Samuli Hiilesniemi Arbeitszeiterfassung in Finnland AUF EINEN BLICK Arbeitszeiterfassung ist in Finnland sachlich unumstritten und in der Rechtsprechung seit Langem verankert. Die aktuellen Regelungen stehen jedoch nicht völlig im Einklang mit den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof(EuGH) 2019 in einem Urteil formuliert hat. Dieses Papier gibt einen Überblick, wie sich die rechtlichen Grundlagen der Arbeitszeiterfassung in Finnland entwickelt haben und inwiefern Anpassungsbedarf mit Blick auf das EuGHUrteil besteht. EINLEITUNG Wie in den anderen nordischen Ländern gilt auch für den Arbeitsmarkt in Finnland das sogenannte nordische Modell, das sich durch die wichtige Rolle, die die Sozialpartner spielen, und durch die Schlüsselfunktion, die Tarifverträgen in der Arbeitsmarktregulierung zukommt, auszeichnet. Obwohl es in den letzten Jahren aufgrund politischer und sozioökonomischer Entwicklungen zu großen Veränderungen kam, ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad nach wie vor hoch und die meisten Segmente des Arbeitsmarktes unterliegen Tarifverträgen, die auf Branchenebene ausgehandelt wurden. 1 Zwar gibt es mehrere Bereiche, in denen in landesweit geltenden Tarifverträgen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz, Finnlands vorrangigem Rechtsinstrument betreffend die Arbeitszeit, zulässig sind, aber dies gilt nicht für Abschnitt 32, in dem es um die Arbeitszeiterfassung, also das„Arbeitszeitregister“, geht. Folglich wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht in Kollektivvereinbarungen festgelegt, sondern gehört zu den arbeitsrechtlichen Aspekten, die ausschließlich gesetzlich geregelt werden. Der Europäische Gerichtshof(EuGH) erließ am 14.5.2019 sein Urteil in der Rechtssache C-55/18 – Federación de Servicios de Comisiones Obreras(CCOO) gegen Deutsche Bank SAE. Das von der Audiencia Nacional(dem Nationalen Gerichtshof Spaniens) eingereichte Ersuchen um eine Vorabentscheidung nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV)„betrifft die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[…], der Art. 3, 5, 6, 16 und 22 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(ABl. 2003 L 299, S. 9) sowie von Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(ABl. 1989 L 183, S. 1)“. Anlass des Rechtsstreits war das Fehlen eines betriebsinternen Systems zur Erfassung der von den Arbeitnehmern der Deutschen Bank SAE geleisteten täglichen Arbeitszeit, wogegen CCOO klagte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinien „dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. 2 In Finnland waren und sind korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen von entscheidender Bedeutung in der Rechtsprechung, wenn es zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten zu Streitigkeiten über geleistete Arbeitsstunden und Vergütungen kommt. Die Gesetzgebung will sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen klar, zugänglich und leicht verständlich sind, keiner gesonderten Berechnungen bedürfen und keine zusätzlichen Schwierigkeiten bereiten. Generell sollte immer zweifelsfrei festzustellen sein, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden und werden (Hietala et al. 2020: 233). Bisher war die Pflicht zur ArbeitsArbeitszeiterfassung in Finnland— FES impuls 1
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