GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 4. Kommunale Finanzen 4.0 Überblick Prof. Dr. Gunnar Schwarting Zur Finanzierung ihres laufenden Aufwands und ihrer Investitionstätigkeit stehen den Kommunen im Wesentlichen fünf Finanzierungsquellen zur Verfügung: • Steuern, • Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich, • Gebühren und Beiträge(spezielle Entgelte), • Erwerbseinkünfte und andere laufende Erträge, • Kreditaufnahmen. Die vier ersten Kategorien sind laufende Mittel. Sie werden im doppischen System im Ergebnis- und im Finanzhaushalt, in der Kameralistik im Verwaltungshaushalt erfasst. Die Kreditaufnahme findet ihren Niederschlag hingegen lediglich im doppischen Finanzhaushalt bzw. im kameralistischen Vermögenshaushalt. Hinzu kommen noch Veräußerungserlöse, die in der Kameralistik durchweg im Vermögenshaushalt, in der Doppik – je nach Art und Landesrecht – nur im Finanzhaushalt oder auch im Ergebnishaushalt abgebildet werden. Für die Inanspruchnahme der einzelnen Finanzierungsquellen gibt es im Haushaltsrecht eine sogenannte Rangfolge der Finanzierungsmittel. Demnach sind zunächst die sonstigen Erträge – das sind Erwerbseinkünfte und andere laufende Erträge sowie die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich – auszuschöpfen. An zweiter Stelle nennt das Haushaltsrecht die speziellen Entgelte, erst danach folgen die Steuern. Die Kreditaufnahme schließlich ist gegenüber allen anderen Finanzierungsmitteln nachrangig. Unter den Steuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuern hervorzuheben, die mit einem kommunalen Hebesatzrecht versehen sind. Damit kann die Gemeinde ihr Steueraufkommen in gewissem Umfang selbst bestimmen. Diese Steuern sind daher in besonderem Maße Ausdruck kommunaler Selbstverwaltung. Das gilt auch für die sogenannten kleinen Gemeindesteuern, wie die Hunde- und Vergnügungssteuer, die allerdings quantitativ von geringer Bedeutung sind. Daneben stehen Beteiligungen an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer, die zusammen eine ähnlich hohe Bedeutung wie die anderen Steuern aufweisen. Auf die Höhe dieses Steueraufkommens hat die Gemeinde jedoch keinen unmittelbaren Einfluss. Darüber hinaus hat – abgesehen von den kleinen Gemeindesteuern – der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Besteuerungsgrundlagen. Die Gemeinden werden insoweit auch von Entscheidungen des Steuergesetzgebers berührt. Hauptquellen der Steuerfinanzierung sind die Gewerbesteuer und der Anteil an der Einkommensteuer; die Grundsteuer folgt mit deutlichem Abstand(Schaubild 1). Dabei gibt es noch immer Unterschiede zwischen den Bundesländern, insbesondere beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Hier wirkt sich vor allem das noch immer bestehende Einkommensgefälle zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Bundesländern aus. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de
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