Hartmut Seifert Das Arbeitszeitgesetz in der aktuellen Reformdebatte AUF EINEN BLICK Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung werden Experimentierräume gefordert. Sie sollen den Tarifvertragsparteien ermöglichen, die Schutzstandards des Arbeitszeitgesetzes aufzuweichen. Weiter noch gehen die Forderungen von CDU/CSU und Arbeitgeberverbänden, die die tägliche Höchstarbeitszeit aufheben und die Erholzeiten verringern wollen. Derartige Reformen missachten reichhaltige empirische Forschungsergebnisse und werden die Belastungen gerade von Beschäftigten mit bereits ungünstigen Arbeitszeiten(Pflegebereich, Gastronomie u. a.) erhöhen, zu vermehrten Gesundheits- und Arbeitskosten führen und eine wachsende Fluktuation in Bereiche mit weniger belastenden Arbeitszeiten auslösen. Das Arbeitszeitgesetz steht in der Kritik. Arbeitgeberbände (BDA 2020), CDU/CSU(2023) sowie die FDP bereits vor Eintritt in die Ampelregierung(2018) fordern mehr Flexibilität. Primär geht es ihnen darum, die bisherige werktägliche zugunsten einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit aufzugeben, die Dauer der Mindestruhezeiten von derzeit täglich elf Stunden im Rahmen tariflicher und betrieblicher Vereinbarungen verkürzen zu können, auf eine verpflichtende Erfassung der Arbeitszeit zu verzichten, die Form der Zeiterfassung offen zu lassen, kurzum: den Arbeitsschutz zu lockern. Auch die Ampelregierung hat sich für diese Legislatur Reformen im Bereich des Arbeitszeitgesetzes vorgenommen. In ihrem Koalitionsvertrag hat sie vereinbart,„eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich der Tageshöchstarbeitszeit(zu) schaffen, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, auf Grund von Tarifverträgen, dies vorsehen(Experimentierräume)“(Bundesregierung 2021: 68). Ferner stellt sie in Aussicht:„Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein“(Bundesregierung 2021: 54). Begründet wird die geforderte Reform des Arbeitszeitgesetzes mit der fortgeschrittenen Digitalisierung, neuen Arbeitsformen im Rahmen von Projektarbeit und Homeoffice oder der vorangeschrittenen Globalisierung, die vermehrt Arbeit über die Zeitzonen hinweg erfordere. Angesichts dieser als fundamental gewerteten Veränderungen sei der gegebene rechtliche Arbeitszeitrahmen nicht mehr zeitgemäß. Völlig unbeachtet lässt diese Kritik die Frage, wie sich die geforderten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes auf den Gesundheitsschutz, die Arbeitsbedingungen, auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten sowie die gleichberechtigte Wahrnehmung der beruflichen Chancen von Frauen und Männern auswirken könnten. Gelten die bei der Verabschiedung des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 1994 als weitgehend unstrittig angesehenen Wirkungszusammenhänge nicht mehr? Ist der Gesundheitsschutz, mit dem das geltende Arbeitszeitgesetz begründet wurde, 1 obsolet geworden? Haben sich ursprünglich als empirisch gesichert geltende Wirkungszusammenhänge aufgelöst? Welche Wirkungen lassen die geforderten Reformen für die abhängig Beschäftigten, für Betriebe und Gesellschaft erwarten? Diesen offen gebliebenen Fragen gehen die nachfolgenden Ausführungen nach. Sie diskutieren, wie sich die geforderten Änderungen des gesetzlichen Arbeitszeitrahmens auf Gesundheit und die dadurch verursachten Kosten, auf das Angebotsverhalten von Beschäftigten in Mangelberufen mit zugleich stark belastenden Tätigkeiten sowie auf die Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf auswirken können. Zunächst aber sollen die zentralen Eckpunkte des bestehenden rechtlichen Arbeitszeitrahmens in Erinnerung gerufen werden. Das Arbeitszeitgesetz in der aktuellen Reformdebatte— FES impuls 1
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