einen Polizisten angedroht. Unterzeichnet war das Schriftstück und am nächsten Tage nach erfolgter Verrechnung abzuliefern. von Arnim, Kriminalkommissar." Dornbusch hatte drei Die Revision des Angeklagten wurde verworfen.
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Soziale Uebersicht. unruhige Tage. Als er sich dann bei der bezeichneten Eine eigenthümliche Auflage wegen Sonntagsentheiligung Ein würdiges Pendant zu dem, vom Vorwärts" in Stelle meldete, erfuhr er, daß er gar nicht geladen sei batte unser Genosse August Hattendorf aus Hessisch Oldendorf , seiner Nummer 214, I. Beilage aus der„ Straßb. Bg.- 3tg." und der Beamte erklärte, daß die Vorladung gefälscht reis Rinteln , vom Amtsgericht Oldendorf erhalten, auf grund erwähnten Fabrikanten, der den Arbeitern am 3ahltage die Beit fei. Als der Verfasser des Schriftstückes wurde Schüße welcher er wegen in Pößen verursachter Sonntag 3 abzog, welche dieselben versäumten, um den Chef der Fabrik zu ermittelt, der die That auch einräumte, aber erklärte, daß er sich entheiligung mit 8 m. bestraft wurde. Diese Bestrafung Grabe zu begleiten, findet sich in der Direktion der Staatsmit seinem Freunde nur einen Aprilscherz habe machen wollen. werkstätten der Main- Neckar- Eisenbahn. Die Arbeiter mußten Es wurde Strafantrag vom Staatsanwalt gegen ihn gestellt, die sollte durch folgende Gründe gerechtfertigt werden: Nach den eigenen glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten auf Kaisers und Großherzogs Geburts- und Namenstag, auf Strafkammer lehnte es aber ab, das Hauptverfahren gegen hat berselbe am Sonntag, den 28. Mai d. J., in Pößen von Sedanstag felbft feiern, um den Rummel mitzumachen, ohne Schüße zu eröffnen. Auf die vom Staatsanwalte eingelegte Be- 1/1 Uhr bis gegen 12 Uhr Nachmittags hin sozialdemokratische daß diese so schon spärlich bezahlten Arbeiter irgend Vergütung schwerde entschied das Kammergericht, daß das Verfahren zu er öffnen sei, eine Urkundenfälschung liege objektiv vor und es sei Schriften( Wahlflugblätter) verbreitet. Der Gottesdienst beginnt für die solchergestalt versäumte Zeit erhalten hätten. Gelegentlich der Berathung des Eisenbahnetats in der zweiten Kammer, in Pözzen um 1/22 Uhr. gleichgiltig aus welchem Beweggrunde sie begangen sei. Im gestrigen Termine kam der Staatsanwalt doch dazu, die Freifprechung des Angeklagten zu beantragen, da er nicht zu der Ueberzeugung gekommen sei, daß der Angeklagte die zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner Handlung erforderliche Einsicht besessen habe. Der Gerichtshof erkannte nach dem Antrage auf Freisprechung. Hebermäßige Ausbeutung der jugendlichen Arbeits. kraft wurde dem Ziegeleibesitzer Hirsch Beermann aus Berlin und dem Ziegelmeister Frizz Viering aus Lippe zur Last gelegt, die am Freitag vor der zweiten Straffammer am Landgericht Il standen. Auf der dem Angeklagten zu I gehörigen Dampfziegelei Moyenmühle am Nothkanal im Teltower Kreise wurden im vorigen Sommer mehrere 15jährige Knaben be fchäftigt, die je nach der Länge des Tages gemeinschaftlich mit den erwachsenen Arbeitern von 4/2 Uhr früh bis 81/2 Uhr Abends, später von 5 Uhr früh bis 8 Uhr Abends arbeiten mußten. Dazwischen lagen insgesammt zwei Stunden Pause. Da diese jugendlichen Arbeiter auch nicht besonders der Ortspolizeibehörde gemeldet waren, wie dies§ 138 1 der Gewerbeordnung vorschreibt, so lagen mehrere Bergehen gegen die Gewerbe- Ordnung vor. Dem Gerichtshof lag daher in der Hauptsache nur die Prüfung ob, welcher von den beiden Angeklagten die strafrechtliche Verantwortung zu tragen habe. Das Urtheil lautete dahin, daß der Ziegelmeister, der die Arbeiter allein und auf eigene Verantwortung einstellte, während der Besitzer mit denselben in gar keiner Beziehung stand, der allein Verantwortliche sei. Der Befiger Beermann wurde daher freigesprochen, der Ziegelmeister Biering dagegen zu 30 M. Geldstrafe verurtheilt. Diese Ent scheidung ist mit der vom Reichsgericht nun wiederholt betonten Absicht und Auslegung der Gewerbe- Ordnung unvereinbar. Der Unternehmer hat nicht nur das Recht, Geld einzusacken, sondern auch wenigstens das Risiko zu tragen, daß er für die Befolgung aller zur Sicherung des Lebens und der Gesundheit gemachten gefeßlichen Vorschriften einzustehen hat.
Das Gericht hat demnach thatsächlich festgestellt: Der An- nahm Genosse Müller Veranlassung, diese eigenthümliche Art geklagte hat dadurch, daß er am 28. Mai d. J. vor Beginn des der Pflege des Patriotismus, auf Kosten der Experiments objekte Gottesdienstes Wahlflugblätter verbreitet hat eine Handlung, selbst, einer scharfen Kritit zu unterziehen, und es geschehen die Arbeiter werden jezt an den zu feiern den, nicht welche am Besuchen des öffentlichen Gottesdienstes hinderte und Wunder und jetzt kommt wieder ohne Nachtheil der gemeinen Wohlfahrt auf eine andere Zeit gefeßlichen Festtagen entschädigt, was durch Anschlag in den Werkhätte verschoben werden fönnen die Feier des Sonntags ge- tätten bekannt gemacht wurde; aber ftört. Es fommt nicht allein die unmittelbare gottesdienstliche der Pferdefuß zum Vorschein man fahndet nach denjenigen Beitd. h. während welcher Gottesdienst abgehalten wird Arbeitern, die es unseren Genossen im Landtage mitgetheilt in Betracht, sondern auch diejenige Zeit, innerhalb welcher sich haben. Vielleicht will man diesen noch eine Extraprämie die den Gottesdienst Besuchenden auf dem Wege befanden geben! bezw. sich zum Kirchenbesuche rüsten. Das ist aber bei den in Frage stehenden lokalen Verhältnissen, welche dem Gerichte wohl bekannt sind, ca. 1 Stunde vor Beginn des Gottesdienstes. Auf den Inhalt der verbreiteten Schriften kommt es nicht weiter an; es genügt, daß es Wahlflugblätter waren.
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Der Angeklagte war daher auf grund des§ 366 Abs. 1 des St.-G.-B. und des Kurhessischen Regierungsschreibens 13. Mai 1801 zu bestrafen. Die Höhe der erkannten Strafe schien angemessen.
Das Gericht hat dagegen nicht thatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte auch in Behnsen sich der Sonntagsentheiligung fchuldig gemacht hat."
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Bergmann und Knappschafts - Direktor. Aus Gelsenfirchen wird der Frankfurter Zeitung " berichtet: entwurf wächst von Woche zu Woche. Am Sonntag fand hier Die Erregung der Bergleute über den Knappschafts - Statutwieder eine Bergarbeiter- Bersammlung statt in welcher sich ein Bergmann öffentlich zu der Behauptung verstieg, der Knappschaftsvorstand betrüge die Mitglieder und dringendst die Ver staatlichung der Knappschaftskasse forderte. Besonders energisch wurde in dieser Versammlung der Wunsch nach freier Aerztewahl ausgesprochen. Ein Knappschaftsältester erzählte mehrere, wenn sie auf Wahrheit beruhen, allerdings haarsträubende Fälle, wie Eine solche Auslegung ist bisher nicht dagewesen; fie macht der Ueckendorfer Knappschaftsarzt Dr. Wirth die Bergleute beder Auslegungskunst des dortigen Gerichts alle Ehre.' Nicht nur handele. Die Erregung stieg infolge dessen in der Versammlung die Zeit des Gottesdienstes, sondern auch diejenige Zeit, die ein in ersichtlicher Weise. Auch das Institut der Knappschaftsdortiger Kirchengänger brauchen könnte, um sich zum Kirchen- Altesten mußte wieder tüchtig herhalten. Die Bewegung leidet besuch zu rüsten", wurde unter den Schutz der Sabbathordnung am meisten durch persönliche Gehässigkeit der Aeltesten unter gestellt. Selbstverständlich legte unser Genosse Berufung ein, und einander und wird, da thatsächlich keine Führer vorhanden sind, was am Sonntag sich als wahrdas Landgericht zu Hannover , das am 26. d. M. in dieser An- ohne Erfolg verlaufen, oder- gelegenheit Termin angesetzt hatte, sprach unsern Genossen scheinlich zeigte, mit einem neuen Streit, der sich allerdings nicht fostenlos frei. Immerhin sind demselben Zeitversäumnisse und gegen die Bergwerts- Unternehmer, sondern gegen die Knappeinige Kosten erwachsen, die ihm durch eine vollständig unhalt- schafts- Direktoren richtet, enden. Gesetzesauslegung verursacht worben bare find. Das Der Segen der Akkordarbeit, so schreibt die„ Hessische Landgericht Hannover hat angenommen, daß das Schöffen- Volks- Zeitung", wird recht drastisch beleuchtet durch eine uns gericht zu Hessen- Oldendorf in einem Rechtsirrthum sich be funden habe, als es unsern Genossen verurtheilte! Jit es nicht vorliegende Lohntabelle der Zwider einer Mainzer Schuhfabrik. bringend nothwendig, daß solche Rechtsirrthümer nicht zur Danach haben 16 erwachsene Arbeiter, worunter 9 Verheirathete, Schädigung des Publikums ausfallen? Frren ist menschlich, aber in einer Woche insgesammt verdient M. 195,98. Davon gehen wenn die Stichter sich irren, mögen sie auch die Kosten dafür Fournituren( Täds, Kleister und Stifte), welche die Arbeiter ab für Kranfen- und Invaliditätsversicherung M. 8,28, für tragen, daß sie sich geirrt haben! höchste Zohn betrug 15 M., der niedrigste 8,40 m. Ob sich der ſtellen müssen, M. 11,58; verbleiben M. 176,12, was einen Durchschnittsverdienst von 11 M. für den Mann ausmacht. Der Arbeiter bei solchen Hungerlöhnen durchschlagen kann, bleibt ben Herren Fabrikanten gleich, wenn ihnen nur möglichst verwenden fönnen. Ein grelles Streiflicht auf die folgendes Beispiel: Eine perfette Stepperin verdiente bei flottem Geschäftsgang in 10-12 Arbeitsstunden in 14 Tagen einen Langsamkeit des Verfahrens in Unfallsachen. Die Affordlohn von 36 M., von dem sie aber nur 19,50 M. ausStraßenbahn" berichtet über folgendes langsame Verfahren. Der bezahlt erhielt; die übrigen 16,50 waren ihr vom Fabrikanten Kutscher te Heesen, 29 Jahre alt, hatte das Unglück, am 19. Sep für Abnutzung der Maschine, Nadeln, Seide und Zwirn ver Diese Abzüge sind aber nicht tember 1892 auf der Strecke Duisburg- Ruhrort, in der Nähe rechnet und abgezogen worden. Da wäre es des Schwanenthors, von einem mit dem diensthabenden Schaffner vereinzelt, sondern in allen Schuhfabriken üblich. bei der Fahrgelderhebung in Differenz gerathenen Passagier er angebracht, daß die Fabrikinspektion sich um diese Uebelstände ftochen zu werden. Unterm 10. Dezember 1892 entschied sich der fümmerte und ganz energisch das unzweifelhaft vorliegende Vorstand der Berufsgenossenschaft dahin, die Rentenansprüche Trucksystem beseitigte. Den Arbeitern und Arbeiterinnen aber der Wittwe abzuweisen, weil sich der Kutscher te Heesen sollten diese Zustände die Augen öffnen, daß es an der Zeit sei, alfo eigen die Affordarbeit und Fourniturlieferung abzuschaffen. So mancher ohne Befehl des diensthabenden Schaffners, mächtig, vom Wagen begeben und ohne daß sein Leben Fabrikant wäre dann genöthigt, für genügende Beschäftigung oder das Leben des Schaffners oder eines anderen Dritten seiner Leute zu sorgen und die Arbeitszeit der modernen Probedroht war, fich thätlich gegen die beiden Exzedenten gewendet duktionsweise entsprechend zu verkürzen. und dieselben vorfäßlich angegriffen habe, wodurch er für sich Zum Unfall- Versicherungswesen. Auf höhere Aneine Gefahr geschaffen, die durch den Straßenbahn- Betrieb nicht Der Schloffer Stellmacher stand bei dem Spiralfeder geboten gewesen sei, und mit diesem nicht in ursächlichem Zu- ordnung finden gegenwärtig Erhebungen darüber statt, ob bei der Durchführung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung Fabrikanten Schöngraf in Arbeit. Am 26. Auguft wurde jammenhange gestanden habe(!!). er gekündigt. Somit lief die Kündigungsfrist mit dem Gegen dieses Urtheil legte die arme Wittwe anfangs der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, den 9. September ab; am 4. aber erhielt er schon Feierabend". Er Januar 1893 Berufung ein. Nach wechseln mehrerer lediglich Gemeinden bezüglich der bei ihren Wegbauten verwendeten Arflagte deshalb auf eine Lohnentschädigung für sechs Tage. Rechtsausführungen enthaltender Schriftsäße erhielt die Wittwe beiter u. f. w. Schwierigkeiten entstanden sind, insbesondere ob Kläger wurde abgewiesen. Es wurde nämlich als erwiesen au- im Juli 1893 von dem Kölner Schiedsgericht die Nach ihnen dadurch vermehrtes Schreibwerk und erhebliche Kosten genommen, daß er die Frau des Beklagten grob beleidigt" richt, daß schwerlich vor Mitte Oftober 1893 eine Ent- und in welcher Höhe erwachsen sind, sowie ob und auf welche Die Beleidigung soll in den Ausdrücken: Sie dummies scheidung zu erwarten sei. Der schleppende bureaukratische Weise es gelungen sei, diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Die Frauenzimmer!" und„ Sie Lügnerin!" gelegen haben. Gang des jetzigen Verfahrens, das überdies wesentlich durch völlig Annahme liegt nahe, daß diese Erhebungen, die sich bisher nur Sigung vom 28. September. Rammer III. Vor- hinfällige Einwendungen mancher Berufsgenossenschaft verschleppt auf Preußen erstrecken, aber wohl auch auf andere Bundesstaaten figender: Assessor Guno. wird, erfährt durch diesen Fall eine drastische Beleuchtung. ausgedehnt werden dürften, mit der geplanten Umgestaltung des Prinzipielle Entscheidung. Der Kläger N. hatte Ueber ein Jahr, bevor ein Urtheil in erster Instanz in einem Unfallversicherungs- Gesetzes zusammenhängen. Die Vorarbeiten beim Beklagten H. bei 36 M. Lohn in Arbeit gestanden. Dem Falle ergeht, der feinerlei thatsächlicher Klärung bedarf, in dem dazu finden seit längerer Zeit im Reichsamt des Inneru statt Beklagten war der Lohn für die Leistungen N.'s zu hoch und er zweifelsohne das Recht auf feiten der Wittwe und in dem die und sind bereits so weit vorgeschritten, daß es voraussichtlich fagte eines Tages zu ihm, er bekäme von nun ab nur noch Frivolität der rechtlichen Auffassung der Straßenbahn Berufs möglich sein wird, die Vorlage in der bevorstehenden Tagung 30 M. N. ging darauf nicht ein, sondern verließ mit dem Be- genossenschaft wohl Verwunderung erregen könnte, aber doch dem Reichstage zugehen zu lassen. merken, er werde für 14 Tage sein Geld beanspruchen, die Arbeits - feine Verzögerung des Verfahrens hervorrufen sollte. Das will stätte. Das Gericht wies unter folgender Begründas Gesetz nicht. dung den Kläger ab:
fönnte!
Gewerbegericht. Rammer III. Sigung vom 27. September. Vorsitzender: Assessor Cuno. Die Stein träger Konrad, Rosenberg und Schmidt lagen auf Bahlung einer Lohnentschädigung wegen unrechtmäßiger Ents laffung gegen den Maurermeister Schröder. Des Beklagten Vertreter muß zugeben, daß den Klägern nicht erklärt wurde, gericht das furhessische Regierungsausschreiben aus der Bibliothek Bemerken wollen wir noch, daß das Hannoversche Land fie hätten keine Kündigung, fie möchten sich mal die Plakate an hat holen lassen müssen, weil es selbstverständlich nicht auswendig fehen, welche aushängen. Er behauptet aber, daß an den Pla- wissen konnte, was im Jahre 1801 eine furhessische Regierung faten, aus denen der Ausschluß der Kündigung zu ersehen sei, verfügt hatte. Bom Publikum aber wird verlangt, daß es im viel Hände zur Verfügung stehen, die sie bei Bedarf beliebig jeder der Kläger vorüber mußte und daß dieselben von der Rün- Jahre 1893 noch ganz genau diese Verfügung kennt und sogar bigungslosigkeit gewußt hätten. Der Beklagte wurde verurtheilt, die Auslegungen, die irgend ein Schöffengericht in Hessen über an Konrad 54 M. und 4 M. Versäummißgebühr, an Rosenberg einen Paragraphen jenes Ausschreibens von 1801 sich ausdenken Ausbeutung der Arbeiterinnen in den Schuhfabriken wirft 40,50 und 6 M. Versäumnißgebühr und an Schmidt 36 M. und 3 M. Versäumnißgebühr zu zahlen. Die Leute brauchten sich nicht, führte der Vorsitzende aus, nach dem Plakat zu richten, weil sie nicht ausdrücklich darauf verwiesen waren. Der Maurer Reuschel führt schon seit Jahren in einer Fabrit Reparaturen aus. Als ihm eine größere Arbeit am Steffel übertragen wurde, nahm er sich mehrere Kollegen zur Hilfe, darunter den Maurer Binglach. Dieser wurde entlassen, er flagte auf Zahlung von 66 M. wegen plöglicher Entlassung ohne gesetzlichen Grund. Der Beklagte Reuschel bat um Ab weisung der Klage, er sei selbst nur Arbeiter und habe in Lohn für den betreffenden Fabrikherrn gearbeitet. Das Gericht wies den Kläger ab; der Beklagte hätte keinen selbständigen Gewerbebetrieb gehabt. Dem Kläger wurde der Rath gegeben, es mit einer Klage gegen den Auftraggeber des Herrn Reuschel zu versuchen; möglich sei, daß dieser verantwortlich gemacht werden
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Der Kongreß der keramischen Arbeiter, sowie der Handschuh- und Bandagenmachengehilfen, der vergangene Woche in Aerztliche Kollegen. Der praktische Arzt Dr. med. Paul Wien tagte und dem auch Vertreter aus Deutschland beiwohnten, Der Arbeiter hatte den Rechtsanspruch auf die gesetzliche Philipp 3 in Oberlahnstein hatte die Absicht, mit dem Dr. W. beschloß, den österreichisch- ungarischen Gewerkschafts- Kongreß und Ründigungsfrist. Sein Lohn betrug 36 M. Der Arbeitgeber durfte den Lohn nicht willkürlich herabsetzen, sondern mußte erst aufammen eine Heilanstalt einzurichten. Es war hierzu schon den Kongreß der internationalen englischen Glasarbeiter- Union tündigen und nach 14 Tagen konnte der veränderte Lohn, wenn der ein Haus in Aussicht genommen und Dr. W. bewohnte darin zu beschicken, weiter mit dem in der Bildung begriffenen Verband bereits ein Zimmer. Eines Tages hörte Dr. Philipps von aus der Porzellanarbeiter Deutschlands in Verbindung zu treten und Arbeiter damit sich einverstanden erklärte, in Kraft treten. Die derer Seite, daß sein Kollege sich abfällig über ihn geäußert an der Feier des 1. Mai festzuhalten. Des Kampfmittels der plögliche Herabsetzung des Lohnes durch den Arbeitgeber iſt habe. Er nahm sich deshalb vor, ihn dafür zu ohrfeigen, ging Arbeitseinstellung sollen sich die Arbeiter nur im Falle der unberechtigt, wenn der Arbeiter sein Einverständniß verweigert; die einseitige Erklärung des Arbeitgebers reicht in feinem Falle in das Simmer desselben und führte seinen Vorsatz aus. äußersten Nothwendigkeit bedienen. Als wirksames Mittel wurde Das Landgericht Wiesbaden verurtheilte den schlag der Arbeitsboykott erklärt, der aber nur bei einer strammen aus, das Arbeitsverhältniß zu ändern. Einen Grund zum Aufhören hatte der Arbeiter deffenungeachtet erst, wenn der früher fertigen Arzt am 19. Mat wegen Rörperverlegung und Haus. Organisation verhängt werden soll. Hausfriedens friedensbruches zu 3 Monaten Gefängniß. vereinbarte Lohn nicht voll ausgezahlt wurde, also frühestens eine bruch wurde deshalb angenommen, weil Dr. W. offenbar dem Opfer der Arbeit in England. An das englische Labour Woche nach der bewußten Erklärung des Meisters, wenn dann der Unternehmer seine Aeußerung in die Wirklichkeit umsetzte würde, wenn er gewußt hätte, was derselbe beabsichtigte. Die von England, Wales und Schottland insgesammt 244 Unglücksder Unternehmer seine Aeußerung in die Wirklichkeit umsetzte Angeklagten das Betreten seiner Wohnung nicht gestattet haben Department wurden im Monat August aus den Kohlenminen und thatsächlich nur 30 M. zahlte. Gleich durfte er nur dem Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Verurtheilung fälle gemeldet, durch welche 47 Arbeiter getödtet und 217 verMeister flar machen, daß er beanspruche, noch 14 Tage für den Lohn von 36 M. zu arbeiten. Weil er aber sofort die Arbeit wegen Hausfriedensbruchs und führte aus, daß das Eindringen wundet worden sind. Diese Zahlen sind aber sehr gering, verin die Wohnung zu einem widerrechtlichen Zwecke das Gin- glichen mit dem Monat Juli. In diesem Monat haben in den niederlegte, mußte Kläger abgewiesen werden. Wollte er sich bringen selbst noch nicht zu einem widerrechtlichen mache. Die Bergwerken Großbritanniens 444 Unglücksfälle sich ereignet, die Differenz zwischen 60 und 72 M. sichern, dann mußte er, Wohnung sei vom Angeklagten auch als feine eigene angefehen durch welche 193 Bergleute ihr Leben verloren und 294 verauch wenn er nur 30 m. pro Woche troh seines Protestes erhielt, die Kündigungsfrist abarbeiten und darauf sich die 12 M. worden. Das Reichsgericht hob hierauf das Urtheil in dem wundet worden sind. Wir dürften wohl nicht fehl gehen, wenn angedeuteten Umfange auf und verwies die Sache an das Land- wir diesen Unterschied zum zum großen Theil in dem auseinflagen. gericht zurück. gedehnten Kohlenstreit fuchen. Im Dienste der Eisenund Arbeiter ihren Tod und 225 erlitten mehr oder
Eine wichtige Entscheidung für Kellner fällte am Wegen fahrlässiger Tödtung ist die unverehelichte Julie bahnen Großbritanniens fanden im Monat August 37 Beamte 25. d. Mis. das Reichsgericht. Das vom Angeklagten angefochtene albertine Lisette Diener aus Stove am 8. Juni d. Js. vom Urtheil stellte folgendes fest. Bei dem Hotelbefizer L. in Kissingen Landgerichte Lüneburg zu 9 Monaten Gefängniß verurtheilt weniger schwere Verlegungen. Auch die Induſtrie forderte war im Juli v. J. der Kellner Mar Bär aus Dresden in Dienft getreten. Sein Einkommen bestand in einem Monats- worden, weil sie ihre bevorstehende Niederkunft verheinlicht und ihre Opfer und zwar wurden 36 gegen 34 im Juli durch Kesselgehalt von 25 M. und den Trinkgeldern, die er allenfalls er sich dadurch in eine derartig hilflose Lage gebracht hatte, daß explosion u. s. w. getödtet, 657 verstümmelt; 25 der Todten hielt. Da er beim Gläserwaschen zu viel Geräusch machte und sie das Ersticken des Kindes bald nach der Geburt nicht hindern waren Männer, eine Frau, 8 männliche und 3 weibliche jugenddem 31. August, find in England im Ganzen verunglückt bie urgäfte störte, fündigte ihm der Wirth; derselbe entließ ihm fonnte. Ihre Revision wurde vom 3. Straffenat des Reichs- liche Arbeiter. In den 8 Monaten dieses Jahres, endend mit ( todt und verwundet): 2838 Männer, 471 Frauen, dann noch vorzeitig, weil er sich weigerte eine Reinigungsarbeit gerichts als unbegründet verworfen. vorzunehmen. Mit Bitterkeit erklärte Bär später, daß er als sprachen Ein Lehrer als Verbrecher. Das Landgericht Magde- 1436 männliche, 455 weibliche jugendliche Arbeiter" tundiger Kellner nicht mit einem Fattotum verwechselt und nicht burg hat am 5. August den früheren Lehrer Robert Beyer von und 200 Kinder, zusammen 5400 Personen. Auf der See Die Zahl der durch Schiffbruch, zu. zu den niedrigsten Hausknechtarbeiten herangezogen werden wolle. Dahlenwarsleben wegen des in§ 176,3 gedachten Verbrechens endlich betrug und fonstige Unglücksfälle ums Leben ge Als er seine Stellung verließ, nahm er 41,75 M., die er für zu 10 Jahren Zuchthaus verurtheilt. Der Angeklagte, welcher sammenstoß Diner Bons von Gästen erhalten hatte, mit sich, um sich für jeden fittlichen Halt verloren zu haben scheint, hat sich in acht- fommenen Seeleute, Maschinisten, Heizer Trimmer u. f. w. 183. Nicht Lohnrüdstand und sonstige ihm entgangene Einnahmen schadlos zehn Fällen an Schulkindern, die er selbst zu unterrichten hatte, Davon entfielen auf Segler 43, auf Dampfer 140. zu halten, wie er fagte. Das Landgericht Schweinfurt ver- und an anderen in der schmählichsten Weise vergriffen und dabei inbegriffen sind hier die Todesfälle durch Krankheit, Selbstmord urtheilte ihn am 3. Mai wegen Untreue und Unterschlagung zu als Thatort u. a. das Katheder benutzt. Die von ihm eingelegte u. f. f. Seit Anfang Januar bis Ende August 1893 haben einer Woche Gefängniß, indem es annahm, daß er be Revision wurde als gänzlich unbegründet vom 3. Straffenate 1227 britische Seeleute wovon 617 auf Seglern, 610 auf Dampfern ihr Leben im Dienste des Verkehrs lassen müssen. auftragt war, Gelder für seinen Dienstherrn einzunehmen des Reichsgerichts verworfen.
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