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§ 64 StGB zu reformieren reicht nicht : Plädoyer für ein Gesamtkonzept Suchtbehandlung im Strafvollzug
Entstehung
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Arbeitsgruppe Sanktionenrecht der FES § 64 StGB zu ­reformieren reicht nicht Plädoyer für ein Gesamtkonzept ­Sucht­behandlung im Strafvollzug AUF EINEN BLICK Die Unterbringung von Straffälligen nach§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt steht vor ­akuten Problemen. Die Anstalten werden über­lastet und Fehlanreize sorgen dafür, dass auch solche Personen hier untergebracht werden, die mit den vorhandenen Therapieansätzen nicht erreicht werden können. Die bisherigen Reformvorschläge setzen dar­auf, die Entziehungsanstalten quantitativ zu entlasten und Fehlanreize zu beseitigen. So ­ließe sich die Belastung in den Entziehungs­anstalten zwar reduzieren, doch würde sie da­durch nur verschoben: Denn dann bräuchte es im regulären Strafvollzug absehbar mehr ­Kapazitäten für Suchtbehandlung. Vor diesem Hintergrund fordert die AG Sank­tionenrecht, ein Gesamtkonzept für die Sucht­behandlung Straffälliger zu entwickeln, das den§ 64 StGB perspektivisch überflüssig macht. Ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe(siehe separaten FES im­puls, AG Sanktionenrecht 2022) betrifft der Maßregelvollzug nach§ 64 Strafgesetzbuch(StGB) zu großen Teilen Personen­gruppen als Täter_innen, die in vielerlei Hinsicht bereits am Rande der Gesellschaft leben und von vielfältigen persönli­chen Problemlagen betroffen sind. Auch hier trifft das Straf­recht auf Lebenswelten, die, neben der besonderen Belastung durch massiven Substanzmissbrauch, von Arbeitslosigkeit, Überschuldung sowie psychischen Beeinträchtigungen ge­prägt sind. Angesichts dieser Ausgangssituation muss man sich fragen, ob die primär strafrechtliche Logik und Perspek­tive der Gerechtigkeit Genüge tun. Es gibt eine Reihe prakti­scher Vorschläge zur Novellierung der Maßregel nach§ 64 StGB(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt), vor allem in Form des von der entsprechenden Bund-Länder-Arbeits­gruppe(BL-AG) im November 2021 formulierten Gesetzes­vorschlags(BL-AG 2021) und des nunmehr vorliegenden Re­ferentenentwurfs(RefE) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 19.7.2022(BMJ 2022), der den Vorschlägen der BL-AG im Wesentlichen folgt. Diese Reformoptionen(sowie weitere Reformbedarfe) werden im vorliegenden Impulspa­pier vorgestellt, das auf den Diskussionen der AG Sanktio­nenrecht fußt. 1 Auch wenn die Reformvorschläge in weiten Teilen auf Unterstützung in der AG Sanktionenrecht trafen, spricht doch vieles für eine ambitioniertere Reform. Mit Blick auf die Rehabilitation und Reintegration suchtkranker Straf­täter, aber auch angesichts der Überlastung der entsprechen­den Einrichtungen zur Unterbringung nach§ 64 StGB, der sogenannten Entzugskliniken, bedarf es eines modernen Ge­samtkonzepts für die psychiatrische Behandlungen von Suchterkrankungen straffälliger Personen, durch das§ 64 StGB perspektivisch überflüssig werden soll(siehe im Einzel­nen unten). URSPRUNG UND ENTWICKLUNG DES MASSREGELVOLLZUGS Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als Maßregel ist ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe eine Sanktionsart, die im Strafrecht vieler europäischer Staaten keine Entsprechung hat. Sie stammt noch aus der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg: 1 Die Mitglieder der AG bedanken sich ausdrücklich für den fachlichen Input von Prof. Dr. med. Stefan Orlob, Facharzt für Neurologie, elios Hanseklinikum Stralsund, Abt. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen unserer Diskussionen sowie für die Kommentare zum Entwurf dieses Impulspapiers. § 64 StGB zu r­eformieren reicht nicht Plädoyer für ein Gesamtkonzept ucht­behandlung im Strafvollzug FES impuls 1