die Bewohner:innen der Region und die Leistungserbringenden identifizieren können. Dies spricht gegen die Festlegung auf Flächenmaße, die nicht allgemein bekannt sind. So sind die in den Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses(G-BA) als Grundlage der ärztlichen Bedarfsplanung definierten Raumgrößen nach Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung(BBSR) – also die hausärztlichen Mittelbereiche – für die Bevölkerung nicht verständlich, erfahr- oder vermittelbar. Von daher spricht sich das Gremium dafür aus, die jeweils kleinsten Einheiten demokratisch legitimierter Gebietskörperschaften(Gemeinden, Bezirke, Stadtteile) als Grundlage für Primärversorgungsregionen auszuweisen. Die unterschiedlichen Einwohnerzahlen und Flächenausdehnungen sind mit der gebotenen Flexibilität in die lokale Ausgestaltung von PVR zu berücksichtigen. Kleine Gemeinden können zusammen eine PVR bilden, größere Flächengemeinden können gegebenenfalls je nach Siedlungsstruktur mehrere PVR ausweisen. Bei rund 11.000 Gemeinden und Städten in Deutschland würde dies durchschnittlich zu 8.000 bis 10.000 Bewohner:innen pro PVR führen. Diese Relation entspricht beispielsweise den Einzugsgrößen schwedischer Primärversorgungseinrichtungen(Blohm 2025), während Finnland aufgrund seiner dünnen Besiedlung eine Größenordnung von 20.000 Bewohner:innen pro PVR als Zielgröße vorgegeben hat(Kringos et al. 2015). Eine Bezugsgröße auf Grundlage von 10.000 Einwohner:innen wird gemäß Bedarfsplanungsrichtlinie von acht hausärztlichen Sitzen abgedeckt – eine Größenordnung, die für gegenseitige Unterstützung und Vertretungen begründet ist. Es ist ferner zu beachten, dass fachliche Bedarfe, die in der ersten Versorgungebene für die Bevölkerung erforderlich sind, nicht mehr physisch präsent in jeder PVR(umfassend) vorgehalten werden müssen. Unter Nutzung digitaler bzw. telemedizinischer Angebote können die grundversorgenden Angebote virtuell zum Teil gleichwertig und oft mit höherer Qualität sichergestellt werden. Ortsungebundene digitale Versorgungsoptionen auf der ersten Ebene sind, wie in Frankreich(Deutsches Ärzteblatt 2025a), künftig zu erwarten. Es verbleibt aber ein Bedarf für Präsenzangebote, die konstant oder zumindest in verlässlicher Regelmäßigkeit vor Ort vorgehalten werden müssen. 2.3 Definition des Primärversorgungsbedarfs Bevor ein Reformbedarf entlang der aktuellen Gegebenheiten diskutiert wird, braucht es Klarheit, was in der Primärversorgung unabdingbar vorgehalten werden muss. In Ermangelung einschlägiger Literatur wird auf ein laufendes Projekt verwiesen, das eine Festlegung des ortsnahen Primärversorgungsbedarfs(PVB) entwickelt. 4 Der gesundheitliche Primärversorgungsbedarf beschreibt den notwendigen medizinischen, pflegerischen, präventiven und koordinierenden Leistungsanspruch, der kleinräumig und flächendeckend auf der ersten Versorgungsebene vorgehalten werden muss und für alle Bürger:innen gewährleistet sein soll. Dieser am Bedarf ausgerichtete Ansatz orientiert sich ausschließlich am patientenseitigen Leistungsbedarf und nicht an den heutigen Angebotsstrukturen der ersten Versorgungsebene und ermöglicht so eine interessens- und berufsunabhängige Sicht für eine Neujustierung der Primärversorgung. Wie bzw. durch wen diese notwendigen Leistungen angeboten werden, wird in den Kapiteln 3.3ff. diskutiert. Wesentlichen Anteil an dem Leistungsbedarf werden neben akuten minderschweren Infektionen die in Morbiditätsstatistiken und Surveys ausgewiesenen chronischen Krankheiten mit hoher Prävalenz, psychosozial beeinflusste Krankheitsbilder sowie die vorwiegend altersbedingte Fragilität haben. Dies ist durch regionale Gesundheitsberichterstattung zu spezifizieren. Eine alleinige Ableitung des PVB aus den gängigen Morbiditätsstatistiken(Rommel/Ziese 2023; Destatis 2026; Michael et al. 2022) hilft allerdings nicht, da sie vorwiegend auf Abrechnungsdaten beruhen bzw. nur die Inanspruchnahme der Versorgungsangebote widerspiegeln. Unter-, Fehl- oder Überversorgung würden so als Bias mit abgebildet. Ob die Gesundheitsstudie zu Nationalen Kohorten (NaKo) validere Daten für die Einschätzung eines PVB vorlegen kann(NAKO o. J.), bleibt abzuwarten. Damit im Zusammenhang steht ein Care- und Case-Management als möglichst verbindliche Unterstützungs-, Steuerungs- und Koordinationsfunktion. Die Einbindung individualpräventiver Maßnahmen, aber auch die kontinuierliche verhältnispräventive Einflussnahme gemeinsam mit anderen Institutionen wird impliziert. Die Verhältnisprävention ist nach dem Lebensweltenkonzept stets kleinräumig, also passend zum Konzept der PVR, zu verorten. Bedarfsnotwendige Leistungsangebote auf der ersten Versorgungsebene berücksichtigen insbesondere die Häufigkeit und Breite der Behandlungsanliegen und die Abgrenzung zu einem spezifischen Versorgungsaufwand. Es wurden Erkenntnisse aus den(wenigen) deutschen Modellversuchen 4 Die Bertelsmann Stiftung initiierte 2024 einen Diskussionsprozess, um den notwendigen Umfang der Primärversorgung zu definieren. Mit der Bestimmung eines Primärversorgungsbedarfs soll ein neuer Ansatz in der Reformdiskussion eingeführt und sektoren- und berufsbezogene Denkschemata überwunden werden. Nach einer umfangreichen Literaturrecherche wurde eine erste textliche Diskussionsfassung erstellt. Dazu wurden Wissenschaftler:innen aus relevanten Fachgebieten gebeten, Kurzgutachten zur Ausformulierung eines PVB zu erstellen, die in einem gemeinsamen Diskussionsprozess kommentiert und zusammengeführt wurden. Die mittels dieses„Delphi“- ähnlichen Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse werden hier präsentiert. Eine weitere Konsolidierung der Ergebnisse wird zurzeit vorbereitet. Der Expert:innenkreis dankt der Bertelsmann Stiftung, diesen Zwischenstand in die aktuelle Reformdiskussion zur Primärversorgung einbringen zu dürfen. 6 Friedrich-Ebert-Stiftung e.V.
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Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
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