DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Darf es eine Impfpflicht gegen Corona geben? Johanna Wolff „Wenn es einen Impfstoff gegen Corona gibt,…“ – so beginnen derzeit viele Sätze. Die Hoffnung auf den Impfstoff, der den Verzicht auf vieles Schöne beenden, soziale Kontakte und öffentliches Leben wieder ermöglichen und der Wirtschaft Erholung verschaffen soll, ist groß. Notwendig ist allerdings, dass sich, wenn der Impfstoff erst einmal verfügbar ist, viele Menschen auch tatsächlich impfen lassen. 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung müssen, so Schätzungen, immun sein, damit die sogenannte Herdenimmunität gegen das Coronavirus entsteht, die auch Nicht-Immune vor Ansteckung schützt. Um eine ausreichende Impfquote zu erreichen, ist auch eine Impfpflicht im Gespräch. Auch wenn die Bundesregierung einer solchen Pflicht bereits eine Absage erteilt hat, hält die kontroverse Debatte darüber an. „ Eine Impfpflicht ist ein Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ Eine Impfpflicht ist ein Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrtheit(Art. 2 II 1 GG), das davor schützt, gegen den eigenen Willen den Auswirkungen eines Impfstoffs im Körper ausgesetzt und ggf. mit einer Nadel gestochen zu werden. Ein Eingriff ist auch zu bejahen, wenn die Impfung der eigenen Gesundheit dienlich ist; die Eingriffsintensität hängt von Art und Umfang der Risiken und Nebenwirkungen ab. Sollte die Impfpflicht auch oder nur für Kinder gelten, wäre zusätzlich das Grundrecht aus Art. 6 II 1 GG eingeschränkt, nach dem Eltern grundsätzlich frei über die Vornahme medizinischer Maßnahmen an ihren Kindern entscheiden. In das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf allerdings aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Und das Elternrecht kann u. a. durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, im Fall der Impfpflicht durch die Rechte derjenigen, die wegen einer Kontraindizierung nicht selbst geimpft werden können und auf Herdenschutz angewiesen sind. Nachdem es nach Aufhebung der Impfpflicht gegen die Pocken im Jahr 1982 in Deutschland lange keine Impfpflicht gegeben hatte, enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit März dieses Jahres eine Masern-Impfpflicht für Kinder und Personal in Einrichtungen wie Kitas und Schulen sowie für Geflüchtete, die in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht sind. Eine Rechtsgrundlage für eine Corona-Impfpflicht existiert bisher nicht. Insbesondere könnte diese nicht auf eine im IfSG enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt werden, da danach Schutzimpfungen nur für„bedrohte Teile der Bevölk erung“ angeo rdnet werden können. Eine generelle Impfpflicht zur Herstellung von Herdenimmunität gegen Corona müsste der Bundestag speziell regeln. „ Eine generelle Impfpflicht zur Herstellung von Herdenimmunität gegen Corona müsste der Bundestag speziell regeln.“ Seite 1
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