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richtung.

4369 Wohnungen hatten feinen eigenen Wasserhahn. 4190 Woh- Richters und nach der Ansicht, die er sich über die Auffassung und| Hehlerei zu berantworten hatten. Das Schöffengericht berurteilte nungen hatten feinen eigenen Ausguß und 12 418, b. h. 25,4 v. 6. Lebensweise der Eheleute zu eigen macht, fommen die verschieden- fie au 14 bezw. 10 Tagen Gefängnis. Gegen dieses Ureil legten fämtlicher Mietwohnungen waren ohne eigenes Klosett. Bei 6233 artigsten Urteile heraus. Bei der Verschiedenartigkeit ber Lebens- beide Berufung ein. Sie behaupteten, daß fie irrtümlich ange der klosettlosen Wohnungen war das Klosett zwet Haushaltungen auffassung schlagen diese oft zuungunsten des minder wohlhaben- Tabat, sondern um den viel billigeren Sedleaf", der mit 150 M. nommen hatten, es handle sich nicht um den teuren Merito"- gemeinsam, bei 3926 Wohnungen brei Haushaltungen und bei ben Teils ber Bevölkerung aus. Es entsteht die Frage: Ist eine Labat, sondern um ben biel billigeren Sedleaf", der mit 150 M. 2259 vier und mehr Haushaltungen. Der größte Teil dieser Woh bösliche Verlassung nicht stets eine Verschuldung im Sinne dieses sehr leicht möglich sei, unternahm Rechtsanwalt Dr. Frey als angemessen bezahlt worden sei. Um zu beweisen, daß ein Irrtum nungen waren Kleinwohnungen. Es heißt dann weiter, daß heute die Ausstattung jeder modernen besseren Wohnung mit§ 1568, so daß, auch wenn die Formalien, der Ehescheidungs- Berteidiger der Angeklagten vor Gericht ein interessantes Experi­eigener Badeeinrichtung als ein unbedingt notwendiges Bedürfnis grund der böslichen Verlassung, nicht erfüllt sind, doch auf ment. Er legte dem Bestohlenen, der nach eigener Angabe 10 Jahre erscheine. Von den 48 973 Mieterwohnungen hatten aber nur Grund des§ 1568 geschieden werden kann? Die herrschende in der Tabatbranche ist, mehrere zu sogenannten Puppen" zu­4722, b. h. 9,64 v. H., eine eigene Badeeinrichtung; die Bewohner Ansicht geht dahin: Das geht nicht an, weil sonst als besonderer sammengedrehte Rohtabakrollen vor mit der Bitte anzugeben, um bon 609 anderen Wohnungen= 1,24 v.. mußten die Badeein- Grund der des böslichen Verlassens nicht gegeben sein würde. welche Sorten es sich handle. Dieses Experiment ergab das über­richtungen gemeinsam benußen. Nur 12 der Einzimmerwohnungen Diese Verneinung hat zu großen, Härten geführt. Die Theorie raschende Resultat, daß sich der fachverständige Zeuge selbst irrte und 108 der Zweizimmerwohnungen hätten eine eigene Badecin- und Praxis hat schließlich einen Mittelweg eingeschlagen. Sie und unter anderem Brafiltabak als Megito" bezeichnete. Das Gericht tam beshalb au der Ansicht, daß auch auf seiten der An­Was das Verhältnis der Miete zum Einkommen betrifft, so nimmt an: unter besonderen Umständen kann in der Gericht kam deshalb zu der Ansicht, daß auch auf seiten der An­getlagten ein Irrtum über die Qualität möglich sei und sie den machte bei den Selbständigen in Landwirtschaft, Handel und Ge- böslichen Verlassung ein Grund zur Ehescheidung auch dann liegen, Tabat nach ihrer Meinung angemessen bezahlt, demnach also auch werbe die Miete nur 14,79 v.. des gesamten Einkommens aus, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz an nicht ihres Vorteils" wegen gehandelt hatten. Unter Aufhebung bei den Angestellten dagegen 22,93 v. H. und bei den Arbeitern die Scheidung wegen böslicher Verlassung geknüpft hat. Diese des ersten Urteils wurden beide Angeklagten auf Kosten der Staats­21,43 b. H. Die Mieter der Kleinwohnungen mußten bis 23,42 Ansicht hat auch das Reichsgericht seit 1907 wiederholt betätigt, taffe freigesprochen. v. H. ihres Einkommens für die Miete ausgeben. Die Inhaber wiewohl das Reichsgericht in der Regel Ehescheidungen sehr wenig bon Achtzimmerwohnungen gaben aber nur 10,01 v. H. ihres Gin- geneigt gegenübersteht. tommens für die Miete aus. Je ärmer eine Familie, desto härter laftet auf ihr der Wohnungswucher. So verwandten die Mieter mit Einkommen bis zu 660 M. 35,40 v. H. ihres Einkommens zur Dedung der Miete, die mit einem solchen von über 660 bis 900. 31,70 b.., die mit einem solchen von über 900 bis 1500 m. 23,79 b. H., die mit einem solchen von über 1500 m. bis 3000 m. 20,83 b. H., die mit einem solchen von über 3000 bis 6000 m. 17,46 v. H., die mit einem solchen von über 6000 bis 9000 M. 15,15 v.., die mit einem solchen von über 9000 bis 12 000 m. 13,08 b. H. und die mit einem Einkommen von über 12 000 M. 6,98 b. H.

So lagen die Wohnungsverhältnisse 1910. Inzwischen sind sie bedeutend schlimmer geworden. Und in zahlreichen Groß-, Mittel­und Kleinstädten sind die Zustände dieselben. Der Arbeiter muß mit einer schlechten Wohnung vorlieb nehmen und wird vom Haus­agrarier ausgewuchert. Was er mehr an Wohnungsmiete be­zahlt, muß er sich am Munde abdarben. Seine Familie ist den schwersten gesundheitlichen und fittlichen Gefahren ausgesetzt. Ge meinden, Staat und Reich haben hier energisch einzugreifen. Jns­besondere muß von den Kommunen der Eigenbau von Kleinwoh­nungen verlangt werden, wo die private Bautätigkeit auf dem Gebiete des Kleinwohnungsbaues nahezu ganz versagt.

Gerichts- Zeitung.

Bon Ehescheidung.

-

Unter den jüngst veröffentlichten Entscheidungen des Reichs­

Verfammlungen.

gerichts steht ein Urteil vom 31. März d. J. auf demselben Stand- Die Stuffateure erörterten in einer Versammlung am punkt. Bei der großen Wichtigkeit für viele tatsächlich geschiebene 4. August die Situation im Beruf. Die Sektion hatte am Schluß Cheverhältnisse seien die Gründe kurz angeführt. Das Reichs- des 1. Quartals 797 Mitglieder. Diese Bahl ist bis zum Schluß gericht bestätigte ein auf Scheidung lautendes Urteil des Kammer- des zweiten Quartals auf 734 gefallen. Die Arbeitslosigkeit im gerichts und führt hierzu aus: Beruf ist seit Jahren andauernd groß. Auf Grund der Kontrolle auf dem paritätischen Arbeitsnachweis waren das ganze Jahr hin­durch arbeitslos: 1008 20 Prozent, 1909 23 Prozent, 1910 13,79 Prozent, 1911 13,64 Prozent, 1912 18,6 Prozent der Mitglieder. Im Jahre 1913, Januar bis einschließlich Juni, betrug bie Arbeits­lofigteit 18,66 Prozent. Im Juli waren am ersten 161, am fieben­ten 145, am vierzehnten 123, am einundzwanzigsten 101 und am 28. Juli 84 Arbeitslose im Nachweis verzeichnet. Troß der großen Arbeitslosigkeit im Beruf verlangt ein Teil der Unternehmer ständig leberstunden. Leider hat sich eine Anzahl Kollegen ge­funden, die die Ueberstunden nicht berweigerten. Ja, bei Einfüh­rung der Nachtschicht fanden sich Leute, die 7 bis 10 Schichten in der Woche arbeiteten. Das Verhalten dieser Berufsangehörigen wurde in der Versammlung scharf verurteilt. Folgende Resolution fand einstimmige Annahme.

Das Berufungsgericht stellt gegen die Klägerin givei Ber­fehlungen fest: einerseits eine beleidigende Aeußerung über den Beklagten, andererseits fortgesette Bernachlässigung des Haus­halts. Die beleidigende Aeußerung erfolgte in der Weise, daß die Klägerin in Gegenwart weiterer Personen eine Frau, mit der sie in Wortwechsel geraten war, des Ehebruchs mit dem Be­flagten bezichtigte. Daß fie für den darin liegenden schweren Vorwurf gegen den Beklagten irgendwelchen Anhaltspunkt ge­habt hätte, fann sie selber nicht geltend machen. Eine, folche grundlose Beschuldigung des Ehegatten fann unbedenklich als eine schwere Berfehlung im Sinne des§ 1568 B.G.B. angesehen werden. Auch die Beurteilung, welche das Berufungsgericht der Vernachlässigung des Haushalts seitens der Klägerin hat zuteil werden laffen, it rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat während der lurzen Zeit der Ehe sich monatelang bei ihren am gleichen Orte wohnenden Eltern aufgehalten, und auch in der Zeit, in welcher fie mit dem Beklagten zusammenlebte, häufig den größten Teil des Tages dort zugebracht; sie hat leb teres nicht bloß dann getan, wenn der Beklagte auf Arbeit fort war, sondern auch, als er wegen Krankheit zu Hause bleiben mußte, fie hat ihn in der unreinlichen und vernachlässigten Woh nung allein gelassen; sie hat ferner während der falten Winters­zeit nicht dafür gesorgt, daß der Beklagte abends beim Heim kommen von der Arbeit ein warmes Zimmer vorfand; ihre Be hauptung, daß sie wegen Mangels an Heizmaterial nicht hätte heizen tönnen, ist nach Annahme des Berufungsgerichts nicht stichhaltig. Wie ferner aus der Verweisung auf die Aussage des Zeugen N. hervorgeht, nimmt das Berufungsgericht auch als erwiesen an, daß der Beklagte bemüht gewesen sei, durch Eins wirkung auf die Klägerin der Vernachlässigung des Haushalts zu steuern. Es besteht deshalb fein rechtliches Bedenken da gegen, daß das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen in der Bernachlässigung des Haushalts eine schwere Berlegung der durch die Ehe begründeten Pflichten gesehen hat."( Atten­zeichen: IV. 601/12.)

Die Gründe des Urteils sind geeignet, in manchen Fällen böslicher Verlassung, gleichviel ob der Mann oder die Frau der schuldige Teil ist, innerlich zerrüttete Ehen zu einer gerichtlichen Scheidung auch dann zu bringen, wenn die gesetzlichen Voraus­segungen des Ehescheidungsgrundes einer böslichen Verlassung nicht gegeben sind.

" Die Bersammlung nimmt mit Bebauern Kenntnis von dem tarifwidrigen, organisationsschädigenden Verhalten der Kollegen, die ohne Genehmigung Ueberstunden und bei der herrschenden Arbeitslosigkeit Doppelschichten machten. Das Verhalten der Unternehmer, die, wie üblich, die selbstgeschaffenen Instanzen ignorieren, ist keine Entschuldigung für die Kollegen.

Wenn diesmal die Versammlung von schärferen Maßnahmen abfieht und den Kollegen eine scharfe Rüge erteilt, so weist sie erneut darauf hin, daß jeder Kollege Ueberstunden, für die die Genehmigung fehlt, abzulehnen hat, und ist das Berlangen des Unternehmers der Organisation au melden; werden trotzdem bón Kollegen nicht genehmigte Ueberstunden gemacht, so liegt teine Ursache vor, die Kollegen vor der schärfsten Strafe zu bewahren. Die Kollegen, die Doppelschichten gemacht haben, find im Fachblatt zu veröffentlichen.

Eingegangene Druckfchriften.

Blen. Dito Bauer: Der zweite Ballantrieg. Hermann Diamand( Lem­Der Kampf( fozialdemokratische Monatsschrift.) Jahrgang VI. Heft 11. 8 14 im österreichischen   Barlament. berg): Die Randtagswahlen in Galizien  . August Lindner( Graz  ): Der Otto Bauer  : Der§ 14 und die Obstruktion. Baul Brunner: Herr Oppenheimer, der marristische Bourgeois. Karl Remmer: Die Boltsfürsorge" im Befreiungstampf des Proletariats. Josef Maar: Das Werden und Wirken einer Gewerkschaft. Peter Sacherer( Dur): Die Gründung bon Drtsverbänden. Wenzel labit( Gablong): Bewerbliche oder genossenschaftliche Warenvermittelung. Emmy Freundlich: Die Partei und die Kinderfreunde. St. Boromäus: Peter Rosegger  .

Die Ehe wird durch den Willen der Eheschließenden begründet. Sie müßte auch( unter Rautelen gegen Uebereilung und gegen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht eines der Ehegatten) durch den Willen der Ehegatten auflösbar sein, gleidhbiel ob eine Ver schuldung eines oder beider Ehegatten vorliegt. Die innigste Lebensgemeinschaft zweier Personen kann gegen deren Willen nicht ohne schwere wirtschaftliche und sittliche Schäden aufrechterhalten werden. Abzulehnen, innerlich zerrütteten oder gar tatsächlich geschiedenen Ghen das gerichtliche Siegel der Scheidung aufzu brüden, widerspricht der Natur der Che. Das von der katholischen Auffassung von der Unlöslichkeit einer Ehe stark beeinflußte Bürgerliche Gesetzbuch steht auf dem entgegengesezten Standpunkt. Es läßt auch bei Kinderlosen Ehen im Gegensatz zum früheren preußischen Landrecht eine Scheidung abgesehen von dem Fall einer schweren unheilbaren Geistestrankheit nur bei Berschul­den eines der Ehegatten zu, auch wenn die Ghe tatsächlich getrennt ift. Als zur Scheidung ausreichende Verschuldungen kennt es nur vier Gründe. Verlegung der ehelichen Treue( Ehebruch, Bigamie, wibernatürliche Unzucht) und die Tatsache, daß ein Gatte dem anderen nach dem Leben trachtet, sind die beiden ersten. Als dritter Scheidungsgrund anerkennt das B.G.B. bösliche Verlassung. Diese tommt aber nur bann in Betracht, wenn der böslich Verlassende trotz Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens gegen den Willen des verlassenen Gatten mindestens ein Jahr lang nach rechtskräftiger Verurteilung zur Wiederherstellung der Ehe in böslicher Abficht dem Urteil nicht Folge leistet. Stehrt der zur Wiederherstellung der Ehe Verurteilte auch nur kurze Zeit zurüd oder wünscht der Verlassene nun selbst nicht mehr das Zusammen­leben, so ist eine Scheidung wegen böslicher Verlassung nahezu unmöglich. Unleidliche Verhältnisse entstehen hierdurch, die nicht minder eheverlassene Frauen wie eheverlassene Männer zur Ver­atveiflung bringen können. Nun läßt das Bürgerliche Gesetzbuch als vierten Scheidungsgrund die Tatsache zu, daß durch die Schuld des einen Ehegatten eine so tiefe Berrüttung des ehelichen Ber­hältniffes eingetreten ist, daß dem anderen Ehegatten die Fort- zahlung von den Dieben getauft. Als Schindler die vereinbarten und Polsterwaren erhält man zu Kassapreisen in der seit fetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann.(§ 1568.) Dieser Ratenzahlungen nicht innehalten fonnte, wurde der Tabat wieder 35 Jahren bestehenden Möbelfabrik von A. Schulz, Reichenberger allgemeine Scheidungsgrund läßt dem richterlichen Ermessen einen abgeholt. Dieses eigenartige Abzahlungsgeschäft tam zur Kenntnis Straße 5. Größte Auswahl in allen Holz- und Stilarten mit zehn­weiten Spielraum. Je nach der persönlichen Auffassung des der Polizei und die Folge war, daß die beiden Käufer sich wegen jähriger Garantie.( 5 Proz. Kassaskonto.) Ev. auf Ratenzahlung.

Irren ist menschlich.

Einem Bleinen eigenen Irrtum hatten es zwei bisher unbe­Scholtene Angeklagte zu berbanten, daß sie in erster Instanz zu Gefängnisstrafe berurteilt wurden. Ein gleicher Jrrtum der Sach­berständigen führte in der Berufungsinstanz zu ihrer Freisprechung. Otto Schindler und der Arbeiter Albert Winkler vor der 3. Ferien­Unter der Anklage der Hehlerei hatten sich der Zigarrenmacher ftraflammer des Landgerichts I   zu verantworten.- Die inzwischen wegen Diebstahls au 3 Monaten bezw. 6 Wochen Gefängnis ver urteilten Rutscher Hink und Westphal hatten als Angestellte eines hiesigen Rollfuhrwesens im Dezember 1912 von der Rohtabaffirma Frant sechs Ballen Rohtabat abzuholen gehabt und hatten bei dieser Gelegenheit noch einen weiteren Ballen Labat im Werte von 700 M. mitgehen heißen. Dieser gestohlene Ballen wurde einige Tage später von den jebigen beiden Angeklagten für 150 M. auf Ab­

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Für den Inhalt der Inserate übernimmt die Rebattion dem Publikum gegenüber teinerlei Verantwortung.