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Reform der Erbschaftsteuer : Wege zum Abbau der Verschonungsregeln
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Wirtschaft und Politik Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung November 2015 Reform der Erbschaftsteuer: Wege zum Abbau der Verschonungsregeln Harald Noack und Wolfgang Wiegard Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 sind die derzeit geltenden Verschonungsabschläge für Unternehmensvermögen bei der Berechnung der Erb­schaftsteuer nicht mehr haltbar. Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss bis spätestens 30. Juni 2016 von der Bundesregierung vorgelegt werden. Die Autoren schlagen vor, bei der Erbschaftsteuer sämtliche Vermögensgegenstände zu er­fassen und steuerlich gleichzustellen. Mit einer erweiterten Bemessungsgrundlage können die Steuersätze unter Beibehaltung der Progression angepasst und bei Aufkommensneutrali­tät erheblich reduziert werden. Eine verzinsliche Steuerstundung sollte generell möglich sein. Somit wird die kritisierte Ungleichbehandlung von Vermögen aufgehoben und die Besteue­rung nicht selbst erbrachter Leistung konsequent umgesetzt. Verschonungsabschläge im geltenden Erbschafts­steuerrecht: Ausgestaltung und Begründung Die Ermittlung der Steuerbelastung nach geltendem Recht erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird für alle Vermögensgegenstände eine Bewertung zu Markt­preisen(gemeiner Wert;§12 ErbStG i.V.m.§9 BewG) an­gestrebt. Für die so ermittelten Bemessungsgrundlagen sieht das Gesetz dann allerdings in einem zweiten Schritt umfangreiche Verschonungsabschläge für Grundvermö­gen und Unternehmensvermögen vor. Bei der Vererbung von Grundvermögen werden von den Erben selbst genutzte Immobilien unter bestimmten Bedin­gungen steuerfrei gestellt. Bei zu Wohnzwecken vermie­teten Immobilien wird generell ein Verschonungsabschlag von 10% des Verkehrswertes des Grundstücks gewährt. Umfangreicher sind die Begünstigungen beim Unterneh­mensvermögen. 1 Das Gesetz sieht eine Regelverschonung von 85% des begünstigten Unternehmensvermögens vor, ergänzt um einen gleitenden Freibetrag von 150.000 Euro für den verbleibenden Wert, und auf Antrag sogar eine Entlastung in Höhe von 100%. Die Verschonungsabschläge für Unternehmensvermögen sind an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. So darf das so genannte Verwaltungsvermögen bei der Regelverschonung nicht höher als 50% und bei der voll­ständigen Verschonung nicht höher als 10% des gesam­ten begünstigten Vermögens sein. Das Unternehmen muss durch den Erben fortgeführt, und die Lohnsumme in den fünf(sieben) Jahren nach Erbübergang muss bei der Regel­verschonung(bei vollständiger Verschonung) mindestens 400%(700%) der Ausgangslohnsumme ausmachen. Da­bei ist eine Behaltensfrist von fünf(sieben) Jahren einzu­halten. Schließlich gilt für Unternehmensvermögen bei Erbfällen in den Steuerklassen II und III eine Tarifbegrenzung derart (§ 19a ErbStG), dass der Tarif der Steuerklasse I zur Anwen­dung kommt. Die bisherige Begründung der Verschonungsabschläge für