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Harmonisierung ist gut, Subsidiarität ist besser : zum Wechselspiel europäischer und nationaler Ordnungspolitik
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Wirtschaft und Politik Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung Dezember 2015 Harmonisierung ist gut, Subsidiarität ist besser Zum Wechselspiel europäischer und nationaler Ordnungspolitik Jörg Rocholl Europa steht im Zuge der verschiedenen Krisen der vergangenen Jahre am Scheideweg. Ins­besondere stellen sich grundsätzliche Fragen zu den jeweiligen Spielräumen europäischer und nationaler Ordnungspolitik und dem verbundenen Wechselspiel zwischen europäischen und nationalen Institutionen. Eine weitere Harmonisierung der Wirtschaftspolitik in Europa ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn sie die Chancengleichheit der Unternehmen fördert und ei­nen ordnungspolitischen Rahmen für wirtschaftliches Wachstum schafft. Diese Harmonisierung darf aber nicht die Eigenverantwortung und Flexibilität der Nationalstaaten unterminieren. Das Subsidiaritätsprinzip muss weiter Vorrang haben. Vertragliche Grundlagen Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf eine vollständi­ge Behandlung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Europäischen Union. Diese werden umfassend dargestellt bei Scharf(2009) 1 und Läufer und Wambach(2015) 2 . Deren Grundzüge sind dennoch wichtig für die nachfol­genden Ausführungen und sollen daher in Kürze zusam­mengefasst werden. Die Europäische Union kann nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung(Art. 5 EU-Vertrag) nur dort tätig werden, wo sie eine vertraglich zugewiesene Kompetenz aufweist 3 : Die Gesetzgebungskompetenz wurde für die Politikbe­reiche nach Art. 2 und 3 AEUV komplett auf die Ebene der Europäischen Union übertragen. Besonders wich­tig hier sind die Regeln, nach denen der europäische Binnenmarkt funktioniert. Sowohl die Europäische Union als auch die Mitglied­staaten haben in den Bereichen geteilter Kompetenz nach Art. 4 AEUV die Gesetzgebungskompetenz. 4 Da­bei gelten die Prinzipien der der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 EU-Vertrag. 5 Von besonderem Interesse für diesen Beitrag ist der Bereich der besonders geregelten Kompetenzberei­che nach Art. 2 AEUV. Die Bereiche der Fiskal-, Wirt­schafts- und Sozialpolitik befinden sich in der Gesetz­gebungskompetenz der Nationalstaaten, während die Europäische Union hier nur eine Koordinations- und Überwachungsfunktion nach Art. 121 und 136 AEUV einnehmen darf. Für eine weitere Harmonisierung auf europäischer Ebene in diesen Bereichen ist die soge­nannte Flexibilitätsklausel nach Art. 352 AEUV maßgeb­lich, für die Einstimmigkeit im Europäischen Rat und die Zustimmung des europäischen Parlaments erforderlich ist. 6 Die Nationalstaaten werden also in diesem Bereich einer weiteren Harmonisierung nur zustimmen, wenn sie daraus klar ersichtliche Vorteile ziehen können. Über den Autor: Prof. Jörg Rocholl, Ph.D. ist Präsident der ESMT European School of Management and Technology in Berlin. Das Impulspapier basiert auf einem Vortrag, den der Autor im April 2015 bei einem Fachgespräch des Managerkreises gehalten hat. Die Ausführungen und Schlussfolge­rungen sind vom Autor in eigener Verantwortung vorgenommen worden und geben ausschließlich seine private Meinung wieder.