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Höhere Qualität von Lehre und Studium : welche Möglichkeiten bietet das Kapazitätsrecht? : Ergebnisse der Umfrage und der Konferenz am 22. Oktober 2018, Friedrich-Ebert-Stiftung
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Angela Borgwardt Höhere Qualität von Lehre und Studium Welche Möglichkeiten bietet das Kapazitätsrecht? ERGEBNISSE DER UMFRAGE UND DER KONFERENZ AM 22. OKTOBER 2018, FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG NETZWERK WISSENSCHAFT Hochschulen sind das Herzstück des deutschen Wis­senschaftssystems. Umso wichtiger ist es, dass sie flä­chendeckend eine hohe Lehrqualität und gute Betreu­ungsverhältnisse sicherstellen können. Als wichtiger Grund wird neben einer ungenügenden Grundfinan­zierung immer wieder das Kapazitätsrecht angeführt, das die Aufnahmekapazitäten in Studiengängen regelt. Ein wichtiger Kritikpunkt ist, dass das Kapazitäts­recht grundsätzlich eine bessere Qualität von Stu­dium und Lehre verhindere: Zusätzliche Mittel, die z.B. für mehr Personal eingesetzt werden könnten, führten automatisch zur Verpflichtung der Hoch­schule, die Studienkapazitäten zu erhöhen und mehr Studierende aufzunehmen. Zudem sei das Kapazitätsrecht zu bürokratisch und intransparent und weder mit der Bachelor-Master-Studienstruktur noch mit modernen Formen der Hochschulgover­nance vereinbar. Grundlegende Reformen seien des­halb überfällig. EINFÜHRUNG Im deutschen Hochschulsystem ist das Kapazitäts­recht auch für die Planung von Studienkapazitäten in zulassungsbeschränkten Studiengängen prägend. Die rechtliche Basis bildet das Urteil des Bundesverfas­sungsgerichts aus dem Jahr 1972, in dem festgestellt wurde, dass der Anspruch von Hochschulzugangs­berechtigten auf einen Studienplatz grundgesetzlich geschützt ist abgeleitet aus dem Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte(Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip. 1 Dieses Grundrecht dürfe nur auf gesetzlicher Basis einge­schränkt werden. In der Folge wurden in Rechtsprechung und Litera­tur drei Grundforderungen für das Kapazitätsrecht abgeleitet: Die vorhandenen Studienplatzkapazitäten müssen erschöpfend genutzt sein, bevor in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung(Nume­rus clausus, NC) eingeführt werden kann(bundesein­heitliche Kapazitätsausschöpfung), die Hochschulen müssen bundesweit gleichmäßig ausgelastet sein und es bedarf einer Normierung objektiver, nachvollzieh­barer Kriterien zur Kapazitätsberechnung. 2 Mit bun­deseinheitlichen Verfahren der Kapazitätsermittlung und der Auswahl und Verteilung der Bewerber_innen müsse sichergestellt werden, dass die Abweisung von Studienberechtigten überall nach den gleichen Kri­terien erfolgt. Die Rechtsprechung untersagte auch unzulässige Niveaupflege also die Verbesserung von Studienbedingungen über ein definiertes Maß hi­naus auf Kosten möglicher weiterer Studienplätze zu schlechteren Bedingungen. Um diesen Forderungen gerecht zu werden, wurden in den Ländern auf der Basis eines Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen 1973 zwei Rechts-