Stephan Lessenich DIREKT 10/ 2019 CO 2 -BEPREISUNG Energiesteuern sozialverträglich gestalten AUF EINEN BLICK Ein nationaler CO 2 -Preis kann die Energiewende sozial gerechter machen. Voraussetzungen dafür sind, dass erneuerbarer Strom deutlich günstiger wird, die Kosten für fossile Energieträger dagegen steigen, die Bepreisung für alle Verbraucher_innen ohne Ausnahmen gilt und möglichst viele bestehende Steuern und Umlagen durch das Aufkommen ersetzt werden. Davon profitieren besonders Menschen mit geringem Einkommen und Unternehmen. In einem Punkt sind sich der Bundesrechnungshof, die Energiewende-Monitoring-Kommission, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ebenso wie die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung einig: Eine Reform staatlich induzierter Preise im Energiebereich und wirksame Preise auf Treibhausgase (CO 2 -Äquivalente, CO 2e ) sind notwendig. Eine solche mit dem EU- und Finanzverfassungsrecht(Kupfer et al. 2017) konforme Reform soll zum Ziel haben, jedem Haushalt und Unternehmen die ökonomische Grundlage zu bieten, um verantwortungsvoll, effizient und praktikabel in Effizienztechnologien und erneuerbare Energien zu investieren bzw. das Konsumverhalten entsprechend daran auszurichten. Um eine zielgerichtete Lenkungswirkung auf die Reduzierung von CO 2e zu entfalten, braucht es eine verursachergerechte, sozialverträgliche und technologieoffene Umsetzung, die Bürokratie abbaut sowie Planungssicherheit und Innovationen fördert. BEMESSUNGSGRUNDLAGE, PREISNIVEAU, MITTELVERWENDUNG Entscheidende Kriterien für die soziale Verträglichkeit einer CO 2 -Bepreisung sind neben der Einbeziehung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr das Preisniveau zu Beginn der Einführung und der Preisanstieg im Zeitverlauf, die Höhe der erzielten Einnahmen sowie die Mittelverwendung. Dabei gilt: Je breiter die Bemessungsgrundlage der Erhebung ist bzw. je mehr Sektoren einbezogen werden, umso höhere Einnahmen und umso größere Entlastungswirkungen bei Haushalten und Unternehmen können durch die Verwendung der Mittel erzielt werden. Das Preisniveau und die Preisentwicklung müssen ausreichend Anreize setzen, in klimafreundliche Technologien zu investieren, und einen angemessenen Klimabeitrag leisten, ohne jedoch Strukturbrüche zu begünstigen. Die Mittelverwendung sollte wiederum vollständig zur Entlastung möglichst vieler Haushalte und Unternehmen eingesetzt werden, um bestehende soziale Ungleichheiten zu mindern und das Entstehen neuer zu verhindern. Insgesamt sollte eine Reform der Energiesteuern aufkommensneutral sein. Einkommensschwache Haushalte und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen sollten einen Ausgleich erfahren. Ausnahmen hingegen sollten gänzlich vermieden werden, um die Lenkungswirkung des Instruments nicht zu schmälern. Stattdessen müssen diejenigen Haushalte und Unternehmen monetär unterstützt werden, die keine und oder nur in geringem Umfang Investitionen in CO 2 -arme Technologien leisten können, bzw. diejenigen, die sehr teure Maßnahmen ergreifen müssen. Verlagerungen von CO 2e ins Ausland können so verhindert werden, weil ansonsten für den Klimaschutz nichts gewonnen würde. Mit einem Einstiegspreis von 40–50 Euro je Tonne CO 2e über die Sektoren Strom(als Mindestpreis im EU-Emissionshandelssystem – EU-ETS), Wärme(im Rahmen des bestehenden Energiesteuerrechts) und Verkehr(zusätzlich zu den bisherigen Abgaben auf Kraftstoffe, Kraftfahrzeuge und Straßenbenutzung) ohne Ausnahme, der jährlich um 5 Euro je Tonne >
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