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Der kommunale Haushalt
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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt 5.0 Einleitung und Übersicht Dr. Hanspeter Knirsch Das Haushaltsrecht wird traditionell als das Königsrecht des Rates bezeichnet. Es gehört zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung. Nach Art. 28 Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz(GG) umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirt­schaft in Form einer Ortsatzung, die grundsätzlich jedes Jahr vom Rat neu zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen ist. Sogenannte Doppelhaushalte für zwei Jahre sind zulässig, wenn dadurch ein Beitrag zur Haus­haltskonsolidierung geleistet werden kann. Obwohl es sich um eine Satzung und damit um eine Rechtsnorm handelt, kann sie nicht mit einem Normenkontrollantrag gerichtlich überprüft werden. Auch darf über die Haus­haltssatzung kein Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid stattfinden. Gleichwohl können Einwohnerinnen und Einwohner Vorschläge und Einwendungen zum Haus­haltsentwurf unterbreiten. Das kommunale Haushaltsrecht unterliegt der Gesetzge­bungskompetenz der Länder. Die Grundzüge des kom­munalen Haushaltsrechts sind in den jeweiligen Gemein­deordnungen geregelt. Daneben gelten die speziellen Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnungen. Zum kommunalen Haushaltsrecht gehören nicht die Regelungen der Gemeindefinanzierung(siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im AbschnittKommu­nale Finanzen). Das Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes regelt den Anteil der Gemeinden an der Ein­kommensteuer, der Kapitalertragsteuer und der Umsatz­steuer, wobei die Verteilung im Einzelnen wiederum durch die Bundesländer im Rahmen ihrer jeweiligen Ge­meindefinanzierungsgesetze vorgenommen wird. Auch das Verfahren zur Erhebung der Gewerbesteuer ist bun­deseinheitlich geregelt. Die Gewerbesteuer ist von ihrem Aufkommen her die wichtigste originäre gemeindliche Steuer. Grundsätzlich ist die Erhebung eigener Steuern unverzichtbarer Bestandteil der grundgesetzlich ge­schützten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Neben der Gewerbesteuer ist vor allem die Grundsteuer eine bedeutende Einnahmequelle für den kommunalen Haushalt. Die Höhe beeinflusst die Gemeinde mit der Ausübung ihres sogenannten Hebesatzrechts. Die Hebe­sätze werden vom Gemeinderat beschlossen und in der Haushaltssatzung festgelegt. Für das kommunale Haushaltsrecht ist von großer Bedeu­tung, dass die Gemeinden bei ihrer Finanzmittelbe­schaffung an eine bestimmte Reihenfolge gebunden sind. So schreibt§ 77 der nordrhein-westfälischen Ge­meindeordnung(GO NRW) beispielsweise vor, dass spe­zielle Entgelte wie Gebühren und Beiträge Vorrang ha­ben. Im Übrigen sind die notwendigen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen. Kredite darf die Gemeinde nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht mög­lich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Das kommunale Haushaltsrecht regelt die Grundsätze und vor allem das Verfahren der kommunalen Haus­haltsplanung,-aufstellung und-durchführung sowie den Jahresabschluss. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de