GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 13. Wirtschaftsförderung 13.0 Einleitung Arno Wied Durchforscht man die Wahlprogramme von Landrats-, Oberbürgermeister- oder Bürgermeisterkandidatinnen und -kandidaten – oder auch die der meisten für die Wahlen zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft antretenden Parteien und Wählergruppen – so ist festzustellen, dass „Wirtschaftsförderung“ fast immer als eine der wichtigsten kommunalen Aufgaben genannt wird. Warum ist das so? Zwar haben die Kreise, Städte und Gemeinden den kommunalverfassungsrechtlichen Auftrag, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, 1 aber den Begriff„Wirt-schaftsförderung“ sucht man in den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen vergebens. Damit ist klar: Wirtschaftsförderung ist – obwohl allerorten als wichtig empfunden – keine Pflichtaufgabe der Kommunen, sondern wird von ihnen als freiwillige Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahrgenommen und gestaltet. Dies hat zur Folge, dass es kein einheitliches Bild davon gibt, was der Aufgabe„Wirtschaftsförderung“ alles zuzurechnen ist und was einzelne Kommunen im Rahmen ihres Verständnisses und ihrer Bedürfnisse als wirtschaftsfördernde Angelegenheiten definieren. Dieses unterschiedliche Verständnis führt zu völlig verschiedenen Definitionen des Begriffs„Wirtschaftsförderung“: • Es gibt eine ganzheitliche Definition, die Wirtschaftsförderung als„Maßnahmen der Wirtschaftspolitik zur selektiven Begünstigung bestimmter wirtschaftlicher Tatbestände oder Verhaltensweisen bestimmt und Wirtschaftsförderung insofern abgrenzt von anderen, gesamtwirtschaftlich wirkenden Maßnahmen, etwa zur Konjunktur- oder Wachstumsbelebung.“ 2 Damit werden alle Maßnahmen der Wirtschaftsförderung auf staatlicher und kommunaler Ebene erfasst. Kommunale Wirtschaftsförderung wird in Abgrenzung dazu als die„Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, die auf kommunaler Ebene selbstständig und eigenverantwortlich, auch im Rahmen der kommunalen Finanzhoheit, durchgeführt werden“ 3 definiert. • Eine aus dem kommunalen Blickwinkel formulierte, aber sehr allgemeine Begriffsdefinition liefert Rekka Schubert:„Kommunale Wirtschaftsförderung soll bestimmt werden als die zur Daseinsvorsorge zählende Aufgabe der Gemeinden, Städte und Landkreise, die durch die Schaffung oder Verbesserung der Standortbedingungen für die Wirtschaft mittels Förderung und Pflege der öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, das wirtschaftliche und soziale Wohl im kommunalen Gebiet sichert oder steigert.“ 4 • Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement(KGSt), Köln, fand hingegen eine um1 Vgl. zum Beispiel§ 8 Absatz 1 GO NRW oder§ 6 Absatz 1 KrO NRW. 2 Gabler Verlag(Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Wirtschaftsförderung, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54820/wirtschaftsfoerderung-v5.html. 3 Gabler Verlag(Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: kommunale Wirtschaftsförderung, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/71538/kommunale-wirtschaftsfoerderung-v4.html. Herausgegeben von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Politische Akademie, KommunalAkademie| Dr. Markus Trömmer| Redaktionsleitung: Prof. Dr. Gunnar Schwarting|© Friedrich-Ebert-Stiftung 2012| Godesberger Allee 149| 53175 Bonn| Tel.+49(0) 228 883-7126| Gestaltung: pellens.de| www.fes-kommunalakademie.de
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