DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Verliert der Bundestag in der Krise an Bedeutung? Frank Decker und Fedor Ruhose Auch wenn der weitere Verlauf und die Dauer der Corona-Krise heute noch ungewiss bleiben, ist das Nachdenken über die Krisenbewältigung und die langfristigen Folgen der Pandemie in vollem Gange. Die Fragen betreffen dabei auch das politische System. Der Verdacht steht im Raum, dass autoritäre oder weniger freiheitlich verfasste Länder wie China und Südkorea besser in der Lage seien, solcher Katastrophen Herr zu werden, als die Demokratien des Westens. Diese können ihre demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien auch im Ausnahmezustand nicht einfach suspendieren, selbst wenn sie im Kampf gegen die Pandemie hart an deren Grenzen gehen müssen. Die These von der Überlegenheit der Autokratien relativiert sich aber, wenn man bedenkt, dass es gerade die fehlende Meinungs- und Pressefreiheit war, die zur raschen Ausbreitung des Virus an seinem Ursprungsort Wuhan beigetragen hat. Und ob die von der chinesischen Propaganda verkündete erfolgreiche Eindämmung der Seuche den Tatsachen wirklich entspricht, weiß ebenfalls niemand. In Not- und Ausnahmezeiten schlägt die sprichwörtliche Stunde der Exekutive. Überall in Deutschland steht derzeit das entschlossene Handeln der Regierungen von Bund und Ländern gegen die schnelle Ausbreitung des neuartigen Coronavirus im Zentrum der Politik. Für das Parlament mit seiner entschleunigenden Wirkung durch Gesetzesberatung, dem Prinzip von Rede und Gegenrede und dem Dualismus von Regierung und Opposition scheint kein Platz. Doch stellt sich in einer Notsituation wie dieser, die unsere Gesellschaft seit dem Zweiten Weltkrieg noch nicht erlebt hat, die Frage, ob der demokratische Verfassungs- und Rechtsstaat die Einschränkungen verkraftet und welche Grenzen der Regierung gezogen werden müssen. GEWALTENTEILUNG AUCH IM AUSNAHMEZUSTAND Deren Handeln bedarf im demokratischen Rechtsstaat auch im„Ausnahmezustand“ der gesetzlichen Grundlage. Dem deutschen Recht ist dieser Begriff zwar fremd, es enthält aber explizite Regelungen für verschiedene Arten von Ausnahmesituationen – vom Verteidigungsfall(Artikel 115a des Grundgesetzes) über den sogenannten Inneren Notstand(Artikel 91) bis hin zum Infektions- und Katastrophenschutz, die mehr oder weniger starke Eingriffe in die Grundrechte zulassen. Das Grundgesetz kennt zugleich eine spezielle Notstandsverfassung, die aber nur für den Verteidigungsfall gilt. Sie sieht die Einrichtung eines aus Vertretern des Bundestages und Bundesrates gebildeten„Notparlaments“ vor, falls der Bu ndestag am Zusammentreten gehindert ist. Um das Prinzip der Gewaltenteilung und den Vorrang des Gesetzes zu wahren, die in Artikel 20 des Grundgesetzes festgeschrieben sind und sogar„Ewigkeitsrang“ haben, sollen die Befugnisse des Parlaments also nicht einfach auf die Exekutive übergehen. Die in der jüngst verabschiedeten Novelle des Infektionsschutzgesetzes aufgenommenen zusätzlichen Verordnungsbefugnisse des zuständigen Bundesgesundheitsministers kommen in weiten Teilen einer solchen„Ermächtigung“ der Exekut ive gleich, die verfassungsgerichtlich kaum Bestand haben dürfte. Um das Problem zu vermeiden, böte es sich an, die Einrichtung eines Notparlamentes auch für den Fall einer Pandemie oder anderer Naturkatastrophen zu regeln. Entsprechende Bestimmungen sehen auf der Länderebene bisher nur die Verfassungen Baden-Württembergs und Sachsens vor. Bundestagspräsident Schäuble hat Seite 1
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