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Darf es eine Impfpflicht gegen Corona geben?
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DEMOKRATIE IM AUSNAHMEZUSTAND Darf es eine Impfpflicht gegen Corona geben? Johanna Wolff Wenn es einen Impfstoff gegen Corona gibt,… so beginnen derzeit viele Sätze. Die Hoffnung auf den Impf­stoff, der den Verzicht auf vieles Schöne beenden, soziale Kontakte und öffentliches Leben wieder ermöglichen und der Wirtschaft Erholung verschaffen soll, ist groß. Not­wendig ist allerdings, dass sich, wenn der Impfstoff erst einmal verfügbar ist, viele Menschen auch tatsächlich impfen lassen. 60 bis 70 Prozent der Bevölkerung müs­sen, so Schätzungen, immun sein, damit die sogenannte Herdenimmunität gegen das Coronavirus entsteht, die auch Nicht-Immune vor Ansteckung schützt. Um eine ausreichende Impfquote zu erreichen, ist auch eine Impfpflicht im Gespräch. Auch wenn die Bundesregie­rung einer solchen Pflicht bereits eine Absage erteilt hat, hält die kontroverse Debatte darüber an. Eine Impfpflicht ist ein Grund­rechtseingriff insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrt­heit. Eine Impfpflicht ist ein Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf körperliche Unversehrtheit(Art. 2 II 1 GG), das davor schützt, gegen den eigenen Willen den Auswirkungen eines Impfstoffs im Körper ausgesetzt und ggf. mit einer Nadel gestochen zu werden. Ein Eingriff ist auch zu bejahen, wenn die Impfung der eigenen Gesund­heit dienlich ist; die Eingriffsintensität hängt von Art und Umfang der Risiken und Nebenwirkungen ab. Sollte die Impfpflicht auch oder nur für Kinder gelten, wäre zusätz­lich das Grundrecht aus Art. 6 II 1 GG eingeschränkt, nach dem Eltern grundsätzlich frei über die Vornahme medizi­nischer Maßnahmen an ihren Kindern entscheiden. In das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf allerdings aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Und das Elternrecht kann u. a. durch kollidierendes Verfassungs­recht eingeschränkt werden, im Fall der Impfpflicht durch die Rechte derjenigen, die wegen einer Kontraindizierung nicht selbst geimpft werden können und auf Herden­schutz angewiesen sind. Nachdem es nach Aufhebung der Impfpflicht gegen die Pocken im Jahr 1982 in Deutschland lange keine Impf­pflicht gegeben hatte, enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit März dieses Jahres eine Masern-Impfpflicht für Kinder und Personal in Einrichtungen wie Kitas und Schu­len sowie für Geflüchtete, die in Gemeinschaftseinrich­tungen untergebracht sind. Eine Rechtsgrundlage für eine Corona-Impfpflicht existiert bisher nicht. Insbeson­dere könnte diese nicht auf eine im IfSG enthaltene Ver­ordnungsermächtigung gestützt werden, da danach Schutzimpfungen nur fürbedrohte Teile der Bevölkrung angeo rdnet werden können. Eine generelle Impf­pflicht zur Herstellung von Herdenimmunität gegen Corona müsste der Bundestag speziell regeln. Eine generelle Impfpflicht zur Her­stellung von Herdenimmunität ge­gen Corona müsste der Bundestag speziell regeln. Seite 1