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Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht : Hintergrundpapier zu "Politische Bildung in der Schule"
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Joachim Wieland Was man sagen darf: Mythos Neutralität in Schule und Unterricht HINTERGRUNDPAPIER ZUPOLITISCHE BILDUNG IN DER SCHULE, APRIL 2019 Aktuell wird intensiv über Meinungsäußerungen in der Schule diskutiert. Was fällt unter das Grund­recht der Meinungsfreiheit? Was ist durch die frei­heitlich-demokratische Grundordnung dagegen nicht mehr abgedeckt? Bei welchen Äußerungen muss, wann sollte die Lehrkraft eingreifen? Prof. Dr. Joachim Wieland, Verfassungsrechtler, erläutert den rechtlichen Rahmen politischer Äußerungen in der Schule und diskutiert dabei auch zahlreiche Fallbeispiele, wie sie im Unterricht oder auf dem Schulhof vorkommen könnten. Zum pädagogischen Rahmen gehört darüber hin­aus die Meinungsbildung im Politikunterricht bzw. in der politischen Bildung in Schule und Unterricht. Hier greift der Beutelsbacher Konsens, der Grund­sätze für die politische Bildung festlegt und im Rah­men dieses Hintergrundpapiers kurz erläutert wird. DAS PROBLEM Lehrer_innen sollen im Unterricht keine Politik ma­chen, sondern sich parteipolitisch neutral verhalten. Gleichzeitig sollen sie jederzeit für die freiheitlich-de­mokratische Grundordnung eintreten, die im Grund­gesetz verankert ist. Wie Schüler_innen können sich auch Lehrer_innen auf das Grundrecht der Meinungs­freiheit berufen. Wenn Schüler_innen sich in der Schule politisch äußern, können Lehrer_innen gefordert sein pädagogisch zu reagieren. Welchen Rahmen gibt die Rechtsordnung insoweit vor? DER RECHTLICHE RAHMEN 1. Das Beamtenrecht Das Beamtenrecht verpflichtet Lehrer_innen, ihre Aufgaben unparteiisch zu erfüllen und sich durch ihr ganzes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu be­kennen und für deren Erhaltung einzutreten. Betäti­gen sich Lehrer_innen politisch, müssen sie die Mäßi­gung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt(§ 33 Beamtenstatusgesetz). Lehrer_innen dürfen in der Schule weder im Unterricht noch außerhalb des Unterrichts Parteipolitik betreiben. Sie sind zur Verfassungstreue verpflichtet, müssen sich also aktiv für die Verfassung und deren Werte einset­zen. Die Pflicht erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamte gel­tende Verfassungsordnung, auch soweit Bestimmungen des Grundgesetzes im Wege der Verfassungsänderung umgestaltet werden können. Eine bloß verbale Beja­hung der grundgesetzlichen Wertordnung reicht nicht aus. Vielmehr muss das Lehreramt aus dem Geist der Verfassung heraus geführt werden. Für angestellte Leh­rer_innen gilt im Wesentlichen das Gleiche.