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Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Entstehung
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GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 6. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 6.0 Die Kommune als Ordnungsbehörde Hans-Gerd von Lennep Zu den traditionellen Rechtfertigungselementen von Staatlichkeit gehört die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Auch die Rechts- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland basiert auf dem Sicher­heitskonzept des staatlichen Gewaltmonopols und der bürgerlichen Friedenspflicht. Die Gesetzgebungskompe­tenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht liegt gemäß Artikel 70 Absatz 1 GG bei den Ländern. Abwei­chend von diesem Grundsatz sind dem Bund bestimmte sicherheitsrechtliche Materien zugewiesen, zum Beispiel Gewährleistung des Zivilschutzes, des Grenzschutzes, der Luftsicherheit, im Bereich der repressiven Gefahren­abwehr das Strafrecht und das Ordnungswidrigkeitsrecht. Ferner obliegen dem Bund das Gesundheitsrecht, das Recht der Abfallbeseitigung, die Lärmbekämpfung und die Luftreinhaltung. In den meisten Bundesländern werden die Aufgaben des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechtes von den Ordnungsbehörden und von den Polizeibehörden wahr­genommen(Trennungssystem). In Baden-Württemberg, Bremen, Sachsen und Saarland 1 sind alle Aufgaben der Gefahrenabwehr bei einer Behörde konzentriert(Ein­heitssystem). Die allgemeinen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausführung des jeweiligen Ordnungsbehördenge­setzes, aber auch für die Durchführung von Sonderord­nungsrecht. Sonderordnungsrecht kann sich ergeben aus den Landesimmissionsschutzgesetzen, den Gaststätten­verordnungen oder auch aus dem allgemeinen Ord­nungsbehördengesetz bezüglich straßenverkehrsrecht­licher Maßnahmen. 2 Bei den Sonderordnungsbehörden unterscheidet man zwischen den unselbstständigen Son­derordnungsbehörden, die Teil der Kommunal- und Kreis­verwaltung sind(zum Beispiel untere Bauaufsichtsbe­hörde, untere Wasserbehörde, untere Denkmalbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde); selbstständige Sonder­ordnungsbehörden sind organisatorisch verselbstständigt und außerhalb der Gemeinde- und Kreisverwaltung angesiedelt. Sie gehören in der Regel zur staatlichen Behördenorganisation(zum Beispiel staatliches Umwelt­amt, Bergamt, staatliches Amt für Arbeitsschutz). Die Polizei- und Ordnungsverwaltung ist eine Eingriffsver­waltung. Eingriffe in die Freiheitssphäre der Bürger sind nur zulässig, wenn sie durch eine formal- bzw. parla­mentsgesetzliche Grundlage gedeckt sind(Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes). Im Mittelpunkt der Eingriffs­ermächtigungen der Polizei- und Ordnungsbehördenge­setze steht die Generalklausel. Demgemäß können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen tref­fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung(Gefahr) abzuweh­ren. 3 Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind anerkanntermaßen die objektive Rechtsordnung, alle 1 Vgl.§ 1 BWPolG,§ 1 BremPolG,§ 1 SächsPolG. 2 Vgl. zum Beispiel§ 48 Absatz 3 OBG NRW. 3 Vgl. zum Beispiel§ 14 OBG NRW,§ 1 Absatz 1 HeSOG,§ 2 Absatz 1 ThürPAG,§ 1 Absatz 1 BWPoLG, Artikel 2 Absatz 1 BayPAG. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2012| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de