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Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
Entstehung
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4 Zeitliche Perspektive Der Koalitionsvertrag gibt dem Bundesministerium für Ge­sundheit vor, in dieser Legislaturperiode ein Primärarztsys­tem einzuführen. Aufgrund der großen regionalen Unter­schiede in der Sicherstellung der hausärztlichen Versor­gung ist ein solcher Systemwechsel kurzfristig und flächendeckend nicht realistisch in der Praxis umsetzbar. Hinzu kommt, dass eine solche Neuordnung des Zugangs zur gesundheitlichen Versorgung nicht allein auf die pri­märärztliche Behandlung beschränkt bleibt, sondern zu­kunftsorientiert berufsoffener, insbesondere zusammen mit Anpassungen in der pflegerischen Versorgung umgesetzt wird. Die Komplexität bei der Einführung eines PAS wurde auch im BMG erkannt. Dementsprechend spricht die Bun­desministerin statt vom Primärarztsystem vom Primärver­sorgungsystem, ohne allerdings das gesamte Spektrum ei­nes solchen PVS-Ansatzes zu übernehmen. Folgende Diffe­renzierung ist geboten: 1. Realistisch ist eine gestufte Einführung eines PVS in dieser Legislaturperiode. Diese kann im ersten Schritt entweder in hausärztlich und ambulant-pflegerisch gut versorgten Regionen oder in speziell ausgewählten Mo­dellregionen vorrangig für Erkrankte, die von einer stär­keren Koordination und Steuerung besonders profitie­ren, erfolgen. Dazu gehören in erster Linie chronisch kranke und multimorbide Personen, die bereits pflege­bedürftig sind oder bei denen dies in Kürze zu befürch­ten ist. 2. Die Regeln für ein Primärversorgungssystem sind insge­samt gesetzlich vorzugeben. Die Gesetzgebung soll sich nicht auf die Vorgabe der ersten Stufen beschränken, sondern das Gesamtziel sowie die jeweiligen Zwischen­schritte und Rahmenbedingungen zum Aufbau eines Primärversorgungssystems festlegen. Dabei hat eine ver­bindliche Aufgabenzuweisung an die zu Beteiligenden zu erfolgen, um für die flächendeckende Umsetzung die oben beschriebenen Voraussetzungen zum frühestmög­lichen Zeitpunkt zu schaffen. Eine Zeitspanne von si­cherlich mindestens einem Jahr zur Ausformulierung der detaillierten Vorgaben durch die Selbstverwaltung ist für die Umsetzung zu berücksichtigen. 3. Zusätzlich ist es in dieser Legislaturperiode geboten, in Regionen, in denen die medizinische und/oder pflegeri­sche Grundversorgung nicht mehr gewährleistet ist oder eine Unterversorgung droht, jeweils einen SGB V/SGB XI-übergreifenden Zeit- und Maßnahmenplan zur Wie­derherstellung der Grundversorgung unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Beteiligten zu entwickeln und umzusetzen. Dazu sind für minderversorgte Regio­nen attraktive Spielräume in der Organisation, Träger­landschaft und Zusammenarbeit unterschiedlicher Beru­fe zu eröffnen(AOK-Bundesverband 2025). Hierzu be­darf es klarer gesetzlicher Vorgaben, die den Handlungsspielraum ohne Vorfestlegung auf Träger­schaften oder zu enge Rahmenbedingungen eröffnen. Die neuen Überlegungen zu einer verstärkten pflege­fachlichen Begleitung sind zu integrieren. 4. Die Versorgungssicherheit in der Primärversorgung ist Pflichtaufgabe für die sozialen Sicherungssysteme und gleichzeitig der kommunalen Daseinsvorsorge. Daher sind die zuständigen regionalen Gebietskörperschaften gleichberechtigt, auch koordinierend, einzubeziehen. Die dafür notwendigen gesetzlichen Schritte sind herausfor­dernd, da sie teilweise in föderale Strukturen eingreifen. Wird dieser Schritt nicht zügig vollzogen, sind wahlrele­vante politische Folgen zu befürchten. 5. Ein weiterer Punkt, der in dieser Legislaturperiode ge­setzgeberisch zwingend geboten ist, ist die Erweiterung des beruflichen Spektrums, das in der Primärversorgung unterschiedliche Aufgaben heilkundlich-eigenständig und/oder in Delegation übernehmen kann. Diese neuen oder anzupassenden Berufsbilder werden zur kompensa­torischen Arbeitsteilung in der Grundversorgung drin­gend benötigt. Hier gilt es, bereits angekündigte, höher qualifizierte Berufsbilder in der Pflege, aber auch die Er­weiterung der Kompetenzen der Therapieberufe durch eine entsprechende Gesetzgebung des Bundes einheit­lich zu gestalten. Da Reformen der gesundheitsbezoge­nen Berufsgesetze in der Vergangenheit trotz mehrerer Jahrzehnte Vorlauf zum Teil nicht abgeschlossen werden konnten, ist ein besonderes politisches Augenmerk auf eine zügige Gesetzgebung angezeigt. Die Umsetzung der gesetzgeberischen Voraussetzungen für die Punkte 2 bis 4 wird nicht in der bestehenden Legislatur­periode abgeschlossen sein. Sie aber deshalb jetzt nicht anzugehen, wäre in Anbetracht der demografischen Ent­wicklung leichtfertig. Reformbedarf in der Primärversorgung 35