GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 5. Der kommunale Haushalt 5.0 Einleitung und Übersicht Dr. Hanspeter Knirsch Das Haushaltsrecht wird traditionell als das Königsrecht des Rates bezeichnet. Es gehört zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung. Nach Art. 28 Absatz 2 Satz 3 Grundgesetz(GG) umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Die Haushaltssatzung ist die Rechtsgrundlage der Gemeinde für ihre Haushaltswirtschaft in Form einer Ortsatzung, die grundsätzlich jedes Jahr vom Rat neu zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen ist. Sogenannte Doppelhaushalte für zwei Jahre sind zulässig, wenn dadurch ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden kann. Obwohl es sich um eine Satzung und damit um eine Rechtsnorm handelt, kann sie nicht mit einem Normenkontrollantrag gerichtlich überprüft werden. Auch darf über die Haushaltssatzung kein Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid stattfinden. Gleichwohl können Einwohnerinnen und Einwohner Vorschläge und Einwendungen zum Haushaltsentwurf unterbreiten. Das kommunale Haushaltsrecht unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Grundzüge des kommunalen Haushaltsrechts sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Daneben gelten die speziellen Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnungen. Zum kommunalen Haushaltsrecht gehören nicht die Regelungen der Gemeindefinanzierung(siehe dazu im Einzelnen die Ausführungen im Abschnitt„Kommunale Finanzen“). Das Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes regelt den Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer, der Kapitalertragsteuer und der Umsatzsteuer, wobei die Verteilung im Einzelnen wiederum durch die Bundesländer im Rahmen ihrer jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze vorgenommen wird. Auch das Verfahren zur Erhebung der Gewerbesteuer ist bundeseinheitlich geregelt. Die Gewerbesteuer ist von ihrem Aufkommen her die wichtigste originäre gemeindliche Steuer. Grundsätzlich ist die Erhebung eigener Steuern unverzichtbarer Bestandteil der grundgesetzlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Neben der Gewerbesteuer ist vor allem die Grundsteuer eine bedeutende Einnahmequelle für den kommunalen Haushalt. Die Höhe beeinflusst die Gemeinde mit der Ausübung ihres sogenannten Hebesatzrechts. Die Hebesätze werden vom Gemeinderat beschlossen und in der Haushaltssatzung festgelegt. Für das kommunale Haushaltsrecht ist von großer Bedeutung, dass die Gemeinden bei ihrer Finanzmittelbeschaffung an eine bestimmte Reihenfolge gebunden sind. So schreibt§ 77 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung(GO NRW) beispielsweise vor, dass spezielle Entgelte wie Gebühren und Beiträge Vorrang haben. Im Übrigen sind die notwendigen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen. Kredite darf die Gemeinde nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Das kommunale Haushaltsrecht regelt die Grundsätze und vor allem das Verfahren der kommunalen Haushaltsplanung,-aufstellung und-durchführung sowie den Jahresabschluss. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2011| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de
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