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Karten zum Johannisfest in ihren Bureaus geduldet haben würden, danach hat sich die Zeitschrift" gar nicht erst erkundigt. Für sie ist der Beweis der sozialdemokratischen Tendenzen" des Buchdruder berbandes mit der besagten Tatsache erwiesen."

freie Entscheidung der Mitglieder wird untersagt. Selbst die geringste Differenz ziwschen den Fabrikanten und der Kundschaft ( die zum größten Teil Mitglieder der Vereinigung der Blumen und Federindustriellen sind) dürfen nicht ohne Beihilfe des Vor­standes geregelt werden."

Auf derselben Seite seines Abendblattes vom Dienstag muß

Gerichtszeitung.

Ein Hund, ein Rechtsanwalt und ein Gendarm. Wem gehört der Hund? Wer muß für des Hundes

12. Generalversammlung des Verbandes das Berliner Tageblatt" berichten, baß das Reichsgericht am Frebel Buße tun? der Fabrikarbeiter Deutschlands  .

Stuttgart  , 7. Juli 1914.

2. Verhandlungstag.

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Montag erneut die Zulässigkeit solcher terroristischen Sperren an- Am 21. September v. J. spazierte der Rechtsanwalt Ubbelvhde erkannt hat. Es handelt sich in dem neuen Urteil des Reichsgerichts mit einer Frau K. und deren Hund im Grunewald. Der Gen­( VI. 205. 14.) um einen Fall, durch den ein Großdeftillateur von darmeriewachtmeister fragte, ob der Hund den Herrschaften gehöre. den Abnehmern durch Beschluß einer Gastwirtskonvention gesperrt" Ja, erwiderte der Anwalt. Der Gendarm wies darauf hin, daß wurde, weil er als Außenseiter sich den Konventionsbedingungen Maulforbzwang bestehe. Der Anwalt erklärte, das habe er nicht Der Bericht der Mandatsprüfungskommission ergibt die An-( unter anderem Minimalpreis für Bier) nicht fügen wollte. mesenheit von 148 Delegierten, darunter 5 weiblichen. Außerdem von der Sperre betroffene Gewerbetreibende hatte auf Rüd- um und führte ihn an der Leine. Der Gendarm befragte dann Der gewußt, er fei verreist gewesen, legte dem Hund den Maulkorb find mehrere ausländische Gäste anwesend; Begien vertritt die nahme der Maßregel geklagt; das Landgericht( Hamburg  ) hatte den Anwalt nach seinen Personalien. Bald darauf erhielt der Generalfommission. auch entsprechend erkannt. Das Oberlandesgericht aber und das Anwalt eine Strafverfügung über 3 M. Er beantragte gerichtliche Nach Erschöpfung der Debatte über die Berichte werden An- Reichsgericht haben die Klage abgewiesen. Beide Instanzen Entscheidung und wurde freigesprochen, da er den Hund weder träge angenommen, die sich auf die Einberufung von Konferenzen sind davon ausgeganen, daß die von Gewerbetreibenden über einen besessen noch zur Aufsicht erhalten hatte. und statistische Erhebungen beziehen. Es kommen dabei Margarine- Berufsgenossen verhängte( Bieferanten- oder Abnehmer-) Sperre fabriken, Tapeten- und Kaolinwerke in Betracht. Das statistische nur dann gegen die guten Sitten verstoße, also unzulässig sei, Anklage wegen Begünstigung des von Frau K. begangenen Ver­Doch Strafe muß sein. Die Staatsanwaltschaft erhob nun Bureau soll ausgebaut werden, für die Funktionärversicherung wenn die Gristenzgrundlage des Betroffenen bedroht sei, und sein gehens gegen das Viehseuchengesek. Das Landgericht Berlin   III wird das Obligatorium beschlossen; eine weiter noch angenommene wirtschaftlicher Ruin durch die Sperre herbeigeführt werde. Die berurteilte den Angeklagten auch zu 15 M. Geldstrafe, da er durch Refolution fordert, daß die Gleichheit" mehr als bisher gewerk. durch die Sperre verursachte Schädigung müsse im allgemeinen der die Beantwortung der Frage des Gendarmen der Sünderin, Frau schaftlichen Interessen dienen soll. Betroffene eben tragen, denn die nicht auf persönlicher Gehässig R., wissentlich Beistand geleistet hat, um sie der Strafe zu entziehen. In geschloffener Sizung verhandelt die Generalversammlung feit, auf Recht oder ähnlichen Motiven, sondern auf an sich er sodann über: Der Anwalt legte Revision ein. Der Reichsanwalt erklärte laubten Abmachungen beruhende Maßregel verstoße für sich allein am Dienstag die Revision für begründet. Das Reichsgericht hob ,, Die Führung von Lohnbewegungen und Streiks." noch nicht gegen das Gesetz. das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurüd. Stille. Hannover   erörtert die wirtschaftlichen, technischen Man erfieht aus diesem Urteil, wie der höchste Gerichtshof des Rechtsirrtümlich wurde es in der Begründung bezeichnet, daß in und produktionssteigernden Veränderungen, weiter die Unter- Deutschen Reiches sich in seiner Rechtsprechung durchaus der wirt- der Beantwortung der Frage des Gendarmen allein die dem An­nehmerorganisationen und ihre Tattit, um anschließend daran die schaftlichen Entwickelung anschließt. Cine Wirtschaftsgeklagten fich ergebenden taltischen Maßnahmen bei Bohnbewegungen bar ordnung, die auf brutaler Macht und Gewalt des Geldes beruht, geklagten zur Laft gelegte Begünstigung erblickt worden ist. zulegen. Streiks, Aussperrungen, Boykotts, Tarifverträge zog der muß naturnotwendig diese Erscheinungen auch in ihren Stechts= Referent dabei in den Kreis feiner Darlegungen. Der Vorstand normen zum Ausdruck bringen; das ist eine alte sozialistische habe bei seinem taktischen Verhalten den veränderten Verhältnissen Erkenntnis, die nur den liberalen Gehirnen noch immer ein Buch Rechnung getragen und dabei gute Erfolge erzielt. Zu einer Ver- mit sieben Siegeln bleibt. Wir haben in der letzten Zeit an einer änderung seiner bisherigen Tattik liege kein Anlaß vor. Man stehe besonders großen Anzahl von Beispielen aus der Wirtschaftspolitik nicht auf dem Standpunkt: Tarifverträge um jeden Preis. Ein der Kartelle und Syndikate, ebenso aber auch aus der Politik der Teil der Verträge sei nach ihrem Ablauf nicht wieder erneuert Handwerkerinnungen diesen kapitalistischen  . Terrorismus vielfältig Lebt da bei Schneidemühl   ein Bürger Kujowski. worden. In der Debatte tamen grundsätzliche Meinungsver- aufgezeigt; denn diese Beispiele find zugleich eine gute Waffe für hatte vor rund 50 Jahren sein Vater den Vornamen Franziszek schiedenheiten nicht zum Ausdruck. Teilweise beschäftigte man sich die Organisationen der Arbeiterklaffe, wenn ihnen in ihrem not gegeben. Dieser Name war auch in lateinischer Schrift ins mit den Arbeitsverhältnissen in Genossenschaftsbetrieben. wendigen Kampf um bessere Löhne und Arbeitsbedingungen von Kirchenbuch eingetragen und von seinem Inhaber sein Leben lang den Unternehmern zur Abwehr energische Mittel aufgezwungen ehrbar gehütet und geführt. Das behagte aber einem Sakatisten werden. Wenn sich in solchen Fällen die von den Unternehmern nicht. Habatisten nennt man die Mitglieder und Gesinnungs­ausgehaltenen Breßorgane über diese Abwehrmaßregeln der genossen des Vereins zur Förderung des Deutschtums in den Arbeiterorganisationen entrüften, ist es gut, ihnen diese Fülle von Citmarken" nach den Anfangsbuchstaben der Vereinsgründer Beispielen eines wirklichen wirtschaftlichen Hansemann, Kennemann und Ziedemann. Die Hatatisten gehen Terrorismus entgegenzuhalten.

Zu dem Punkt liegen verschiedene Anträge vor, die den Gau­leitern ein größeres Recht bei Streits einräumen soll. Darüber wird erst bei Erledigung der Statutenberatung abgestimmt. Damit waren die heutigen Verhandlungen beendet.

6. Verbandstag der Buch- und Stein­druckereihilfsarbeiter.

Leipzig  , 7. Juli 1914.

Die Aussprache über den Berliner   Konflikt, die in geschlossener Sigung geführt wurde, nahm nicht nur den ersten Verhandlungstag, fondern auch noch den ganzen heutigen Tag in Anspruch. Mit den Differenzen zwischen dem Hauptvorstand und der Berliner   Orts­verwaltung mußte sich schon ein außerordentlicher Verbandstag im Februar 1912 beschäftigen, da sie den damaligen Tariffampf, den der Verband zu führen hatte, ungemein erschwerten. Es handelte fich hierbei um Meinungsverschiedenheiten über den Abschluß des neuen Tarifes. Gegen den vom Hauptvorstande sanktionierten neuen Tarif liefen die Berliner   Sturm. Die Delegierten des genannten Verbandstages hießen aber das Verhalten des Vorstandes gut und tamen durch die Verhandlungen zu der Aufafssung, daß ein sprießliches Zusammenarbeiten zwischen Hauptvorstand und der seinerzeitigen Berliner   Ortsverwaltung nicht möglich sei; besonders nicht mit dem Ortsbeamten August Morib.

Soziales.

Lohn für Feiertage.

Ein in einer Buchdruckerei beschäftigter Buchbinder untersteht dem Buchbrucertarif. So hat gestern die Kammer 7 des Gewerbe­gerichts entschieden.

Der Knabe Franz fing an, ihr fürchterlich zu werden. Aus dem polnischen Kriegsschauplah wird uns wieder einmal eine jener Burlesken gemeldet, deren unfreiwillige Heldin die Regierung ist.

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Ihm

bekanntlich auf Umsturz alles deffen aus, was in den Ostmarken polnisch klingt und was der Vermehrung des Profits aus Grund­besitz den Deutschen   entgegen stehen könnte. Ihnen ist es gelungen, die preußische Regierung und den Landtag zur Hergabe von Hunderten von Millionen unter der Flagge der Bekämpfung des polnischen Einflusses zu bewegen und Ausnahmegefeße selbst gegen das Eigentum lassen. Neben diesem schweren mit Mißerfolgen auf Mißerfolgen Notabene, wenn es Polen   gehört zu beran gekrönten Kampf zählen massenhafte fleinere Attaden gegen Rechte tiften. Dazu gehört insbesondere der Kampf gegen das Recht der der polnisch sprechenden Bevölkerung zur Lebensaufgabe der Hata­Bolen zur Führung des Namens, der mit ihnen geboren. Franzis an seine Stelle. Kujowski soll Franz heißen, so ist mein Wille, der Name muß weg, der teutsche Name Franz" gehört mein Befehl. Franziszet ist, öffentlich genannt, eine Auflehnung gegen den Willen der töniglich preußischen Regierungsweisheit, denn eine Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Posen  ausschließlich der Beförderung von Personen dienen, müssen, sofern vom 3. Dezember 1912 bestimmt: Alle Fuhrwerke, welche nicht aus­fie auf öffentlichen Wegen benutzt werden, auf einer angebrachten Tafel den Vor- und Zunahmen des Besizers, sowie den Orts­namen in amtlicher Schreibweise tragen. Franziszet Rujomsti Wagens. Her mit einer Anklage! schreibt dennoch seinen ehrlichen Namen auf die Tafel seines

war Buchbinder bei der Firma Köhn. Er wollte den 3. Pfingst­Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger  feiertag beurlaubt sein. Der Urlaub wurde ihm verweigert. Den­noch blieb er der Arbeit fern. Ihm wurde gekündigt und bei seinem set" Abgange der tarifliche Lohn für den 2. Feiertag vorenthalten. Auf diesen Betrag lautete der Klageanspruch. Der Beklagte vertrat die Anficht, daß er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, wenn der Arbeiter am 3. Feiertag fehlt.

dabei die entsprechende Bestimmung des Buchbrucertarifs zugrunde, Das Gericht stellte sich auf den gleichen Standpunkt und legte in diesem Falle maßgebend sei.

Lebenslängliche Anstellung einer Kontoriftin.

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Und die Anklage kam.

Da in Konsequenz dieser Entschließung der Vorsißende der Berliner   Verwaltung Morih nicht von seinem Posten zurüdtrat, Shritt der Hauptvorstand zur Amisenthebung, wozu sich dieser auch loh als Vorsitzender der Teutoburgerwald- Eisenbahngesellschaft als Die Klägerin B. war von einem Bürgermeister M. in Güters 1h burch andere schwere Konfliktsfälle für berechtigt, ja ber- Bureauvorsteherin und Sekretärin angestellt worden. Die An­pflichtet hielt. Die Berliner   Mitgliedschaft stellte sich aber hinter stellung erfolgte durch Vertrag vom 13. September 1910 auf ihren Beamten, bekundete ihm ihr Vertrauen und gab ihm ein Lebenszeit mit dreimonatiger Kündigung". Im Januar 1911 bat fchaft legte Revision ein. Bei der Vertretung der Revision wurde Das Landgericht Scheibemühl sprach frei. Die Staatsanwalt­Mandat zum diesjährigen Verbandstag. Hierin erblickte der Haupt- die Klägerin um Mitteilung darüber, in welchen Fällen die drei es der Oberstaatsanwaltschaft, die bislang mutig den Kampf gegen vorstand einen Affront und es tam nun zu der zweitägigen Aus- monatige Kündigung die lebenslängliche Anstellung aufheben sollte. weiß- rote Schleifen, Schlipse, Busennadeln und dergleichen mit­Sprache, die zum Teil recht heftig geführt wurde. Sie fand ihren Darauf erwiderte die Gesellschaft, daß die Sündigung nur bei der gemacht hatte, gruselig. Diese Ueberspigung des Unrechts zum Abschluß in der Erklärung der Vorsißenden Thiede, daß mit Verehelichung der Klägerin, bei Verstaatlichung der Bahn und bei frivolen Recht fonnte ihr nicht behagen. Der Hakatisten- Franz der Aussprache die ganze Angelegenheit nunmehr als erledigt an einer Verfehlung der Klägerin, die ein Einschreiten auf Grund der fing an, ihr fürchterlich zu werden. Sturz entschloffen beantragte zusehen sei und fich wieder alle zu einem ersprießlichen Zusammen- Disziplinargesebgebung für Staats- und Gemeindebeamte erforder- er Verwerfung der Revision: es gebe kein Gefeß, das einem Vater wirken finden mögen. Der Verbandstag stimmte stillschweigend zu lich mache, möglich sein sollte. Im Jahre 1912 ging die Geschäfts- verbiete, seinen Sohn Franziszek zu nennen. und faßte keinen Beschluß. leitung in andere Hände über. Beschlossen wurde nun, die Ver- Das Kammrgericht verwarf die Revision der Staatsanwalt­waltung der Bahn nach Berlin   zu verlegen. Hier wurde die schaft. Es führte kurz aus, daß der Angeklagte vom Vater seiner­Klägerin in einem größeren Bureau beschäftigt und zwei anderen zeit den Namen Franziszek erhalten habe und daß nicht einzusehen so Klage auf Feststellung erhoben, daß sie lebenslänglich angestellt Sehr richtig und sehr einleuchtend. Weshalb gestattet verpflichtet sei, unter den in Berlin   gegebenen Verhältnissen au vision seitens der Staatsanwaltschaft und läßt es nicht wenig­fei, daß ein Grund zur Kündigung nicht vorliege, daß fie aber nicht das Gesetz gegen Freisprechungen die Einlegung einer Re­arbeiten. Die beklagte Gesellschaft hat in einer Widerklage Feststens au, in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ftellung darüber beantragt, daß die Klägerin nicht lebenslänglich unterliegt, die Kosten den Staatsanwälten, Polizisten und stens zu, in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft angestellt worden ist. haben der Klage stattgegeben und die Wiberklage abgewiesen. In zahler auch diese Kosten zahlen. Sämtliche Instanzen das Reichsgericht am Dienstag Hakatisten persönlich aufzubrummen? So müssen die Steuer­den Gründen des Oberlandesgerichts Hamm heißt es: Die Klägerin ist auf Lebenszeit angestellt worden unter der Bedingung, daß die Sündigung nur beim Vorliegen eines der drei vertraglichen Gründe möglich sein sollte. Die Verlegung der Verwaltung nach Berlin  ist für die Bahn kein vertraglicher Kündigungsgrund. Klägerin nahm in Gütersloh   eine ganz andere Stellung ein als in Berlin  , wo sie sich anderen Damen unterordnen und die gewöhn liche Stellung einer Kontoristin bekleiden soll. Arbeiten, die sie früher einem ihr untergegebenen Gehilfen übertragen durfte, muß sie in Berlin   selbst ausführen. Es hat die Klägerin bei Abschluß des Vertrages nicht damit rechnen fönnen, daß die Verwaltung einmal so weit von der Bahn entfernt verlegt werden würde. Aus allen diesen Gründen kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin verpflichtet ist, die Stellung in Berlin   zu bekleiden. Nach alledem steht der Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Be schäftigung der Klägerin unabänderlich fest, ohne daß die Klägerin die Pflicht hat, die Berliner   Stellung zu bekleiden.

Aus Industrie und Handel. blidhen, Angeftelten untergeordnet. Die Klägerin bat bann fet, weshalb er, wenn er jo heiße, fich nicht ſo nennen ſolle.

Der Terrorismus in den Konventionen. Von Anfang an haben die Kartelle und Ronventionen in der kapitalistischen   Produktionsweise gegen ihre Mitglieder und vor allen Dingen gegen die Außenseiter ihrer Bestrebungen mit Gewalt und Schreden ihr Regiment gesichert. Es ist ein billiges Vergnügen, sich darüber moralisch zu entrüsten. Der Kapi­talismus, der überall nur nach der Höhe des Profits feine Maß­regeln bestimmt, hat nur in den Kartellen und ähnlichen Organi­sationen besonders starke und einschneidende Mittel, seinen rück­fichtslosen Willen durchzusehen. Daß er es auf anderen Gebieten, wenn auch nicht immer so offen und klar, mit der gleichen Gewalt tut, wissen gerade Arbeiter am besten. Sie lehnen es deshalb auch ab, in die moralischen Lamentationen der bürgerlichen Handels preffe einzustimmen, wenn in irgend einer Konvention, in irgend einem Syndikat oder in einem ähnlichen Gebilde der Terror und die brutale Gewalt die sogenannte gewerbliche Freiheit spielend über den Haufen rennen.

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Die

Ein Lehrer als Sittlichkeitsverbrecher.

der Person des erst 23jährigen Gemeindeschullehrers Otto Ein gefährlicher Jugenderzieher mußte sich gestern in Paul Bod vor dem Strafrichter verantworten. Wegen Verbrechens gegen den§ 174 St.-G.-B. hatte die 1. Straf fammer des Landgerichts III   unter Vorsitz des Landgerichts­direktors Vater gegen B. zu verhandeln.

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Das Berliner Tageblatt" gefiel sich in den letzten Tagen wieder in derartiger sittlicher Entrüstung. Zunächst empörte es sich über Wie die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit geführte Beweis­den Verband der Blumen- und Blätterfabrikanten aufnahme ergab, war B. in dem Dörfchen Berge bei Nauen   als und die Vereinigung der Blumen- und Feder Gemeindelehrer angestellt gewesen. Schon seit längerer Zeit industriellen in Berlin  , die beide einen Kartellvertrag ge­munfelte man im Dorfe, daß der junge Lehrer etwas auffällig schloffen haben. Es hatte sich da folgender Fall abgespielt: Gine zärtlich zu den ihm unterstellten Schulmädchen sei. Die ins­Firma, die ihre Mitgliedschaft bei diesen Verbänden gekündigt hatte, geheim angestellten Ermittlungen ergaben, daß der Angeklagte am wurde mit einer Reihe von anderen Firmen, die ähnlich verfahren Schlusse des Unterrichts immer ein Schulmädchen mit irgend einem hatten, auf die Outsiderliste gefeßt, das heißt: die Angehörigen der 30 M. Gehalt und 700 M. Trinkgeld". Auftrage des Nachmittags zu sich in die Wohnung bestellte und fich genannten Fabrikantenverbände dürfen nach dem 1. Januar 1915 teine Geschäfte mit diesen Firmen machen. Die Mitglieder der Ein recht eindeutiges Angebot für Schauspielerinnen dann an dem Kinde verging. Zu den Mädchen, an denen sich B. beiden Konventionen dürfen aber auch jetzt nicht mehr solche Ge- machte der Direktor des Palais de Danse" in Hannover  . bergangen hatte, gehörte u. a. die 10 jährige Tochter des zu­ständigen Gendarmeriewachtmeisters. Der Staatsanwalt bean= schäfte mit den gesperrten Firmen abschließen, die über den Er suchte vermittels eines Inserates Schauspielerinnen, die tragte eine Gefängnisstrafe von Jahren, während N.-A. Dr. 1. Januar 1915 hinauslaufen. Das Berliner Tageblatt" berichtet zur Qualifizierung für sein Unternehmen nur Jugend und Felb als Verteidiger des Angeklagten auf das Gutachten des Ges über die sauberen kapitalistischen   Gewaltmaßregeln dieser Verbände Schönheit mitzubringen brauchten. Talent war sozusagen richtsarztes Dr. Marg hinwies, der den Angeklagten als einen weiter: Die Leitung des Verbandes der Blumen- und Blätter- Nebensache. in sexueller Hinsicht etwas entarteten und daher widerstands­fabrikanten beschränkt sich jedoch nicht darauf, den Mitgliedern, die von ihrem Rechte der Kündigung Gebrauch gemacht haben, rinnen zu haben glaubten, so meldete sich auf das Inserat eine 9 Monate Gefängnis. Das Urteil lautete auf Da die beiden Attribute viele beschäftigungslose Schauspiele- unfähigen Menschen bezeichnet hatte. das Geschäft zu unterbinden, sondern sie übt auf alle anderen große Anzahl von Vertreterinnen des weiblichen Geschlechts. Ihnen Mitglieder eine Art Gewissenszwang aus, denn nach einem uns allen ging dann ein gleichlautendes Schreiben zu, in welchem die vorliegenden Protokoll der dritten außerordentlichen Generalber- Direktion mitteilt, daß sie junge, hübsche, gebildete Damen mit Einbrüche in Berliner   Gemeindeschulen jammlung des Verbandes der Blumen- und Blätterfabrikanten heiterem Gemüt" als Gesellschaftsdamen für ihr Ballhaus zu hatte der Lithograph Erich öffler berübt, gegen den wurde folgender Beschluß gefaßt: engagieren sucht. ſizen, sowie über gute Umgangsformen und schicke Toiletten ver wegen wiederholten schweren Diebstahls zu verhandeln hatte. Die Damen müssen Unterhaltungsgabe be- gestern die 7. Strafkammer des Landgerichts I eine Anklage fügen. Die Dienstzeit sei von 10 Uhr abends bis 3 Uhr nachts. Die Gage" betrage 30 M. monatlich und freies Abendbrot, dazu mit der Tatsache, daß sich in den Räumen der gewöhnlich nur Der schon wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte rechnete fämen aber noch die" Trinkgelder", die sehr üppig seien. Nach durch den Schuldiener bewachten Berliner   Gemeindeschulen alle unseren Erfahrungen", so heißt es in dem Werbeschreiben wörtlich, möglichen Gegenstände befinden, die sich leicht zu Gelde machen erhalten bei uns die Damen monatlich bis zu 700 M. Trint- lassen. Er ging durch die stets offenstehenden Türen auf die ein­gelder." zelnen Schulgrundstüde und fragte, wenn er zufällig auf den

Bei 1000 M. Konventionalstrafe für jeden einzelnen Fall und bei Stellung unter das Schiedsgericht ist es den Mitgliedern unter sagt, Outsidern gegenüber zu erklären, daß sie in innerer Gegner­schaft zu dem Verbande ständen, und daß sie sich der Nichtbelieferung der Outsider nur fügten, weil sie einem 3wange unterständen." In derselben Versammlung, in der der vorstehende Beschluß ge faßt wurde, fragte die Verbandsleitung die Mitglieder, wer mit einer Fachzeitung, die den Vorstand mit einer Klage bedrohte, in Mehrere Schauspielerinnen, die dieses berlockende" Angebot Schuldiener stieß nach irgendeinem Lehrer. Gelangte er in die Berbindung gestanden, und ihr Informationen gebracht habe. erhielten, übergaben das Schreiben der Ballhausdirektion dem Schulgebäude selbst, so erbrach er hier die Zimmer der Lehrer Niemand wagte es, sich zu melden, und der Vorstand konnte fest- Präsidium der Deutschen Bühnengenossenschaft. Dies setzte sich bezw. die dort stehenden Schränke und eignete sich die für den stellen, daß innerhalb der Fabrikantenkreise niemals Gegnerschaft schleunigst mit der Polizeidirektion in Hannover   in Verbindung. Gesangsunterricht benutten Geigen, wie auch andere Gegenstände gegen den Verband bestanden habe." Wie der Vorstand des Ber. Diese ließ auch dem unternehmungsluftigen Direktor eine brin an. Unter den gestohlenen Geigen befanden sich Instrumente im bandes auf der einen Seite in rigoroser Weise danach strebt, nach gende Verwarnung zuteil werden. Fürs erste werden also wohl Werte von mehreren hundert Mart. außen hin den Anschein zu erweden, als ob die Mitglieder mit gebildete Damen mit guten Umgangsformen und schiden allen Maßnahmen der Leitung völlig einverstanden sind, so erläßt Toiletten" vor ähnlich glänzenden Trinkgeldangeboten bewahrt Gemeingefährlichkeit derartiger Diebstähle zu 1 Jahr und 6 Mo Das Gericht verurteilte den Angeklagten mit Rücksicht auf die er andererseits innerhalb des Berbandes drafonische Gesebe. Jede werden. naten Gefängnis. Berantwortlicher Redakteur; Albert Wachs, Berlin  . Für der Inseratenteil verantw.: Th. Glode, Berlin  , Drud u. Berlag: Borwärts Buchdruderei u. Berlagsanstalt Paul Singer& Co. Berlin   SW