it.(85946») 262. 31. hin-i Irilogr Ks Jotmürts" Sttlintt pMInttFreitag, 25. Zeptember 1&14.Wohnungsnot.Ungeheuer groß ist die Wohnungsnot, wie wir wiederholtdarlegten. Taufende und aber Taufende von Familien vonKriegsteilnehmern, tausende Arbeitsloser und kleine Geschäftslevte befinden sich in entsetzlicher Not. Geld zur Zahlungder Miete ist nicht vorhanden. Tas Zurückbehaltungsrechtdroht, den Familien die letzte Habe zu nehmen, und das, ohnedaß der Wirt davon Nutzen hat. Die Frage drängt sich vielenauf: sollen unsere Kämpfer im Felde für ihre schwere Pflicht-erfüHung bestraft werden, bestraft an den Familien durchVernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz? Was nützt es,daß die Miete nicht eingeklagt werden kann, wenn— ganzabgesehen von horrenden, dem Gesetz widersprechenden Urteilen einzelner Richter— eine Summe als Schuld desKriegsteilnehmers sich aufhäuft, die niemals von dem Kriegs-teilnehmer gezahlt werden kann, und die ihn seiner mühsamerworbenen Möbel beraubt? Das kann, das darf, dasbraucht nicht sein. Darin ist das deutsche Volk einig, mußeinig sein.Zum«chutz der Mietcrkalamität, zum Schutz der Wohriungsmöglichkeit erhoffte man, die Reichs regicrungund die preußische würden schleunigst Maßregeln ergreifen, z. B. das Zurückbehaltungsrecht erheblich einschränken, Mittel zur Zahlung derMietein Notfällen bereitstellen, falls der Wirtauf�die Hälfte verzichtet, Einigungsämter fördern, Verbot derExmission usw. Leider scheint keine von all denHoffnungen sich zu erfüllen. Wenigstens wirdamtlich folgendes durch Wolff verbreitet:In der Oeffentlichkeit und in der Presse sind Zweifel darüberaufgetaucht, ob während des Kriegszustandes die Verpflichtungzur Zahlung der Wohnungsmieten fortbesteht. Ueber die Auf-fassung der Zentralinstanzen erfahren wir dazu folgendes:Die Kriegszeit befreit den Mieter einer Wohnung nicht vonber Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung des Mietzinses, unddie Richtzahlung zieht mit gewissen Einschränkungen, die zurVermeidung von Härten getroffen sind, auch während des Kriegesrechtlich die gleichen Folgen nach sich wie in Friedenszciten, näm-lich die Klage auf Zahlung und auf Räumung und gegebenenfallsdie im Zwangswege durchgeführte Exmission.' Es würde mit derAufrechterhaltung des gesamten Wirtschaftslebens unvereinbarsein, auf einem praktisch so bedeutsamen Gebiete ohne weiteresmid ohne gleichzeitige Regelung aller Folgen eine Durchbrechungdes bestehenden Rechts anzuerkennen, und es muß als gewissenlos bezeichnet werden, wenn in der Oeffentlichkeit immer wiederdie Behauptung aufgestellt wird, daß die Kriegszeit die Ver-pflichtung zur Mietszahlung aufschöbe. Ganz abgesehen davon,daß damit den wirklichen Interessen des einzelnen wenig gedientsein kann, da es sich in diesem Falle naturgemäß nur um eineStundung, nicht aber um einen endgültigen Erlaß der Zahlunghandeln würde, ist es auch ohne weiteres offensichtlich, daß dieBefreiung des Mieters die Zahlungsunfähigkeit des Vermieters,der Verzug de? Vermieters in der Zahlung der Hypothekenzinsenwiederum die Leistungsunfähigkeit des Hypothekengläubigers nachsich ziehen kann, und daß so in weitgreifender Wechselwirkung dasganze Wirtschaftsleben beeinflußt werden muß, letzten Endeswieder zum Schaden des kleinen Mannes, der an der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Ordnung ein starkes Interesse hat.Deutschland fühlt sich stark genug, der schwierigen Verhältnisse,wie sie durch den Krieg geschaffen sind, auch ohne Moratorium,dessen andere Staaten nicht entraten können, Herr zu bleiben: einMoratorium auf einem wichtigen Teilgebiete ist nicht denkbarZhne ein Moratorium weitesten UmfangeS. Es ist ein Wirtschaft-kiches Unding, den Satz proklamieren zu wollen: Jederniann kannruhig wohnen bleiben, auch wenn er seinen Verpflichtungen ausZem Mietsvertrage nicht nachkommt. Ein solcher Grundsatz würdenicht zuletzt von denen ausgenutzt werden, welche durchauszahlungsfähig sind, würde die böswilligen Zahler geradezu züchtenund die Gutwilligen schädigen.Zum Schutze der Gutwilligen andererseits, welche beim bestenWillen nicht oder nicht in vollem Maße ihren ZahlungSpflichtennachkommen können, haben die wirtschaftlichen Kriegsgesetze desMeiches Vorschriften getroffen, die Härten auszuschließen geeignetsind. Hierhin gehört zunächst das Gesetz, betreffend denSchutz der infolge deS Krieges an Wahrnehmungihrer Rechte behinderten Personen. Mieter, dieselbst am.Kriege teilnehmen, können während des Kriegszustandesnicht zur Zahlung oder Räumung der Wohnung verurteilt werden.Ohne Verurteilung des Mieters ka nn natürl ichauch seine Familie nicht exmittiert werden. Istder Mietvertrag sowohl von dem jetzt im Felde stehenden Familien-»ater wie auch von seiner Eheftau unterzeichnet worden, so kannauch die Ehefrau— wenn sie überhaupt zur Räumung der Woh-nung gerichtlich verurteilt werden kann, was zweifelhaft ist—f e ds n f a l l s nicht zwangsweise mit ihren Kin-dern aus der Wohnung gewiesen werden; einesolche Zwangsvoll st reckung erachten, wie fest-ze stellt worden ist, die�zu ständigen Richter inGroß-Berlin für unzulässig.Auch die nicht im Kriege befindlichen Mieter«erden gegen Unbilligkeiten durch die Verordnungen über die ge-.sichtliche B- willigung von Zahlungsfristen und über die Folgender nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung geschützt; wennihre Lage eS rechtfertigt und dem Vermieter kein unVerhältnis-mäßiger Nachteil daraus entsteht, kann solchen Mietern, falls sieauf Zahlung des Zinses gerichtlich belangt werden, ein Zahlungs-Aufschub bis zu drei Monaten bewilligt werden. Wenn sie dieseBefristung nicht im Prozeß selbst erreichen, bietet sich ihnen imBollstreckimgSberfahren zum zweiten Male die Möglichkeit, durchAusspruch des Vollstreckungsrichters für die Dauer von längstensdrei Monaten Aufschub zu erhalten. Auch ohne daß eine Klagedes Vermieters erfolgt, kann der Mieter den Richter zur Aner-kennuna feiner Notlage und zur Bewilligung der Frist anrufen.In gleicher Weise kann der Richter den als Folge der Nichtzahlung'ingetretenen Rcchtsnachteil: die Räumungspflichr des Mieters,bedingt oder unbedingt beseitigen. Selbstverständlich ist es hierbei, daß der Eintritt der vorstehend skizzierten Rcchtswohltatennicht von selbst erfolgt, sondern von der Initiative der Beteiligtenabhängig ist, deren Antrag die Voraussetzung für den Eintrittbildet.Aber selbst wenn alle diese weittragenden Machtbefugnisseder Gerichte nicht zur Beseitigung aller Härten ausreichen sollten,liegt für den nicht zahlungsfähigen Mieter noch kein Grund vorzu verzagen. Denn letzten Endes ist es Pflicht der Ge-m e i n d e n, den Bedürftigen Obdach zu verschaffen. Daß dieGemeinden dieser Pflicht gegenüber denjenigen, die sie rechtzeitigin Anspruch nehmen, in befriedigender unv weitherz.ger Weisevachkommen, dafür wird seitens der Aufsichtsbehörden mit allenMachtmitteln Sorge getragen werden.Ist diese Wolffsche Depesche der volle Niederschlag derämtlichen Beratung, so wäre das höchst bedauerlich. Wasnützt eine Wiederholung des Inhalts der bekannten zur Abtvehr der Not völlig unzureichenden Rechtslage? Was nütztder Hinweis auf die Kommunen? Wo sollen diese die Gelderhernehmen, um Wohnungsmöglichkeit bereitzustellen� Hder� sollen etwa die Familien ins Obdach oder gar ins Arbeitshaus-wandern? Das darf nicht sein. Die Unzulänglichkeit desl bestehenden Rechtszustandes und die Notwendigkeit, schleunigsteinzugreifen, haben militärische Befehlshaber erfreulicherweise anerkannt. Sie haben in einigen ostpreußischenStädten sehr energische Maßnahmen ergriffen,um den Hauswirten die Hinaussetzung der nichtzahlungsfähigen Mieter unmöglich zu machen. Sohat der Gouverneur der Festung Königsberg auf Grunddes§ 9b des Gesetzes vom 4 Juni 1851 über den Belagerungszustand folgendes verordnet:Für das Gebiet des Stadtkreises Königsberg wird derdiesjährige Oktoberumzug und jeder spätereUmzug bei Strafe bis auf weiteres verboten unddir zwangsweise Räumung der Mietswohnnngen untersagt.Von diesem Verbot finden folgende Ausnahmen statt: 1. DerUmzug wird erlaubt, wenn Vermieter und Mieter über die Räumung der Wohnung einig sind und dem Mieter eine andereWohnung zur Verfügung steht. 2. Der Umzug darf ohne dieseEinigung stattfinden, wenn der Mieter eine freistehende Wohnungbezieht und nachweist, daß er seine Miete vollständig bezahlt oderStundung erhalten hat. 3. Der Vermieter darf die Räumungder Wohnung zwangsweise herbeiführen, wenn er nachweist,daß der Mieter böswillig seine vertraglichen Verpflichtungennicht erfüllt, insbesondere trotz vorhandener Mittel den Mietszinsnicht entrichtet. Wird das Mietsverhältnis über die Vertrags-mäßige Dauer fortgesetzt, so bleiben mangels Einigung die bis-herigen Vertragsbestimmungen maßgebend.Der Gouverneur.v. P a p p r i tz.Jn Dirschau hat die Etappenkommandantur folgendeBekanntmachung erlassen:Auf Grund der Verordnung betressend Erklärung des Kriegesvom 31. Zuti 1914 untersage ich hiermit für dieStadt Dirschau die Kündigung von Wohnungenan Familien, deren Ernährer sich im Felde be«finden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zueinem Jahre bestraft.Dirschau, den 19. September 1914.Etappenkommandanlur.v. Wedel, Hauptmann und Kommandant.Die beiden Beispiele aus dem Osten sollten Veranlassunggeben, schleunigst seitens des Reichs und Preußens allgemeineinzugreifen. Es ist höchste Zeit, zu helfen. Tie Kommuncn können es nicht allein. Reich und Preußen solltenendlich auf den angedeuteten Wegen durch Verordnungen unddurch Geldmittel eingreifen. Es ist die höchste Zeit.Höchstpreise für Getreiöe.Immer fühlbarer wird die Mehl- und Brot ver-teucrung. Und ein Blick auf die Gestaltung der Getreidepreise läßt uns sofort die Ursache erkennen. Schon gleich zuBeginn der politischen Krise sind die deutschen Getreidepreise stark gestiegen. Der Kriegsausbruch brachte plötzlichegroße Preissprünge. Der W e i z e n p r e i s, der vorherzwischen 199 und 299 Mk. pro Tonne von 19 Doppelzentnernnotierte, erreichte zeitweilig eine Höhe von über 259 M. und derRoggenpreis ging von 179 und 189 M. auf 219 M. Dannbegann ein Fallen. Mitte August betrug der Weizenpreis219 M., der Roggenpreis 186 M. Seitdem aber ist eine neuePreissteigerung eingetreten; Weizen kostet jetzt 249 bis252 M. und Roggen 224 M. Das sind natürlich höchst unerfreu-liche Zustände, die um so mehr Beseitigung verlangen, da da-für nicht der geringste Grund vorhanden ist. Ter Kriegsausbruch hat das Hereinbringen einer günstigen Ernte nicht verhindert, wenn auch den Landwirten zeitweise gewisse Schwierigkeiten bei der Einbringung erwuchsen. Der deutsche Getreidebedarf dürfte für etwa 19 bis 11 Monate völlig ausreichen undzu exorbitanten Preisen ist gar kein Anlaß. Nun besteht zwarein Ausfuhrverbot für Getreide, das ist aber nicht ausreichend.Das Reich muß eingreifen, und es verlautet auch, daßdie Negierung sich mit den» Problem beschäftigt. Was gefordertwerden muß, ist: die Festsetzung von Höchstpreisen und dieVerfügung eines Verkaufszwanges für die Produzenten, wie dies auch die Schweiz bereits getan hat. DemZurückhalten mit Getreide muß ein Ende gemacht werden. TieBevölkerung hat ein Recht, daß das vorhandene Brotgetreideihr zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werde.*Dazu schreibt man uns aus Fachkreisen: Die Bäckermeisterwehren sich gegen den Vorwurf, an der in den letzten Wochen seitAusbruch des Krieges eingetretenen Brotteuerung schuld zu sein.Die Verantwortung dafür wird vom Zweckverband der 17 Groß-Berliner Bäckerinnungen der Landwirtschaft und den Mühlen resp.Rehlhändlern aufgebürdet, die durch die Höhe der Mehlpreise de»Bäcker zur Verkleinerung bzw. Verteuerung des Brotes gezwungenhätten.Nun setzen sich im„Berliner Tageblatt" auch die Gutsbesitzerund Mehlhändler gegen den Vorwurf des Brotwuchers zur Wehr.Erster« führen den Getreidehandel auf die niinder gute Ernte undauf den durch den Krieg geschaffenen Mangel an Transportmittelnzurück; letztere schützen den großen Ankauf der Heeresverwaltungund die hohen Marktpreise vor, die die Müller diktierten.Alle Einwände haben einen Schein der Berechtigung; nach allenverbürgten Berichten steht aber fest, daß wir eine gute Mittel-ernte haben, so daß der vage Einwand der schlechten Ernte deram wenigsten stichhaltige ist. Getreide ist genügend vorhanden. Eswird Sache der maßgebenden Behörden sein, die nach allgemeinerAnsicht der Fachleute viel zu hohen Getreide- und Mehlpreise aufdas richtige Maß zurückzuführen.Auch die Bäckermeister sollten sich nicht als blütenweiße Un-schuldsengel hinstellen. Sind doch seit Erlaß des Oberkommandos inden Marken Brot und Backwaren zunächst fast überall soforterheblich„gewachsen", obwohl in diesem Erlaß ein b e-siimmtes Gewicht— wie dies in vielen anderen Städten ge-schah— nicht vorgeschrieben wurde, sondern nur eine,frei von jedem Bäckermeister selbst zu bestim-mende auszuhängende' Preisgewichtstabelle.Also: kein Zwang zur Vergrößerung der Waren, nur eine Kon-trolle des Publikums.Im„Berliner Tageblatt" äußerte sich selbst ein ehemaligerBäckermeister äußerst drastisch über das kleine Gebäck. Aber dieBäckerzwangsirmuug mutz der Meinung sein, daß unter ihren Mit-gliedern sich solche befinden, die die Not des Krieges gewissenlosausnutzten. Hat sie doch vor Erlaß des Oberkommandos an derSpitze ihrer Jnnungszeitung(Nr. 34 vom 23. August), vom Obermeister Fritz Schmidt unterzeichnet, eine„W a r n u n g" vcröffent-licht, in der die„engherzigen Kollegen' für den Vorwurfdes„Wuchers" und— für den drohenden Erlaß und„die damitverbundenen Scherereien" einer Brottaxe verantwortlich gemachtwerden.Die Brottaxe fürchten die Bäckermeister, deshalb ihreUnschuldsbeteuerungen in der Oeffentlichkeit. Am liebsten möchtensie auch noch die ihnen kaum wehe tuende, aber doch unbequemePreis- und Gewichtstabclle wieder beseitigt wissen. Man weiß ausErfahrung, welcher Zähigkeit— die vielfach Erfolg hatte— dieBäckermeister zur Beseitigung unbequemer Verordnungen und Gc-setze sähig sind.Das Interesse der gewiß nicht auf Rosen gebetteten Konsu-menten erfordert es, daß baldigst neben Schaffung einer strenggebundenen Brottaxe auch die Festsetzung vonHöchstpreisen für Getreide und Mehl dem Brotwuchcr,der Ausnutzung der Kricgsnotlage ein Ende bereitet wird.politische Uebersicht.Abg. Dr. Semler f.Der nationalliberale Rcichstagsabgeordnete Dr. Semlerist nach längerem Leiden im Alter von 56 Jahren in Hamburggestorben.' Abg. Semler war geborener Hamburger undwirkte in seiner Heimatstadt als Rechtsanwalt. Dem Reichstaggehörte Semler seit dem Jahre 1990 an, auch in der Ham-burger Bürgerschaft hat er sich politisch betätigt. Bei denWahlen im Jahre 1912 wurde er im Wahlkreise Aurich-Witmund mit 12 855 Stimmen gegen 4516 sreikonservative,2686 sozialdemokratische und 1846 fortschrittliche Stimmengewählt. Er beschäftigte sich besonders mit kolonialen Fragen.Eine Verwechselung.Der fortschrittliche Reichstagsabgeordnete Haas- Karls-ruhe hatte ini„März" einen„Offenen Brief" an den jetzigenfranzösischen Minister, den Genossen S c m b a t, geschrieben,der dann auch von einigen Tageszeitungen abgedruckt wurdeund augenscheinlich auch ins Ausland gelangte. Hier aber istman vielfach einem Irrtum zum Opfer gefallen: Man hatden Abgeordneten Haas mit dem Abgeordneten H a a s everwechselt, dem Vorsitzenden unserer Reichs-tagsfraktion, und den Brief als sozialdemokratische Kundgebung hingestellt. Ja, S e m b a t selbstsoll nach einem Telegramm eines englischen Blattes getäuschtworden sein und den Brief kurz beantwortet haben, in derAnnahme, er stamme vom Genossen Haase. Das eigenartigsteist, daß dann auch deutsche Blätter, wie die„Post" und der„Berliner Lokal-Anzeiger" diese Antwort als an den Sozial-demokraten Haase gerichtet mitgeteilt haben, ohne irgendwieauf den Irrtum zu stoßen. Hoffentlich wird die Verwechselungbald allgemein aufgeklärt._Krieg und Strafrechtspflege.Der preußische Justizminister hat folgende Verfügung er-lassen:Die Strafverfolgnngsbehörden werden angewiesen, Ver-fahren gegen Personen, die zu den Fahnen einberufen sind, bisauf weiteres ruhen zu lassen, wenn nicht die Fortführung desVerfahrens, soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist, durch dieInteressen der Rechtspflege unbedingt geboten erscheint. Ver-fahren gegen etwaige Teilnehmer sind, soweit tunlich, abzu-trennen und fortzuführen. Will eine Strafverfolgungsbehördegegen eine zu den Fahnen einberufene Person ausnahmsweiseAnklage erheben oder Eröffnung der gerichtlichen Vorunter-suchung oder Anberaumung eines Termins zur Hauptverhand-lung beantragen, so ist zuvor meine Entscheidung einzuholen.Vor Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollstreckunggegen eine zu den Fahnen einberufene Person ist ineine Eni-scheidnng einzuholen._Unzulässige Zwangsmassnahmen.Das preußische Kriegsniinisterinm hat bekanntlich einenErlaß herausgegeben, der die militärische Vorbe-reitung der Jugend während des mobilen Zustandesbetrifft und gewisse Weisungen enthält, wie sie zu fördernist. In dem Erlaß heißt es n. a.;„Eine eiserne Zeit ist angebrochen, welche die höchsten An-forderungen an die Leistungsfähigkeit und Opferwilligkeit jedeseinzelnen stellt. Auch die heranwachsenoc Jugend vom16. Lebensjahre ab soll nötigenfalls zu militärischem Hilfs- undArbeitsdienst nach Matzgabe ihrer körperlichen Kräfte heran-gezogen werden.Hierzu wie für ihren späteren Dienst im Heere und derMarine bedarf sie einer besonderen militärischen Vorbereitung...Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungenMänner, die bis jetzt den Veranstaltungen für die sittliche undkörperliche Ertüchtigung ferngeblieben sind, es als eine Ehren-Pflicht gegenüber dem Vaterlande ansehen, sich freiwilligzu den angesetzten Hebungen usw. einzufinden."Unter Berufung auf diese kriegsministerielle Verfügunghat nun' auch die Stadt Hagen i. W. Einrichtungen ge-troffen, die der militärischen Ausbildung der Jugend dienensollen. Aber damit nicht genug. Der Oberbürger-meister von Hagen, der frühere fortschrittliche Reichstags-abgeordnete C n n o, hat weitergehend für die Fortbildungs-schüler über 16 Jahre die Teilnahme an den Uebungen, diezum Teil am Sonntagnachmittag stattfinden, zur Pflichtgemacht. Die Lehrer haben für ein Fernbleiben Strafenangedroht. Und in einer Bekanntmachung„A n d i e b e-s ch ä f t i g u n g s l o s e Jugend" der Stadt sagt derOberbürgermeister:Die Bestimmungen des Kriegsministeriums über die mili-tärische Vorbereitung der Jugend haben überall freudige Auf-nähme gefunden. Insbesondere ist für die beschäftigungsloseJugend ein schönes Feld geboten, auf dem sie sich in vater-ländischem Sinne betätigen können.Ich habe deshalb angeordnet, daß die gesamteJugend wochentags täglich von 19 bis 12� Uhr und Sonntagsnachmittags von 214 Uhr an militärische Uebungen betreibensoll. Die Leitung hat Herr Oberturnlehrer Echternach über-nommen, dem sich weitere Hilfskräfte zur Seite stellen werden.Wenn ich auch annehmen darf, daß jeder deutsche Jünglingfreiwillig erscheinen wird, um seinen Körper zu kräftigen undzu stählen und dadurch vorzubereiten für den Dienst im vater-ländischn Heere, so sollen doch von jetzt ab die vonder Stadt gewährten Unter st Ätzungen als Be-lohnung für die regelmäßige freudige Teil-nähme an den Uebungen gelten.Unterstützungen erhalten also nur noch die-jenigen Jugendlichen van 16 Jahren an, diesich regelmäßig an ben Ivetbwu b.e t e i l i g e nwerden..'