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Nr. 327. 30. Jahrgang. 4. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Die ,, Wackes- Affäre" vor dem Kriegsgericht.

Straßburg i. E., 11. Dezember 1913. ( Telegraphischer Bericht.)

Freitag, 12. Dezember 1913.

hat die Aeußerung des Leutnants v. Forstner gelautet? Angekl. Bielly:

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So wie es in dem Schriftstück stand.

- Verhandlungsf.: Sie mußten sich doch bewußt sein, daß das Schriftstück gegen den Leutnant v. Forstner verwendet werden legte mir ein Schriftstück vor, das in Schreibmaschinenschrift die würde. Angefl. BlelIy: Jawohl, damals habe ich es mir aber Rede des Herrn Oberst vom Tage zuvor enthielt. Er fragte mich, noch nicht gedacht. Anklagevertreter: Der Angeklagte Vor dem Militärgericht der 30. Division begann heute( Don- fragte er mich, ob die Vorgänge in der Kaserne und in der vorzuhalten, daß er am 25. November ausgesagt hat:" Ich mußte ob das so richtig sei. Ich sagte, daß das der Fall sei. Dann windet sich heute um eine klare Erklärung herum. Ich bitte ihm nerstag) früh die erste Verhandlung in den aus der bekannten Instruktionsstunde auf Wahrheit beruhten. Ich bejahte auch annehmen, daß es gegen den Herrn Leutnant verwendet werden Zaberner" Wades- Affäre" herausgewachsenen Militärgerichts- Das. Herr Nestler sagte darauf, es wäre am besten, wenn vier prozessen. Die Anklage richtet sich gegen nachstehende frühere Refruten ein Schriftstück aufseßten und unterschrieben, damit, chem Sinn verwertet? sollte." Verteidiger Rechtsanw. Gustav Weber: In wel= Musketiere der 4. Kompagnie des Infanterieregiments Nr. 99 in wenn die Sache vor das Zivilgericht fomme, niemand ob er an eine Verwertung gegen Leutnant v. Forstner in einem Ich bitte den Angeklagten zu fragen, Zabern , die sich sämtlich in Untersuchungshaft be falsch schwören könne. Es wurde dann ein Schriftstück auf Strafprozeß gedacht hat, oder daran, daß es Zeugen, die finden: 1. Josef Xaver end, jetzt bei der 3. Komapgnie des gejezt und ich erklärte mich bereit, es zu unterzeichnen. Ich nahm etwa die inwahrheit bekunden würden, vorgehalten Infanterieregiments Nr. 132 in Straßburg ; 2. August Scheibe!, es dann mit in die Kaserne. jcht bei der 5. Kompagnie des Infanterieregiments Nr. 132 in Schriftstüd lautete: Auf Ehre und Gewissen erflären wir Unter­Verhandlungsführer: Dieses werden sollte. Angefl. Blelly: So ist es. Straßburg und 3. August Belly, jcht bei der 4. Kompagnie zeichneten: Es ist richtig, daß am 14. November 1913 Leutnant von In einem der Artikel, überschrieben Die Tragödie von Zabern ", Es gelangen dann die Artikel des Elsässer " zur Verlesung. des Infanterieregiments Nr. 136 in Straßburg . Es sind nur vier Forstner morgens zwischen 8 und 9 Uhr in der Instruktionsstunde wird das Schriftstück als Erklärung von Rekruten" veröffentlicht Zeugen geladen worden, unter ihnen Oberst v. Reuter vom die Worte gebraucht hat: Diese Fahnenflüchtigen haben auf keine und es heißt am Schluß: Unterschriften. Die Namen werden 99. Infanterieregiment in 3abern, Redakteur testler vom andere Ehre Anspruch, als in der französischen Fremdenlegion nicht mitgeteilt. Straßburger Zentrumsorgan Der Elsässer" und noch zwei zu dienen. Militärpersonen. Dagegen ist von der Ladung des viel­genannten Leutnants v. Forstner Abstand genommen worden. Vor­fizender im Gerichtshof ist Major Engels, als Verhandlungs­Leiter fungiert Striegsgerichtsrat v. Jan. Die Anklage vertritt Kriegsgerichtsrat Dr. Osiander. Alle drei Angeklagte werden bom Rechtsantvalt Gustav Weber- Straßburg verteidigt.

Der Gegenstand der Anklage dreht sich darum, daß die An­getlagten Mitteilungen über eine angebliche Aeußerung des Deut­nants v. Forstner in der Instruktionsstunde des Inhalts:

erging

am

,, ich sch.... auf die französische Fahne"

18. November ein Regimentsbefehl des Oberst

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,, Waschweibern"

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Zeuge Gowerst:

sie bezog sich auf die französische Fahne. Zeuge Musketier Weiseling ist inzwischen als elsässischer Rekrut von Babern nach Straßburg verscht worden. Er befundet, daß Hend ihn gefragt habe, ob der Herr Leutnant von der franzö­jijchen Fahne gesprochen habe. Er habe das bejaht und darauf­hin sollte er ein Schriftstück unterschreiben. Er habe aber Ausreden gebraucht und sich um die Unterzeichnung gedrückt. Er erkläre jest, daß er heute nicht mehr wisse, ob die Aeußerung des Leutnants v. Forstner sich auf die französische Fahne oder auf die Fremden­Tegion bezogen hat.

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Ver=

In der Beweisaufnahme wird zunächst der Musketier Auf die französische Fahne könnt Ihr meinetwegen sch... Gower st vernommen, der noch beim 99. Infanterieregiment dient: Angell. Send: Redakteur Restler sagte mir noch, wir brauchten Der Herr Oberst hat gesagt, ivir sollten aus der Kaserne nichts keine Angst zu haben. Das Schriftstüd habe keinen anderen Zweck, nach Hause bringen und strengste Berschwiegenheit für alles beob= Verhandlungsf.: als zu verhüten, daß falsch geschworen werde. Er werde es nur achten, was in der Kaserne borginge. dann, wenn jemand vor Gericht die Vorgänge anders darstelle, Hat er nicht auch auf die Kriegsartikel Bezug genommen? dem Zeugen vorhalten. Verhandlungsf.: Aber Ich habe das Papier also mit in die 3euge: Das weiß ich nicht mehr genau. Kaserne genommen und habe es am anderen Tage den beiden er hatte doch keinen Zweifel darüber gelassen, was gemeint war. Mitangeklagten und dem Musketier Weiseling, mit dem ich auch 3euge: Nein. Der Zeuge Gowerst gibt weiter an, daß über die Sache gesprochen hatte, vorgelegt. Weiseling hat aber ihn der Angeklagte Scheibel am Bußtag gefragt habe, ob er fich in die Oeffentlichkeit gebracht haben sollen. Diese Aeußerung soll Sie denn den Simon? nicht unterschrieben. Verhandlungsführer: Woher kennen erinnere, was für eine Aeußerung der Leutnant über die franzö­sich jedoch, wie der Reichskanzler im Reichstag erklärt hat, nicht von mir. Ich kenne ihn vom Kaufmännischen Verein her. Angell. Hend: Er ist ein Freund fische Fahne getan hätte. Er habe das bejaht, habe aber dent Scheibel erklärt, daß er niemand außer seinen Vorgesezten Mit­auf die franzöſiſche Fahne, sondern auf die Fremdenlegion Berhandlungsführer: Sie wußten doch, daß Simon Lokal- teilung davon machen würde. Darauf sei niemand mehr an ihn bezogen haben. Die drei Angeklagten sollen damit gegen einen reporter des Elsässer " ist? Angell. Send: Ja. Verhand- herangetreten. Berhandlungsf.: Wie lautete nach Ihrer Meinung Befehl des Oberst v. Reuter verstoßen haben. Die bekannten 3a- fungsführer: Sie sprachen von der Rede des Herrn Oberst die Aeußerung des Leutnants v. Forstner? berner Vorfälle nahmen ihren Ausgang ebenfalls von Aeußerungen am Abend vorher. des Leutnants v. Forstner in der Instruktionsstunde, bei denen Oberst in dieser Rede verboten hatte, Vorgänge aus der Kaserne Es handelte sich doch dabei darum, daß der Ich glaube, der für elsässische Ohren verlegend flingende Schimpfname in die Oeffentlichkeit zu bringen. Angefl. Send: Ja, dessen er­Wades" elsässischen Soldaten gegenüber gebraucht worden sein innere ich mich jetzt. soll. Dazu kam dann noch die Ausschung einer Belohnung fürlicher ist es dann, daß Sie nicht danach gehandelt haben. Verhandlungsführer: Um so eigentüm­jeden Soldaten, der einen Wackes" niederstoße. Als diese Mit­Angefl. teilungen aus der Instruktionsstunde in Zabern und darüber hin- end: Wenn ich gewußt hätte daß die Sache solche Folgen haben aus in ganz Elsaß- Lothringen so große Aufregung hervorriefen, würde, würde ich nicht unterschrieben haben. Ich habe die Worte des Herrn Oberst aber nicht auf diese Dinge bezogen. b. Reuter, der den Mannschaften jede Mitteilung über Dienstbor- Verhandlungsführer: Wenn der Oberst von gänge streng untersagte. Dennoch erschien bald darauf die neue Mitteilung des Elsässer " über eine weitere Aeußerung des Leut- sprach, dann mußten Sie doch wissen, um was es sich handelte und nants v. Forstner. Als Leutnant v. Forstner diese Aeußerung in was gemeint mar. Schlimmer fonnte es doch gar nicht sein, als nommen. Er ist ein großer, hagerer Mann mit sehr energischen, Hierauf wird Oberst Ernst v. Reuter als 3euge ver­Abrede stellte und bestritt, irgendeine die französische Fahne be- daß Sie noch jemand aus Straßburg tommen ließen. War das strengen Gesichtszügen und macht seine Aussagen im knappen, mili­schimpfende Aeußerung getan zu haben, brachte der Elsässer" eine Schriftstück das Sie unterzeichnen sollten schon fir und fertig tärischen Ton: Am 18. November hatte ich die Leute der Kompagnie Erflärung mit der Namensunterschrift der drei oder wurde es erst aufgesetzt? Angell. Send: Kestler hat es erst antreten lassen und ich habe zu ihnen mit sehr ernsten Worten ngeklagten. Sie wurden daraufhin in Haft genom- aufgesett. Verhandlungsführer: Was hat er Ihnen über die unglaublichen Vorkommnisse gesprochen, daß Dinge aus men, und es wurde Anklage gegen sie erhoben. denn über die Veröffentlichung gesagt?- Angefl. Send: Er sagte, der Kaserne herausgetragen waren. Ich habe es den jungen Re­Die Anklage lautet auf Bergehen gegen die§§ 92, 93, 101 cs fäme nichts in die Deffentlichkeit. Verhandlungsführer: fruten sehr ernst gesagt, damit sie nicht hinterher mit der Ent­und 54 des Militärstrafgesetzbuchs, und gegen die§§ 73 und 74 Sagte er, daß das ganze Schriftstück nicht in die Oeffentlichkeit schuldigung kommen könnten, daß sie nicht gewußt hätten, um was des Reichsstrafgesetzbuchs. Nach der Anklage werden die Angeklag- fommen würde, oder nur die Unterschriften nicht?- Angell. Send: es sich handelte. Man muß doch annehmen, daß junge Menschen, ten beschuldigt, ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen Er sagte, das Schriftstück werde überhaupt nicht in die Oeffentlich selbst wenn sie die Schulbank verlassen haben, über die Begriffe gewesen zu sein und hierdurch einen erheblichen Nachteil verursacht teit kommen. Verhandlungsführer: Sonst sind Sie an Treue, Recht und Verschwiegenheit genügend unterrichtet sind. Ich zu haben, indem sie entgegen einem Befehl des Oberst v. Reuter niemand herangetreten?- Angell. Hend: Nein. Verhand vom 18. November, über Vorgänge in der Staserne Stillschweigen Iungsführer: Sie hatten den Fahneneid doch bereits geleistet? artikel hingewiesen und feinen Zweifel darüber gelassen, daß ein habe in Anknüpfung an die Vorkommnisse auch auf die Kriegs­zu beobachten, jowohl dem Lokalreporter des" Elsässer ", Simon in Angefl. Hend: Jawohl. Aber wir hatten Zabern , als auch dem Redakteur des Elsässer " Restler in Straß­dienstlicher. Befehl vorlag. Ich habe auch darauf hinge­feine Instruktionen bekommen. burg Mitteilungen über Aeußerungen des Leutnants v. Forstner wiesen, daß etwaige Beschwerden beim Kompagnie= Vert. Rechtsanw. Gustav Weber: in der Instruktionsstunde machten. Ferner sollen sie unbefugteder vorher, noch nachher war das geschehen. Wir chef vorzubringen feien. zu einer gemeinsamen Darstellung militärischer Angelegenheiten haben den Gid nur nachgesprochen. Verhandlungs. Ist der Befehl in das Parolebuch eingetragen worden? Zeuge Oberst v. Reuter( in strengem Ton): Das, was ein Oberst Unterschriften gesammelt haben. Weiter soll Hend die Musketiere führer: Jedenfalls hatte der Oberst das Verbot ergehen lassen. Scheibel, Blelly und einen weiteren Soldaten, der sich aber ab- Sie wußten doch, wie die Sache sich verhielt. Es war doch schon vor der Front sagt, ist immer ein Befehl. Die Tatsache, daß das Ichnend verhielt, aufgefordert haben, ein Schrifistüd zu unter- genug Aufregung im Lande. Anklagevertreter: erst ein Befehl wird, wenn es in das Parolebuch eingetragen ist, Vert.: Ich habe die Frage auch nur zeichnen, welches eine Aeußerung des Leutnants v. Forstner aus Der Redakteur Kestler hat Sie doch gleich gefragt, ob die Aeuße- gibt es bei uns nicht. Zeuge Ober st der Instruktionsstunde enthielt. Scheibel und Blelly werden be- rungen des Leutnants b. Forstner über Wades" und über die aus rechtlichen Gesichtspunkten gestellt. schuldigt, sich hieran beteiligt zu haben, indem sie der Aufforde- französische. Fahne so oder so gelautet haben und er sich doch also b. Reuter: Es ist kein Zweifel, daß der allgemein gefaßte Befehl rung des Hend Folge leisteten und ihre Unterschrift unter das von Ihnen hat informieren lassen. Angell. Hend: Nein. Er sich auch auf diesen Spezialfall bezogen hat. Schriftstück ſetzten. Schließlich sollen die drei Angeklagten gefragte nur, ob es so richtig wäre, wie es in der Zeitung ge- handlungsf.: Die Leute behaupten, daß sie vor der Ver­meinsam durch ein und dieselbe Handlung ungehorsam standen hatte. Das habe ich bejaht. Eine Unterhaltung hat nicht eidigung über die Kriegsartikel nicht informiert worden seien. gegen einen Dienstbefehl gewesen und hierdurch einen erheblichen stattgefunden. Anklagevertreter: Der Angeklagte ist doch Beuge Oberst v. Reuter: Das halte ich für ausgeschloffen. Die Nachteil verursacht haben, indem sie entgegen dem am 18. November ein sehr intelligenter Mensch. Ich bitte, ihm vorzuhalten, ob ihm Kriegsartikel und die Beschwerdeverordnungen werden den Rekruten gegebenen Befehl des Oberst v. Reuter, über die jüngsten Vor- nicht bei dieser Unterredung mit dem Redakteur das Verbot des vorher vorgelesen und die Rekruten müssen ja auch beim Eid darauf gänge in der Kompagnie nichts in die Oeffentlichkeit zu tragen, Oberst im Gedächtnis haften mußte. Der Oberst hatte doch aus- Bezug nehmen. Der Kompagniechef hat mir auch gesagt, daß er der Verbreitung der Neußerungen des Leutnants v. Forstner Raum drücklich gejagt: Soldaten dürften keine Waschweiber sein und die Kriegsartikel vor der Vereidigung vorgelesen hat. schufen. nicht alles heraustragen, was in der Kajerne passiert. Angell. Hend: Die Kriegsartikel sind wohl verlesen worden. Angekl. Zeuge Gower st: Soweit ich Der hier zunächst in Frage kommende§ 92 des Militärstraf- Send: Jest erinnere ich mich daran. Damals aber dachte ich Aber wir wurden nicht instruiert. gesetzbuchs lautet: Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienst- nicht an das Verbot. Verhandlungsführer: Damals war mich erinnere, ist uns vorgehalten worden, daß wir Treue und Ver­Zeuge Weiseling: Den sachen durch Nichtbefolgung oder durch eigenmächtige Abänderung doch erst ein Tag nach dem Verbot des Oberst verflossen und Sie schwiegenheit beachten müßten. oder Ueberschreitung desselben, wird mit Arrest bestraft."§ 93, hätten daher um so eher daran denten müssen!- Angell. Send: Fahneneid haben wir geleistet, aber eine besondere In­Zeuge Oberst v. Reuter: wegen dessen ebenfalls Anklage erhoben ist, lautet: Wird durch Ich befand mich wegen der bevorstehenden Berjeßung in Auf- ch habe mich ganz genau erfundigt. Der Herr Hauptmann struktion erfolgte nicht. den Ungehorsam ein erheblicher Nachteil verursacht, so tritt strenger regung. Verhandlungsführer: Mußten Sie sich nicht Arrest nicht unter 14 Tagen oder Gefängnis oder Festungshaft sagen, daß das Schriftstüd gegen Leutnant v. Forstner verwendet hat mir versichert, daß die Leute instruiert worden sind. bis zu 10 Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr werden sollte? Angefl. Send: Nein. Wenn ich gewußt hätte, Als nächster Zeuge wird Redatteur Sestler aus Straß­oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. Wird durch den Unge- daß es in die Oeffentlichkeit gebracht werden würde, würde ich burg vernommen. Er gibt an, daß ihm die ersten Mitteilungen von horsam die Gefahr eines erheblichen Nachteils herbeigeführt, so meine Unterschrift niemals gegeben und den Auftrag, weitere den Aeußerungen des Leutnants v. Forstner in der" Wades"- tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, im Felde Freiheitsstrafe von Unterschriften zu sammeln, niemals übernommen haben. Affäre und über die französische Fahne nicht von Militärpersonen, 3 Monaten bis zu 2 Jahren ein." Der zweite Teil der Anklage. -. Gustav Weber: Jedenfalls haben Sie damals an das ſondern von Zivilpersonen aus Zabern überbracht worden sind. lautet auf Verstoß gegen den§ 101 des Militärstrafgesetzbuchs. Verbot des Oberst nicht gedacht. Er erklärt dann unter Berufung auf seinen Eid, daß nicht mehr Angefl. Send: Nein. Ich Dieser Baragraph lautet: Wer unbefugt eine Versammlung von habe die Rede des Herrn Oberst auch gar nicht als Befehl sei in der Angelegenheit eines Tages von Zabern angerufen worden als diese drei Angeklagten das Schriftstück unterzeichnet haben. Er Personen des Soldatenstandes behufs Beratung über militärische bezw. als Verbot aufgefaßt. Angelegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet oder zu einer ge- Es folgt die Vernehmung des zweiten Angeklagten Scheibel, und habe sich dann nach Zabern begeben. Auf eine Frage des meinsamen Borstellung oder Beschwerde über solche Angelegen der in start elsässischem Dialekt spricht. Er gibt an, daß Bend ver- Anklagevertreters, wer sein Gewährsmann sei, bezw. von heiten oder Einrichtungen Unterschriften sammelt, wird mit Frei- fichert habe, es bestände gar keine Gefahr, das Schriftstud würde wem er zu erst in dieser Angelegenheit etwas erfahren habe, ver­heitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Zugleich kann auf Dienstent niemals in die Oeffentlich feit fommen. Gs jei nur weigert der Zeuge die Auskunft unter Hinweis auf das Rebat­laffung erkannt werden. Die an einer solchen Versammlung, Vor- für eine Zeitung bestimmt, deren Redakteur verklagt werden solle. tionsgeheimnis, Verhandlungsführer: Sie können aber zur Aus­Sie haben ja früher den Namen stellung oder Beschwerde Beteiligten werden mit Freiheitsstrafe Deshalb habe der Herr von der Zeitung ihn veranlaßt, Unterschriften fage gezwungen werden. bis zu 6 Monaten bestraft." Zeuge Nestler: Das war auch etwas anderes. für den Zettel zu sammeln. Hend habe hinzugesezt: Wir wollen Anklagevertreter: Ich verzichte auf die Antwort. Der Verhandlung wohnt der Chef des Generalstabs des auch unfer Recht wahren. Es gibt Leute, die vorher einen großen Auch die Fragen nach dem Zustandekommen des Schriftstücks weigert XV. Armeekorps , Generaloberst Graf v. Waldersee bei. Die Mund haben und die nachher, wenn es vor Gericht fommt, sich der Zeuge zu beantworten und begründet die Weigerung damit, drei Angeklagten sehen sehr jugendlich aus. Sie sind bleich immer nichts wissen. Für solche Fälle sind solche Unterschriften daß er sich durch die Beantwortung vielleicht einer strafrechtlichen und gedrückt. Der erste Angeklagte end ist 1892 in 3abern als sehr gut." Der Angeklagte Scheibel fügt hinzu, er habe nun Verfolgung aussehen könnte. Sohn eines Kaufmanns geboren. Er ist von Beruf Bureaugehilfe unterschrieben und sich bei der Unterschrift nichts weiter gedacht. und am 15. Oftober 1913 beim Militär eingetreten. Am 4. Novem- Verhandlungsf.: Wenn die Leute etwas Dummes unter Reuter noch einmal bor, um seine Aussage über die den Soldaten Vor der Vereidigung der Zeugen tritt der Zeuge Oberst von ber hat er den Fahneneid geleistet. Seine Führung wird als gut schrieben haben, dann sagen sie hinterher immer, sie hätten sich bezeichnet. Der Angeflagte Scheibel wurde 1893 in Folsheim nichts dabei gedacht. So ist es bei der Unterschrift unter Wechseln zuerst Zweifel gehabt habe, ob die Rekruten vor der Bereidigung Er erklärt, daß er selbst gegebenen Instruktionen zu ergänzen. geboren. Er ist Briefträger von Beruf. Der dritte Angeklagte und so ist es auch hier. Was hat denn nun Leutnant ausreichend instruiert worden seien. Der Kompagniechef habe ihm Iclly ist 1893 in Monsweiler geboren, Werkzeugschmied und ist v. Forstner eigentlich gesagt? Angefl. Scheibel: Er freiwillig beim Militär eingetreten. Alle drei Angeklagte hat gesagt:" Die Fahnenflüchtigen haben nur die eine Ehre, bei aber erklärt, daß er selbst die Leute instruiert habe. find katholischer Religion und noch unbestraft. Sie wurden der Fremdenlegion zu dienen. Sie müssen dort große Strapazen Es folgen die Plaidoyers. Der am 23. bezw. 24. November festgenommen und befinden sich seitdem durchmachen, müssen bei der größten Hiße lange marschieren, und in Untersuchungshaft. Verhandlungsführer: Angeflagter er feste dann hinzu: auf die franzöfifche Fahne könnt ihr meinet­Send, wie ist denn die Sache nun gewesen? Sie haben ja schon in wegen fch der Boruntersuchung ein Geständnis abgelegt und haben gejagt, Der Angeklagte BleIIh schließlich gibt an, er hätte sich ge­daß Sie es in der Verhandlung wiederholen würden. Ich kann Ihnen auch nur raten, alles offen einzugestehen. Angell. Hend: Ich war am Bugtag in die Stadt gegangen, um von meinen Eltern, Freunden und Bekannten Abschied zu nehmen, nachdem wir am Tage vorher erfahren hatten, daß

alle elfäffischen Rekruten aus Zabern versett werden sollten. Ich kam bei dieser Gelegenheit auch zu Simon. Er sagte mir, daß ich am Nachmittag wiederkommen möchte. Er habe den Redatteur citler aus Straßburg bestellt, ber herüberkommen würde und der gern einmal mit mir Rüd­sprache nehmen möchte. Ich bin am Nachmittag zu Simon hin­gegangen, bei dem inzwischen Restler eingetroffen war. Dieser

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Vert.

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genannt.

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Vertreter der Anklage

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beginnt mit der Erklärung, daß er bei der Erörterung des Tat­bestandes streng objektiv vorgehe und sich jeder Kritik von Aeuße­rungen, Personen oder Handlungen enthalten werde, ebenso aller weigert, seine Unterschrift zu geben, wenn das irgendwelche Folgen politischen Gesichtspunkte. Er schildert dann den Abschiedsbesuch, hätte haben können. Hend habe ihm aber ausdrücklich versichert, den Hend bei Simon nachte und die Unterredung mit Restler. das Schriftstück fomme nicht in die Oeffentlichkeit, es sei nur für Weiter führt er aus, daß die Angeklagten, als sie das Schriftstüc den Redakteur einer Zeitung bestimmt. Blely will das Schriftstück unterschrieben, sich flar darüber sein müßten, daß sie gegen das nur flüchtig gelesen haben, bevor er es unterschrieb. Vor allem bestimmte Verbot des Oberst vom Tage vorher handelten. Nach habe er nicht daran gedacht, etwas Strafbares zu begehen. Er der bestimmten Aussage des Oberst v. Reuter müsse man annehmen, habe angenommen, daß das Schriftstüd dem Redakteur gewisser- daß hier ein Dienstbefehl vorlag. Die Angeklagten verstießen gegen maßen die Garantie dafür bieten sollte, daß später vor diesen Befehl, wenn sie ein solches Schriftstück dem Redakteur Gericht einmal die Wahrheit gejagt würde. einer Zeitung gaben, das sich gegen einen Vorgesetzten richtete. Verhandlungsf.: Was hatte der Herr Oberst Ihnen denn gesagt? Ein Vorgesetzter, nämlich Leutnant v. Forstner, sollte festgenagelt Angell. Blelly: Er hatte gesagt, wir müßten verschwiegen sein. werden. Der Anklagevertreter erörtert dann die strafrechtliche Das war ich ja auch, denn ich habe, bis Hend zu mir fam, mit nie- Seite des Falles und ist der Meinung, daß Ungehorsam gegen manb über die Sache gesprochen. Verhandlungsf.: Wiel einen Dienstbefehl und in dem Sammeln der Unterschriften ein

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