4 Zeitliche Perspektive Der Koalitionsvertrag gibt dem Bundesministerium für Gesundheit vor, in dieser Legislaturperiode ein Primärarztsystem einzuführen. Aufgrund der großen regionalen Unterschiede in der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung ist ein solcher Systemwechsel kurzfristig und flächendeckend nicht realistisch in der Praxis umsetzbar. Hinzu kommt, dass eine solche Neuordnung des Zugangs zur gesundheitlichen Versorgung nicht allein auf die primärärztliche Behandlung beschränkt bleibt, sondern zukunftsorientiert berufsoffener, insbesondere zusammen mit Anpassungen in der pflegerischen Versorgung umgesetzt wird. Die Komplexität bei der Einführung eines PAS wurde auch im BMG erkannt. Dementsprechend spricht die Bundesministerin statt vom Primärarztsystem vom Primärversorgungsystem, ohne allerdings das gesamte Spektrum eines solchen PVS-Ansatzes zu übernehmen. Folgende Differenzierung ist geboten: 1. Realistisch ist eine gestufte Einführung eines PVS in dieser Legislaturperiode. Diese kann im ersten Schritt entweder in hausärztlich und ambulant-pflegerisch gut versorgten Regionen oder in speziell ausgewählten Modellregionen vorrangig für Erkrankte, die von einer stärkeren Koordination und Steuerung besonders profitieren, erfolgen. Dazu gehören in erster Linie chronisch kranke und multimorbide Personen, die bereits pflegebedürftig sind oder bei denen dies in Kürze zu befürchten ist. 2. Die Regeln für ein Primärversorgungssystem sind insgesamt gesetzlich vorzugeben. Die Gesetzgebung soll sich nicht auf die Vorgabe der ersten Stufen beschränken, sondern das Gesamtziel sowie die jeweiligen Zwischenschritte und Rahmenbedingungen zum Aufbau eines Primärversorgungssystems festlegen. Dabei hat eine verbindliche Aufgabenzuweisung an die zu Beteiligenden zu erfolgen, um für die flächendeckende Umsetzung die oben beschriebenen Voraussetzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu schaffen. Eine Zeitspanne von sicherlich mindestens einem Jahr zur Ausformulierung der detaillierten Vorgaben durch die Selbstverwaltung ist für die Umsetzung zu berücksichtigen. 3. Zusätzlich ist es in dieser Legislaturperiode geboten, in Regionen, in denen die medizinische und/oder pflegerische Grundversorgung nicht mehr gewährleistet ist oder eine Unterversorgung droht, jeweils einen SGB V/SGB XI-übergreifenden Zeit- und Maßnahmenplan zur Wiederherstellung der Grundversorgung unter Einbeziehung aller entscheidungsrelevanten Beteiligten zu entwickeln und umzusetzen. Dazu sind für minderversorgte Regionen attraktive Spielräume in der Organisation, Trägerlandschaft und Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufe zu eröffnen(AOK-Bundesverband 2025). Hierzu bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, die den Handlungsspielraum ohne Vorfestlegung auf Trägerschaften oder zu enge Rahmenbedingungen eröffnen. Die neuen Überlegungen zu einer verstärkten pflegefachlichen Begleitung sind zu integrieren. 4. Die Versorgungssicherheit in der Primärversorgung ist Pflichtaufgabe für die sozialen Sicherungssysteme und gleichzeitig der kommunalen Daseinsvorsorge. Daher sind die zuständigen regionalen Gebietskörperschaften gleichberechtigt, auch koordinierend, einzubeziehen. Die dafür notwendigen gesetzlichen Schritte sind herausfordernd, da sie teilweise in föderale Strukturen eingreifen. Wird dieser Schritt nicht zügig vollzogen, sind wahlrelevante politische Folgen zu befürchten. 5. Ein weiterer Punkt, der in dieser Legislaturperiode gesetzgeberisch zwingend geboten ist, ist die Erweiterung des beruflichen Spektrums, das in der Primärversorgung unterschiedliche Aufgaben heilkundlich-eigenständig und/oder in Delegation übernehmen kann. Diese neuen oder anzupassenden Berufsbilder werden zur kompensatorischen Arbeitsteilung in der Grundversorgung dringend benötigt. Hier gilt es, bereits angekündigte, höher qualifizierte Berufsbilder in der Pflege, aber auch die Erweiterung der Kompetenzen der Therapieberufe durch eine entsprechende Gesetzgebung des Bundes einheitlich zu gestalten. Da Reformen der gesundheitsbezogenen Berufsgesetze in der Vergangenheit trotz mehrerer Jahrzehnte Vorlauf zum Teil nicht abgeschlossen werden konnten, ist ein besonderes politisches Augenmerk auf eine zügige Gesetzgebung angezeigt. Die Umsetzung der gesetzgeberischen Voraussetzungen für die Punkte 2 bis 4 wird nicht in der bestehenden Legislaturperiode abgeschlossen sein. Sie aber deshalb jetzt nicht anzugehen, wäre in Anbetracht der demografischen Entwicklung leichtfertig. Reformbedarf in der Primärversorgung 35
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Reformbedarf in der Primärversorgung : für ein zukunftsfestes Gesundheits- und Pflegewesen
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