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Unternehmensverantwortung im "Bangladesh-Accord" : welche Regelungen sind übertragbar auf andere Lieferketten?
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GUTACHTEN Unternehmensverantwortung im»Bangladesh-Accord« Welche Regelungen sind übertragbar auf andere Lieferketten? REINGARD ZIMMER Dezember 2016 Spätestens mit dem Fabrikeinsturz der Lohnnäherei in Rana Plaza, Bangladesh, im April 2013 wurde das Versagen freiwilliger Regelungen zur Unternehmensverant­wortung und ihrer Monitoringinstrumente international bekannt und unübersehbar. In der Folge wurde der»Accord on Fire and Building Safety in Bangladesh« verein­bart zwischen mehr als 220 transnational agierenden Markenfirmen, zwei globalen Gewerkschaftsverbänden sowie acht bangladesischen Gewerkschaften. In den letzten 20 Jahren wurden zahlreiche transnationale Abkommen zwischen globalen Gewerkschaftsföderationen und Unternehmen vereinbart. Die im»Bang­ladesh-Accord« getroffenen Umsetzungsregelungen und insbesondere die rechtliche Verbindlichkeit stellen eine qualitativ neue Entwicklung dar, die neue Standards setzt. Der Accord setzt neue Maßstäbe in Bezug auf die Verbindlichkeit von Vereinba­rungen sowie auf verschiedene Regelungen, die den Umsetzungsmechanismus effekt­iver ausgestalten. Insbesondere die Einsetzung eines Schiedsgerichts, dessen Schiedsspruch gerichtlich durchsetzbar ist, die Transparenzbestimmungen und Klau­seln zur unautorisierten Unterauftragsvergabe sind Meilensteine, hinter die neue transnationale Vereinbarungen nicht zurückfallen sollten.