Arbeitsgruppe Sanktionenrecht der FES Zurück zur Ultima Ratio des Strafrechts Potenziale zur Entkriminalisierung systematisch prüfen AUF EINEN BLICK Während in den vergangenen Jahren der Trend in vielen Bereichen in Richtung Verschärfung und Ausweitung des Strafrechts ging, erscheint es notwendig, verstärkt auch die Entkriminalisierung einzelner rechtlicher Bereiche in den Blick zu nehmen. Ein Fokus sollte dabei auch auf Fragen der sozialen Gerechtigkeit liegen, die gerade bei einer Reihe von Straftaten im Bereich der Armutskriminalität wie der Leistungserschleichung, bagatellarischen Eigentumsdelikten oder Sozialleistungsbetrug von erheblicher Bedeutung ist. Insbesondere die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein erscheint aus Perspektive der AG Sanktionenrecht geboten. ENTKRIMINALISIERUNG ALS POLITISCHES ZIEL Für die Bundesrepublik Deutschland wurde, ähnlich wie auch für andere westliche Demokratien, in den vergangenen Jahrzehnten ein merklicher Trend zur legislativen Verschärfung und Ausweitung des Strafrechts konstatiert(Drenkhahn et al. 2020). Dieser Entwicklung stehen bislang nur wenige Bestrebungen nach einer Entschlackung des Strafrechts gegenüber. Eine kritische Überprüfung bestehender Strafnormen ist schon deshalb geboten, weil das Strafrecht als schärfstes Schwert des Rechtsstaats in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen darf (Ultima-Ratio-Prinzip). Demgegenüber nachranging, aber aus praktischen Gesichtspunkten maßgeblich, droht aufgrund zunehmender Kriminalisierungstendenzen eine Überlastung der Strafjustiz. Hier kann eine Entkriminalisierung Ressourcen freisetzen, die dringend für die Bekämpfung schwerer gesellschaftsschädlicher Straftaten benötigt werden. Vor diesem Hintergrund sollte regelmäßig und systematisch geprüft werden, ob Tatbestände aus dem Strafrecht herausgelöst oder entschärft werden können. Die Ampelkoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag eine systematische Überprüfung des Strafrechts vorgenommen. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Reformmomentums im rechtspolitischen Bereich hat sich die AG Sanktionenrecht der Friedrich-Ebert-Stiftung(FES) daher exemplarisch mit drei Bereichen auseinandergesetzt, für die eine Entkriminalisierung entweder bereits in der Diskussion ist oder aber naheliegt. Explizit nicht thematisiert wird hier allerdings der Sonderfall einer Entkriminalisierung bzw. Legalisierung von Cannabis, da dies bereits als konkretes Gesetzgebungsprojekt im Koalitionsvertrag verankert und seit Beginn der Legislatur auch intensiv bearbeitet wie diskutiert wird. Maßgeblich für die Erwägungen der AG ist dabei die soziale Frage: Überprüft werden soll vor allem die Strafbarkeit solcher Delikte, bei denen soziale Ungleichheit in besonderer Weise zum Tragen kommt. ENTKRIMINALISIERUNG IM KONTEXT DER REFORM DES SANKTIONENRECHTS Überlegungen zur Entkriminalisierung bislang strafbewehrter Handlungen stellen eine wichtige Ergänzung der Diskussion um eine Reform der Sanktionspraxis dar. Gerade im Bereich bagatellarischen Unrechts kann die Aufhebung der Strafnorm die Probleme der strafrechtlichen Sanktionierung lösen, etwa die verbreitete Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe. Im Fokus der hier unterbreiteten Vorschläge soll – dem Selbstverständnis der Arbeitsgruppe entsprechend – eine Entkriminalisierung solcher Delikte stehen, die in besonderer Weise von sozialer Ungleichheit gekennzeichnet sind, nämlich(a) das Fahren ohne Fahrschein,(b) die bagatellarischen Eigentumsdelikte und(c) der Sozialhilfebetrug. Darüber hinaus wird eine„Entrümpelung“ des Strafgesetzbuchs sowie der strafrechtlichen Nebengesetze für sinnvoll Zurück zur Ultima Ratio des Strafrechts— FES impuls 1
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Zurück zur Ultima Ratio des Strafrechts : Potenziale zur Entkriminalisierung systematisch prüfen
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