GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 14. Kommunalverwaltung 14.0 Einführung Dr. Ortlieb Fliedner Kommunalverwaltung als Teil der öffentlichen Verwaltung In Kapitel 1.1„Kommunen im Bundesstaat“ wird dargestellt, • dass die Kommunen die unterste Ebene im Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bilden, • dass sie integraler Bestandteil der Bundesländer sind und • dass sie – bezüglich der horizontalen Gewaltenteilung im Staat – Teil der vollziehenden Staatsgewalt, das heißt der öffentlichen Verwaltung, sind. Als öffentliche Verwaltung wird die staatliche und kommunale Tätigkeit bezeichnet, die im Sinne der staatlichen Gewaltenteilungslehre nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist. Die Vielfalt der Erscheinungsformen öffentlicher Verwaltung ist so groß, dass die öffentliche Verwaltung sich einer einheitlichen Definition entzieht. Die Verwaltungstätigkeiten werden daher zumeist nur in Bereiche eingeteilt und beschrieben 1 : • Die Ordnungsverwaltung. Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Abwehr drohender Gefahren. Beispiele sind die Regelung des Straßenverkehrs oder die Kontrolle gewerblicher Betätigung. • Die Leistungsverwaltung. Sie unterstützt zum einen den Einzelnen, der öffentlicher Hilfe bedarf(Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG) und stellt zum anderen öffentliche Einrichtungen für die Bürger zur Verfügung wie zum Beispiel Kindergärten, Schulen, Verkehrs- und Versorgungsbetriebe. Dieser zweite Aspekt der Leistungsverwaltung wird zumeist als öffentliche Daseinsvorsorge bezeichnet. • Die Lenkungsverwaltung. Sie will durch gezielte Fördermaßnahmen, Subventionen oder Pläne bestimmte Ziele im wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Leben erreichen. • Die Abgabenverwaltung. Sie ist für die Beschaffung der Geldmittel zuständig und sorgt dafür, dass die gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge erhoben werden. • Die Gewährleistungsverwaltung. In den letzten Jahrzehnten wurden viele Aufgaben, die bisher durch die öffentliche Verwaltung wahrgenommen worden sind, privatisiert. Im staatlichen Bereich wurden zum Beispiel die Telekommunikation, die Post und die Eisenbahn privatisiert. Im kommunalen Bereich wurden zum Beispiel die Müllabfuhr und der kommunale Wohnungsbestand privaten Unternehmen übertragen. In diesen Fällen muss aber durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigt und die Leistungen von den privaten Unternehmen in ausreichendem Umfang und in angemessener Weise erbracht werden. 1 Vgl. Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage 2009, S. 2ff. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de
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