Arbeitsgruppe Sanktionenrecht der FES § 64 StGB zu reformieren reicht nicht Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug AUF EINEN BLICK – Die Unterbringung von Straffälligen nach§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt steht vor akuten Problemen. Die Anstalten werden überlastet und Fehlanreize sorgen dafür, dass auch solche Personen hier untergebracht werden, die mit den vorhandenen Therapieansätzen nicht erreicht werden können. – Die bisherigen Reformvorschläge setzen darauf, die Entziehungsanstalten quantitativ zu entlasten und Fehlanreize zu beseitigen. So ließe sich die Belastung in den Entziehungsanstalten zwar reduzieren, doch würde sie dadurch nur verschoben: Denn dann bräuchte es im regulären Strafvollzug absehbar mehr Kapazitäten für Suchtbehandlung. – Vor diesem Hintergrund fordert die AG Sanktionenrecht, ein Gesamtkonzept für die Suchtbehandlung Straffälliger zu entwickeln, das den§ 64 StGB perspektivisch überflüssig macht. Ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe(siehe separaten FES impuls, AG Sanktionenrecht 2022) betrifft der Maßregelvollzug nach§ 64 Strafgesetzbuch(StGB) zu großen Teilen Personengruppen als Täter_innen, die in vielerlei Hinsicht bereits am Rande der Gesellschaft leben und von vielfältigen persönlichen Problemlagen betroffen sind. Auch hier trifft das Strafrecht auf Lebenswelten, die, neben der besonderen Belastung durch massiven Substanzmissbrauch, von Arbeitslosigkeit, Überschuldung sowie psychischen Beeinträchtigungen geprägt sind. Angesichts dieser Ausgangssituation muss man sich fragen, ob die primär strafrechtliche Logik und Perspektive der Gerechtigkeit Genüge tun. Es gibt eine Reihe praktischer Vorschläge zur Novellierung der Maßregel nach§ 64 StGB(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt), vor allem in Form des von der entsprechenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe(BL-AG) im November 2021 formulierten Gesetzesvorschlags(BL-AG 2021) und des nunmehr vorliegenden Referentenentwurfs(RefE) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 19.7.2022(BMJ 2022), der den Vorschlägen der BL-AG im Wesentlichen folgt. Diese Reformoptionen(sowie weitere Reformbedarfe) werden im vorliegenden Impulspapier vorgestellt, das auf den Diskussionen der AG Sanktionenrecht fußt. 1 Auch wenn die Reformvorschläge in weiten Teilen auf Unterstützung in der AG Sanktionenrecht trafen, spricht doch vieles für eine ambitioniertere Reform. Mit Blick auf die Rehabilitation und Reintegration suchtkranker Straftäter, aber auch angesichts der Überlastung der entsprechenden Einrichtungen zur Unterbringung nach§ 64 StGB, der sogenannten Entzugskliniken, bedarf es eines modernen Gesamtkonzepts für die psychiatrische Behandlungen von Suchterkrankungen straffälliger Personen, durch das§ 64 StGB perspektivisch überflüssig werden soll(siehe im Einzelnen unten). URSPRUNG UND ENTWICKLUNG DES MASSREGELVOLLZUGS Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als Maßregel ist ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe eine Sanktionsart, die im Strafrecht vieler europäischer Staaten keine Entsprechung hat. Sie stammt noch aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg: 1 Die Mitglieder der AG bedanken sich ausdrücklich für den fachlichen Input von Prof. Dr. med. Stefan Orlob, Facharzt für Neurologie, H elios Hanseklinikum Stralsund, Abt. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen unserer Diskussionen sowie für die Kommentare zum Entwurf dieses Impulspapiers. § 64 StGB zu reformieren reicht nicht – Plädoyer für ein Gesamtkonzept S uchtbehandlung im Strafvollzug— FES impuls 1
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§ 64 StGB zu reformieren reicht nicht : Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug
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