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Verstoß gegen§ 101 M.-St.-G.-B. vorliege. Es handle sich um| Wenn der Anflagebertreter gemeint habe, daß der Stein erst durch| sich nunmehr der Kronprinz nach Dberschlesien auf die Jagd sehr schwere Verstöße gegen die militärische diese Unterschriften ins Rollen gebracht sei, so müsse er darauf beurlaubt. Seine Anwesenheit bei seinem Regimente in Langfuhr Disziplin. Auf der anderen Seite aber lägen auch eine erwidern, daß er schon in früheren Artikeln diese Angelegenheit bei Danzig ist um so weniger notwendig, als in der Ostmark eine Menge Gesichtspunkte vor für eine mildere Beur besprochen habe und daß er auf die Richtigkeit der ihm von Zivilisten Wades- affäre à la Zabern nicht zu erwarten ist. Der Kronprinz teilung des Falles. Es handelte sich um junge Leute, die aus Zabern übersandten Mitteilungen sich verlassen habe.

-

Das Urteil.

Ver­

wurden.

sich der Tragweite ihres ungehorsams nicht voll handlungsführer: Weshalb ist denn nun aber doch die Veröffent- hießt zurzeit fleißig auf Fasanen und Hasen, von denen bewußt waren, die auch im guten Glauben handelten, und die lichung erfolgt? Zeuge Restler: Ueber die Gründe, die mich dieser Tage in Dels annähernd 800 Stüd niedergeknallt vor allem von einem älteren und überlegenen Mann verführt dazu veranlaßt haben, verweigere ich die Aussage. worden sind. Der Anklagevertreter beantragt gegen Hend wegen Ungehorsam 3 nach§§ 92 und 93 M.-St.-G.-B. drei Monatej Gefängnis, wegen Vergehen gegen§ 101 M.-St.-G.-B. 5 Monate Gefängnis, zusammen 7 Monate Gefängnis, gegen die beiden An­geklagten Scheibel und Blelly beantragt er wegen Ungehorsam aus $$ 92 und 93 M.-St.-G.-B. je drei Monate Gefängnis. Die An­geklagten brechen bei diesen Strafanträgen in Tränen aus.

Verteidiger Rechtsanwalt Weber:

Die verschiedentlich ausgesprochene Vermutung, daß er seinen Urlaub benutzen wolle, um wieder einmal im Reichstage auf Das Gericht fällt nach längerer Beratung folgendes zutauchen und bei der Zabern - Debatte dem hohen Hause seine Hoch­Urteil: Der Angeklagte Hend wird wegen Ungehorsams in achtung auszusprechen, ist also hinfällig. zwei Fällen(§ 92 des Militärstrafgesetzbuchs) in Verbindung mit einem Vergehen gegen§ 101 des Militärstrafgesetzbuchs

Erdbeben in der französischen Schweiz .

zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Mittelarrest verurteilt, Am Mittwochnachmittag wurden in Montreux zwei Erd­die Angeklagten Scheibel und BIelly wegen Ungehor- stöße verspürt, die unter der Bevölkerung große Bestürzung hervor sam in zwei Fällen(§ 92 des Militärstrafgesetzbuchs) zu je gerufen haben. Die Erdstöße waren von einem Geräusch, das den drei Wochen Mittelarrest. Eindrud einer fernen Explosion hervorrief, begleitet. Die Bewohner eilten erschreckt auf die Straßen, beruhigten sich aber bald wieder, als keine weiteren Beben stattfanden. Die Straßen­bahnen blieben bei Eintritt des ersten Erbstoßes mit einem harten Rud stehen; mehrere Passagiere erlitten hierdurch Verlegungen.

Ein Kommerzienrat in den Angeln des Vereinsgesches. Die Kölner Straffammer verurteilte den Kommerzienrat Louis Hagen zu 3 Mart Geldstrafe, weil er am Grabe des verstorbenen Geb. Rats Heidemann ohne polizeiliche Anmeldung eine tede gehalten hatte. Das Schöffengericht hatte auf Freisprechung erkannt und in der Begründung ausgeführt, daß nach Lage der Sache in der Art des Leichenbegängnisses etwas Außergewöhnliches nicht zu finden sei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein mit der Begründung, daß diese Frage in Rheinland und Westfalen von prinzipieller Bedeutung fei, weil bei Begräbnissen leicht und gern derartige Reden gehalten werden. Die Straffammer stellte sich auf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft.

Dem Kommerzienrat werden die drei Mart wohl weniger schmerzen als die Tatsache, daß nach unserer wunderbaren Rechts­ordnung die Erfüllung einer Pietät ein strafbares Bergehen ist.

Ich bestreite, daß in dem Aufsehen und dem Lärm, den die Sache in der Oeffentlichkeit schon gemacht hatte, der Schaden durch die Unterschriften der Angeklagten noch vergrößert worden ist. Durch die Oeffentlichkeit fann überhaupt das Ansehen der In der Urteilsbegründung wird gesagt, daß der Armee nicht geschädigt werden. Es hat sogar etwas Gutes mit sich gebracht, daß die Artdeutschen jest über das Befehl des Oberst v. Reuter bindend war und dienstliche An­Wort Wades" aufgeklärt worden sind. Es tam gelegenheiten betraf. Die Anweisung des§ 92 des Militär­manchmal vor, daß dieses Scherzwort als Spitzname für die elfaß strafgesetzbuchs hat das Gericht verneint, weil die Angeklagten Nach den Atten hat es sogar ein Unteroffizier fertig bekommen, erheblicher Nachteil zu befürchten war. Der Redakteur Restler wie verlegend dieses Wort von den Elsässern aufgefaßt wird. nach Ansicht des Gerichts nicht voraussehen konnten, daß ein daß die Leute sich bei ihm mit den Worten melden müssen: Ich hatte den Angeklagten versprochen, daß er die Erklärung in bin ein Wades! Es ist daher gut, daß durch diese Affäre seiner Zeitung nicht veröffentlichen würde, und die Ange­Aufklärung geschaffen ist. Die Liebe zum Dienst wird herab­gesetzt, wenn die Leute das Gefühl haben, ehrverletzend behandelt klagten konnten nicht voraussehen, daß es doch geschehen zu werden. Die Angeklagten haben nicht daran gedacht, daß ein würde. Daß es sich um Vorstellungen im Sinne des§ 101 Nachteil entstehen könnte, da ihnen ja versprochen war, daß von des Militärstrafgesetzbuchs handelte, hat das Gericht bejaht, dem Schriftstück kein Gebrauch gemacht werden sollte. Aber nicht weil der Angeklagte Hend beim Sammeln der Unterschriften alles, was in der Kaserne vorging, fann als eine militärische An- gesagt hat: Wir wollen unser Recht selbst wahren." Rein gelegenheit betrachtet werden. Das muß im Dienste wurzeln. Wir haben die Aeußerung des Leutnants v. Forstner nun alle fennen objektiv liegen schwere Verstöße gegen die militärische Dis­gelernt, die von allen Seiten, auch von den Vorgeschten gemi- ziplin vor. Auch haben die Angeklagten gegen das Soli­billigt wird. Sie verletzt den Grundsatz der Ritterlichkeit, daß daritätsgefühl gehandelt, das bei den Sol auch die Armee und die Fahne des Feindes zu schäßen und zu daten bestehen muß. Auf der anderen Seite aber achten ist. Mit dieser Beschimpfung hat Leutnant v. Forstner diesem famen für die Angeklagten erhebliche Milderungsgründe in Grundsas ins Gesicht geschlagen. Wenn man aber dem Leutnant v. Forstner seine Jugend zugute rechnet, so muß man das auch Betracht. Sie hatten den Begriff der militärischen Disziplin bei den Angeklagten tun. Was dem einen recht ist, ist dem andern noch nicht richtig fennen gelernt und waren sich der Tragweite billig. Das Schriftstück hat sich nicht gegen Offiziere gerichtet, jon- ihrer Handlungen noch nicht bewußt. Außerdem sind sie von bern es sollte in einem Strafverfahren gegen den Redakteur Leuten verführt worden, die älter und erfahrener und daher zur Sicherung der Zeugenaussagen verwendet werden, Es schaudert einem bei dem Gedanken, daß die Angeklagten für ihnen überlegen waren. Sie waren im guten Glauben und ihre unbedachte Handlungsweise ins Gefängnis gefchidt werden überzeugt von der Richtigkeit dessen, was sie gesagt haben. sollen und damit für ihr ganzes Leben mit einem Trozdem bestanden beim Gericht erhebliche 3 weifel, ob Matel behaftet würden. Mildernde Umstände sind in reichem Maße vorhanden. Einmal kommen da die Vorfälle in Zabern felbst eine Arrest strafe hier noch am Blake sei. Das Ge­ in Betracht und dann die Tatsache, daß die Angeklagten sich gut richt aber gelangte schließlich zu der Ueberzeugung, daß eine der Landesanftalt für Gewäffertunde, mitgeteilt vom Berliner Betterburean geführt haben. Sie sind Söhne achtbarer Eltern und ihr Ge- Arreststrafe genüge. ständnis muß ihnen auch zugute gerechnet werden. Was geschehen ist, ist nicht aus bösem Willen geschehen. Militärisch genommen sind die Angeklagten doch noch recht jung. Es ist nicht so, wie Oberst v. Reuter meinte, daß schon auf der Schulbank den jungen Leuten das Gefühl der militärischen Treue zum Bewußtjein komme. Bielmehr bedeutet das militärische Leben eine vollständige Um- Wir leben jetzt wieder in regulären Verhältnissen. Wilhelm II. mandlung des bisherigen Lebens. Als Offizier der Reserve und ist aus der Fremde nach Potsdam zurüdgelehrt und so die etwas als Elfaß- Lothringer bitte ich Sie, mit den Angeklagten nicht streng erschwerte Berständigung zwischen ihm und seinem Reichskanzler von ins Gericht zu gehen. Wenn die beantragten Strafen jest ab wieder leichter möglich. Wie allemal, wenn ein Donner verhängt werden sollten, so wird das viel böses Blut machen. wetter in Deutschland ausbrach, überraschte auch das legte den Kaiser Nach einer Grwiderung des Antlagevertreters meldet fich Zeuge Redakteur est let zum Wort und erklärt unter seinem in Donaueidingen, wo er bei seinem Freunde, dem Fürsten Gid, daß er den Angeklagten ausdrücklich versprochen v. Fürstenberg, der Fuchsjagb und Sauhese oblag. habe, das Schriftstück folle nicht beröffentlicht werden, es Da im Hohenzollernhause dem edlen Weidwerk auch bei der folle nur eine Garantie sein für die Richtigkeit der Zeugenaussage. jüngeren Generation mit befonderer Vorliebe gehuldigt wird, hat

Aus aller Welt. Dofnachrichten.

Kleine Notizen.

pegous stieg am Donnerstag auf dem Flugplatz Buc in Frank Sturzflüge mit Passagier. Der bekannte Flugkünstler reich mit einem Passagier auf und vollführte dann in der Luft seine Kunststüde..

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Berantwortlicher Redakteur: Alfred Wielepy, Neukölln. Für den Inseratenteil berantiv.: Th. Glocke, Berlin . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdruderei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.