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Planen und Bauen
Entstehung
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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 7. Planen und Bauen 7.0 Überblick zum Baurecht Jost Bartkowiak Das Baurecht ist als Rechtssystem noch recht jung. Einige Teilbereiche des Rechtes lassen sich jedoch bis in die Rö­merzeit verfolgen. Im Mittelalter wurden erste städtische Grundrisspläne durch die sogenannten Landesfürsten durchgesetzt. Es gab zwar zu dieser Zeit noch kein präzi­ses Baurecht, wie wir es heute kennen, aber das Bauen unterlag trotzdem gewissen Beschränkungen. Durch das preußische Landrecht hielt dann die Baufreiheit getrie­ben durch den Liberalisierungsgedanken Einzug in die Gesellschaft. Mit der Industrialisierung fand eine Landflucht in die Städte statt. Es kam zu einem erhöhten Wohnbedarf auf engsten räumlichen Verhältnissen. Der Staat versuchte, dem ungeordneten Bauen durch das Erlassen entspre­chender gesetzlicher Regelungen vorzubeugen. Erst lange nach dem Zweiten Weltkrieg löste das Bundes­baugesetz die Aufbaugesetze ab. Das Bundesbaugesetz schuf erstmals eine Rechtseinheit im Baurecht. Im spä­teren Verlauf wurde das Bundesbaugesetz durch das Bundesraumordnungsgesetz und das Städtebauförde­rungsgesetz ergänzt. Erst Mitte der achtziger Jahre kam es zur Verabschiedung des Baugesetzbuches(BauGB), das fortlaufend Än­derungen erfahren hat. Zu wesentlichen gesetzlichen Änderungen kam es im Rahmen der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten und durch die Anpassung des Baugesetzbuches an die EU-Richtlinien. Im Wesentlichen umfasst das Baurecht nun folgende Regelungsbereiche: Raumordnungsrecht, Landesplanungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht. Das Raumordnungsrecht des Bundes und der Länder ist im Bundesraumordnungsgesetz geregelt. Im Baugesetzbuch finden sich die wichtigsten Vorschriften zum Städtebaurecht. Dort werden unter anderem fol­gende Bereiche geregelt: Bauleitplanung, Zulässigkeit von Vorhaben, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Stadterneuerung. Grundsätzlich genießt der Bauherr eine Baufreiheit. Sie ist Bestandteil unseres grundgesetzlich geschützten Eigen­tums. Das Recht, bauliche Anlagen zu errichten und zu ändern, gehört nach den Grundsätzen der höchsten deutschen Gerichte zum Inhalt des Eigentums. Jedoch bestimmt das Grundgesetz auch, dass Inhalte und Schran­ken dieses Grundrechtes durch die Gesetze bestimmt werden. Derartige Gesetze sind die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. Zur Errichtung von Bauvorhaben sowie zu deren Nut­zung, Änderung, Nutzungsänderung und auch zu ihrer Beseitigung beinhaltet das Städtebaurecht sämtliche Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de