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Brauchen wir eine erweiterte Notstandsverfassung?
Entstehung
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DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Brauchen wir eine erweiterte Notstandsverfassung? Sophie Schönberger Parlamente haben als soziale Institutionen etwas Archai­sches an sich. Sie beruhen auf dem körperlichen Zusam­mentreffen einer größeren Gruppe von Menschen zum Zwecke der öffentlichen Debatte und lassen in dieser Hinsicht auch kaum Kompromisse zu. Keine andere Ein­richtung im demokratischen Verfassungsgefüge ist in gleicher Weise durch das Zusammentreffen von Zeit, Ort und Personen geprägt wie gerade das Parlament. Das gilt auch für den Deutschen Bundestag, dessen Bezeichnung alsArbeitsparlament zwar gerne diese öffentlich ­deliberative Seite in den Hintergrund treten lassen will, dessen Kern und Herz als Parlament aber nichtsdestot­rotz im öffentlich verhandelnden Plenum liegen. In der Pandemie ist die körperliche Anwesenheit der Vielen, diese ma­teriale Repräsentation der Wäh­ler_innen im Plenarsaal, prekär ge­worden. In Zeiten der Pandemie ist nun genau diese körperliche Anwesenheit der Vielen, diese materiale Repräsentation der Wähler_innen im Plenarsaal, prekär geworden. Sie steht nicht mehr nur für die große demokratische Errun­genschaft der parlamentarischen Demokratie, sondern auf neuartige Weise auch für eine akute gesundheitliche Gefahr. Parlamente auf der ganzen Welt waren daher im Frühjahr 2020 vor die Situation gestellt, ihre zum Teil jahrhundertealten Routinen der Anwesenheit an die Zeiten des Virus anzupassen. Das amerikanische Reprä­sentantenhaus etwa entschied sich, die Präsenzsitzungen für einige Wochen ganz zu suspendieren. Im britischen Unterhaus wurden die Sitzungen mehrere Wochen lang in einem sogenannten Hybridsystem durchgeführt, bei dem ein kleiner Teil der Abgeordneten im Plenarsaal anwesend war und die anderen Abgeordneten über ein Videokonferenzsystem zugeschaltet wurden. Im Deutschen Bundestag hat man sich für die Herabset­zung des Quorums für die Beschlussfähigkeit von der Hälfte auf ein Viertel der Abgeordneten geeinigt und die Möglichkeit geschaffen, Ausschusssitzungen über Online­Formate abzuhalten. Die Debatte, ob die Arbeitsfähigkeit des Parlaments in Zeiten der Pandemie nicht noch durch andere Maßnahmen gesichert werden muss, ist aller­dings trotz dieser Entscheidung seit Beginn der Pandemie nicht mehr ganz verstummt. Einen ersten Vorstoß in diese Richtung machte im März ein nicht gezeichneter Aktenvermerk der Bundestagsverwaltung, in dem eine mögliche Grundgesetzänderung zur Schaffung eines Notparlaments formuliert war. Dieser Notausschuss sollte an die Stelle des Bundestages treten, wenn auf­grund einer Seuchengefahr, eines Unglücks- oder Kata­strophenfalls oder einer drohenden Gefahr für den Be­stand oder die freiheitliche demokratische Grundord­nung des Bundes dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenste­hen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Er sollte ent­sprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Bun­destag zusammengesetzt werden, aber deutlich kleiner sein als dieser und im Geheimen tagen. Andere Überle­gungen aus dem politischen Berlin gingen in die Richtung, auch im Bundestag hybride System von Online-Formaten möglich zu machen und unter besonderen Umständen Seite 1