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Arbeitszeiterfassung in Finnland
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Samuli Hiilesniemi Arbeitszeiterfassung in Finnland AUF EINEN BLICK Arbeitszeiterfassung ist in Finnland sachlich unumstritten und in der Rechtsprechung seit Langem verankert. Die aktuellen Regelungen stehen jedoch nicht völlig im Einklang mit den Anforderungen, die der Europäische Gerichts­hof(EuGH) 2019 in einem Urteil formuliert hat. Dieses Papier gibt einen Überblick, wie sich die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeiterfas­sung in Finnland entwickelt haben und inwie­fern Anpassungsbedarf mit Blick auf das EuGH­Urteil besteht. EINLEITUNG Wie in den anderen nordischen Ländern gilt auch für den ­Arbeitsmarkt in Finnland das sogenannte nordische Mo­dell, das sich durch die wichtige Rolle, die die Sozialpart­ner spielen, und durch die Schlüsselfunktion, die Tarifver­trägen in der Arbeitsmarktregulierung zukommt, auszeich­net. Obwohl es in den letzten Jahren aufgrund politischer und sozioökonomischer Entwicklungen zu großen Verän­derungen kam, ist der gewerkschaftliche Organisations­grad nach wie vor hoch und die meisten Segmente des Ar­beitsmarktes unterliegen Tarifverträgen, die auf Branchen­ebene ausgehandelt wurden. 1 Zwar gibt es mehrere Berei­che, in denen in landesweit geltenden Tarifverträgen Ab­weichungen vom Arbeitszeitgesetz, Finnlands vorrangigem Rechtsinstrument betreffend die Arbeitszeit, zulässig sind, aber dies gilt nicht für Abschnitt 32, in dem es um die Ar­beitszeiterfassung, also dasArbeitszeitregister, geht. Folglich wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht in Kollektivvereinbarungen festgelegt, sondern gehört zu den arbeitsrechtlichen Aspekten, die ausschließlich gesetzlich geregelt werden. Der Europäische Gerichtshof(EuGH) erließ am 14.5.2019 sein Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Ser­vicios de Comisiones Obreras(CCOO) gegen Deutsche Bank SAE. Das von der Audiencia Nacional(dem Nationalen Ge­richtshof Spaniens) eingereichte Ersuchen um eine Vorab­entscheidung nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeits­weise der Europäischen Union(AEUV)betrifft die Ausle­gung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Eu­ropäischen Union[], der Art. 3, 5, 6, 16 und 22 der Richt­linie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Ar­beitszeitgestaltung(ABl. 2003 L 299, S. 9) sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch­führung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Ar­beit(ABl. 1989 L 183, S. 1). Anlass des Rechtsstreits war das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern der Deutschen Bank SAE geleisteten täglichen Arbeitszeit, wogegen CCOO klagte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinien ­dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mit­gliedstaates entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Ar­beitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. 2 In Finnland waren und sind korrekte Arbeitszeitaufzeich­nungen von entscheidender Bedeutung in der Rechtspre­chung, wenn es zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zu Streitigkeiten über geleistete Arbeitsstunden und Vergütun­gen kommt. Die Gesetzgebung will sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen klar, zugänglich und leicht verständlich sind, keiner gesonderten Berechnungen bedür­fen und keine zusätzlichen Schwierigkeiten bereiten. Gene­rell sollte immer zweifelsfrei festzustellen sein, dass die ge­setzlichen Bestimmungen eingehalten wurden und werden (Hietala et al. 2020: 233). Bisher war die Pflicht zur Arbeits­Arbeitszeiterfassung in Finnland FES impuls 1