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Macht als Wirkungspotenzial : zur Bedeutung der Medienwirkungsforschung für die Bestimmung vorherrschender Meinungsmacht
Entstehung
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Medien Kurzanalysen April 2009 Macht als Wirkungspotenzial Zur Bedeutung der Medienwirkungs­forschung für die Bestimmung vorherrschender Meinungsmacht Kurzanalyse von Prof. Dr. Uwe Hasebrink, Dr. Wolfgang Schulz Dr. Thorsten Held unter Mitarbeit von Regine Sprenger und Nora Rzadkowski* Überblick Dass vorherrschende Meinungsmacht verhindert werden muss, ist eine verfassungsrechtliche Pflichtaufgabe und politischer Konsens. Was zur Erreichung dieses Regelungsziels erforderlich ist und welche Medien einen kontrollbedürftigen Einfluss ermöglichen, ist nicht erst diskussionswürdig, seit neue internetbasierte Kommunikationsangebote an Bedeutung gewinnen. Der Text differenziert auf der Basis der Erkenntnisse der Kommunikationswissen­schaft unterschiedliche Wirkungsdimensionen aus und stellt dar, welche Eigenschaften von Medienan­geboten Wirkungspotenzial vermitteln. Im Ergebnis zeigen sich zwar Gründe für die derzeitige Zentrie­rung der rechtlichen Regelungen auf das Fernsehen, allerdings nur mit Blick auf bestimmte Wirkungsarten. Für die Weiterentwicklung des Rechts sollten aber alle Wirkungsarten in den Blick genommen werden. Impressum: ISBN 978-3-86872-089-1 Herausgeber: Stabsabteilung der Friedrich-Ebert-Stiftung Redaktion: Beate Martin/Martin Johr/Ilka Monheimius © 2009 Friedrich-Ebert-Stiftung Hiroshimastraße 17, 10785 Berlin www.fes.de/medienpolitik Gestaltung: Pellens.de Druck: bub Bonner Universitätsbuchdruckerei Printed in Germany April 2009 Diese Broschüre wurde aus Mitteln der Landes­anstalt für Medien NRW(LfM) finanziert. 1. Rechtliche Vorüberlegungen 1.1 Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht als Ziel medienspezifischer Konzentrationskontrolle Verfassungsrechtlich vorgegebenes Ziel der medien­spezifischen Konzentrationskontrolle ist laut Bundes­verfassungsgericht derAusschluss einseitigen, in ho­hem Maße ungleichgewichtigen Einflusses einzelner Veranstalter oder Programme auf die Bildung der öffentlichen Meinung, namentlich die Verhinderung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht (BVerfGE 73, 118(159)). Das Gericht betont dabei, dass die verfassungsrechtliche Gewährleistung freier Meinungsbildung gesetzliche Vorkehrungen auch da­gegen fordere, dass vorherrschende Meinungsmacht sich aus einer Kombination der Einflüsse in verschie­denen Medien(abgestellt wird in der Entscheidung auf Rundfunk und Presse) ergebe. Vorkehrungen seien zu treffen, soweit die Entstehung multimedialer Mei­nungsmacht zu Gefahren für die Meinungsvielfalt führe(BVerfGE 73, 118, 175, 176). Der Begriff der vorherrschenden Meinungsmacht wurde in den Rundfunkstaatsvertrag(RStV) übernom-