Druckschrift 
Bedarf es für die Festlegung der Impfreihenfolge einer gesetzlichen Grundlage?
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Bedarf es für die Festlegung der Impfreihenfolge einer gesetzlichen Grundlage? Stefan Huster Sandra Eckert Dass wesentliche und das heißt insbesondere: für die Verwirklichung der Grundrechte wichtige Aspekte des Zusammenlebens im Grundsatz einer Regelung im Parlamentsgesetz bedürfen, gehört seit vielen Jahren zu den Kernelementen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaats- und zum Demokratieprinzip. Vor diesem Hintergrund besteht eigentlich kein Zweifel, dass die Reihenfolge, in der in der Pandemie geimpft werden soll, einer Festlegung in einem förmlichen Gesetz bedarf: Immerhin geht es um die Teilhabe an einem Gut, das für den Gesundheitsschutz in einer Pandemie von zentraler Bedeutung ist und dessen Verteilung die öffentliche Gewalt übernommen hat. Wesentliche Aspekte des Zusammenlebens bedürfen einer Regelung im Parlamentsgesetz. Dass die Wesentlichkeitstheorie deshalb greift, war und ist auch fast einhellige Meinung in der Verfassungsrechtswissenschaft. Hier und da erheben sich zwar warnende Stimmen, dass die Impfpriorisierung angesichts sich schnell verändernder Umstände Lieferschwierigkeiten, Zulassung neuer Impfstoffe usw. ein recht volatiles Geschäft sei. Aber diesem Einwand könnte man sicherlich begegnen, indem man im Gesetz nur die Grundsätze der Verteilung regelt und die situationsbezogene Konkretisierung dieser Grundsätze einer Rechtsverordnung des Gesundheitsministers überlässt. Auch stellt sich mit Bezug auf die Impfreihenfolge nicht das dramatische Triage-Dilemma, das für die überlastete intensivmedizinische Versorgung befürchtet wurde: Wer nicht sofort geimpft wird, muss deshalb nicht sterben; er hat viele Möglichkeiten, sich selbst sehr sorgfältig vor einer Ansteckung zu schützen. Die Festlegung einer Impfreihenfolge muss daher auch nicht basale rechtsstaatliche Regeln verletzen, wie der Deutsche Ethikrat dies für ein von ihm deshalb abgelehntes Triage-Gesetz befürchtet hat. Alles spricht für ein Gesetz aber es kam nie dazu. Alles spricht also für ein Gesetz aber es kam nie dazu. Stattdessen hat das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz vom November 2020 die Festlegung der Impfreihenfolge ganz und gar in die Hände des Bundesgesundheitsministers gelegt. Die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen ließen nicht einmal klar erkennen, dass er in seiner Impfverordnung priorisieren soll und muss geschweige denn, dass sie ihm für die Impfreihenfolge Vorgaben machen. Dass diese Rechtslage, die verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genügt, bisher nicht vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet ist, erklärt sich aus der typischen prozessualen Konstellation: Wer meint, er sei bei der Priorisierung durch oder aufgrund der Impfverordnung zu schlecht weggekommen, und daher eine frühere Impfung vor den Verwaltungsgerichten einklagen will, dem wäre nicht geholfen, wenn die Verwaltungsgerichte die Impfverordnung wegschießen oder die defizitären gesetzlichen Grundlagen dem Verfassungsgericht vorlegen. Denn auf welcher Grundlage sollen Betroffene dann ihren Anspruch auf eine frühere Impfung begründen? Seite 1