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Wie funktioniert eine Abwägung von Grundrechten?
Entstehung
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DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Wie funktioniert eine Abwägung von Grundrechten? Oliver Lepsius Sandra Eckert Es gibt keine wichtigeren oder weniger wichtigen Grundrechte; alle haben zueinander denselben Rang. Absolut geschützt und nicht abwägbar ist nur die Menschenwürde, die aber kein einklagbares Grundrecht ist. Leben und Gesundheit haben gegenüber anderen Grundrechten, das mag zunächst überraschen, also keinen normativ privilegierten Status. Sie sind abwägbar, sei es, dass sie im Einzelfall zurücktreten, sei es, dass andere Güter ihnen gegenüber zurücktreten müssen. Grundrechtliche Abwägung heißt nicht, sich für ein Grundrecht zu entscheiden. Wenn die Verfolgung des einen Grundrechts mit einem anderen Grundrecht kollidiert, etwa Gesundheitsschutz Freiheitseingriffe nach sich zieht, stellt sich eine Entscheidungssituation, die verkürzend als Abwägung bezeichnet wird. Dabei weicht nicht ein Grundrecht dem anderen, sondern seine Wirkung wird nur in dem Umfang beschränkt, der unvermeidlich ist. Jurist_innen nennen das den schonenden Ausgleich oder die praktische Konkordanz. Im konkreten Konflikt werden die relevanten Grundrechte so geordnet, dass sie je für sich noch die maximal denkbare Wirksamkeit entfalten. Bei Abwägung geht es also nicht darum, sich für ein Grundrecht entscheiden zu müssen, sondern um eine multidimensionale Perspektive, in der die Zielverfolgung durch eine begrenzende Kalkulation der damit verbundenen Lasten erweitert wird. Aus einer grundrechtlichen Abwägung folgt also nicht, dass man das eine auf Kosten des anderen tun könne. Man kann abwägen ob man den Urlaub in den Bergen oder lieber an der See verbringt. Diese Entscheidung geht zu Lasten eines Urlaubsortes aus. Die Abwägung von Grundrechten vermeidet solche Alternativen, weil sonst ein Grundrecht hinter ein anderes zurückträte, was mit ihrer normativen Gleichrangigkeit unvereinbar wäre. Je konkreter der Abwägungs­kontext ist, desto besser gelingt eine Abwägung. Wie weit ein Grundrecht zugunsten eines anderen zurücktreten muss, kann nur im Angesicht einer konkreten Handlungsnotwendigkeit gesagt werden. Abstrakte Aussagen wie etwa, die Versammlungsfreiheit habe hinter dem Gesundheitsschutz zurückzutreten, verkennen bereits die Gleichrangigkeit der Schutzgüter. Eine solche Aussage würde nicht abwägen, sondern hierarchisieren. Wer abwägt, also das eine Schutzgut nur soweit zurücktreten lässt, wie es in der konkreten Situation notwendig ist, weiß, dass es keine ein für alle Mal richtige Abwägung geben kann. Abwägungs­situationen stellen sich immer wieder neu, weil sich die Grundrechtskonflikte mit Zeitablauf neu und anders stellen werden. Generell wiederkehrende Konflikte können gesetzlich vorstrukturiert werden(Abwägung durch gesetzliche Tatbestände), doch muss zusätzlich für die Entscheidung des Einzelfalls die Feinsteuerung der Abwägung im Angesicht des konkreten Geschehens vorgenommen werden. Deshalb muss ein Gesetz der Vollzugsebene Handlungsspielräume eröffnen(Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Rechtsfolgen). Gebundene Seite 1