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lichen AusgleiÄ zu erreichen und namentlich auch die Filialge schäfte sowie die Konsumvereine in einer ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Weise zu den öffentlichen Lasten heranzuziehen. Diese Umsatzsteuer soll an die Stelle der jetzigen Gewerbesteuer treten; für die mit einem niedrigen Verdienst arbeitenden Brau- chen werden allgemein geltende Erleichterungen befürwortet, von denen aber die sogenannten Filialbetriebe ausgenommen sein sollen. Sowohl in dem Wschnitt über die Filialsteuer, wie in dem über die Warenhäuser wird hervorgehoben, dah der Mittlstand eines unbedingt von den grohkapitalistischen Konkurrenten lernen sollte: die Wertschätzung der Organisation und des Einflusses. der durch ein gemeinsames Vorgehen der Standesgenossen auf die Gesetzgebung ausgeübt werden kann. Würden die Ange- hörigen des Mittelstandes aus ihrer Teilnahmslosigkeit gegen- icher den Bemühungen ihren Standesvertretung heraustreten und durch eine entschiedene Betonung ihrer eigenen Wünsche die Aus merksamkeit der mastgebendem Stellen aus sich ziehen, der Miltes stand würde bald aufhören, das Aschenbrödel der Gesetzgebung zu sein." Die Zentrumspresse(Märkische Volkszeitung" vom 13. Juli) wünschte,dah die Verhandlungen besonders auch in diesem Sinne eine Besserung herbeiführen möchten", sie identifizierte sich wieder einmal mit dem arbeiterfeindlichen Bestreben nach Erdrosselung der Konsumvereine. Ter Verbandstag widmete neben den Standcsfragen besondere Aufmerksamkeit der Jugendpflege, eine separate Konferenz besaht- sich mit dem Ausbau der heute schon 3700 Mitglieder umfassenden Jugend abteilungen. Unter den Standessragen spielten diejenigen-ine graste Rolle, die man sonst in Mittelstandsoereinen behandelt zu sehen«wohnt ist: Verbot oder Einschränkung des Hausierhandels, der Wander­lager, Besteuerung der Warenhäuser und Filialbetriebe, aus- reichende Besteuerung der Konsumvereine, denen jede behördliche Unterstützung zu versagen sei, die Teilnahme der Beamten au Kon- sumvereincn sei zu verbieten. Obwohl diese Forderungen darauf gerichtet sein sollen, die Selbständigmachung zu erleichtern, muh die Resolution über die Sozialpolitik zugeben, dah heuteinfolge der wirtschaftlichen Ent- . Wickelung nur einem verhältnismästig kleinen Teil der Handlungs- gehilfen die Erlangung der Selbständigkeit möglich ist." Die Reso- lutoin fordert deshalb ausreichend« Versicherung gegen Krankheit, Unfall und Invalidität, Regelung der Arbeitszeit, der Sonntags- ruhe, Erhöhung des unpfändbaren Gehaltsteils, Siegelung des Lehr- lingS- und Foribildungsschulwesens, Sicherung des Koalitionsrechts usw. In die Resolution über die Fortbildungsschule wurde auch die Forderung des Religionsunterrichts aufgenommen, aus der Zentrumspresse erfährt man nicht, daß zwei Süddeutsche, Vogel- Freiburg und Horn-Stuttgart, die Kurage hatten, sich gegen diese Forderung zu wenden. Ein Kaplan bewies diesen Zweiflern unter lebhafter Zustimmung, der Versammelten, wie notwendig die Re- ligion in, der Fortbildungsschule für den Petroleum oder Seife, Schuhe oder Unterröcke verkaufenden Kaufmann ist! Die Siche- rung des Koalitionsrechtes verlangten dieselben Leute, die ein Han- delskammermitglied begrühten als Leute, die dasAutoritätsprin- zip" hochhielten. Mit gemeinsamen Gottesdiensten, Besichtigung von Häfen, Hütten, Zechen und der ultramontanen Schnapsfabrik Under- berg-Booneiamp in Rheinberg fand die Tagung dieser Zwitter- organssation ihr Ende.____ Gerichts-Zeitung Ter Silvesterball der Berliner Anarchisten hatte gestern vor der 10. Ferienstrafkammer des Landgerichts I ein gerichtliches Nachspiel. Wegen Vergehens gegen die§§ 110 und 130 St.-G.-B.(Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze nnd Aufreizung zum Klaffenhast) war der Lljährige Schneider Erich Rose angeklagt. In der Silvesternacht fand in dem Frehschen Lokal in der Brunnenstraste ein von derAnarchistischen Föderation" veranstalteter Silvesterball statt, an welchem der Angeklagte teil nahm. Während der Kaffeepause wurden von dem Angeklagten ge dichteteSilvesterglosscn" an die Teilnehmer verteilt. Ein Exem­plar derselben gelangte in die Hände der Polizei, die wegen des Inhalts, in welchem die bekannten anarchistischen Ideen zum Aus- druck gebracht wurden, das jetzige Strafverfahren wegen Aufforde- rung zum Ungehorsam gegen die Gesetze und Anreizung zum Klassenhast einleitete. Der Vertreter der Anklage beantragte mit Rücksicht darauf, dast es nicht absehbare Folgen hätte haben können, wenn die in dieser Weise aufgehetzten Teilnehmer in der Silvester- nacht auf der Straße ihre Ideen in die Tat umgesetzt hätten, eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten. Das Gericht nahm an, dast der Angeklagte in einer gewissen Großmannssucht und jugendlichen Eitelkeit gehandelt habe und sah die Sache milder an. Das Urteil lautete auf 2 Wochen Gefängnis. Auch die erkannte Strafe statt einer geringen Geldstrafe steht in keinem Verhältnis zur Wirklichkeit. Glaubte schon die Behörde einen strafbaren Tatbestand in den Glossen erblicken zu müssen, so hätte sie doch mindestens bei Bemessung der Strafhöhe berücksichti- gen müssen, wer denn in der Tat durch solche Glossen zu Gewalt- rätigkeiten oder dergleichen aufgereizt iverden könne. Das konnte. doch wohl nur der Denunziant oder einer der Beamten, an den die Glossen durch die Denunziation weiter verbreitet waren. Wenn der Denunziant den ihm geschenkten Text weiter gab, so hat er dadurch bewiesen, dast er nicht zu Gewalttätigkeiten, sondern nur zu der unschönen Staatsretterei durch Denunziation angereizt war. Und die Polizeibeaprten? Fällt eine auf diese etwa wirkende Auf- reizung dem Angeklagten in der Tat zur Lost? Und darf man trotz der Tatsache, daß Schutzleute vor der Möglichkeit einer Kenntnis derSilvesterglossen" so gewaltsam gegen den Arbester Herrmann vorgegangen sind, daß dieser starb, annehmen, dah Schutzleute durch Gedichte überhaupt noch aufzureizen sind, so darf das doch dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, der eine solche Mög- lichkeit herbeizuführen doch sicherlich nicht beabsichtigt hat. Bom neuen Stellenvermittler-Gesetz. Die Firmierung der gewerbsmähigen Stellenvermittler be- trifft eine wichtige kürzlich gefällte Entscheidung des Kammer- gerichts, bei der die Stellung des Stellenvermittlergesetzes zu an- deren Gesetzen in Frage kam. Die auf Grund des§ 8 des Gesetzes in Preußen erlassenen Ministerialvorscbriften bestimmen, dast die gewerbsmäßigen Stellenvermittler als Geschäftsschild nur den Vor- und Familiennamen nnd die Bezeichnunggewerbsmäßiger Stellen- vermsttler" anbringen dürfen, sowie die Berufe, für die sie ver- Mitteln. Der Kaufmann Joske, der das große Vermittelungs- bureau in der Jägerstraße 15 in Berlin gekauft hat, hat käuflich miterworben die Firmenberechtigung des Vorbesitzers, der 1903 in das Handelsregister eingetragen wurde mit der FinnaErstes Ber - liner GesindevermittelungSbureau Alwin Low". Mit Rücksicht darauf glaubte Jeske, er könne auch noch nach Inkrafttreten deS Stellenvermsttler-Gesetzes vom 2. Juni 1610 und der daraufhin ergangenen ministeriellen Vorschriften ein großes Schild vor dem Geschäft weiter behalten, auf dem es heißt:Erste Berliner Dienst, und Arbeitsbörse, früher erstes Gefindevermietungskomptor, be- ründet 1815." Auch glaubte er sich auf das Handelsgesetzbuch und ie 8Z 15- und 148 Ziffer 14 der Gewerbeordnung berufen zu können. I. wurde aber vom Landgericht wegen Uebertretung der erwähnten Ministerialvorschriften aus Grund der Strafbestimmun- gen des Stellenvermsttler-Gesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt. weil er die Ministerialvorschriften nicht beachtet habe. Neben dem gnannten Firmenschikde wurden auch Schilder für unzulässig er- klärt, die angaben, welche Stunden für männliches Personal und welche Stunden für weibliches Personal die Geschäftestunden seien. Das Kammergericht verwarf die gegen das Urteil eingelegte Revision mit folgender Begründung: Das Stellenvermiftlergesetz gebe im 8 3 den Landeszentralbehöüen die Befugnis, weitere Be- stimmungen(als das Gesetz) über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der SkellendermR- ler zu erlassen. Diese Ermächtigung sei durchaus allgemein. Sie sei nicht eingeschränkt, auch nicht durch bestehende Gesetze. Das Ministerium sei daher berechtigt, im Rahmen des§ 8 auch Vor- schristen zu erlassen. Welche mit den Bestimmungen des Handels« gesetzbuches über die Firmenführung in Widerspruch ständen. Darum konnten die Vorschriften unter 6, die hier in Frage kommen, erlassen werden. Den Vorschriften des Stellenvermittlergesetzes liefen sie nicht zuwider, und das sei entscheidend. Im übrigen komme§ 15- der Gewerbeordnung nicht in Frage, da er sich nur auf Läden beziehe. Unerheblich seien auch die Einwendungen aus der preußischen Verfassung. Es handele sich um ein Reichsgesetz und auch die ministeriellen Vorschriften hätten reichsgesetzlichen Charakter, da sie eine Ergänzung zum Reichsgcsetz seien. DaS Reichsrecht gehe aber der preußischen Verfassung vor. Auch auf daS Bürgerliche Gesetzbuch sei hingewiesen. Danach habe der Eigen- tümer nur das Recht, mit seinem Eigentum zu schalten, so weit nicht Gesetze dem entgegenständen. Zu den Gesetzen gehörten auch die vorschriftsmäßig erlassenen Polizeivorschriften. Es dürfe I. die gekaufte Firma auf Briefiöpfen usw. auch weiter benutzen. Nvr dürfe er sie nicht am Hause anbringen, weil es nach 8 L der mini- steriellen Vorschriften unzulässig ist. Diese seien allgemein gehalten. Sie bezögen sich also auch auf bestehende Zustände. Mit Recht sei I. verurteilt. Die Entscheidung stimmt mit dem Wortlaut und Zweck deS auf Verminderung gewisser betrüglicher Manipulationen abzielenden Stellenvermittelungsgesetzes durchaus überein. Versammlungen. Der Zentralverband der Schuhmacher hielt am Mittwoch bei Boekers in der Weberstraße eine Generalversammlung der Berliner Verwaltungsstelle ab. Der Kassenbericht für das zweite Quartal bilanziert mit 16 796,85 M. Der Einnahme von 6627,27 M. steht eine Ausgabe von 5747,78 M. gegenüber, so dast ein Kassenbestand von 11 948,87 M. in der Lokalkasse vorhanden ist gegenüber 19 169,38 M. am Schlüsse des ersten Quartals. Hierzu kommt noch der Bestand der lokalen Zuschustkasse mit 5761,09 M. Vereinnahmt wurden für die Zuschustkasse 620,80 M. und ausgegeben 452,29 M. Für die Hauptkasse des Verbandes wurden 15 041,40 M. verein- nahmt, wovon 7006,42 M. an dieselbe eingesandt wurden. 5046,45 Mark wurden für Unterstützungen verausgabt und 2988,53 M. für die örtliche Verwaltung aufgewendet. Aus dem übrigen Geschäfts- bericht ist hervorzuheben, dast es an Lohn- und Arbeitsdifferenzen auch in diesem Quartal nicht gefehlt hat. Allein �an 30mal mutzte mit Unternehmern verhandelt werden. Zu Ausständen kam es bei den Firmen Hetz u. Dörr, Müller u. Schlitzweg und Hamann u. Co. Beim Kampfe mit der Firma Schübe!, den der Sattlerverband führte, war auch der Schuhmacherverband mit einer Anzahl Mit- glieder beteiligt. Aus Anlast der Maifeier wurden in 11 Betrieben zirka 250 Leute ausgesperrt. 114 Sitzungen und Versammlungen wurden veranstaltet. An den Bericht knüpfte sich eine längere Dis- kussion, in der insbesondere die vorgekommenen Lohn- und Arbeits- differenzen besprochen wurden. Alsdann gab der Borsitzende Hamann einen ausführlichen Bericht über die Verhandlungen des Dresdener Gewerkschaftskongresses. Die Diskussion über denselben wurde bis zur nächsten Versammlung vertagt. Emgezangene Druckrchnften. Der Literatenstand und die Presse. Bon Th. Turti. 1 SB. Der Bcamtenftand. Bon O. Hintze. JA. Der moderne Mittel» stand. Pon I. Pierstorfs. IM. Verba, idlungeu des»weiten deutschen Jugcndgerichtötages 1910. Herausgegeben von der Deutschen Zenirale sitr Jugendsürsorge. 4M. Geländespiele. Von B. G. Schäfer. 80 Ps. Turnen und Spiel in der preußischen Bolls- schule. Bon E. Strohmeyer. 2,80 M. Schwimmunterricht. Bon Morslein Marx. 2,80 M. Dortmunder Arbeitsschule. Tin Beitrag zur Reform de« BolkSschulunterricht«. 2,80 M. B.®. 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