Antwort ja" erscholl.
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Waten, hörle der Chef das Gespräch und fühlte fich bemüßigk, Sen Die Ausbeutung beim Theater. Nach einem Referat der Frauj fam Rees, sprang auf den Wagen und wollte fortfahren. R. Ber Kommentar dazu zu geben: Das blödsinnige Frauenzimmer muß Marie Lang auf der Generalversammlung österreichischer Frauen langte seinen Namen zu wissen, aber K. sagte ihn nicht, sondern die Papiere haben." Selbstredend wurden diese Worte von der bereine spielen in Desterreich etwa 1700 Schauspielerinnen. Mehr schlug auf das Pferd ein, das R. festhielt. Schließlich faßte R. den Kontoristin gehört. Am nächsten Morgen verlangte sie denn auch als die Hälfte beziehen weniger als 130 Kronen monatlich, nur K. und schloß dessen Hände mit der Schließzange. K. sträubte sich die Zurücknahme der Beleidigung. Der Herr Bankier war aber der 16 Proz. beziehen Gagen über 300 Kronen monatlich. Nur an und nannte seinen Namen nicht. Inzwischen hatten sich etwa Ansicht, daß sich für ihn das nicht passe und stellte der jungen Dame drei Theatern in ganz Desterreich bedeutet Ostersonntag nicht das 60 Personen angesammelt, die Partei gegen R. ergriffen, der M. anheim, wenn ihr diese Behandlung nicht zusage, nach Hause zu Brotlosiverden für fast ein halbes Jahr. Rund 900 Schaus noch immer an der Zange festhielt. R. glaubte sich durch die Droh gehen. Auf welchent Niveau sich seine Umgangsformen im übrigen spielerinnen sind jetzt erwerbslos. rufe ausstoßende Menge angegriffen, zog seinen Säbel und be bewegten, geht zur Genüge daraus hervor, daß er während der Heim für Mütter und Kinder. Das Mutter- und Kinderheim drohte die Menge. Dann fagte er zu K.: Wenn Sie jeßt nicht ganzen Gerichtsverhandlungen von der Klägerin nicht anders als in der Akazienstraße 7( Echöneberg) bietet Müttern und Kindern Ihren Namen nennen, spalte ich Ihnen den Schädel." Endlich fragte von der Person" und„ dem Mädel" sprach. Im übrigen, behauptete Aufnahme. Während die Mutter zur Arbeit geht, findet das Kees die Menge(!), ob er seinen Namen nennen solle, worauf die Nun nannte Kees seinen Namen und R. er, könne die Klägerin sich nicht beleidigt fühlen, da die Worte ja Kind in dem Heim Wartung. Die Mütter zahlen für vollständige ließ ihn gehen. Die Drohung mit der Waffe gegen das Publikum, nicht an sie, sondern an den Prokuristen gerichtet waren. Das Ge- Pflege und Kleidung des Kindes monatlich 20 m. und für ihre richt stellte sich auf den einzig vernünftigen Standpunkt, daß Aeuße- eigene Schlafstelle mit Wäsche und Heizung 5 M. Auch als Ver- sagt das Urteil, war nicht rechtswidrig, wohl aber gegenüber der rungen, in dieser Form getan, ganz gewiß sich als Beleidigungen mittlungsstelle für Aushilfen und Aufwärterinnen wird das Heim Weigerung des K., seinen Namen zu nennen. Die Namensangabe darstellten. Die Klägerin brauche fich nicht in ihrer Gegenwart von Hausfrauen benutzt. Der Verein will Kinder, die von der ist ein Geständnis, und ein solches darf nicht erzwungen werden. „ blödsinniges Frauenzimmer" nennen zu lassen. So wurde der bürgerlichen Gesellschaft ausgestoßen sind, davor bewahren, daß 3um Zweck der Namensfeststellung durfte N. den K. nur festBeklagte rechtskräftig zur Zahlung des geforderten restlichen Ge- fie verkommen und verwahrlost in sogenannte Besserungsanstalten nehmen. Beide Angeklagte hatten Revision eingelegt. Der haltes in Höhe von 173 m. verurteilt. und Fürsorgeanstalten hineingeraten und nachher die Gefängnis- Reichsanwalt erklärte die des Schußmanns für begründet. Das frequenz vermehren. Dem großen Elend gegenüber vermag der Urteilsergebnis sei bezüglich des R. wenig befriedigend. R. Habe Entziehung des Prüfungszeugnisses einer Hebamme. Verein nur wenig auszurichten. Auch kann er den Aermsten der zunächst ohne jede Brutalität sein Amt ausgeübt. Durch K. sei er Bei einer Durchsicht des amtlichen Tagebuches der Hebamme Armen nichts nüßen. Aufwartefrauen und Aushilfen haben nicht dann in Erregung verfekt worden, bis er den Säbel zog. In diesem Rai fand der Kreisarzt, daß für verschiedene Wöchnerinnen und ver- alle Tage Arbeit bezw. Verdienst. Ihre zehnstündige Tagesarbeit Augenblicke habe R. sowohl der Menge als K. den Schädel ausein schiedene Wochenbettage die Temperaturen ganz gleichmäßig ange- wird im Durchschnitt mit 2,00-2,50 m. bergütet. Davon müssen anderzuhauen gedroht. Es tönnten nun Bedenken bestehen, ob R. geben waren. Und zwar als Morgentemperatur 36,5 Grad, als sie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ihre Kleidung beschaffen usw. sich bewußt gewesen sei, daß die angedrohte Tat eine Amtsber Abendtemperatur 37 Grad. In einem Verwaltungsstreitverfahren Bei ihren unsicheren, schwankenden Einnahmen allmonatlich 20 m. legung sein könne, und ob N. nicht in Notwehr handelte. R. Habe gegen die Hebamme, in dem ihr durch Urteil des Bezirksausschusses für ein Kind abzustoßen, dazu dürften die wenigsten in der Lage möglicherweise die Namensnennung deshalb erzwingen wollen, um die Erlaubnis zur Ausübung des Hebammenberufs bezw. der sein. Hinzu kommt, daß häufig mehr als ein Kind vorhanden ist. den Angriff der Menge gegen sich abzuwehren. Offenbar habe N. Prüfungsschein entzogen wurde, erachtete das Gericht jene Tempera- Will aber eine Frau ungehindert zur Arbeit gehen, ist es not sich an dem Angriff der Menge beteiligt. Das Reichsgericht er turangaben für entscheidend. Das Oberverwaltungsgericht be- wendig, daß sie die übrigen Kinder auch dem Heim übergibt. Sind kannte jedoch auf Verwerfung beider Revisionen. Der stätigte das Urteil, nachdem es noch Sachverständige gehört hatte, es nur zwei Kinder, so hätte sie dafür monatlich schon 40 M. zu Widerstand des Kees sei einwandfrei festgestellt, aber auch das und führte aus: Nach den Gutachten wäre es ganz ausgeschlossen, entrichten. Mit der Hilfe für sie ist es also im allgemeinen nichts. Amtsvergehen des Ringlstetter. Dieser konnte den. nicht zwingen, Ob eine Rechtspflicht besteht, den daß bei verschiedenen Wöchnerinnen die Temperaturen ganz gleich So gut auch die Sache gedacht ist, dem Massenelend wirkt das seinen Namen zu nennen. seien, sowie daß dieselbe Wöchnerin an mehreren Tagen hinterein- tleine Unternehmen wie ein Tropfen auf dem heißen Stein. Die Namen zu nennen, kann dahingestellt bleiben. Wer die Nennung ander die gleiche Morgen- und Abendtemperatur zeige. Es sei des- von dem Heim im Künstlerhause veranstaltete Ausstellung Das seines Namens verweigert, fann lediglich festgehalten werden, bis halb ferner nach den Gutachten auch ganz ausgeschlossen, daß die Kind im letzten Jahrhundert" hat übrigens einen Ertrag von über die Verhandlungen über seine Persönlichkeit zu ihrem Ziele geführt Angaben des Tagebuches der Wirklichkeit entsprächen. Entweder habe 7000 M. erbracht. Dadurch war das Heim in der Lage, fünf haben. Dagegen darf ein Schuhmann ihn nicht zur Namensdie Hebamme überhaupt nicht gemessen oder, wenn sie gemessen habe, Zimmer neu einzurichten. Mütter mit Kindern von sechs Monaten nennung dadurch zwingen, daß er ihm den Kopf spaltet. Wenn er habe sie die Eintragungen ganz willkürlich gemacht. Auf jeden Fall werden aufgenommen. das aber nicht tun darf, so darf er es auch nicht androhen. Dessen zeige ihr Verfahren in einer für die Hebammentätigkeit sehr wich war sich der Angeklagte R. nach den Feststellungen auch bewußt. tigen Angelegenheit eine solche Unzuverlässigkeit, daß ihr im öffentlichen Interesse der Prüfungsschein entzogen werden mußte.
Regreßpflicht.
Der Bergmann W. in Altenbochum flagte gegen die Bochum Gelsenkirchener Straßenbahngesellschaft auf Ersatz des ihm durch den Tod seiner Ehefrau entstandenen Schadens und beanspruchte auch Erstattung der Ausgaben für eine Haushälterin. Er begründete seinen Anspruch damit, daß der Wagenführer nicht früh zeitig genug gebremst habe. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, weil ein Verschulden der Frau vorliege. Es wurde dem Kläger aber ein Teil der Kosten für Arzt und Apotheter zu gesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm sprach ihm jedoch die Hälfte des Anspruchs zu. In der Begründung wird ausgeführt, daß der betreffende Fahrer in den zehn Monaten vor dem Unfall in vier Fällen Zusammenstöße mit Fuhrwerken und dergleichen verschuldet habe. Hieraus gehe hervor, daß die Gesellschaft in der Auswahl des Personals nicht vorsichtig genug verfahre.
Einfluß der Wohnung auf die Entwickelung des Kindes. Neben der Ernährung ist die Wohnung auf die Entwickelung des Kindes von einschneidendem Einfluß. Das bestätigen wieder die Untersuchungen, die Dr. Gindes in dem Kinderhospital zu Baku angestellt hat. Als Anzeichen für die Entwickelung des Kindes wurde die Zeit der ersten Zahnung und des Gehens angenommen. Als normal entwidelt wurde dabei das Kind betrachtet, das nicht später als im siebenten Monat die ersten Zähne bekam und nicht später als mit einem Jahr zu laufen begann. Bekanntlich wirken die verschiedenen Krankheiten, sowie ungünstige Lebensverhältnisse auf den Anfang des Gehens und der Zahnung zurück. Um die Wirkung der Ernährung auszuschalten, wurden nur natürlich ernährte Kinder berücksichtigt. Als Resultat ergab sich, daß bei den jetzigen Wohnungsverhältnissen sich nur ½ der Kinder normal entwideln,% aber, trotzdem sie mit Frauenmilch ernährt wurden, in der Entwickelung zurüdblieben. Aus den Tabellen ergibt sich, daß, je mehr Menschen in einem Zimmer wohnen, um so schlechter sich die Kinder entwickeln, und wenn in einem Zimmer mehr als 7 Menschen wohnen, so wird die Entwickelung von% der Kinder verspätet. In den Fällen, wo auf jeden Menschen ein Zimmer fommt, gibt es feine Kinder, bei denen die Zahnung im ersten Jahr nicht stattgefunden hätte, weiter in den Fällen, wo zwei in einem Zimmer wohnen, nicht später als im zweiten Jahre, aber bei den Kindern, die zu neun und noch mehr in einem Zimmer zu leben gezwungen sind, haben fast die Hälfte im Alter von zwei Jahren noch keine Zähne. Es erwies sich, daß die Dichtigkeit der Bewohner auf die Zahnung und auf den Anfang des Gehens einen gleich nach teiligen Einfluß ausübt. Wenn man annimmt, daß die späte Zahnung und das späte Gehen das Resultat einer sich noch entwickelnden englischen Strankheit sind, so zeigen die Zahlen, daß die Vermehrung der Einwohner eines Zimmers der Gesundheit der Kinder gefährlich ist, und es kann sie sogar die Ernährung mit Frauenmilch nicht retten.
Aus der Frauenbewegung.
Eine Schandtat.
Gerichts- Zeitung.
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Bettelverteilen und Straßenpolizeiverordnung.
Zu einer Versammlung der Belegschaft der Königsgrube" Eine Aufforderung zu strafbaren Handlungen luden Bettel ein, die Steffen in der Nähe der Ausfahrtstelle der soll nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die„ Tribüne" am 5. April Grube bei Schichtwechsel verteilte. Ein Polizeibeamter verlangte dieses Jahres begangen haben. Das genannte Blatt brachte einen von S., er solle fortgehen, weil er den Verkehr behindere. S. fand Bericht über eine scheußliche Mißhandlung eines sächsischen Soldaten. das aber gar nicht und ging nicht ohne weiteres fort. Er wurde Derselbe war auf Befehl eines Vorgesetzten von zwei Kameraden deshalb wegen Uebertretung der Verordnung des Oberpräsidenten bei strenger Winterkälte in einem falten Schuppen mit eiskaltem der Provinz Westfalen vom 11. Juni 1908 angeklagt, wonach der Wasser abgerieben und übergossen worden, so daß der Mißhandelte zur Erhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Vera erkrankte und wochenlang im Lazarett zubringen mußte. Diejenigen, fehrs auf öffentlichen Wegen und Straßen ergehenden polizeilichen welche die schändliche Mißhandlung verübten, tamen mit einer ge- Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist. ringen Arreststrafe davon. An diese Mitteilung knüpfte die" Tribüne" eine Bemerkung des Inhalts: Wenn man so etwas liest, dann schämt man sich und blickt mit Pewunderung zu den Albanesen empor, die jede Berührung ihres Körpers mit dem Tode rächen. Die gefallen mir besser wie meine Volksgenossen, die ihre Stameraden mißhandeln, auf Befehl Mißhandlungen begehen oder solche als unausrottbar billigen und entschuldigen.
Der Hinweis auf die Albanesen bezieht sich auf den Fall, wo ein albanesischer Soldat seinen deutschen Instruktionsoffizier, Frei herrn v. Schlichting, der ihn mißhandelte, niederschlug.
Die angeführte Bemerkung ist es, die den Tatbestand einer Aufforderung zu strafbaren Handlungen darstellen soll, und deswegen stand der Redakteur Dr. Lautenbach gestern vor der 4. Strafkammer des Landgerichts I unter der Anklage des Vergehens gegen § 111.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Assessor Dr. Friedeberg, verstieg sich zu der Behauptung, die betreffende Bemerkung sei nichts anderes als eine Aufforderung zum Meuchelmord. Den deutschen Soldaten werde das Beispiel jenes Albanejen, der einen deutschen Offizier ermordete, vor Augen gehalten, und es werde an sie ziemlich deutlich die Aufforderung gerichtet, ihren Vorgesetzten zu er morden, wenn sie glaubten, er habe ihnen Unrecht getan. Eine derartige Aufforderung sei der Ausfluß einer ehrlosen Gesinnung, und deshalb müsse der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe belegt werden, und zwar mit sechs Monaten Gefängnis.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Rosenbaum, verwahrte den Angeklagten entschieden gegen den Vorwurf der ehrlosen Gesinnung und sagte, es schickt sich nicht, daß der Staatsanwalt die persönliche Ehrenhaftigkeit des Angeklagten angreift.
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Das Landgericht Essen als Perufungsinstanz berurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe und führte aus: Die vorgefeßte Behörde habe allerdings die Beamten unterrichtet, daß sie auf Grund der Polizeiverordnung solches Bettelverteilen auf der öffentlichen Straße verhindern könnten, wenn dadurch der öffentliche Ber fehr gestört werde. Im übrigen sei aber der Beamte selbständig vorgegangen. Er selber habe hier angenommen, daß der Verkehr gestört werde, wenn er den Angeklagten gewähren lasse, und des halb habe er ihn wegewiesen. Eine große Anzahl von Bergleuten hätten in kurzer Frist nach dem Verlassen der Grube die Straße passiert, so daß der Verkehr habe gestört werden können. Der Angeklagte legte Revision ein und machte unter anderem geltend, daß von einer Störung des Verkehrs keine Rede sein könnte.
Das Kammergericht wies aber die Revision ab und führte auss Die Vorentscheidung lasse einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ea sei genügend festgestellt, daß der Beamte aus eigener Erwägung heraus seine Anordnung zur Sicherung der Leichtigkeit des Ver fehrs auf der öffentlichen Straße habe ergehen lassen. Der Ange tlagte hätte deshalb die Anordnung befolgen müssen.
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Briefkaften der Redaktion.
Die juristische Sprechstunde findet 2indenstraße 69, born vier Treppen Fahrstuhl, wochentäglich von 4½ bis 7% Uhr abends, Sonnabends von 4½ bis 6 Uhr abends statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Antwort wird nicht erteilt. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde var.
P. S. 14. 1. Allerdings. 2. Gute praktische Arbeit kann aus. reichen. Es wäre ein Gutachten der Handwerkskammer bez. des Prüfungs ausschusses beizubringen. Jedenfalls besteht bei der Art des Handwerks B. B. 45. 1. Ja. 2. Nein. Ist die Zwangs wenig Aussicht. volftreckung fruchtlos ausgefallen, so kann der Schuldner zur Ableistung des Offenbarungseides geladen werden. A. R. 103. 1. Ja, wenn nicht das Statut dem entgegensteht. 2. Ja. 3. Wir halten die Staffe zur
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Diese Bemerkung des Verteidigere bezeichnete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Fritschen, als unstatthaft. Der Verteidiger aber hielt sie ausdrücklich aufrecht. Das gab dem Staatsanwalt später Gelegenheit, wegen Beleidigung seiner Person eine Ungebührstrafe von 50 M. gegen den Verteidiger zu beantragen. Dedung der gesamten Kosten für verpflichtet, da nach Ihrer Darstellung Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte nicht beabsichtigt haben ein dringender Fall vorlag. M. R. 340. Wenn die wiederholten fönne, zu einer strafbaren Handlung aufzufordern, da er jede ge- fchweren Wißhandlungen glaubhaft gemacht werden tönnen, würde das waltsame Revolution verabscheue, beantragte der Verteidiger die Landgericht auf Antrag hin voraussichtlich eine einstweilige Verfügung Verlesung mehrerer bom Angeklagten verfaßter Artikel, sowie die erlassen dahingehend, daß das Kind der Mutter zu belaffen ist. Vernehmung mehrerer Personen, darunter unsere Parteigenossen Wittenan 150. Der zweite Pächter ist an den Vertrag nicht gebunden. Legien, Saffenbach und Ströbel, sowie eines Redakteurs des" Lokal- tann Räumung verlangen, wenn Sie sich mit ihm nicht einigen. anzeiger". Zur Sache selbst vertrat der Verteidiger den Stand-. 2. 100. Die Landesversicherungsanstalt ist zur Zahlung der Hälfte E. 7. Ja. Enfeltind 46. Ja. punkt, daß die unter Auflage stehende Bemerkung keine Aufforde- erpflichtet. Die Anzahl der Angehörigen spielt keine Rolle. - B. K., Lyuarstr. 16. 1. Die Veranlagung rung zu strafbaren Handlungen sei, sondern nichts als eine Kritik ist zu Unrecht erfolgt. Nachdem aber anscheinend die vierwöchentliche der Unterwürfigkeit und Kriecherei, die zur Duldung, beziehungs- Reklamationsfrist verstrichen ist, sind Sie zahlungspflichtig. Die BeschlagA. P. 47. Jin allgemeinen der weise Entschuldigung der schändlichsten Soldatenmißhandlungen nabme der Rente ist unzulässig. Rt. 2. 91. Ja. Bolizeipräsident, in einigen Fällen der Oberpräsident. führen. Sie können noch reklamieren. Pflege 26. 1. Nein. Sie fönnen noch Das Gericht lehnte den Antrag des Staatsanwalts auf Unge- flagen. 2. Das ist unzulässig. Auf Grund eines Schuldtitels kann beim bührstrafe gegen den Verteidiger ab und verurteilte den Angeklagten Bericht die Pfändung der 28,85 Mart wöchentlich übersteigenden zu einer Geldstrafe von 400 M. Der Angeklagte habe das Ber- Lohnforderung beantragt werden. M. M. Nein. halten der Albanesen im Falle Schlichting gewissermaßen als rühmliches Beispiel hingestellt und daran in erkennbarer Weise die Aufforderung zur militärischen Subordination geknüpft, die bis zu den äußersten Konsequenzen, also bis zur Ermordung der Vorgesetzten, ausgeübt werden soll. Das könne aus dem Artikel herausgelesen werden. Eine ehrlose Gesinnung habe der Angeklagte nicht befundet, das Gericht nehme an, daß er den Artikel geschrieben habe aus Entrüstung über die Soldatenmißhandlung.
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Witterungsübericht vom 30. Mai 1911.
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Ihre Schandtaten, ihre Verbrechen wider das Volkswohl hat die Schnapsblockmehrheit des Reichstags mit den empörenden Beschlüssen in bezug auf den Mutter- und Säuglingsschutz getrönt. Dazu gehört auch das Versagen der Unentgeltlichkeit der Hebammendienste. Was schiert es die Junker, wenn das gebärende Weib ins Grab schaut, was schiert sie es, daß Ebenbilder Gottes vernichtet werden, für ihre Pferde, Ochsen, Esel und Schweine ist ja gesorgt. Und die Herolde der Religion der Nächstenliebe halfen den Massenmord von Müttern und Kindern erhalten, sie stießen die um Hilfe schreienden armen Frauen von sich. Die Satten, die Damen Wir halten das Urteil für einen schweren Justizirrtum, der in Swotnenthe 767 DND leiden ja nicht Not, wegen der Proletariermütter macht man sich keine Sorgen. Welche standalösen Verhältnisse auf dem Gebiete des Hebammenwesens herrschen, davon wurden auf dem ostpreußischen Hebammentag grauenhafte Bilder entworfen. Geheimrat Professor Dr. Winter- Königsberg erklärte
unter anderem:
Nötigung durch einen Schuhmann.
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1 wolfenl 14 Haparanda 768 NND 2 wollen! 12 3 moltent 17 Petersburg 767 N
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Wetterprognose für Mittwoch, den 31. Mai 1911. Bunächst vielfach wollig, am Tage füber bei ziemlich frischen nördlichen inden, etwas Regen und Gewitterneigung; später wieder aufflarend. Berliner Wetterbureau
Wafferstands- Nachrichten
am
fest 29.5. 28.5.
cm
jem ¹) 131-2
letter Linie zurüdzuführen ist auf die blinde Verehrung, die dem damburg 766 NO Militarismus als Waffe gegen die freiheitlichen Bestrebungen des Proletariats in bürgerlichen Kreisen gezollt wird. Im wesentlichen Franja M. 759 NO hat doch der Angeklagte Dr. Lautenbach nichts gejagt als: Wer eine ihm widerfahrene Mißhandlung auf der Stelle durch Totschlag rächt, der ist mir lieber als derjenige, welcher Mißhandlungen schweigend erduldet oder sie sogar billigt.- Diese Ansicht, durch Die Hebammenpfuscherei blühe besonders in den masurischen deren Bekundung der Totschlag selbst noch lange nicht gebilligt wird, Kreisen. Sie sei überhaupt in Ostpreußen am verbreitesten, dann mag manchem nicht gefallen, jeder aufrechte Mann aber wird sie folge Westpreußen und Posen. Nahezu die Hälfte aller Geburten teilen. Gerade in den Kreisen, wo es als Ehrenpflicht gilt, jede werde in Ostpreußen von solchen Pfuscherinnen besorgt. Das sei Beleidigung mit der Pistole zu beantworten, sollte man logischer der Landesanstalt für Gewässerfunde, mitgeteilt dom Berliner Wetterbureau ein Schandfled für die Provinz und bedeute eine schwere Gefahr weise dem Standpunkt des Angeklagten nicht widersprechen. für die ostpreußischen Wöchnerinnen. Je mehr die Ortschaften mit Bafferstand Hebammen besiedelt würden, desto schneller gehe die Pfuscherei dort zurück. Sie habe in den letzten 30 Jahren bereits erheblich Darf ein Schuhmann einem Gesebesübertreter, der seinen Memel , Tilfit abgenommen. Neben der immer dichteren Besiedelung der Dörfer mit Hebammen, um den Leuten die Ausrede zu nehmen, daß sie Namen nicht nennen will, den Schädel spalten? Es sei gleich vor- Bregel, Insterburg-35+-3 feine Hebamme auftreiben fönnten, sei eine viel schärfere Be- weg bemerkt, daß er es nicht darf, aber es war zweifelhaft, wie sich eiciel, Thorn 240-26 strafung der Pfuscherinnen zu fordern, die jetzt allzumilde von aus dem Nachfolgenden ergeben wird. Das Landgericht I in Dder, Hatibor +29 den Gerichten abgeurteilt würden. München hat am 10. März den Schuhmann Otto Ringlstetter wegen Frankfurt +15 Die Sozialdemokratie hat die Unentgeltlichkeit der versuchter Nötigung im Amt(§ 339) zu einem Tage Gefängnis ver- Barthe, Schrimm Landsberg Hebammendienste gefordert, die Mehrheit der Ritter und urteilt, ferner wegen Widerstandes und Straßenpolizeiübertretung den Kutscher Kecz zu vier Wochen Gefängnis und 10 M. Geldstrafe. Nee, Nordamm Heiligen hat sie abgelehnt! Nees hatte der Vorschrift zuwider sein Fuhrwerk ohne Aufsicht auf be, geimeris Diese Gesellschaft ist dafür verantwortlich, daß die dem Areal der Delguthalle stehen lassen und war in eine wirtHebammenpfuscherei, das Muttermorden und Engelmachen schaft gegangen, um Bier zu trinken. Ringlstetter fragte in der weiter blüht und gedeiht. Töchter und Frauen des Volkes, Wirtschaft, wem das Fuhrwert gehöre, erhielt aber keine Antwort. ertennt Eure schlimmsten Feinde! Während er sich den Namen der Firma des Fuhrwerks abschrieb, + bedeutet Buchs, Fall. 3) Unterbegel. Berantwortlicher Redakteur: Albert Wachs, Berlin . Für den Inseratenteil verantw.: Th. Glocke, Berlin . Druck u. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u. Verlagsanstalt Paul Singer u. Co., Berlin SW.
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