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Nr. 207. jabla and plu

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bonnements Breis pränumerando: Bierteljährl 3,30 M., monatl. 1,10 ML, wöchentlich 28 Bfg. frei ins Haus. Einzelne Nummer fg. Sonntags, nummer mit illustrierter Sonntags. Beilage Die Neue Welt" 10 Bfg. Bost Abonnement: 1,10 Mart pro Monat Eingetragen in die Post- Zeitungs. Preisliste. Unter Kreuzband für Deutschland   und Desterreich Ungarn  2,50 Mart, für das übrige Ausland 4 Mart pro Monat. Postabonnements nehmen an: Belgien  , Dänemart, Holland  , Italien  , Luxemburg  , Portugal  , Rumänien  , Schweden   und die Schweiz  .

Ericheint täglich.

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Vorwärts

Berliner   Volksblaff.

31. Jahrg.

Die Infertions- Gebühr beträgt für die sechsgespaltene Kolonel. zeile oder deren Raum 60 Pfg., für politische und gewertschaftliche Vereinss und Bersammlungs- Anzeigen 30 Big. ,, Kleine Hnzeigen", das fettgedruckte Bort 20 Pfg.( zulässig 2 fettgedruckte Worte), jedes weitere Wort 10 Pig. Stellengesuche und Schlafstellenan­zeigen das erste Bort 10 Pfg., jedes weitere Wort 5 Bfg. Worte über 15 Buch­staben zählen für zwei Worte. Inserate für die nächste Rummer müssen bis 5 1hr nachmittags in der Erpedition abgegeben werden. Die Erpedition ist bis 7 Uhr abends geöffnet.

Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands  .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt Moritplak, Nr. 1983.

Sonnabend, den 1. August 1914.

Parteigenossen!

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Morikplat, Nr. 1984.

Der Kriegszustand ist erklärt. Die nächste Stunde schon kann den Ausbruch des Weltfrieges bringen. Die schwerste Prüfung wird damit nicht bloß unserm Volke, nein, unserm ganzen Weltteil aufgezwungen.

Bis zur letzten Minute hat das internationale Proletariat seine Schuldigkeit getan, diesseits und jenseits unserer Grenzen, und alle Kraft angespannt, um den Frieden zu erhalten, den Krieg unmöglich zu machen. Waren unsere ernsten Proteste, unsere immer wiederholten Bemühungen erfolglos, sind die Verhältnisse, unter denen wir leben, noch einmal stärker gewesen als unser und unserer Arbeitsbrüder Wille, so müssen wir jetzt dem, was kommen mag, mit Festigkeit ins Auge sehen.

Die fürchterliche Selbstzerfleischung der europäischen   Völker ist die grausame Bestätigung dessen, was wir seit länger als einem Menschen­alter den herrschenden Klassen mahnend, wenn auch vergeblich, zugerufen haben.

Parteigenossen! Nicht mit fatalistischem Gleichmut werden wir die kommenden Ereignisse durchleben. Wir werden unserer Sache treu bleiben, werden fest zusammenhalten, durchdrungen von der erhabenen Größe unserer Kulturmission.

Die Frauen insbesondere, auf welche die Schwere der Ereignisse doppelt und dreifach lastend fällt, haben in diesen ernsten Zeiten die Aufgabe, im Geiste des Sozialismus für die hohen Ideale der Menschlichkeit zu wirken, auf daß die Wiederholung dieses namenlosen Unglücks verhütet wird, dieser Krieg der letzte ist.

Die strengen Vorschriften des Kriegsrechts treffen mit furchtbarer Schärfe die Arbeiterbewegung. Unbesonnenheiten, nußlose und falsch verstandene Opfer schaden in diesem Augenblick nicht nur dem Einzelnen, sondern unserer Sache.

Parteigenossen! Wir fordern Euch auf, auszuharren in der unerschütterlichen Zuversicht, daß die Zukunft troß alledem dem völker­verbündenden Sozialismus, der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit gehört.

Berlin  , den 31. Juli 1914.

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An unsere Leser!

*** Arbeiter, Parteigenossen!

Der Parteivorstand.

Die Verhängung des Kriegszustandes und der damit verbundene Uebergang großer Machtvollkommenheiten an die Militärbehörde hebt die für Friedenszeiten geltenden Bestimmungen über Preß-, Versammlungs- und Vereinsrecht auf oder schränkt sie erheblich ein.

Die Entscheidung über Inhalt der Zeitungen wie über Versammlungsrecht usw. liegt jetzt in den Händen der Militärbefehlshaber. Das ist für Berlin   und für die Provinz Brandenburg  , das heißt für das Verbreitungsgebiet unseres Blattes, der Oberbefehlshaber in den Marken. Die Verordnungen, die von dieser Militärbehörde erlassen sind, zwingen uns Einschränkungen auf und bedrohen den Bestand unserer Zeitung. An unserer Ueberzeugung und prinzipiellen Haltung wird selbstverständlich nichts geändert.

Wir erwarten von der Schulung und Ueberzeugungstreue unserer Genossen, daß sie die Zwangslage, in die unser Blatt versetzt worden ist, verstehen und ihm in diesen schweren Tagen die Treue bewahren. Sie werden die Zeitereignisse im Lichte ihrer sozialistischen Erkenntnis betrachten und trotz der unheilschwangeren Situation ihre Zuversicht auf den Sieg unserer Sache aufrechterhalten.

Verhängung des Kriegs­zustandes.

Berlin  , 31. Juli. Wolffs Telegraphenbureau meldet: Ans Petersburg ist hente die Nachricht des deutschen  Botschafters eingetroffen, daß die allgemeine Mobilmachung der russischen Armee und Flotte befohlen ist. Darauf hat Seine Majestät der Kaiser den Zustand der drohenden Kriegsgefahr befohlen. Der Kaiser siedelt heute nach Berlin   über.

Seine Majestät der Kaiser haben auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung das Reichsgebiet ohne Bayern   in Kriegs­

zustand erklärt.

An militärischen Maßnahmen kommen bei drohender Kriegsgefahr" hauptsächlich in Betracht:

1. Alle an der Grenze und zum Schuße der Eisenbahn erforder lichen Maßnahmen.

2. Verkehrsbeschränkungen der Post, des Telegraphen, der Eisen­bahn usw. zugunsten des militärischen Bedarfs. Weitere Folgen des Zustandes der drohenden Kriegsgefahr sind: 3. Erklärung des Kriegszustandes für das gesamte Reichs­gebiet.

4. Verbot von Veröffentlichungen über Truppenbewegungen und Berteidigungsmittel. Der Kriegszustand ist gleichbedeutend mit dem Belagerungszustand in Preußen. Siehe Artikel 68 der Reichsverfassung.

Der Kriegszustand über Bayern  . München  , 31. Juli. Nach einer Königlichen Verord­nung vom 31. Juli 1914 wird über das Gesamgebiet des Königreichs der Kriegszustand verhängt. Für die Pfalz   wird das Standrecht angeordnet.

Die Redaktion des Vorwärts".

des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens ver­

Bekanntmachungen des Ober- weise ich auf das Gesetz vom 11. März 1850( Geſch­befehlshabers in den Marken.sammlung Seite 199).

Bekanntmachung.

Der Oberbefehlshaber in den Marken.

Warnung.

Durch Allerhöchste Verordnung ist für Berlin   und die Nachdem durch Allerhöchste Verordnung der Kriegszustand Provinz Brandenburg   der Kriegszustand für Berlin   und die Proving Brandenburg erklärt worden ist,

erklärt.

Die vollziehende Gewalt geht hierdurch an mich über. Mit Bezug hierauf setze ich hiermit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 für den in Striegszustand erklärten Bezirk bis auf weitere Bestimmung außer Straft und verordne, was folgt:

a) Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden bleiben in ihren Funktionen, haben aber meinen Anordnungen und Aufträgen Folge zu leisten.

b) Haussuchungen und Verhaftungen können von den dazu berechtigten Behörden und Beamten zu jeder Zeit vor­genommen werden.

c) Alle Fremden, welche über den Zived ihres Auf enthalts sich nicht gehörig ausweisen können, haben im Falle der Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde den in Kriegszustand erklärten Bezirk binnen 24 Stunden zu ver­Tassen. d) Der Verkauf von Waffen, Pulver und Sprengmitteln an Zivilpersonen ist verboten. Zivilpersonen dürfen nur dann Waffen tragen, wenn es ihnen von mir oder von der Drtspolizeibehörde ausdrücklich gestattet ist. Wer sich mit Waffen betreffen läßt, ohne eine solche Erlaubnis zu haben, wird sofort entwaffnet.

e) Wegen der Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz

werden die Strasbestimmungen der§§ 8 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, welches hiermit in Straft tritt, in Erinnerung gebracht.

§ 8.

Wer in einem in Belagerungszustand   erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Ver­ursachung einer Ueberschwemmung, oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Zivil oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe er­tannt werden.

§ 9.8 § 9. Wer in einem in Belagerungszustand   erklärten Orte oder

Distrikte

a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet find, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maß­regeln irrezuführen, oder

b) ein bei Erklärung des Belagerungs. zustandes oder während desselben vom