GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 3. Rats- und Fraktionsarbeit 3.0 Einleitung Susana dos Santos Herrmann Stadt- oder Gemeinderäte sind die höchsten Gremien einer Kommune. Mit ihren Entscheidungen schaffen sie die Grundlagen für die Arbeit der Verwaltungen. Die kommunale Selbstverwaltung wird im Grundgesetz Art. 28 garantiert. Örtliche Angelegenheiten sollen örtlich geregelt werden. Dabei gilt der demokratische Grundsatz, wonach alle Souveränität vom Volk ausgeht. In Kommunalwahlen bestimmt daher der Souverän – das Volk – die Zusammensetzung der gemeindlichen Vertretung, den Stadt- oder Gemeinderat. Anders als die Parlamente in den Ländern und im Bund werden Räte allerdings als Teil der kommunalen Selbstverwaltung betrachtet. Sie setzen im engeren Sinne kein Recht und verabschieden auch keine Gesetze. Allerdings schaffe sie Stadtrecht, etwa durch die Verabschiedung von Satzungen und Bebauungsplänen. Dabei bewegen sie sich in den Grenzen der Bundes- und jeweiligen Landesgesetze. Dennoch: Innerhalb dieser Grenzen leisten Räte parlamentarische Arbeit. Sie sind also die politischen Steuerungsorgane, während Stadtverwaltungen die administrativen und ausführenden Aufgaben innerhalb der kommunalen Selbstverwaltungen übernehmen. Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für die Ratstätigkeit, die Strukturen der Rats- und Fraktionsarbeit und Formen der Bürgerbeteiligung in der Kommune betrachtet. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de
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