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Zielsteuerung im SGB II : Kritik und Alternativen
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Heiner Brülle, Rabea Krätschmer-Hahn, Claus Reis, Benedikt Siebenhaar unter Mitarbeit von Julia Brennecke DIREKT 13/ 2016 ZIELSTEUERUNG IM SGB II Kritik und Alternativen AUF EINEN BLICK Im Jahr 2015 wurdenZehn Jahre Hartz IV sehr kritisch kommentiert. Dabei standen Themen wie das Scheitern von Armutspolitik oder die widersprüch­lichen Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwick­lung des Arbeitsmarktes im Vordergrund. Weitgehend ausgeblendet blieb demgegenüber die Diskussion um die Implementation vonNew Public Management innerhalb des SGB II durch die Etablierung eines Systems betriebswirtschaftlich ausgerichteter Steue­rung. Diese Lücke sollte angesichts der Bedeutung der Zielsteuerung für die Praxis der Grundsicherung dringend geschlossen werden. GRUNDLAGEN UND AUSGANGSSITUATION In den§§ 48a und 48b SGB II wird ein System der Zielsteue­rung gesetzlich normiert, das eine Kaskade von Zielvereinba­rungen vorsieht, die mehrere Politikebenen umfasst(Bund, Länder, Bundesagentur für Arbeit, kommunale Ebene). Dieses wiederum stützt sich auf Kennzahlenvergleiche, die durch eine Rechtsverordnung bundeseinheitlich definiert werden. Dieses System der Zielvereinbarung soll einerseits ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit gewährleisten, andererseits eine möglichst einheitliche Steuerung sicherstellen. Die Kenn­zahlen sollen die Leistungsfähigkeit der Träger einheitlich ab­bilden und damit vergleichbar machen. Der Anspruch ist dabei, die Orientierung des Gesamtsystems an den Zielen des§ 1 zu gewährleisten. 1 Dies bedeutet, dass die in§ 1 SGB II programmatisch ge­setzte Sicherung der Menschenwürde und die Stärkung der Eigenverantwortung als Ziele wesentliche Elemente bei der Ausgestaltung der Kennzahlen nach§ 48a SGB II und Formu­lierung der Ziele im Rahmen der Zielvereinbarungen nach§ 48b SGB II sein müssten. Die derzeitige Ausgestaltung der bundes­einheitlichen Zielsteuerung im SGB II setzt jedoch insbesondere auf die Verbesserung der Zielerreichung in den Dimensionen Verringerung der Hilfebedürftigkeit,Verbesserung der Integ­ration in Erwerbsarbeit sowie dieVermeidung und Verringe­rung von Langzeitleistungsbezug. DEFIZITE DER ZIELSTEUERUNG IM SGB II Aufgrund der verfassungsrechtlichen und sozialgesetzlichen Vorgaben zur Menschenwürde ist jedoch eine Ausrichtung des SGB II sowohl bei§ 48b SGB II als auch bei§ 48a SGB II auf die unmittelbare Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu eng gefasst und widerspricht dem gesetzlichen Auftrag. Da diese in§ 1 SGB II verankerte Zielsetzung nicht zur Dispositi­on der Akteur_innen nach§ 48b SGB II steht, haben sich Kennzahlen und Zielvereinbarungen auch an der Befähigung der Leistungsberechtigten und der Ermöglichung einer umfas­senden Autonomie und Entwicklung der Person zu orientie­ren. Der gesetzliche Auftrag nach§ 48b SGB II geht somit deutlich über die derzeitige Praxis hinaus, wodurch sich ein erheblicher Handlungsbedarf ergibt: Die in§ 1 SGB II program­matisch gesetzte Sicherung der Menschenwürde und die Stärkung der Eigenverantwortung müssten als Ziele Elemente bei der Ausgestaltung der Kennzahlen nach§ 48a SGB II und der Formulierung der Ziele im Rahmen der Zielvereinbarungen nach§ 48b SGB II sein. Eine kritische Betrachtung der Grundlagen des Zielsteue­rungssystems im SGB II zeigt jedoch, dass es nicht damit ge­tan ist, das Set der Kennzahlen zu modifizieren oder gar zu erweitern. Die Konstruktion der Steuerung im SGB II steht im Kontext desNew Public Management und greift einige von dessen Grundelementen auf: Kontraktmanagement, Ergebnis­und Wettbewerbsorientierung. Dabei werden, obwohl es the­oretisch und konzeptionell nicht zwingend ist, Zielvereinbarun­gen und Ergebnisorientierung verknüpft mit dem Gedanken von quasi-marktlichem Wettbewerb, ausgetragen über Ver­>