Nr. 63. 28. Jahrgang
Mittwoch,
twog, 15. März 1911
Frauentag am 19. März.
Genoffinnen, Genoffen, agitiert für den agitiert für den Frauentag
Die Stadtverordneten- Eriatzwahlen,
reiten. Die Vorstandsmitglieder wurden zu Geldstrafen verurteilt,| nähernd 3 M. pro Tag. Der Kresse soll für die 2 M., bie er sich weil sie Jungendliche in einen politischen Verein aufgenommen aneignete, mit 9 Monaten Gefängnis büßen! Dabei hatten ihm hätten. Insofern ist das Urteil rechtskräftig geworden. die Geschworenen aber noch mildernde Umstände" zugebilligt.- die durch den Tod unserer Genossen Emil Boigt und Baul Singer Wegen der weiteren Beschuldigung der Uebertretung der An- Auf die Anklagebank gehörte der Klassenstaat, der Milliarden und im 11. ab Ibezir!( Stadtbezirke 80-86) und im 13. Wahl- zeigepflicht der Borstände politischer Vereine wurden die Ange- Abermilliarden für fulturwidrige 8mede berschleudert, seine bezir!( Stadtbezirke 95-104) nötig geworden sind, finden heute, flagten nicht verurteilt, vielmehr das Verfahren wegen Berjährung unteren Angestellten aber hungern oder zu Betrügern werden läßt. Mittwoch, 15. März, statt. Die Bablhandlung dauert von eingestellt. Das Landgericht hatte angenommen, derartige UeberWarnung für Zollbefraudanten. morgens 10 11 hr bis 8 Uhr abends, doch sollte fein Wähler den tretungen der für politische Vereine bestehenden vereinsgefeßlichen Pflicht zur Einreichung eines Statuts und eines Verzeichnisses Der aus Warschau gebürtige Goldschmied J. Binkowski war Gang zum Wahllokal bis auf die lezte Minute verschieben. Jeder der Vorstandsmitglieder, sowie zur Anzeige von Statutenände- bei seinem in Amsterdam wohnenden Bruder als Juwelenfaffer bersebe sich mit einer Legitimation. Eine Zusammenstellung der Straßen, die zu den beiden Wahl- rungen und Aenderungen in der Zusammenfeßung des Vorstandes beschäftigt und im verflossenen Sommer beauftragt, bei einem stellten kein Dauerdelikt dar. Mit anderen Worten, die Ver- anderen Verwandten in Mülheim a. b. Ruhr für 1500 M. Juwelen bezirken gehören, ist am Sonntag im Vorwärts" veröffentlicht jährungsfrist beginne zu laufen mit Ablauf der vierzehntägigen abzuliefern. Binkomsti ließ nun an der Zollgrenze in Emmerich worden. Sie gibt auch Auskunft darüber, in welchem Wahllokal Einreichungs- beziehungsweise Anzeige frist des Vereinsgefebes. ein Patet mit Bigarren berzollen. Die Zollbeamten bemerkten jeder Wähler zu wählen hat. Zu berichtigen haben wir zwei Dies vorausgeseht, war die Verjährungsfrist von 3 Monaten längst dabei, daß der Reifende zwei Ringe an den Fingern trug, die beide Druckfehler, die in diese Zusammenstellung sich eingeschlichen haben. überschritten, als in der Straffache die erste richterliche Handlung mit je 5 Diamanten besetzt waren. Das erregte ihren Verdacht, zumal der Reisende sonst gerade nicht erstklassig aussah. Man Es gehören im 11. Wahlbezirk zum Wahllofal Dresdener Str. 10 erfolgte. von der Waldemarstraße die Häuser 24-46, im 13. Wahlbezirk zum Wahllokal Waldemarstr. 75 von der Manteuffelstraße die Häufer Noch einmal richten wir an alle Wahlberechtigten der beiden Wahlbezirke die dringende Mahnung, ihrer Wahlpflicht eingedent zu fein. Die Randidaten der Sozialdemokratie find für den 11. Wahlbezirk der Zeitungsspediteur Paul Böhm, Pücklerstr. 82,
32-33 und 99-100.
burger Plaz 4.
füür den 13. a hlbezirk der Expedient Wilhelm Mann, Peters Es gilt, dem Berliner Stabtfreifinn zu zeigen, wie groß in der werktätigen Bevölkerung die Zahl derjenigen ist, die mit seiner Mißwirtschaft unzufrieden sind. Jeder Wähler, der mit offenen Augen die Zustände in unferer Stadtverwaltung beobachtet, wird wünschen müssen, daß die Kandidaten der Sozialdemokratie mit einer möglichst großen Stimmenzahl gewählt werden.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und machte geltend, untersuchte ihn und fand in seinen Taschen eine wertvolle Brosche es handele sich um ein Dauerdelikt. Dies Delikt werde also immer mit Diamanten, 2 Ringe mit Brillanten und ein Goldgewebe. wieder neu begangen, bis etwa die gefeßliche Pflicht vom Vorstand Binkowski wurde festgenommen und faß acht Tage in Untersuchungsnachträglich doch noch erfüllt werde oder( durch Ausscheiden aus haft, bevor er legitimiert war. Die Juwelen hatte man beschlagdem Vorstand oder Auflösung des Vereins) nicht mehr erfüllt nahmt. Dazu hatte sich Binkowski nun noch wegen Zolldefraudation werden fönne. Dennoch fönnte hier von einer Verjährung der vor der Straffammer in Duisburg zu verantworten. Er ver Uebertretung, die schon vor der endgültigen Auflösung strafrechte teibigte fich damit, daß er sagte, sein Bruder habe ihm nicht mit geteilt, daß die Juwelen verzollt werden müßten. Das Gericht lich berfolgt würde, nicht die Rede sein. fchenkte ihm nach dieser Richtung zwar Glauben, betonte andererfeits aber auch, daß er dann berpflichtet gewesen wäre, den Zollbeamten zu fragen. Da nach dem Zollgesetz das Kilo Diamanten nur mit 6 M. Zoll belegt ist, so würde Binkowski für die eingeführten Diamanten 30 Pfennig haben zahlen müssen. Das Gericht berurteilte ihn zur Zahlung des vierfachen Betrages, also zur Bahlung von 1,20 M. und bestätigte die Einziehung der Diamanten. Also wegen 30 Pf. acht Lage Saft, 1,20 M. Strafe, Verlust von 1500 m. und Tragung sämtlicher Kosten. Der Mann dürfte gründlich furiert sein.
Rechtsanwalt Dr. Kurt Rosenfeld als Vertreter der Ange
flagten trat dem entgegen und bervies barauf, daß die Annahme eines Dauerbelifts zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen würde. Denn es fönnten dann solche geringfügigen Uebertretungen, für die die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten gefett fei, ja noch eventuell nach Jahren verfolgt werden. Der zweite Straffenat des Kammergerichts folgte jedoch der Revision des Staatsanwalts, hob die Vorentscheidung auf, soweit das Verfahren eingestellt worden ist und verwies insoweit die Sache vor das Landgericht zur nochmaligen Verhandlung zurüd. Begründend wurde ausgeführt: Hinsichtlich der Annahme, daß Am Vorabend der Stadtverordneten- Erfahwahlen es sich um einen politischen Verein handele, enthalte das landge war für die Wähler des 11. Wahlbezirks und des 13. Wahlbezirks richtliche Urteil keinen Rechtsirrtum. Dagegen sei im Gegensat noch einmal eine gemeinsame Bersammlung veranstaltet zum Landgericht anzunehmen, daß es fich um ein Dauerbelitt worden, die sehr stark besucht war. In dem überfüllten Saal von handele. Was das Kammergericht in der Beziehung für das berGraumann( Naunynstraße) sprach als Referent der Stadtverordnete floffene preußische Recht schon angenommen habe, gelte auch für Adolf Hoffmann über das Thema: Was wollen die die Einreichungs- und Anzeigepflicht der Borstände politischer Vereine im Sinne des Reichsvereinsgefeges. Der Gesetgeber des Roten im Ratha us?" Er beantwortete diese Frage, indem er Reichsgefeßes würde ausdrücklich ein anderes bestimmt haben, ein flott stizziertes Bild der Mitarbeit unserer Genoffen an der wenn ihm dieser Standpunkt des Kammergerichts für das Reichs Gemeindeverwaltung gab. Sie wollen der Rüdwärtserei des Ber- bereinsgesetz nicht genehm gewesen wäre. Es sei hier, wie bei liner Stadtfreisinns einen Damm entgegenseßen, und eine Bahn Meldekontraventionen. Jeden neuen Tag nach Ablauf der gewollen fie brechen dem wahren Fortschritt auf allen setten Meldefrist werde die Kontravention neu begangen, bis die Gebieten tommunaler Tätigkeit. Wie die sozialdemo- Pflicht entweder nachträglich erfüllt sei oder nicht mehr erfüllt Bei nachträglicher Erfüllung beginne die Vertratische Fraktion im Rathaus dem Freifinn ihre Forderungen eine werben fönne. nach der anderen aufgezwungen hat und Schritt für Schritt die Berjährungsfrist erst mit dem Erfüllungstage zu laufen. Da hier die Vorstandsmitglieder die fragliche Pflicht überhaupt nicht erfüllt wirklichung ihm abringt, das zeigte der Referent an einzelnen Bei- hätten, die Strafverfolgung aber schon vor der endgültigen Aufspielen. Von diesen Ersazwahlen erwarte er, daß sie eine wirt lösung einfette, jo liege feine Berjährung vor und das Strafver same Vorarbeit für die im Herbst kommenden allgemeinen fahren sei rechtzeitig, auch in Bezug auf die Unterlassung der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und mit ihrem Ergebnis Anzeige von den Bestimmungen im Statut, von der Zusammen zugleich eine gute Borbedeutung für die am 10. April bebor feßung des Borstandes usw., eingeleitet worden. Deshalb müsse stehende Reichstagswahl in Berlin IV sein werden. Mit anfeuern fich das Landgericht nochmal damit beschäftigen. Den Worten, die die Wähler an ihre Pflicht mahnten, beendete Ge noffe Hoffmann seine eindrudsvollen Ausführungen. Von einer
Bierte, wies darauf hin, daß nun
bie Wähler bas lehte Work
Verhaftung eines Zeugen.
Wie ist bie Entschädigung für unschuldig verbüßte Strafe zu berechnen?
Dem Reichsgericht lag am Donnerstag die Frage zur Enf scheidung bor, ob von dem verlorenen, durch den Fistus zu er feßenden Arbeitsverdienst der unschuldig Verurteilten die Beträge abzuziehen sind, die sie in der Freiheit für ihren Unterhalt ( bielleicht auch für ihre Vergnügungen?) ausgegeben haben würden, oder ob die Abzüge nur in der Höhe des in der Strafanstalt genoffenen Unterhaltes zu machen sind. Es handelt sich hier um folgenden Sachverhalt:
Der Möbelhändler Eduard Seidenberg stand gestern unter der Diskussion wurde Abstand genommen. Der Vorsitzende, Genoffe Anklage ber Urkundenfälschung vor der 4. Straftammer des Land gerichts I . Er war beschuldigt, um die Bestrafung eines Prozeß gegners zu erlangen, das Datum eines von diesem an ihn geHaben, und schloß die Versammlung mit einem dreifachen Hoch auf schriebenen Briefes gefälscht zu haben. Er bestritt diese Fälschung und berief fich auf das Beugnis des 76 Jahre alten Wäschehändlers bie Sozialdemokratie. Rienert aus der Pallisadenstraße, der denn auch bezüglich der Datierung des Briefes in boller Uebereinstimmung mit dem Angeflagten entlastende Angaben machte. Nach dem Gutachten des Gerichtschemiters Dr. Jeferidh lag aber offenbar eine Fälschung bor . Auf Antrag des Staatsanwalts wurde der Zeuge Kienert wegen Verdachts des Meineids auf der Stelle verhaftet. Gegen Seidenberg, der nun auch der Anstiftung zum Meineide verdächtig erscheint, lautete das Urteil wegen Urkundenfälschung auf 1 Jahr Buchthaus bei sofortiger Verhaftung.
Gerichts- Zeitung.
Wann Berjährt die Uebertretung der Anzeigepflicht aus dem Reichsvereinsgefet?
"
Während seiner Militärdienstzeit ist der Dragoner 2. bes 3. Badischen Dragonerregiments Prinz Kart" wegen Fahnenflucht breimal mit mehreren Monaten Gefängnis bestraft worden. Seine Militärdienstzeit hat sich deshalb um etwa 2 Jahre verlängert. Durch Wiederaufnahmeverfahren ist X. freigesprochen worden, weil er sich zur Zeit der Straftaten stets in frankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hatte und schließlich auch unheilbarer Geistestrantheit verfallen ist. Der für ihn als Pfleger bestellte Kantinentvirt H. macht jezt Ansprüche gegen den Reichsmilitärfiskus auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1898 betreffend die Entschädigung der im Wiebevaufnahmeverfahren Freigesprochenen geltend. Dort ist bestimmt, daß der den unschuldig Verurteilter entgangene Vermögensschaben zu ersehen ist. Eine Art der Berechnung ist jedoch nicht angegeben. Der beklagte Fiskus berechnet den Schaden so, daß von dem Verdienst der 600 berloren gegangenen Arbeitstage der Betrag des Unterhalts abzuziehen sei, ben der X. in der Freiheit aufgewendet haben würde. Demgegenüber bertritt der Kläger den Standpunkt, daß nur Vorteile abzuziehen seien, die der 2. in der Gefängnishaft wirklich erhalten hat, also die Aus gaben für Waffer, Brot und Suppen.
Das Landgericht Berlin verurteilte den beklagten Fistus zur Bahlung von 600 M. Dagegen ist das Kammergericht zu Berlin ber Ansicht des Klägers beigetreten und hat dem X. weitere 437 M. zugesprochen. Das Kammergericht erklärt, daß die Be rechnung des beklagten Fistus nicht richtig ist, denn wenn der X. in seinem freien Leben größere Ausgaben gemacht hätte, so würde er auch größere Werte erhalten, größere Annehmlichkeiten gehabt haben. Deshalb können ihm auch nur bie Vorteile angerechnet werden, die er in der Strafanstalt wirklich erhalten hat.
Bu diefer Brage nahm das Kammergericht gestern in einem Strafverfahren gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der Das Neichsgericht hat die Revision des Fistus surüdgewiesen Freien Jugendorganisation Berlins Stellung. Die Auflösung dieser Organisation ist bekanntlich vor einigen Monaten durch 83hr laßt den Armen schuldig werden. und ausgeführt, daß die Anschauung des Kammergerichts richtig ist. Urteil des Oberverwaltungsgerichts perfekt geworden. Das Naumburger Schwurgericht verhandelte dieser Tage gegen Gegen die Vorstandsmitglieder Hehne und Genossen war ein den Postboten Kreffe aus Trebnik wegen Unterschlagung im Ambe Amtlicher Marktbericht der städtischen Marttballen Direktion über Marktlage: Fleisch: Strafverfahren wegen übertretung der Bestimmungen des Vereins- und unrichtiger Führung der Bücher. Der Mann hatte den Post- den Großbandel in den Sentral- Marttballen. gefebes eingeleitet. Das Landgericht als Berufsinstana erachtete fistus um den horrenden Betrag von 2 Mart gebracht, aber auch Bufuhr reichlich, Geschäft schleppend, Breise unverändert. Bild: Bufubr Geflügel: Zufuhr
genügend
aus den gleichen Gründen, wie das Oberverwaltungsgericht, den diefen Schaden ersetzt. Das Geld hatte er nur genommen, weil die fehr mäßig, Geschäft still, Bretje unverändert. Fische: Bufuhr Berein für einen politischen, weil es einen inneren Busammenhang Not ihn trieb. 1901 ist er bei der Bost angestellt worden mit einem nicht ausreichend, Geschäft rege, Breife befriedigend. Geichäft ruhg, Breife wenig verändert. Butter und mit der Sozialdemokratie für gegeben erachtete und annahm, der Tagelohn von 1,20 m.! Später erhielt er 2,30 M. und 2,50 M. Safe: Geschäft ruhig, Breise unverändert. Bemale, Dbn und Verein solle die Jugend im Sinne der sozialdemokratischen Ideen In seinem letzten Wirkungstreise erhielt er erst wieder nur 2,80 M., Gabfrate: Zufuhr reichlich, Geschäft wenig befriedigend, Preife fast für den Kampf gegen die bestehende Gesellschaftsordnung borbe. endlich nach erfolgter Gehälterreform ftiegen seine Bezüge auf an
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Geheimen Hofrat Joseph Kürschners
Lexikon des Deutschen Rechts
Nachschlagewerk der gesamten Reichsgesetzgebung zum praktischen Gebrauch. Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt und Notar Böhm, Rechtsanwalt R. Caro, Rechtsanwalt Dr. jur. J. Chomse, Rechtsanwalt Dr. jur. L. Fuld , Rechtsanwalt Dr. jur. H. v. Holtzendorff, Rechtsanwalt Dr. jur. F. Seligsohn, Amtsrichter H. Jöntsch, Amtsgerichtsrat C. Pannier, Referendar H. Cuno, Referendar Hering, Geh. Postrat Dr. jur. M. König, Vieh- und Schlachthofdirektor Dr. E. Schwarz, Bankbeamter G. Obst, Königl. Eisenbahnbeamter R. Rohde, J. L. Algermissen, A. Schroot, bearbeitet von Joseph Kürschner . Mit einer Sammlung von 533 Formularen, Kontrakten, Klagen, Gesuchen, Eingaben, Liquidationen, einer Verwandtschaftstafel u. a.
In der Vorrede sagt der Herausgeber: ,, Wie an praktischer Nutzbarkeit übertrifft das Werk auch an Reichhaltigkeit alles Aehnliche". Nicht nur das Bürgerliche Recht, das Straf-, Handels- u. Wechselrecht, die sozialpolitische Gesetzgebung, das Gewerberecht, Verfassung und Staatsbürgerrechte in allen ihren Teilen sind behandelt, auch Zoll-, Steuer- und Stempelgesetzgebung, Maß-, Münz- und Gewichts-, Bank- und Börsenwesen, Patente, Marken, Modelle, Gebrauchsmuster, Warenschutz, geistiges Eigentum, die Gesetzgebung betr. Schiffahrt, Seerecht, Verfälschungen, Pflanzenbau, Viehseuchen, Auswanderung, Verkehrswesen usw. fanden Aufnahme und nicht minder die Gesetze auf den Gebieten: Militär und Marine, die Reichsbeamten- Gesetzgebung usw. jezt für alle Leser
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