PERSPEKTIVE | FES BELGRAD Der Norden des Kosovo – ein gewaltoffener Raum? DR. MICHAEL EHRKE August 2011 Ende Juli war der Konflikt zwischen Serbien und dem Kosovo nicht nur erneut für Schlagzeilen im Ausland gut, sondern veranlasste auch Außenminister Wester welle zu seiner zweiten offiziellen Reise auf den Balkan. Für die Auseinandersetzungen um eine Grenzstation im mehrheitlich von Serben bewohnten Norden des Kosovo scheint eine Lösung gefunden zu sein – die KFOR-Trup pen der NATO betreiben die Station. Dennoch bleibt die Situation instabil, da die Frage nach der effektiven Souveränitätsausübung im Norden des Kosovo nach wie vor unbeantwortet ist. Bis heute klafft eine Lücke zwischen der international – das heißt von der Mehrheit der EU-Länder und den USA – anerkannten Souveräni tät des Kosovo und seiner nicht ausgeübten effektiven Souveränität im Norden des Landes. Die Regierung des Kosovo ist derzeit nicht in der Lage, ihre Entscheidungen autoritativ und notfalls mit Zwang in allen Teilen des von ihr beanspruchten Territoriums durchzusetzen. Sollte dieser Zustand längere Zeit andauern, hätte dies die schleichende Entwertung des Souveränitätsanspruchs der kosovarischen Regierung auf den Norden des Lan des zur Folge. Daher war der Versuch der kosovarischen Regierung, eine nördliche Zollstation mit einer hochge rüsteten Spezialeinheit der Polizei zu besetzen, auch nur vordergründig zur Durchsetzung eines Importverbots für serbische Waren gedacht. Im Kern handelte es sich um eine(gescheiterte) Demonstration effektiver Souveräni tätsausübung. Allerdings ist eine effektive Souveränität im Norden des Kosovo nicht ohne Krieg zu erreichen – einen Krieg kann der Kosovo jedoch nicht führen, ohne für diesen Zweck eine stark aufgerüstete KFOR»anzu mieten«. Davon abgesehen wird der Norden des Kosovo de facto von Serbien aus verwaltet, obwohl hinter dieser Verwal tung kein offizielles staatliches Gewaltmonopol steht. Offiziell kann der serbische Staat südlich seiner Grenze keinen Zwang ausüben – dies müsste vom Kosovo und seinen Schutzmächten als kriegerischer Akt gewertet werden. Die Verwaltung ist nicht mit der Autorität eines Staates versehen. Dementsprechend ließ der Konflikt im Norden eine Region mit eingeschränkter Staatlich keit entstehen; eine Region, die keiner legalen Autorität unterworfen ist. In diesem»gewaltoffenen Raum« gilt – anstelle einer legalen Autorität – das rechtlich nicht eingehegte»Gesetz des Stärkeren«, also das Gesetz ser bischer und kosovo-albanischer Banden, die von keiner legalen Instanz zur Rechenschaft gezogen werden(und die offensichtlich keine Probleme haben, über ethnische und nationale Grenzen hinweg zu kooperieren). Entspre chend begründete der kosovarische Ministerpräsident Hashim Thaçi den von ihm verantworteten Polizeiein satz: Es gelte, ein»schwarzes Loch« der Gesetzlosigkeit zu stopfen. Allerdings scheint der Kosovo selbst dem »schwarzen Loch« zu gleichen, das er im Norden stop fen wollte. 1 Die rechtliche Unlösbarkeit des Konflikts liegt darin begründet, dass sich Serbien, der Kosovo und dessen Schutzmächte willkürlich und abwechselnd auf eines der beiden einander ausschließenden Grundprinzipien des Völkerrechts berufen: Das Recht auf die Integrität des nationalen Territoriums und das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Der Widerspruch zwischen diesen beiden Prinzipien zog sich wie ein roter Faden durch die gesam ten Jugoslawienkriege: Serbien bestand auf der territo rialen Integrität Jugoslawiens, Kroatien – von Teilen der internationalen Gemeinschaft unterstützt – auf dem Selbstbestimmungsrecht des kroatischen Volkes. Als die serbische Minderheit in Kroatien dann ihrerseits auf ihr Selbstbestimmungsrecht pochte, bestand Kroatien 1. Die Frage der Verfilzung von Regierung und organisierter Kriminalität soll hier nicht kommentiert werden. Aufschlussreich ist der WikipediaArtikel zum Kosovo.
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