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Waren nicht ausreichend erscheinen, steht es frei, auf städtische An- Weisungen die Lieferung abzulehnen. Höhere Preise als die fest- gesetzten werden vom Magistrat nicht gezahlt. Falls die Marktlage eine Abänderung der Preise nach oben oder unten erforderlich macht, wird von der eingesetzten Kommission aus eigenem Antrieb in eine Revision eingetreten werden. Kartoffeln und Preßkohlen werden nur von der stätischen Materialienverwaltung ausgegeben werden. Anweisungen auf diese Waren werden von(Lewerbe- treibenden in der Stadthauptkasse incht in Zahlung genommen. » Die Gemeindevertretung Mariendorf bewilligte in ihrer letzten Sitzung zunächst 5000 M., um an Arbeitslose bis zu 40 M. zu geben. Diese Darlehen können dreimal in vierwöchentlichen Abständen teils in bar, teils in Gutscheinen für Nahrungsmittel verabfolgt werden. Allseitig wurden diese Maßnahmen als völlig ungenügend bezeichnet. Weitere Vorschläge unserer Genossen hierzu wurden einer Kommission zur eiligen Beratung überwiesen. Den Frauen der ins Feld gezogenen Gemeindeangestellten wurde die Hälfte, den ersten vier Kindern ein Achtel des Gehalts zugebilligt; den Angehörigen der eingezogenen Offiziere dagegen für das nächste Quartal das volle Gehalt zugesprochen. * Die Gemeinde Lichterfelde beschloß, einen Unterstützungs- fonds für den Kriegsnotstand bis zu 100 000 M. zu gründen. Aus demselben sollen Angestellte und Arbeiter, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit eine Beschäftigung nicht finden können, und selbständige kleinere Gewerbetreibende und Angehörige freier Be- rufe, die unter der gegenwärtigen Wirtschaftslage außerstande sind, sich und ihre Familie zu ernähren, unterstützt werden. Auf diesem Wege soll dem Elend der Arbeitslosen einigermaßen gesteuert werden. Die Unterausschüsse, in denen sich auch Parteigenossen be- finden, haben sämtliche Unterstützungsanträge zu prüjxn. Die auf Privatdienstvertrag angestellten Beamten der Gemeinde erhalten, wenn sie mindestens drei Monate im Dienste der Gemeinde standen, während der militärischen Dienstleistung vom 1. September fol- gende Bezüge: Unverheiratete 26 Proz. ihres zuletzt bezogenen Gehalts. Verheiratete SO Proz., für jedes Kind unter 15 Jahren 10 Proz., jedoch nicht mehr als 30 Proz. Die zur Fahne einberufenen unverheirateten Arbeiter erhalten 10 Proz. des Lohnes, die verheirateten dieselben Sätze wie die Privatbediensteten einschließlich des Reichs- und Kreiszuschusses. Die Einschränkung, daß sie mindestens drei Monate im Gemeinde- dienst stehen, fällt bei ihnen fort. Außerdem ist eine Polizciverordnung erlassen, die dem Brot- Wucher einen Riegel vorschieben soll. Danach müssen die Bäcker und Verkäufer von Backwaren Preis und Gewicht des Brotes in sichtbarer Weise anschlagen und eventuell das Nachwiegen gestatten. Von einer Preisfestsetzung wurde Abstand gc- nommen, weil eine solche sich der Oberbefehlshaber in den Marken für den Bereich des Zweckverbandcs vorbehalten hat. » Die städtische Volksspeisehalle ist am gestrigen Tage in der Vereinsbrauerei eröffnet worden. Von den Wohlfahrtsausschüssen waren zirka 000 Essenmarken gratis ausgegeben worden. Außer- dem wurden auch Portionen für 20 Pf. an jedermann abgegeben. DaS Essen wurde sehr gelobt. Nur einzelne der Erschienenen ver- zehrten das Essen in dem großen Garten der Brauerei, die meisten nahmen es mit nach Hause. Ein Laubenland-Generalpächter. In der LaubenkolonieK le i n- L a n d Sb e r g", die auf Lichtenberger Gebiet an der Landsberger Chaussee liegt, ist eine Massenkündigung erfolgt. Generalpächter spielt hier ein Herr Ernst Fischer, der auf dem Grundstück Landsberger Chaussee 123 eine Gastwirtschaft hat. Ueber 20 seiner Pächter, an- nähernd ein Drittel der ganzen Kolonie, sind im August mit einer Kündigung zum 1. Oktober überrascht worden. Herr Fischer be- gründet seinen Entschluß in allen Kündigungsschreiben gleich- lautend so:Ihr Verhalten meiner Person gegenüber, bin ich nicht gewillt, einen neuen Pachtvertrag mit Ihnen einzugehen." Was für«inVerhalten" mag das sein, das ihm die Lust zu einem neuen Vertrag mit diesen Kolonisten genommen hat? Kolonisten, die wir danach fragten, konnten uns keine sichere Auskunft geben. Aufgefallen ist, daß die Kündigung nur Mitglieder des auf der Kolonie seit dem vorigen Jahr bestehenden Pächtcrvereins betroffen haben soll, zwar nicht alle, aber immerhin die Hälfte davon. Daß auch Leute, die dem Pächterverein nicht angehören, jetzt ein« Kündi- gung erhalten hätten, ist dem Verein bisher nicht bekannt geworden. Ein Freund des Vereins ist Herr Fischer nicht; daraus hat er von Anfang kein Geheimnis gemacht, vielmehr hat er feine Abnei- gung gegen die Vereinsgründung seiner Pächter oft und deutlich genug bekundet. Generalpächtern sind Kolonisten- vereine überhaupt ein Dorn im Auge, weil unter dem Schutz der Organisation der einzelne Kolonist gegenüber dem Generalpächter nicht mehr machtlos ist. Herr Fischer hat jetzt den neu abzuschließen- den Verträgen die Klausel angefügt, daß Pächter, die in der Kolonie für den Beitritt zu dem Verein werben, ihre Parzelle zu verlassen haben. So sieht das Laubenkolonie-,. Vereinsrecht" aus, das Generalpächter ihren Kolonisten diktieren zu dürfen mei- nen! Die jetzige Massenkündigung inKlein-Landsberg" bringt den davon Betroffenen einen besonderen Schaden, weil erst im Vorjahr die Kolonie auf gemeinsame Kosten eine Wasserleitung angelegt hat, die etwa 1000 M. Ausgaben erforderte. Wen» Herr Fffcher nach und nach sämtliche an der Wasserleitung mit ihrem Geldheutel be- teiligt« Kolonisten los wird, bleibt er alleiniger Besitzer der Wasser- leitung. Dadurch gewinnt natürlich seine Kolonie bedeutend an Wert für ihn. Was eine Laubenkolonie dem Generalpächter wert tst merken dann in der Regel sehr bald auch die Kolonisten. Ratenzahlung für Kriegsteilnehmer. Nach einem Runderlaß des Reichsversicherungsamtes vom 25. August d. I. kann die Auszahlung von Unfall- und Invaliden- reuten der zur Dienstleistung für Kriegszwecke eingezogenen Rentenberechtigten an die Angehörigen auf Grund einer Empfangs- vollmacht erfolgen. Es werden Vollmachten in der einfachsten Form als ausreichend anerkannt werden, z. B. Briefe der Eingezogenen an ihre Angehörigen, welche den Wunsch oder die Bitte enthalten, die Rente abzuheben. Die Vollmacht, die übrigens stempelfrei ist, ist der Berufsgenossenschaft(bei Unfallrenten) oder der Landesver- sicherungsanstalt(bei Jnvalidensachen) einzureichen, welche die Pcstanstalt anweist, die Rente an den Bevollmächtigten zu zahlen. Die Rentenquittungen sind von den Bevollmächtigten zu unter- schreiben, die Unterschrift ist von den Polizeirevieren zu beglau- bigen. Einer Lebensbescheinigung bedarf es in diesen Fällen nicht. Tie Renten der als gefallen(tot), vermißt oder gefangen gemel- deten Rentenempfänger werden beim nächstfolgenden Zahlungs- termin nicht mehr ausgezahlt. Wegen der Hinterbliebenenentschä- digung oder der einstweiligen Weiterzahlung der Rente für Ver- mißte oder Gefangene haben sich die Angehörigen an die Berufs- genossenschaft oder Landesversicherungsanstalt zu wenden. Eine Verwechselung. Für einen Japaner wird ein Schuh- machergesell« gehalten, der bei einem Meister Kl. in der Hobrecht- straße 1 zu Neukölln beschäftigt wird. Infolge der Mißstimmung gegen Japan ist der Mann auf der Straße leider Belästigungen aus- gesetzt, unverständige Leute suchen den Aermsten sogar aus seiner Stellung zu bringen. Es ist nun festgestellt worden, daß es sich nicht um einen Japaner, sondern um einen Javaner handelt, der niederländischer Staatsangehöriger ist und sich schon zirka 15 Jahre in Deutschland aufhält. Von dem Puhlikum muß er- wartet werden, daß es die Belästigungen des um seine Existenz kämpfenden Mannes einstellt. DaS von der Schöncbergrr Ardeiterschaft geplante Volksfest am 0. September findet infolge der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stau. Ein falscher Türschloßrevisor treibt in Berlin fein Unwesen. Er gibt an, vom Hauswirt geschickt zu sein, um die Türschlösser nach. zusehen. Ist er dann unbeobachtet, dann nimmt er mit, waS er an Geld und Schmucksachen bekommen kann. Der Oesterrcichisch-Ungarische Hilfsverein in Berlin schreibt uns zu unserer Notiz über die Klagen von arbeitsuchenden Frauen: Durch einen Irrtum ist in unserer Annonce das Wortöfter- reichisch-ungarisch" fortgeblieben; und die ganze Annonce ist in die falsche Spalte einer Zeitung geraten. Der Irrtum ist wohl durch Ueberlastung unseres Bureaus entstanden; leben doch unverhält- nismäßig viele Bedürftige unserer Kolonie augenblicklich in Berlin . Wir bedauern das Vorkommnis ungemein; den Frauen, die sich vergebens herbemüht hatten, ist zum Teil das Fahrgeld ersetzt worden. Wir bitten Sie ergebenst, unserer Berichtigung in Ihrem Blatte fteundlichst Platz zu gönnen." Die Beschwerdeführerinnen, die sich bei unS beklagt haben, haben kein Fahrgeld erhalten. Kinderspiele in Nirderslhönhausen. Die Genossinnen von Nieder- schönhausen haben besckilosieii. die Kinderspiele wieder stattfinden zu lassen. Die Mütter werden daher ersucht, ihre Kinder der liebevollen Obhut der Frauen anzuvertrauen, die ihre ganze Kraft einsetzen werden, um den Kindern über die trübe Zeit hinwegzuhelfen. Die Spiele beginnen Montag, den31. August, und dauern täglich (mit Ausnahme Sonnabend und Sonntag) von 8 Vs? Uhr. Kosten erwachsen den Eltern nicht. Die Kinder erhalten Kaffee und Brölchen unentgeltlich. Die Kinder müssen jedoch Trinlgefäße mitbringen. Der Spielplatz befindet sich Kaiscrweg, Ecke Plalanenstraße. Ge- nossinnen, auch Mütter der teilnehmenden Kinder, die als Helferinnen tätig sein wollen, sind willkommen. Das Jugendheim in Steglitz ist täglich von 8 Uhr vormittags an für die Kinder derjenigen Frauen geöffnet, die sich tagsüber nicht selbst der Wartung ihrer Kinder widmen können. Außerdem finden jeden Mittwochnachmittag Ferienspicle statt. Die ostpreußischen Flüchtlinge aus allen Teilen des Staats- gebietes werden ersucht, ihre Adressen dem Königlichen Polizei- Präsidium in Berlin C 25, Alexanderstraße 3/6, Auskunstsstelle für ostpreußische Flüchtlinge, Zimmer 101, baldmöglichst mitzuteilen. Die Arbeiten an der A. E. G.-Bahn. Zu der Notiz in unserer Nummer 235 über die Arbeiten an der A. E. G.-Bahn erfahren wir, daß beabsichtigt ist, die begonnenen Bauten, soweit es an der Gesellschaft ist, energisch fortzuführen. Inwieweit dies möglich ist, hänge aber davon ab, ob sich das dafür erforderliche Material beschaffen läßt. Die Gestaltung der Eisenprcise sei für die Fortsetzung der Arbeiten nicht entscheidend, da die A. E. G.-Schnellbahn sich die Preise, zu denen sie das Eisen wie sonstiges Material be- ziehe, vorher gesichert habe._ Ueber den Verbleib des Technikers Bernhard Höhne, zurzeit in den Grammophonwerken in Riga , Rußland , wird Nachricht an Pianofabrikant Rudolph Höhne, Berlin-Treptow, Elsenstr, 107 1, erbeten. Die Firma E. Gräbner, Bellermannstr. 2/3, teilt mit, daß sie bisher fünfmal Extrablätter in der Durchschnittsauflage von 500 Stück vertrieben hat. Allerdings habe sich herausgestellt, daß die letzte Meldung:»Sieg über die Engländer in Belgien " nicht von W. T. B. sondern amtlich durch die Polizei verkündet worden sei. Veraltete oder erfundene Mitteilungen seien nie gebracht worden. Gräbner sei weder verhaftet noch sei die Druckerei geschlossen worden. Unsere Mitteilung entstammte einer polizeioffiziösen Kor- respondenz. Zeuge gesucht. Am Donntag, den 26. Juli, hat auf der Station Jungfernheide ein Herr kurz nach dem Abfahrtssignal die Not- bremse gezogen, weil sich noch Kinder auf den Trittbrettern der Wagen befanden. Personen, welche diesen Vorgang beobachtet haben, werden gebeten, sich bei A. Leuthold, NW. Stromstr. 35 II, zu melden. Der Berliner BolkSchor ist, wie alle Arbeiterorganisationen, durch die Kriegswirren arg in Mitleidenschaft gezogen. Ein Teil seiner männlichen Mitglieder steht unter den Fahne». Trotzdem hat er beschlossen, seine Wirksamkeit auch jetzt nicht einzu« stellen. Wöchentlich einmal, Freitags von l/zv l/,11 Uhr, finden nach wie vor Chorproben in der A u l a d e r F o r t b i l d u n g S- schule, Lange st raße(am Schlesischen Bahnhof ), statt. Die unvorsichtige Handhabung einer Schußwaffe hat vor eini- gen Tagen am Bahnhof Seegefeld ein Opfer gefordert. Hier wurde die Wache zur Sicherung des Bahnkörpers abgelöst, und mehrere Zuschauer hatten sich dazu eingefunden. Als nun ein Posten sein Gewehr aus der Hand legte und an die Mauer stellte, benutzte ein junger Mann diese Gelegenheit, um sich solch ein Schieß- instrument näher anzusehen, ging aber so ungeschickt damit um. daß sich der Schuß löste und einen in der Nähe stehenden Arbeiter tötete. Der unvorsichtige Schütze wurde verhaftet. Zusammenkunft der Kinderschutzkommisfio«. Dienstag, den 1. September, abends 8 Uhr, findet Im großen Saale de» GewersschastShauIes eine Zusammenkunft aller Genossinnen statt, die in der Kindersürforge bereits tatig waren und die sich für die Zukunst zur Verfügung stellen wollen. Die Genossinnen werden hiermit dringend ein- geladen. Die Zentrale der Kinderschutzkommisfion. Parteiveranstaltungen. Temhelhof.Mariendorf. Montag, den S1. August, abends 8'/, Uhr, bei Becker, Tempelhof , Beritner Str. 80/87: Vortrag des Genossen Dr. Hermann Duncker über:.Ferdinand Lassallc." Die älteren Genossen sind hierzu ganz besonders«ingeladen. Neukölln. Die Bibliothek de» Wahlvereins ist von Montag, den 31. August ab wieder geöffnet. Die BücherauSgabe erfolgt tn der Zeit von 79'/, Uhr abends.__ Jugeudveranstaituuge». Tempelhof -Mariendorf . Heute, abends O1/ , Uhr, im Jugendheim Elternabend. Vortrag über.Ferdinand Lassalle '. Zrauen-Leseabenüe. Groß-Lichterielde. Die Genossinnen und die Frauen der Kriegs- teilnchmer treffen sich bis auf weiteres jeden Dienstag, abends '/,S Uhr, bei Fritz Wahrendors, Bälestr. 7. Niederschönhausen -Nordend. DienStag 8»/, Uhr dei Rettig, Blankenburger Str. 4. Reinickendorf -West. Montag 3'/, Uhr im Jugendheim, Wachholder- straße 44. Tchöneberg. Montag 8'/, Uhr Leseadend in allen Bezirken. ömfkasten der Redaktion. Tie juristische Sprechstunde findet Lindenstraß« 09, dorn vier Treppen Fahrstuhl, wocheatäglich von S bis 7 Uhr abends, statt. Jeder für den Brieskasten bestimmten Anfrage ist«iu Buchstabe und ein« Zahl als Merkzeichen beizufügen. Brieslich« Antwort wird nicht erteilt. Anfragen, denen kein« Abonnementsquittung beigesügt ist, werde» nicht beantwortet. Eilig« Fragen trage man in der Sprechstunde vor. N. R. 12. Reichsschuld. ffi. 6. Sie können aus Erstattung der Kosten klagen. A. M. 4. 1. An den Vertrag sind Sie gebunden. 2. Das Psandrecht deS Vermieters an den nicht unentbehrlichen Sachen besteht. P>v. 6. Ja. F.®. T. 100. 1. Der�intimc Berlehr berechtigt zur Scheidungsklage. 2, und 3. Solange eine Scheidung wegen Ehebruchs nicht eriolgt ist und solange uicht eine Klage des Mannes der Frau gegen daS Kind aus Unehelich teitserklärung Erfolg gehabt hat, gilt da» Kmd«IS ehelich. Der Andere hat also nicht zu zahlen. 4. Ehe- bruch ist nur strafbar, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist. Gr. 12. Sie bleiben Eigentümer. Wie der Kurs später sein wird, könne» wir natürlich nicht wissen. A. L> Ja. Em. Ma. Die Kündigung ist gültig._ Miete und Krieg. Ii. WiestehtesmitdemMietvertragdeszurFahne Einberufenen, der Frau oder Kinder hinterläßt? Ist die Familie wohlhabend, so wird sie den MietzinS zahlen, weitere Schwierigkeiten entstehen in solchen Fällen nicht. Anders ist es mit den taufenden Familien, die in einer Notlage sich be- finden. Die vom Staat und der Gemeinde gereichte Unterstützung reicht kaum aus, um die nötige Nahrung zu beschaffen, geschweige denn, um die Miete zu zahlen. Allerdings sollte, der Absicht des Gesetzgebers entsprechend, bei der Unterstützung von Familien in den Krieg Gezogener viel weitherziger vorgegangen werden. Es ist ein Grundirrtum so manches Ehrenbeamten, wenn er annimmt, er nütze dem Staat oder der Gemeinde durch möglichste Knapserei. Das Gesetz geht davon aus, daß die Unterstützungssätze das M i n- d e st e sein sollen, was zu zahlen ist. Ferner bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß Zuwendungen, die Private, Arbeitgeber, Vereine usw. machen, auf die Unterstützungen nicht anzurechnen find. Würde dem Sinne des Unterstützungsgesetzes entsprechend vorgegangen wer- den, so müßte in allen solchen Fällen, wo infolge der Einberufung eine Notlage entstanden ist, und die Frau keine oder wenig Arbeit hat, zum mindesten soviel an Unterstützung gezahlt werden, als zur Ernährung und zur Behausung der Familie erforderlich ist. Das läßt das Gesetz durchaus zu. Würde in diesem Sinne das Gesetz angewendet werden, so würde die übergroße Zahl von Streitigkeiten beseitigt werden. Da aber tatsächlich oft kaum das zur Ernährung Erforderliche, auch in Berlin , als Unterstützung gezahlt wird, so kann in Tau- senden von Fällen die Miete nicht gezahlt werden. Was g e- schieht dann? Das Praktischste ist, der Vermieter und Mieter einigen sich. Ter Vermieter verzichte insbesondere ans Weiter- bestehen des Mietvertrages in den vielen Fällen, wo die Familie des Einberufenen billiger bei ihren Eltern oder sonstigen Verwand- tcn wohnen kann. Tut er das nicht, so braucht die Frau des in den Krieg Gezogenen sich keine Sorgen wegen der Miete zu machen. Sie kann nach den gestern wieder erwähnten Gesetzen nicht gezwungen werden, während des Kriegszustandes- Miete zu zahlen. Es ist hier und da behauptet worden, die Unierbrechung des Verfahrens beziehe sich nur auf den Mann, nicht auf die F r a u. Das ist durchaus falsch, gleichviel, ob der Mann allein oder ob der Mann und die Frau den Mietvertrag unterschrieben haben. Die Frau wohnt in allen Fällen auf Grund des Rechts und der Pflicht, die Wohnung des Ehemannes zu teilen, in der Wohnung. Eine Räumungsklage ist gegen sie ebenso wie eine Mietzinsklagc undurchführbar. DaS Gesetz vom 4. August 1914 findet auch nach der Absicht des Gesetzes, zivilrechtlichen Schutz gegen die Folgen des Krieges den an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Per- sonen zu geben, auch auf die Ehefrauen Anwendung. Unter dem 25. August hatten wir den Beschluß des Großherzoglichen Amts- gerichtsRostock vom 21. August abgedruckt, der derselben Ansicht Raum gibt. Es kann ja auch die Frage, ob Miete zu zahlen ist und ob auf Räumung eine Verpflichtung vorliegt, nur einheitlich gegen den Ehemann und die Ehefrau festgestellt werden. So ist auch vom Reichsgericht im Jahre 1838(Bolze: Entscheidungen des Reichsgerichts, Band 5, Nr. 030) entschieden, daß eine Zwangs- Vollstreckung aus Räumungsklagen gegen zwei Mieter unzulässig sei, weil nur gegen einen geklagt war. Die gleiche Ansicht ver- treten die Kommentatoren zu Z 63 der Zivilprozeßordnung, sowie Niendorfs in seinem Mietrecht, 10. Auflage 1014, Seite 442 und 443. Was soll man in der Praxis tun? Einer Frau, die die Miete nicht zahlen kann, wäre zu raten, etwa folgendes Schreiben an ihren Vermieter zu richten: Mein Mann ist am soundsovielten zur mobilen Armee ein- berufen. Die Miete zu zahlen bin ich nicht in der Lage. Ich ersuche Sie, entweder in Aufhebung des MietsvcrtrageS zu willigen oder die monatliche Miete auf.... Mark herabzu- setzen. Dieser Vorschlag liegt in unser beiderseitigem Interesse. Nach dem Gesetz vom 4. August 1014(Reichsgesetzblatt Seite 328) wird jedes Gerichtsverfahren gegen meinen Mann von Amts wegen unterbrock/en. Ein Urteil darf nicht ergehen. Zahlen kann ich nicht. Gehen Sie auf meinen Vorschlag nicht ein, so zwingen Sie mich also, mietefrei zu wohnen. Denn Sie wissen, daß wir die bis nach dem Kriege aufgesummte Mietssumme überhaupt nicht zahlen können. Geht der Vermieter auf den Vergleichsvorschlag nicht ein und klagt, sei auf Zahlung des Mietzinses, sei eS auf Räumung der Wohnung, sei es auf Zahlung und auf Räumung, so muß die Ehe- frau den Termin wahrnehmen; unter keinen Umständen darf sie sich durch Versprechen, der Termin würde ja doch nicht wahrgenommen werden, von der Wahrnehmung des Termins abhalten lassen. Vor dem Termin reiche sie eine Klagebeantwortung dem Gericht ein. Der Inhalt eines solchen Schriftsatzes kann etwa dahingehen: (Aktenzeichen.) Hierdurch beantrage ich, beschließen zu wollen: das Verfahren wird bis zur Beendigung deS Kriegszustandes unterbrochen. Mein Mann ist am soundsovielten zur mobilen Armee ein- berufen. Nach dem Gesesetz vom 4. August 1014(Reichsgesetz- blatt Seite 328) ist daher der Antrag gerechtfertigt. Dieser Antrag ist auch bezüglich der gegen mich gerichteten Kluge gerechtfertigt. Ganz abgesehen davon, daß meine Unter- schrift unter de mMietvertrag nur als Unterschrift einer Bürgin gelten kann, bin ich als Ehefrau berechtigt und verpflichtet, die Wohnung meines ManneS zu teilen. Das streitige Rechts- Verhältnis kann nur meinem Mann und mir gegenüber ein- heitlich festgestellt werden(Entscheidung des Reichsgerichts, Bolze, Band 5, Nr. 980, Entscheidung de? Landgerichts Berlin l, Kammer 37, zitert bei Niendorfs Mietrecht, 10. Auflage, Seite 442, 443). Außerdem liegt es im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1014, den ins Feld Gerufenen nicht durch Klagen gegen seine Frau, die sich auf die Mietwohnung beziehen, zu beun- ruhigen und zu schädigen. Sollte dennoch kein Beschluß auf Unterbrechung de» Verfahrens ergehen, sondern etwa ein Urteil gegen die Frau, so bestell« sie (eventuell nach Erwirkung des Armenrechts) einen Rechtsanwalt zur Einlegung der Berufung und Stellung eines Antrag«? auf schleunige Einstellung aller Zwangsvollstreckungsmaßregeln. Auf keinen Fall ist der Frau zu raten, in dem Termin einen Vergleich mit dem Wirt zu schließen. Hat sie einen solchen Vergleich geschlossen, so ist«s sehr schwer, denselben wieder umzu- stoßen. Sie darf auch mit Rücksicht auf das Recht ihres Mannes und ihrer Kinder in solchem Fall keinen Vergleich vor Gericht schließen, durch den möglicherweise«ine Zwangsvollstreckung(Rüu- mung) herbeigeführt wird. Sehr häufig schickt die Ehefrau einfach den Mietvertrag zurück. ES ist dringend zu raten, daS zu unterlassen. Di« Frau irrt sich, die da meint, dadurch fei der Bertrag aufgehoben. Der Vertrag wird nur aufgehoben durch Zustimmung feiten» de» Bernrieter».