Einzelbild herunterladen
 
it.(85946») 262. 31. hin- i Irilogr Ks Jotmürts" Sttlintt pMIntt Freitag, 25. Zeptember 1&14. Wohnungsnot. Ungeheuer groß ist die Wohnungsnot, wie wir wiederholt darlegten. Taufende und aber Taufende von Familien von Kriegsteilnehmern, tausende Arbeitsloser und kleine Geschäfts levte befinden sich in entsetzlicher Not. Geld zur Zahlung der Miete ist nicht vorhanden. Tas Zurückbehaltungsrecht droht, den Familien die letzte Habe zu nehmen, und das, ohne daß der Wirt davon Nutzen hat. Die Frage drängt sich vielen auf: sollen unsere Kämpfer im Felde für ihre schwere Pflicht- erfüHung bestraft werden, bestraft an den Familien durch Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz? Was nützt es, daß die Miete nicht eingeklagt werden kann, wenn ganz abgesehen von horrenden, dem Gesetz widersprechenden Ur­teilen einzelner Richter eine Summe als Schuld des Kriegsteilnehmers sich aufhäuft, die niemals von dem Kriegs- teilnehmer gezahlt werden kann, und die ihn seiner mühsam erworbenen Möbel beraubt? Das kann, das darf, das braucht nicht sein. Darin ist das deutsche   Volk einig, muß einig sein. Zum«chutz der Mietcrkalamität, zum Schutz der Woh riungsmöglichkeit erhoffte man, die Reichs regicrung und die preußische würden schleunigst Maßregeln er­greifen, z. B. das Zurückbehaltungsrecht erheb­lich einschränken, Mittel zur Zahlung der Mietein Notfällen bereitstellen, falls der Wirt auf�die Hälfte verzichtet, Einigungsämter fördern, Verbot der Exmission usw. Leider scheint keine von all den Hoffnungen sich zu erfüllen. Wenigstens wird amtlich folgendes durch Wolff verbreitet: In der Oeffentlichkeit und in der Presse sind Zweifel darüber aufgetaucht, ob während des Kriegszustandes die Verpflichtung zur Zahlung der Wohnungsmieten fortbesteht. Ueber die Auf- fassung der Zentralinstanzen erfahren wir dazu folgendes: Die Kriegszeit befreit den Mieter einer Wohnung nicht von ber Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung des Mietzinses, und die Richtzahlung zieht mit gewissen Einschränkungen, die zur Vermeidung von Härten getroffen sind, auch während des Krieges rechtlich die gleichen Folgen nach sich wie in Friedenszciten, näm- lich die Klage auf Zahlung und auf Räumung und gegebenenfalls die im Zwangswege durchgeführte Exmission.' Es würde mit der Aufrechterhaltung des gesamten Wirtschaftslebens unvereinbar sein, auf einem praktisch so bedeutsamen Gebiete ohne weiteres mid ohne gleichzeitige Regelung aller Folgen eine Durchbrechung des bestehenden Rechts anzuerkennen, und es muß als gewissen­los bezeichnet werden, wenn in der Oeffentlichkeit immer wieder die Behauptung aufgestellt wird, daß die Kriegszeit die Ver- pflichtung zur Mietszahlung aufschöbe. Ganz abgesehen davon, daß damit den wirklichen Interessen des einzelnen wenig gedient sein kann, da es sich in diesem Falle naturgemäß nur um eine Stundung, nicht aber um einen endgültigen Erlaß der Zahlung handeln würde, ist es auch ohne weiteres offensichtlich, daß die Befreiung des Mieters die Zahlungsunfähigkeit des Vermieters, der Verzug de? Vermieters in der Zahlung der Hypothekenzinsen wiederum die Leistungsunfähigkeit des Hypothekengläubigers nach sich ziehen kann, und daß so in weitgreifender Wechselwirkung das ganze Wirtschaftsleben beeinflußt werden muß, letzten Endes wieder zum Schaden des kleinen Mannes, der an der Aufrecht­erhaltung der wirtschaftlichen Ordnung ein starkes Interesse hat. Deutschland   fühlt sich stark genug, der schwierigen Verhältnisse, wie sie durch den Krieg geschaffen sind, auch ohne Moratorium, dessen andere Staaten nicht entraten können, Herr zu bleiben: ein Moratorium auf einem wichtigen Teilgebiete ist nicht denkbar Zhne ein Moratorium weitesten UmfangeS. Es ist ein Wirtschaft- kiches Unding, den Satz proklamieren zu wollen: Jederniann kann ruhig wohnen bleiben, auch wenn er seinen Verpflichtungen aus Zem Mietsvertrage nicht nachkommt. Ein solcher Grundsatz würde nicht zuletzt von denen ausgenutzt werden, welche durchaus zahlungsfähig sind, würde die böswilligen Zahler geradezu züchten und die Gutwilligen schädigen. Zum Schutze der Gutwilligen andererseits, welche beim besten Willen nicht oder nicht in vollem Maße ihren ZahlungSpflichten nachkommen können, haben die wirtschaftlichen Kriegsgesetze des Meiches   Vorschriften getroffen, die Härten auszuschließen geeignet sind. Hierhin gehört zunächst das Gesetz, betreffend den Schutz der infolge deS Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen. Mieter, die selbst am.Kriege teilnehmen, können während des Kriegszustandes nicht zur Zahlung oder Räumung der Wohnung verurteilt werden. Ohne Verurteilung des Mieters ka nn natürl ich auch seine Familie nicht exmittiert werden. Ist der Mietvertrag sowohl von dem jetzt im Felde stehenden Familien- »ater wie auch von seiner Eheftau unterzeichnet worden, so kann auch die Ehefrau wenn sie überhaupt zur Räumung der Woh- nung gerichtlich verurteilt werden kann, was zweifelhaft ist f e ds n f a l l s nicht zwangsweise mit ihren Kin- dern aus der Wohnung gewiesen werden; eine solche Zwangsvoll st reckung erachten, wie fest- ze stellt worden ist, die�zu ständigen Richter in Groß-Berlin für unzulässig. Auch die nicht im Kriege befindlichen Mieter «erden gegen Unbilligkeiten durch die Verordnungen über die ge- .sichtliche B- willigung von Zahlungsfristen und über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung geschützt; wenn ihre Lage eS rechtfertigt und dem Vermieter kein unVerhältnis- mäßiger Nachteil daraus entsteht, kann solchen Mietern, falls sie auf Zahlung des Zinses gerichtlich belangt werden, ein Zahlungs- Aufschub bis zu drei Monaten bewilligt werden. Wenn sie diese Befristung nicht im Prozeß selbst erreichen, bietet sich ihnen im BollstreckimgSberfahren zum zweiten Male die Möglichkeit, durch Ausspruch des Vollstreckungsrichters für die Dauer von längstens drei Monaten Aufschub zu erhalten. Auch ohne daß eine Klage des Vermieters erfolgt, kann der Mieter den Richter zur Aner- kennuna feiner Notlage und zur Bewilligung der Frist anrufen. In gleicher Weise kann der Richter den als Folge der Nichtzahlung 'ingetretenen Rcchtsnachteil: die Räumungspflichr des Mieters, bedingt oder unbedingt beseitigen. Selbstverständlich ist es hier­bei, daß der Eintritt der vorstehend skizzierten Rcchtswohltaten nicht von selbst erfolgt, sondern von der Initiative der Beteiligten abhängig ist, deren Antrag die Voraussetzung für den Eintritt bildet. Aber selbst wenn alle diese weittragenden Machtbefugnisse der Gerichte nicht zur Beseitigung aller Härten ausreichen sollten, liegt für den nicht zahlungsfähigen Mieter noch kein Grund vor zu verzagen. Denn letzten Endes ist es Pflicht der Ge- m e i n d e n, den Bedürftigen Obdach zu verschaffen. Daß die Gemeinden dieser Pflicht gegenüber denjenigen, die sie rechtzeitig in Anspruch nehmen, in befriedigender unv weitherz.ger Weise vachkommen, dafür wird seitens der Aufsichtsbehörden mit allen Machtmitteln Sorge getragen werden. Ist diese Wolffsche Depesche der volle Niederschlag der ämtlichen Beratung, so wäre das höchst bedauerlich. Was nützt eine Wiederholung des Inhalts der bekannten zur Ab­tvehr der Not völlig unzureichenden Rechtslage? Was nützt der Hinweis auf die Kommunen? Wo sollen diese die Gelder hernehmen, um Wohnungsmöglichkeit bereitzustellen� Hder sollen etwa die Familien ins Obdach oder gar ins Arbeitshaus  -wandern? Das darf nicht sein. Die Unzulänglichkeit des l bestehenden Rechtszustandes und die Notwendigkeit, schleunigst einzugreifen, haben militärische Befehlshaber erfreulicher weise anerkannt. Sie haben in einigen ostpreußischen Städten sehr energische Maßnahmen ergriffen, um den Hauswirten die Hinaussetzung der nicht zahlungsfähigen Mieter unmöglich zu machen. So hat der Gouverneur der Festung Königsberg auf Grund des§ 9b des Gesetzes vom 4 Juni 1851 über den Belage rungszustand folgendes verordnet: Für das Gebiet des Stadtkreises Königsberg wird der diesjährige Oktoberumzug und jeder spätere Umzug bei Strafe bis auf weiteres verboten und dir zwangsweise Räumung der Mietswohnnngen untersagt. Von diesem Verbot finden folgende Ausnahmen statt: 1. Der Umzug wird erlaubt, wenn Vermieter und Mieter über die Räu mung der Wohnung einig sind und dem Mieter eine andere Wohnung zur Verfügung steht. 2. Der Umzug darf ohne diese Einigung stattfinden, wenn der Mieter eine freistehende Wohnung bezieht und nachweist, daß er seine Miete vollständig bezahlt oder Stundung erhalten hat. 3. Der Vermieter darf die Räumung der Wohnung zwangsweise herbeiführen, wenn er nachweist, daß der Mieter böswillig seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere trotz vorhandener Mittel den Mietszins nicht entrichtet. Wird das Mietsverhältnis über die Vertrags- mäßige Dauer fortgesetzt, so bleiben mangels Einigung die bis- herigen Vertragsbestimmungen maßgebend. Der Gouverneur. v. P a p p r i tz. Jn Dirschau hat die Etappenkommandantur folgende Bekanntmachung erlassen: Auf Grund der Verordnung betressend Erklärung des Krieges vom 31. Zuti 1914 untersage ich hiermit für die Stadt Dirschau   die Kündigung von Wohnungen an Familien, deren Ernährer sich im Felde be« finden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Dirschau  , den 19. September 1914. Etappenkommandanlur. v. Wedel  , Hauptmann und Kommandant. Die beiden Beispiele aus dem Osten sollten Veranlassung geben, schleunigst seitens des Reichs und Preußens allgemein einzugreifen. Es ist höchste Zeit, zu helfen. Tie Kom muncn können es nicht allein. Reich und Preußen sollten endlich auf den angedeuteten Wegen durch Verordnungen und durch Geldmittel eingreifen. Es ist die höchste Zeit. Höchstpreise für Getreiöe. Immer fühlbarer wird die Mehl- und Brot ver- teucrung. Und ein Blick auf die Gestaltung der Getreide preise läßt uns sofort die Ursache erkennen. Schon gleich zu Beginn der politischen Krise sind die deutschen Getreide preise stark gestiegen. Der Kriegsausbruch brachte plötzliche große Preissprünge. Der W e i z e n p r e i s, der vorher zwischen 199 und 299 Mk. pro Tonne von 19 Doppelzentnern notierte, erreichte zeitweilig eine Höhe von über 259 M. und der Roggenpreis ging von 179 und 189 M. auf 219 M. Dann begann ein Fallen. Mitte August betrug der Weizenpreis 219 M., der Roggenpreis 186 M. Seitdem aber ist eine neue Preissteigerung eingetreten; Weizen kostet jetzt 249 bis 252 M. und Roggen 224 M. Das sind natürlich höchst unerfreu- liche Zustände, die um so mehr Beseitigung verlangen, da da- für nicht der geringste Grund vorhanden ist. Ter Kriegsaus­bruch hat das Hereinbringen einer günstigen Ernte nicht ver­hindert, wenn auch den Landwirten zeitweise gewisse Schwierig­keiten bei der Einbringung erwuchsen. Der deutsche Getreide­bedarf dürfte für etwa 19 bis 11 Monate völlig ausreichen und zu exorbitanten Preisen ist gar kein Anlaß. Nun besteht zwar ein Ausfuhrverbot für Getreide, das ist aber nicht ausreichend. Das Reich muß eingreifen, und es verlautet auch, daß die Negierung sich mit den» Problem beschäftigt. Was gefordert werden muß, ist: die Festsetzung von Höchstpreisen und die Verfügung eines Verkaufszwanges für die Produ­zenten, wie dies auch die Schweiz   bereits getan hat. Dem Zurückhalten mit Getreide muß ein Ende gemacht werden. Tie Bevölkerung hat ein Recht, daß das vorhandene Brotgetreide ihr zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werde. * Dazu schreibt man uns aus Fachkreisen: Die Bäckermeister wehren sich gegen den Vorwurf, an der in den letzten Wochen seit Ausbruch des Krieges eingetretenen Brotteuerung schuld zu sein. Die Verantwortung dafür wird vom Zweckverband der 17 Groß- Berliner Bäckerinnungen der Landwirtschaft und den Mühlen resp. Rehlhändlern aufgebürdet, die durch die Höhe der Mehlpreise de» Bäcker zur Verkleinerung bzw. Verteuerung des Brotes gezwungen hätten. Nun setzen sich imBerliner Tageblatt" auch die Gutsbesitzer und Mehlhändler gegen den Vorwurf des Brotwuchers zur Wehr. Erster« führen den Getreidehandel auf die niinder gute Ernte und auf den durch den Krieg geschaffenen Mangel an Transportmitteln zurück; letztere schützen den großen Ankauf der Heeresverwaltung und die hohen Marktpreise vor, die die Müller diktierten. Alle Einwände haben einen Schein der Berechtigung; nach allen verbürgten Berichten steht aber fest, daß wir eine gute Mittel- ernte haben, so daß der vage Einwand der schlechten Ernte der am wenigsten stichhaltige ist. Getreide ist genügend vorhanden. Es wird Sache der maßgebenden Behörden sein, die nach allgemeiner Ansicht der Fachleute viel zu hohen Getreide- und Mehlpreise auf das richtige Maß zurückzuführen. Auch die Bäckermeister sollten sich nicht als blütenweiße Un- schuldsengel hinstellen. Sind doch seit Erlaß des Oberkommandos in den Marken Brot und Backwaren zunächst fast überall sofort erheblichgewachsen", obwohl in diesem Erlaß ein b e- siimmtes Gewicht wie dies in vielen anderen Städten ge- schah nicht vorgeschrieben wurde, sondern nur eine, frei von jedem Bäckermeister selbst zu bestim- mende auszuhängende' Preisgewichtstabelle. Also: kein Zwang zur Vergrößerung der Waren, nur eine Kon- trolle des Publikums. ImBerliner Tageblatt" äußerte sich selbst ein ehemaliger Bäckermeister äußerst drastisch über das kleine Gebäck. Aber die Bäckerzwangsirmuug mutz der Meinung sein, daß unter ihren Mit- gliedern sich solche befinden, die die Not des Krieges gewissenlos ausnutzten. Hat sie doch vor Erlaß des Oberkommandos an der Spitze ihrer Jnnungszeitung(Nr. 34 vom 23. August), vom Ober­meister Fritz Schmidt unterzeichnet, eineW a r n u n g" vcröffent- licht, in der dieengherzigen Kollegen' für den Vorwurf desWuchers" und für den drohenden Erlaß unddie damit verbundenen Scherereien" einer Brottaxe verantwortlich gemacht werden. Die Brottaxe fürchten die Bäckermeister, deshalb ihre Unschuldsbeteuerungen in der Oeffentlichkeit. Am liebsten möchten sie auch noch die ihnen kaum wehe tuende, aber doch unbequeme Preis- und Gewichtstabclle wieder beseitigt wissen. Man weiß aus Erfahrung, welcher Zähigkeit die vielfach Erfolg hatte die Bäckermeister zur Beseitigung unbequemer Verordnungen und Gc- setze sähig sind. Das Interesse der gewiß nicht auf Rosen gebetteten Konsu- menten erfordert es, daß baldigst neben Schaffung einer streng gebundenen Brottaxe auch die Festsetzung von Höchstpreisen für Getreide und Mehl dem Brotwuchcr, der Ausnutzung der Kricgsnotlage ein Ende bereitet wird. politische Uebersicht. Abg. Dr. Semler f. Der nationalliberale Rcichstagsabgeordnete Dr. Semler ist nach längerem Leiden im Alter von 56 Jahren in Hamburg  gestorben.' Abg. Semler war geborener Hamburger und wirkte in seiner Heimatstadt als Rechtsanwalt. Dem Reichstag gehörte Semler seit dem Jahre 1990 an, auch in der Ham- burger Bürgerschaft hat er sich politisch betätigt. Bei den Wahlen im Jahre 1912 wurde er im Wahlkreise Aurich  - Witmund mit 12 855 Stimmen gegen 4516 sreikonservative, 2686 sozialdemokratische und 1846 fortschrittliche Stimmen gewählt. Er beschäftigte sich besonders mit kolonialen Fragen. Eine Verwechselung. Der fortschrittliche Reichstagsabgeordnete Haas- Karls- ruhe hatte iniMärz" einenOffenen Brief  " an den jetzigen französischen   Minister, den Genossen S c m b a t, geschrieben, der dann auch von einigen Tageszeitungen abgedruckt wurde und augenscheinlich auch ins Ausland gelangte. Hier aber ist man vielfach einem Irrtum zum Opfer gefallen: Man hat den Abgeordneten Haas mit dem Abgeordneten H a a s e verwechselt, dem Vorsitzenden unserer Reichs- tagsfraktion, und den Brief als sozialdemokra­tische Kundgebung hingestellt. Ja, S e m b a t selbst soll nach einem Telegramm eines englischen Blattes getäuscht worden sein und den Brief kurz beantwortet haben, in der Annahme, er stamme vom Genossen Haase. Das eigenartigste ist, daß dann auch deutsche Blätter, wie diePost" und der Berliner Lokal-Anzeiger" diese Antwort als an den Sozial- demokraten Haase gerichtet mitgeteilt haben, ohne irgendwie auf den Irrtum zu stoßen. Hoffentlich wird die Verwechselung bald allgemein aufgeklärt._ Krieg und Strafrechtspflege. Der preußische Justizminister hat folgende Verfügung er- lassen: Die Strafverfolgnngsbehörden werden angewiesen, Ver- fahren gegen Personen, die zu den Fahnen einberufen sind, bis auf weiteres ruhen zu lassen, wenn nicht die Fortführung des Verfahrens, soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist, durch die Interessen der Rechtspflege unbedingt geboten erscheint. Ver- fahren gegen etwaige Teilnehmer sind, soweit tunlich, abzu- trennen und fortzuführen. Will eine Strafverfolgungsbehörde gegen eine zu den Fahnen einberufene Person ausnahmsweise Anklage erheben oder Eröffnung der gerichtlichen Vorunter- suchung oder Anberaumung eines Termins zur Hauptverhand- lung beantragen, so ist zuvor meine Entscheidung einzuholen. Vor Einleitung oder Wiederaufnahme der Strafvollstreckung gegen eine zu den Fahnen einberufene Person ist ineine Eni- scheidnng einzuholen._ Unzulässige Zwangsmassnahmen. Das preußische Kriegsniinisterinm hat bekanntlich einen Erlaß herausgegeben, der die militärische Vorbe- reitung der Jugend während des mobilen Zustandes betrifft und gewisse Weisungen enthält, wie sie zu fördern ist. In dem Erlaß heißt es n. a.; Eine eiserne Zeit ist angebrochen, welche die höchsten An- forderungen an die Leistungsfähigkeit und Opferwilligkeit jedes einzelnen stellt. Auch die heranwachsenoc Jugend vom 16. Lebensjahre ab soll nötigenfalls zu militärischem Hilfs- und Arbeitsdienst nach Matzgabe ihrer körperlichen Kräfte heran- gezogen werden. Hierzu wie für ihren späteren Dienst im Heere und der Marine bedarf sie einer besonderen militärischen Vorbereitung... Es darf erwartet werden, daß auch diejenigen jungen Männer, die bis jetzt den Veranstaltungen für die sittliche und körperliche Ertüchtigung ferngeblieben sind, es als eine Ehren- Pflicht gegenüber dem Vaterlande ansehen, sich freiwillig zu den angesetzten Hebungen usw. einzufinden." Unter Berufung auf diese kriegsministerielle Verfügung hat nun' auch die Stadt Hagen   i. W. Einrichtungen ge- troffen, die der militärischen Ausbildung der Jugend dienen sollen. Aber damit nicht genug. Der Oberbürger- meister von Hagen  , der frühere fortschrittliche Reichstags- abgeordnete C n n o, hat weitergehend für die Fortbildungs- schüler über 16 Jahre die Teilnahme an den Uebungen, die zum Teil am Sonntagnachmittag stattfinden, zur Pflicht gemacht. Die Lehrer haben für ein Fernbleiben Strafen angedroht. Und in einer BekanntmachungA n d i e b e- s ch ä f t i g u n g s l o s e Jugend" der Stadt sagt der Oberbürgermeister: Die Bestimmungen des Kriegsministeriums über die mili- tärische Vorbereitung der Jugend haben überall freudige Auf- nähme gefunden. Insbesondere ist für die beschäftigungslose Jugend ein schönes Feld geboten, auf dem sie sich in vater- ländischem Sinne betätigen können. Ich habe deshalb angeordnet, daß die gesamte Jugend wochentags täglich von 19 bis 12� Uhr und Sonntags nachmittags von 214 Uhr an militärische Uebungen betreiben soll. Die Leitung hat Herr Oberturnlehrer Echternach über- nommen, dem sich weitere Hilfskräfte zur Seite stellen werden. Wenn ich auch annehmen darf, daß jeder deutsche Jüngling freiwillig erscheinen wird, um seinen Körper zu kräftigen und zu stählen und dadurch vorzubereiten für den Dienst im vater- ländischn Heere, so sollen doch von jetzt ab die von der Stadt gewährten Unter st Ätzungen als Be- lohnung für die regelmäßige freudige Teil- nähme an den Uebungen gelten. Unterstützungen erhalten also nur noch die- jenigen Jugendlichen van 16 Jahren an, die sich regelmäßig an ben Ivetbwu b.e t e i l i g e n werden..'