Allerdings ist Letzteres zunächst kein Gerechtigkeits-, sondern ein Effizienzargument. Effizienzgründe, gleich welcher Art, sollten allerdings nicht ausreichen, um den Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde zu relativieren. Streng genommen dürfte sich die strittige Frage also nur darauf beziehen, ob die Leistungen ausreichend sind, um die Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben zu gewährleisten. 3.5 Chancengleichheit Die Chancengleichheit als viertes der hier besprochenen Gerechtigkeitsprinzipien unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von den übrigen dreien: Ergebnisgleichheit, Leistungsgerechtigkeit und Bedarfsgerechtigkeit stehen in vielen Situationen im Widerspruch zueinander. Die Chancengleichheit vereinbart hingegen nicht nur Aspekte der Leistungs- und Ergebnisgleichheit miteinander, in gewisser Weise ist sie sogar die Voraussetzung für die Anwendung dieser beiden Prinzipien. Doch der Reihe nach. Zunächst fällt bei dem Begriff der Chancengleichheit auf, dass er anders als die vorherigen Begriffe auf eine bestimmte Art von Gütern Bezug nimmt. Es geht bei diesem Prinzip nicht allgemein um die Verteilung von Gütern und Ressourcen, sondern explizit um die gleiche Verteilung von Chancen. Anders gesagt: um die Gleichheit der Ausgangsbedingungen. Wenn diese Gleichheit gewährleistet ist, dann ist auch die darauffolgende Ungleichheit in der Verteilung von Einkommen, Status und anderen Dingen gerecht. Das Leistungsprinzip kann angewendet werden, denn die Startbedingungen sind für alle gleich. Aber was sind diese Ausgangsbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben, die sowohl zwischen Menschen wie auch zu verschiedenen Zeitpunkten im Leben eines Menschen zunächst sehr ungleich verteilt sind? Die Ungleichheit der Chancen ergibt sich zum Beispiel infolge von Unterschieden in den angeborenen Fähigkeiten, unterschiedlichen Möglichkeiten der Eltern, geschlechtsspezifischen Rollenverteilungen, unterschiedlichen Bildungs- und Ausbildungswegen. Bei der Chancengleichheit ist man jedoch mit dem Problem konfrontiert, dass auch einmal herbeigeführte chancengleiche Verhältnisse sich relativ schnell wieder in ungleiche verwandeln können. Moderne Theorien der Chancengleichheit stellen deshalb eine„Lebenschancengleichheit“ in den Mittelpunkt. Die Gerechtigkeit erfordert nach diesem Konzept nicht nur einen einmaligen Eingriff des Staates, sondern es bedarf fortlaufender Korrekturen, um sie herzustellen und aufrechtzuerhalten. Andere Ebene Gleiche Ausgangsbedingungen Immer neue Chancen? 3. Gerechtigkeit im Sozialstaat 31
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