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Muss sich das Parteien- und Wahlrecht nach der Pandemieerfahrung ändern?
Entstehung
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DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Muss sich das Parteien- und Wahlrecht nach der Pandemieerfahrung ändern? Martin Morlok Sandra Eckert Die Pandemie-Bekämpfung baut neben der Hoffnung auf die Wirkung von Impfungen wesentlich auf Kontaktvermeidung. Letzteres hat allerdings gravierende Folgen für alle möglichen sozialen Felder, da die verschiedensten Veranstaltungen mit Kommunikation unter Anwesenden verbunden sind. Im Kabinett und im Parlament sitzt man zusammen und spricht miteinander, innerhalb der Parteien findet das politische Leben überwiegend in Versammlungen statt. Dabei gibt es auch viele rechtlich relevante Handlungen, neben staatlichen, insbesondere innerparteiliche, Wahlen auf allen Ebenen. Es gilt, Vorstandsmitglieder zu wählen und weitere Ämter zu besetzen, so etwa Richter am Schiedsgericht und die Delegierten für Parteitage höherer Stufe. Aber auch wichtige Sachentscheidungen, so über Satzung, Programm, Finanzordnung, werden wegen des Parteitagsvorbehalts(§ 9 Abs. 3 PartG) auf Versammlungen getroffen. Das Verbot von Versammlungen im Lockdown legt also den Parteibetrieb still und damit auch die demokratische Basis der Politik. Das Verbot von Versammlungen legt den Parteibetrieb still und damit auch die demokratische Basis der Politik. Um der Handlungsunfähigkeit vieler Organisationen entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber reagiert, von der Aktiengesellschaft bis hin zur Wohnungseigentümer­versammlung bleiben Vorstandsmitglieder und die Inhaber entsprechender Funktionen trotz Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Auch können Versammlungen statt unter Anwesenden im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden und Wahlen und Abstimmungen auch schriftlich, durch Briefwahl, erfolgen. Diese Bestimmungen wurden nachgebessert und auch ausdrücklich auf die Parteien und ihre Organe erweitert. Davon ausgenommen wurde aber die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach§ 9 Abs. 4 PartG. Auch ohne satzungsrechtliche Ermächtigung kann der Vorstand Briefwahlen oder auch zeitlich versetzte Urnenwahlen an verschiedenen Orten zulassen. Diese Maßnahmen sind(zunächst) beschränkt bis Ende 2021. Zur Ermöglichung der parteiinternen Aufstellung der Wahlbewerber in Pandemiezeiten wurde das Bundeswahlgesetz ebenfalls geändert. Nunmehr ist die Reduzierung der satzungsmäßigen Zahl der Vertreter in einer Vertreterversammlung zur Kandidatenaufstellung möglich, solche Versammlungen können auch durch elektronische Kommunikation verbundene, gleichzeitige Teilversammlungen sein und ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden. Eine Ausnahme gilt für die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag, diese ist einer Briefwahl oder in einer Kombination von Urnen- und Briefwahl vorbehalten. Diese Maßnahmen erscheinen geeignet, auch andere Pandemien oder sonstige Störungen, die ein normales Zusammentreten zu Versammlungen unmöglich machen, nicht durchschlagen zu lassen. Ehe aber darüber nachgedacht wird, ob diese Instrumente auf Dauer bereitgehalten werden sollen und unter welchen Voraussetzungen sie eingesetzt werden können, ist Seite 1