Wirtschaft und Politik Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung November 2015 Reform der Erbschaftsteuer: Wege zum Abbau der Verschonungsregeln Harald Noack und Wolfgang Wiegard Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 sind die derzeit geltenden Verschonungsabschläge für Unternehmensvermögen bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht mehr haltbar. Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss bis spätestens 30. Juni 2016 von der Bundesregierung vorgelegt werden. Die Autoren schlagen vor, bei der Erbschaftsteuer sämtliche Vermögensgegenstände zu erfassen und steuerlich gleichzustellen. Mit einer erweiterten Bemessungsgrundlage können die Steuersätze unter Beibehaltung der Progression angepasst und bei Aufkommensneutralität erheblich reduziert werden. Eine verzinsliche Steuerstundung sollte generell möglich sein. Somit wird die kritisierte Ungleichbehandlung von Vermögen aufgehoben und die Besteuerung nicht selbst erbrachter Leistung konsequent umgesetzt. Verschonungsabschläge im geltenden Erbschaftssteuerrecht: Ausgestaltung und Begründung Die Ermittlung der Steuerbelastung nach geltendem Recht erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird für alle Vermögensgegenstände eine Bewertung zu Marktpreisen(gemeiner Wert;§12 ErbStG i.V.m.§9 BewG) angestrebt. Für die so ermittelten Bemessungsgrundlagen sieht das Gesetz dann allerdings in einem zweiten Schritt umfangreiche Verschonungsabschläge für Grundvermögen und Unternehmensvermögen vor. Bei der Vererbung von Grundvermögen werden von den Erben selbst genutzte Immobilien unter bestimmten Bedingungen steuerfrei gestellt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien wird generell ein Verschonungsabschlag von 10% des Verkehrswertes des Grundstücks gewährt. Umfangreicher sind die Begünstigungen beim Unternehmensvermögen. 1 Das Gesetz sieht eine Regelverschonung von 85% des begünstigten Unternehmensvermögens vor, ergänzt um einen gleitenden Freibetrag von 150.000 Euro für den verbleibenden Wert, und auf Antrag sogar eine Entlastung in Höhe von 100%. Die Verschonungsabschläge für Unternehmensvermögen sind an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. So darf das so genannte Verwaltungsvermögen bei der Regelverschonung nicht höher als 50% und bei der vollständigen Verschonung nicht höher als 10% des gesamten begünstigten Vermögens sein. Das Unternehmen muss durch den Erben fortgeführt, und die Lohnsumme in den fünf(sieben) Jahren nach Erbübergang muss bei der Regelverschonung(bei vollständiger Verschonung) mindestens 400%(700%) der Ausgangslohnsumme ausmachen. Dabei ist eine Behaltensfrist von fünf(sieben) Jahren einzuhalten. Schließlich gilt für Unternehmensvermögen bei Erbfällen in den Steuerklassen II und III eine Tarifbegrenzung derart (§ 19a ErbStG), dass der Tarif der Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Die bisherige Begründung der Verschonungsabschläge für
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