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Togar, als St. Sie Flucht ergriff, lief Beher hinter ihm her und berfeste ihm nochmals einige iebe über den Kopf. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sprach das Gericht den Beschuldigten frei. Wird gegen den Polizeisergeanten Beyer Anklage er­hoben werden? Unberechtigte Berfagung der Genehmigung zu einem Umzuge. Am 12. Juni 1910 sollte in Naumburg   a. S. aus Anlaß des Gewerkschaftsfestes ein öffentlicher Aufzug stattfinden. Burgau  vom Gewerkschaftskartell suchte die Genehmigung nach und teilte zugleich mit, daß etwa 300 Personen teilnehmen würden. Musikkorps werde vorausgehen. Ordner würden den Zug be­gleiten. Eine politische Demonstration werde nicht damit ver­bunden sein.

Ein

Die Polizeiverwaltung versagte die Genehmigung, weil die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Am selben Tage würde ein Sportwettspiel in Naumburg   stattfinden. Der Verkehr auf den Straßen würde ein sehr umfangreicher werden, so daß es infolge des Umzuges zu Störungen der Sicherheit kommen könne.

Die Beschwerde B.s wurde abgewiesen aus den Gründen der Bolizeiverwaltung, nur daß jest gesagt wurde, der Verband alter Turner in Thüringen  " sei an dem Tage in Naumburg   usw.

Nachdem die weitere Beschwerde ebenfalls verworfen worden war, flagte B. beim Oberverwaltungsgericht. Er machte hier geltend: Die öffentliche Sicherheit hätte unmöglich durch den beabsichtigten Umzug der dem Kartell angeschlossenen Gewerk­schafter gefährdet werden können. Er habe an jenem Tage mehrere Personen durch die Straßen geschickt, um zu sehen, wie ca denn mit dem Verkehr sei. Da sei dann festgestellt worden,

wofür er Zeugen benenne, daß nirgends das Straßenbild ver­ändert gewesen sei durch die Anwesenheit der alten Turnerschaft. Schließlich habe er dann noch festgestellt. daß zu der Zeit, wo ber Umzug hatte stattfinden sollen, 150 alte Herren der Turnerschaft gespeist hätten. Mit Damen könnten es also höchstens 300 Personen gewesen sein, die in Frage kamen. Und die ließen es sich zu der Beit bei Speise und Trant wohl sein. Aber selbst wenn sie sich während des Umzugs unterwegs befunden haben würden, wäre eine Kollision mit den Gewerkschaften ganz ausgeschloffen ge wesen. Hinzukomme, daß Naumburg   eine sehr ausgedehnte Stadt mit einer im Verhältnis zu seiner Ausdehnung sehr dünnen Be­bölkerung sei.

Ein Beitrag zur Fleischnot.

gegen 6 1hr, wo er einlehrendes Publikum erwartete, und Sazu Die reglementierte Prostitution in Schweden  . Im Jahre 1903 die Wirtschaft allgemein zugänglich offen hielt, einen solchen Ver- ernannte die schwedische Regierung ein Komitee, das über geseb tehr eröffnet hatte. Demgemäß hat das Berufungsgericht gleich- liche Maßnahmen zur Bekämpfung der Prostitution und der mit ihr falls nicht rechtsirrig angenommen, daß der Beklagte, wenn auch rerbundenen sanitären und sozialen Schäden beraten sollte. Dieses nicht jedem unbefugten Eindringlinge gegenüber, so doch wenig Komitee hat jetzt endlich nach 7% jähriger Arbeit sein Gutachten stens für seine eingefehrten Gäste, zu denen der Kläger   gehörte, abgegeben. In seiner Mehrheit erflärt es sich für die Abschaffung hätte jorgen müssen, daß der zum Verkehrsbereiche der Wirtschaft der Reglementierung und bemerkt dazu: gehörige Abortzugang wegen des Glatteises genügend bestreut" Die Bedenken, die in juristischer, sozialer und moralischer Hin würde. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts widerspricht ficht gegen die Reglementierung geltend gemacht werden, sind so feineswegs dem Urteile des dritten Senats vom 26. Februar 1907, groß, daß der Nuzen, den dieses System in sanitärer Hinsicht viel III 338/06, auf welches die Revision verwiesen hat. Denn auch leicht bringt, nicht allein bestimmend für dessen Beibehaltung oder diefes Urteil vertritt grundsäßlich dieselbe Rechtsauffassung von der Beseitigung sein darf. Eine prophylaktische Maßregel, die von Anwendbarkeit des§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches   gegen den solcher Beschaffenheit ist, daß sie das Rechtsgefühl vieler Tausender feine Sorge für Verkehrssicherheit vernachlässigenden Wirt; es ge- verlegt, tann unmöglich aufrechterhalten werden durch eine so langt aber nur deshalb zur Abweisung des nach§ 847 des Bürger- lahme Empfehlung wie die, daß sie einen wenn auch noch so ge lichen Gesetzbuches geforderten Schmerzensgeldes, weil in dem dort ringen Rugen bringt. Nur unter der Vorausseßung, daß die abgeurteilten Falle zu der späten Nachtstunde, in der ein Gast auf Reglementierung sanitär notwendig wäre, könnte von ihrer Bei­dem unbeleuchteten Hofe gefallen war, tatsächlich ein öffentlicher behaltung die Rede sein. Da aber das Komitee nicht zu dieser Berkehr in den Wirtschaftsräumen nicht mehr stattgefunden, also Auffassung gekommen ist, kann es seine Zustimmung nicht dazu auch eine im allgemeinen Verkehrsinteresse gebotene Beleuchtungs- geben, daß diese Form der Zwangsgesetzgebung zur Bekämpfung der ansteckenden Geschlechtskrantheiten in unserem Lande weiter pflicht des Wirtes nicht mehr bestanden habe. angewandt wird."

Hiernach ist die Revision als unbegründet zurüdzuweisen. Nach § 97 Absak 1 der Zivilprozeßordnung hat der Beklagte die Kosten feines erfolglofen Rechtsmittels zu tragen."( Att. 8. VI. 538/09.)

Aus der Frauenbewegung.

Die Frau gehört ins Haus!

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Das Komitee schlägt jedoch einige neue geseßliche Bestimmungen bor  , wie die, daß die Uebertragung von Geschlechtskrankheiten unter Strafe, in schweren Fällen bis zu 2 Jahren Zwangsarbeit, gestellt werde, daß die Aerzte verpflichtet werden sollen, bei den Geschlechts­tranten nachzuforschen, durch wen die Ansteckung und unter welchen Umständen sie erfolgt ist. Gegen Kuppler sollen strengere Strafen, bis zu 4 Jahren Zwangsarbeit, festgesetzt werden. Maßregeln gegen die Uebertragung von Geschlechtskrankheiten in der Ehe, z. B. durch die Bestimmung, daß solche Krankheiten als Ehehinderungs und Ehescheidungsgrund gelten sollen, hält das Komitee für sehr wünschenswert. Im übrigen ist es der Meinung, daß die voll ge werbsmäßige Prostitution bei Strafe verboten sein und fortdauernd unter das Bagabondagegefes fallen soll.

für den

Sozialdemokratischer Wahlverein 4. Berl. Reichstags- Wahlkreis.

Görlitzer Viertel. Bezirk 217, Teil II. Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unsere Genossin, Frau

Wiener Str. 58

geftorben ist.

Ehre ihrem Andenken!

Die Beerdigung findet am Donnerstag, den 26. Januar, nach­mittags 4 Uhr, von der Leichen. halle   des Zentral- Friedhofes in Friedrichsfelde   aus ftatt.

Um rege Beteiligung erfucht 215/14 Der Vorstand.

Ueber dieses Thema sprach am Montag im Deutschevangelischen Frauenbund der vortragende Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Dr. jur. von Seefeld  . Er lehnte zwar den blöden Stand­punkt der Damen, die ihr Hauswesen fremden Händen anvertrauen und von Kurzweil zu Kurzweil eilen, ab, aber er zog nicht die Kon­sequenz aus seiner Ueberzeugung, daß das Verlassen des Hauses ein hartes Muß" sei. Er bemerkte zu dem Ruf: Die Frau gehört ins Haus!: Das ist ein schöner Gedanke, doch in der Wirklichkeit sieht es anders aus. Wir haben in Preußen rund 1 800 000 gewerbliche Arbeiterinnen in den verschiedensten Lebensaltern, die draußen im harten Stampf des Lebens stehen. Und nur in den wenigsten Fällen find es Unverstand, Leichtsinn, Frivolität, die die Frauen und Mädchen in die Fabriken und Geschäftsläden treiben; meistens zwingt sie das bittere Muß". Die Frage ist: Welche Aufgaben Das Oberberwaltungsgericht sette am Dienstag den ergeben sich aus dieser Tatsache für Gefeßgebung und Verwaltung? Beschwerdebescheid des Oberpräsidenten der Provinz Sachsen   und Welche Aufgaben hat das Handelsministerium zu erfüllen? bie darin aufrechterhaltene Verbotsverfügung der Polizeiver- Während man früher Zuständen wie der Sonntagsarbeit, der ge- Auguste Koslowski waltung außer Kraft. Mit Rücksicht auf den Umfang des beab- sundheitsschädlichen Einrichtung der Arbeitsräume, der übermäßig fichtigten Umzuges und mit Rücksicht auf die Dertlichkeit habe langen Arbeitszeit nicht die geringste Beachtung schenkte, ist das jetzt alles anders geworden. Das Gesek half diesen Mißständen durch teine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen zahlreiche Vorschriften ab, die sich besonders auf die Sonntagsruhe, werden können, Arbeitsräume und Betriebseinrichtungen sowie die Beschäftigung jugendlicher und weiblicher Arbeiter bezogen. In die Lohn­bemeffung fann nicht eingegriffen werden, da ja dann der Staat in der Lage sein migte zu gewährleisten, daß der festgesette Lohn auch gezahlt wird. Eine wichtige Einrichtung für unsere gewerblichen Arbeiterinnen ist 1900 in der Anstellung von Gewerbeinspektions­Assistentinnen geschaffen worden, deren Zahl jekt zwölf beträgt. Was der Staat im Reffort des Handelsministeriums für den ge= werblichen Unterricht tut, liegt im Geschäftsbereich der vierten Abe teilung. Man hat hier zwei Gruppen von gewerblichen Schulen zu unterscheiden und zwar a) die Fortbildungsschulen für die Ge famtheit der gewerblichen Arbeiterinnen, b) die Fachschulen für einzelne Gruppen. Der Besuchszwang für Fortbildungsschulen war in weiterem Umfange bisher bloß für die männliche Jugend mög lich, für die weibliche Jugend besteht er nur für die kaufmännischen schulen für junge Mädchen nur 60 mit 5400 Schülerinnen, eine Angestellten. Es existieren derartige kaufmännische Fortbildungs- Wilhelm Rienäcker geringe Bahl, wenn man bedenkt, daß in Handel und Industrie weibliche Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren etwa 257 000 tätig sind. Von den Fachschulen feien an erster Stelle die Hand­werker- und Kunstgewerbeschulen genannt, deren über 30 vorhanden sind. An den meisten Kursen fönnen Frauen teilnehmen. Die ur. sprünglichen Webeschulen sind mit Kursen für Konfektion, Hand­Der Fleischer und der Fleischbeschauer hatten sich vor der und Maschinenstiderei, Wirkerei und Striderei verbunden und Naumburger   Strafkammer zu verantworten. Thale   tam mit führen jetzt die Bezeichnung Fachschulen für die Textilindustrie, deren vollkommenste sich in Berlin   befindet. Meist von Privaten der in Anbetracht seiner gemeingefährlichen Handlungsweise ge- und Vereinen errichtet wurden Haushaltungs, Koch, Industries, ringen Strafe bon Jahren Gefängnis davon; der Fleisch- Handels- und Gewerbeschulen. Um Ordnung in dieses Gebiet zu beschauer Wenzel erhielt wegen seiner Fahrlässigkeit 1 Monat bringen, hat der Staat dreierlei getan: 1. brei große staatliche Gefängnis. Nur der Dritte im Bunde, der Rittergutsbefizer, Musteranstalten begründet und zwar in Posen, Rheydt   und Pots­ging frei aus. Ihm, der eigentlich erst die Veranlassung zu der dam, 2. staatliche Zuschüsse gewährt und durch Stellung von Be­abscheulichen Schmußerei gegeben, tann fein Staatsanwalt bei- dingungen die Einrichtungen berbessert, 3. die Ausbildung der Ge­kommen. Wie vielen aus schnöder Gewinnsucht so oder ähnlich werbeschullehrerinnen geregelt. Endlich feien noch Spezialfach­schulen erwähnt. Spizennähkurse werden in drei schlesischen handelnden Agrariern gelingt es alljährlich in Deutschland   wohl, Dörfern abgehalten; Stidschulen sind sieben vorhanden; Hand­sich um die Konsequenzen ihres Zynismus: für den Pöbel ist schuhnähschulen findet man in Biegenhals, Haynau   und Duder­alles gut genug, herumzudrücken? stadt, eine Krawattennähschule in Neuß  , eine Garnierschule in Luckenwalde  . Diese Schulen nicht ungenannt bleiben mag auch eine Korbflechtschule dienen vornehmlich zur Förderung der Hausindustrie.

Im August vorigen Jahres erkrankten in dem unweit Zeit gelegenen Dörfchen Braunshain   und dessen näherer Umgebung 71 Personen nach dem Genuß von Fleischwaren, denen Fleisch bon einem notgeschlachteten Kalb beigemengt war. Das Kalb  gehörte dem Rittergutsbefizer Fischer in Braunshain  . Es tränkelte und fam dem Berenden nahe. Schnell wurde nach einem Fleischer im Dorfe, namens Thale  , geschickt, der für das beinahe verredte Tier noch 15 M. erlegte, die der Agrarier schmunzelnd einstedte. Die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch den Fleischbeschauer Wenzel ergab, daß es an Blutvergiftung infolge schwerer Darmentzündung berendet war. Der Fleischbeschauer ordnete das Bergraben des Fleisches an, fümmerte sich aber nicht darum, ob es wirklich geschehe und zeigte die Sache auch nicht an. Der Fleischer verarbeitete das vergiftete Fleisch zu Hackfleisch und Mettwurst, und die Folge war, daß die obenerwähnten 71 Ber­fonen erkrankten; eine Frau starb sogar unter den Krankheits­erscheinungen, doch konnte nicht genau festgestellt werden, daß ber Fleischgenuß allein davon die Ursache gewesen.

Haftpflichtfragen des Gastwirt.

Zu der schon vielfach erörterten Haftpflichtfrage des Gastwirts für verkehrssichere Zugänge zu seiner Wirtschaft interessieren einige Ausführungen, die das Reichsgericht unlängst unter Verurteilung des Weißbierbrauereibefizers 3. in Aibling   als Besizer der mit der Brauerei verbundenen Schankwirtschaft gemacht hat.

Der Kläger   war auf dem Hofe der Wirtschaft durch Glatteis zu Falle gekommen. Das Landgericht Traunstein   hatte seine Schadenersaktlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München  hat sie für gerechtfertigt erklärt, und das Reichsgericht hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts München   bestätigt.

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Zum Schluffe fnüpfte Redner nochmals an das Wort an, das er zu Anfang seines Vortrages zitierte: Die Frau gehört ins Haus! Dies Wort verstehen wir jest in einem neuen Sinne. Wir können, wenn wir auf dem Boden der Wirklichkeit bleiben, die gewerbliche Tätigkeit der Frau nicht verwerfen und beseitigen wollen. Unsere Aufgabe ist die, der gewerblich tätigen Frau die Gefahren soviel als möglich fern zu halten, die ihr gerade in ihrer weiblichen Eigen art drohen, fie da, wo fie in den wirtschaftlichen Wettbewerb ein­treten muß, tüchtig zu machen für diesen Wettbewerb und in ihr die Fähigkeiten zu dem Beruf zu pflegen und zu erhalten, der ihr unveräußerliches Eigentum ift, dem Beruf der Hausfrau und Mutter. Wir sehen, daß dem Handelsministerium wichtige materielle Interessen anvertraut sind, aber gleichberechtigt neben ihnen stehen hohe ideale Interessen, Interessen des Baterlandes und der Menschheit.­

In den Entscheidungsgründen heißt es:" Die Pflicht eines Gaft­wirts, verkehrssichere Wirtschaftsräume zu halten, besteht nicht not­wendig nur gegenüber den gaftvertraglich aufgenommenen und be­wirteten Personen. Sie kann sich erweitern und auch zugunsten anderer Personen gelten, wenn die Wirtschaft nicht bloß für ber­traglich zugelassene Gäste, sondern allgemein in dem Sinne offen gehalten wird, daß ein gewiffes Publikum angelockt wird und dort So weit so gut! Aber was der Staat bisher getan, um die ohne weiteres ein- und ausgehen darf. Ein solcher Wirtshaus Frau zu schüßen, waren nur halbheiten und noch weniger. Wenn berkehr, der vielfach durch besondere äußere Einrichtungen, offene, der Staat glaubt, mit Wohlfahrterei seiner Pflicht gegenüber dem zum Eintritt einladende Eingänge, Aufschriften am Gebäude, emp- Weibe zu genügen, dann müßte er dadurch mindestens die materielle fehlende Anzeigen in öffentlichen Blättern usw. angestrebt wird, und soziale Existenz der Frau sicher stellen. Wir sehen aber, daß tann sehr wohl als ein besonderer Verkehrsmittelpunkt im gewöhne der Staat als Arbeitgeber und Gesellschaftsordner sich an der über lichen Ortsverkehre hervortreten. An den Wirt, der diesen Verkehr das Maß der Ausbeutung der männlichen Arbeitskraft hinausgehen­im eigenen Gewerbeinteresse geschaffen und eröffnet hat, muß aber den Ausbeutung der weiblichen Arbeitskraft hervorragend beteiligt, dann die Anforderung gestellt werden, daß er dem zugelassenen und daß gerade er die Erwerbstätigkeit der Frau als einen sozialen Publikum in seinen Wirtschaftsräumen Verkehrssicherheit gewähr. Matel wertet. Er müßte, da er als Schüber versagt, der Frau, leistet. Ob und wie weit ein derartiger Verkehr besteht und für die er mit den gleichen Pflichten wie den Mann belastet, auch mit den Wirt die Uebernahme allgemeiner Pflichten zum Schutze des den gleichen Rechten ausstatten, damit sie wehrhaft wird und fich Berkehrs mit sich bringt, ist allerdings wesentlich Tatfrage. Nun ihren Blah erkämpfen tann. Der Staat tut aber weder das eine hat hier das Berufungsgericht tatsächlich und ohne Rechtsirrtum noch das andere; er plätschert nur etwas im seichten Waffer des angenommen, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls, nachmittags Iniderigen Wohltäters.

Das verführte Publikum systematisch

Sozialdemokratischer Wahlverein

des

6. Berl. Reichstags- Wahlkreises. Todes Anzeige. Am 23. Januar verstarb unser Genoffe, der Maschinist

Fransedystraße 32.

Ehre seinem Andenken!

Die Beerdigung findet heute Donnerstag, den 26. Januar, nach­mittags 4 Uhr, von der Leichen­balle des Bartholomäus- Kirchhofes in Weißensee  , Faltenberger Straße, aus statt.

Um rege Beteiligung ersucht 224/12 Der Vorstand.

Verband der Gemeinde­Staatsarbeiter.

und

Filiale Groß- Berlin. Durch den Tod ist uns einer unserer Mitkämpfer, der Kollege

Paul Heinrich

( früher öffentliche Beleuchtung) entrissen worden.

Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Die Bestattung findet am Freitag, den 27. Januar, nach mittags 3 Uhr, von der Leichen balle des Kirchhofes der Auf­erstehungsgemeinde in Beißensee aus ftatt. Die Ortsverwaltung.

35/5

Danksagung.

Für die herzliche Teilnahme und die Kranzspenden bei der Beerdigung meines lieben Mannes, unseres guten Baters, Schwiegervaters, Bruders und Schwagers

28296

Paul Wilkending fagen wir allen Freunden, Gästen, den Genossen des 4. Wahlkreises und des Bezirts 4101, dem Sparverein Biene 1908, dem Lotterieverein ehe­maliger Aderpächter von Stairo, dem Berbande der freien Gastwirte, Drts verwaltung Bezirk III und ins besondere dem Genossen Manasse für seine troftreichen Worte am Sarge des Entschafenen unfern herzlichsten Dant. Agnes Wilkending

nebst Kindern.

Sozialdemokratisch.Wahlverein Nieder- Barnim.

Bezirk Rummelsburg  . Den Mitgliedern zur Nachricht, daß der Genoffe, Möbelpolierer Alfred Lahn Goethestraße 9

am 23. d. M. verstorben ist. Ehre seinem Andenken. Die Beerdigung findet heute, Donnerstag, den 26. Januar, nach­mittags 31, Uhr, von der Leichen­balle des Nummelsburger Ge­meinde- Friedhofs, Lüdstraße, aus 8/2

statt.

Um rege Beteiligung ersucht Die Bezirksleitung.

Deutscher  Transportarbeiter- Verband.

Bezirksverwaltung Groß- Berlin. Todes Anzeige.

Den Mitgliedern zur Nachricht, daß unser Kollege, der Arbeiter Alfred Lahn

am 23. d. Mts. im Alter bon 25 Jahren verstorben ist.[ 65/16 Ehre seinem Andenken! Die Beerdigung findet heute Donnerstag, den 26. Januar, nach mittags 3, Ubr, von der Leichen halle des Rummelsburger   Fried­hofes, Lückstraße, aus statt. Um rege Beteiligung ersucht Die Bezirksverwaltung.

Deutscher Metallarbeiter- Verband Verwaltungsstelle Berlin. Todes- Anzeigen. Den Kollegen zur Nachricht, daß unser Mitglied, der Fräser

Hugo Scholz

am 23. d. Mts. an Lungenleiden gestorben ist.

Die Beerdigung findet am Freitag, den 27. Januar, nachm. 3 Uhr, von der Leichenhalle des Dorotheenstädtischen Kirchhofes in Reinickendorf  - West aus statt.

Ferner starb unser Mitglied, der Goldarbeiter

Ernst Brühn

am 23. d. M. an Herzschlag. Ehre ihrem Andenken! Die Beerdigung findet am Donnerstag, den 26. Januar, nach­mittags 3 Uhr, von der Leichen­halle des Emmaus- Kirchhofes in Rigdorf, Hermannstraße, aus statt. Rege Beteiligung erwartet 110/20 Die Ortsverwaltung.

Freie Turnerschaft Lichtenberg  

( Mitgl. d. Arbeiter- Turnerb.) Am Freitag, den 27. Jannar  , abends 8 Uhr, bei Herrn Steuer, Restaurant Frank furter Chauffee: Eröffnung grauenabteilung.

der ersten Hierzu find alle Frauen und Mädchen Lichtenbergs eingeladen, 28285 Am Eröffnungsabend eintretende Turnschwestern zahl. fein Eintrittsgeld.

für den praktischen, wohlfeilen Gastonsum zu erziehen, ist eine national- ökonomische Pflicht! Deshalb ist für jede Innen- und

Außenbeleuchtung vornehmlich Gaslicht zu verwenden, weil auch die sparsamste Metallfabenlampe immer noch teurer ist als Gas! Sobald aber alle Gasflommen mit den stoß und schlagfesten Bruno- Glühftrümpfen versehen werden, erhalten Sie auch warme, hellstrahlende Lichtquellen! Die usgezeichneten, preiswerten Bruno- Glühkörper find in allen einschlägigen Verkaufsgeschäften jederzeit erhältlich! Bruno- Gesellschaft m. b. S., Berlin  .

Berantwortlicher Redakteur: Richard Barth  , Berlin  , Für den Inseratenteil verantw.: Th. Glode, Berlin  . Drudu. Verlag: Vorwärts Buchdruderei u. Verlagsanstalt Paul Singer u. Co., Berlin   SW.