Druckschrift 
Kommunalverwaltung
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 14. Kommunalverwaltung 14.0 Einführung Dr. Ortlieb Fliedner Kommunalverwaltung als Teil der öffentlichen Verwaltung In Kapitel 1.1Kommunen im Bundesstaat wird darge­stellt, dass die Kommunen die unterste Ebene im Staatsauf­bau der Bundesrepublik Deutschland bilden, dass sie integraler Bestandteil der Bundesländer sind und dass sie bezüglich der horizontalen Gewaltenteilung im Staat Teil der vollziehenden Staatsgewalt, das heißt der öffentlichen Verwaltung, sind. Als öffentliche Verwaltung wird die staatliche und kom­munale Tätigkeit bezeichnet, die im Sinne der staatlichen Gewaltenteilungslehre nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist. Die Vielfalt der Erscheinungsformen öffentlicher Verwal­tung ist so groß, dass die öffentliche Verwaltung sich einer einheitlichen Definition entzieht. Die Verwaltungstätigkeiten werden daher zumeist nur in Bereiche eingeteilt und beschrieben 1 : Die Ordnungsverwaltung. Sie dient der Aufrechter­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Abwehr drohender Gefahren. Beispiele sind die Regelung des Straßenverkehrs oder die Kontrolle gewerblicher Betätigung. Die Leistungsverwaltung. Sie unterstützt zum einen den Einzelnen, der öffentlicher Hilfe bedarf(Sozial­hilfe, Wohngeld, BAföG) und stellt zum anderen öf­fentliche Einrichtungen für die Bürger zur Verfügung wie zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Verkehrs- und Versorgungsbetriebe. Dieser zweite Aspekt der Leis­tungsverwaltung wird zumeist als öffentliche Daseins­vorsorge bezeichnet. Die Lenkungsverwaltung. Sie will durch gezielte Fördermaßnahmen, Subventionen oder Pläne bestimm­te Ziele im wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Leben erreichen. Die Abgabenverwaltung. Sie ist für die Beschaffung der Geldmittel zuständig und sorgt dafür, dass die gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge erhoben werden. Die Gewährleistungsverwaltung. In den letzten Jahrzehnten wurden viele Aufgaben, die bisher durch die öffentliche Verwaltung wahrgenommen worden sind, privatisiert. Im staatlichen Bereich wurden zum Beispiel die Telekommunikation, die Post und die Eisenbahn privatisiert. Im kommunalen Bereich wur­den zum Beispiel die Müllabfuhr und der kommunale Wohnungsbestand privaten Unternehmen übertragen. In diesen Fällen muss aber durch geeignete Maßnah­men sichergestellt werden, dass die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigt und die Leistungen von den pri­vaten Unternehmen in ausreichendem Umfang und in angemessener Weise erbracht werden. 1 Vgl. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, S. 2ff. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de