2. Beilage zum„ Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 46.
Das Boykottverfahren.
Sonnabend, den 24. Februar 1894.
Gerichts- Beitung.
Gewerbegericht.
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11. Jahrg.
er sei mal ausgetreten, um nebenan ein Glas Bier zu trinken.
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Das Austreten" sei aber nicht erlaubt gewesen. Am Abend vor seiner Entlassung sei der Kläger wieder einmal längere Aus parteigenössischen Kreisen geht uns die folgende Buschrift Zeit ausgetreten. Der zweite Zeuge, von dem der Kläger zu: Am 13. Februar mußte eine öffentliche Voltsversammlung in Rammer VI. Vorsitzender: Assessor Meyer. Sigung bestätigt zu haben wünschte, daß er ihn gebeten ,,, einen AugenBer in einen Boykottbeschluß gegen ein Versammlungslokal rück vom 15. Februar. blick" fein Revier mit zu besorgen", entsann" sich dessen nicht. gängig machen, der am 4. Februar von einer andern Volks Zur Nichtbezahlung von Mehrarbeit( Ueber Derselbe führte vielmehr aus, Kläger sei verschwunden" gever ammlung ohne hinreichende Begründung gefaßt worden war. stunden und Sonntagsnachmittags- Zhätigkeit) wesen und er, 3euge, habe nicht gewußt, wo derselbe steckte". Der besondere Fall, um den es sich hierbei handelte, ist damit in den Berliner Ladengeschäften. Gegen die be- Die Abweisung des Klägers wurde folgendermaßen begründet: erledigt, aber, daß ein solcher übereilter Beschluß überhaupt vor- kannte Firma A. Wertheim flagen die Hausdiener K., F. Nach dem Ergebniß der Beweiserhebung sei der Gerichtshof tommen konnte, läßt es dringend rathsam erscheinen, die Frage, und W. auf Bezahlung von Ueberstunden und von je vier der Meinung geworden, das Verlassen des Lokales zum Zwecke was für ein Verfahren bei Verhängung des Boykotts beobachtet Stunden, welche fte am ,, filbernen" und goldenen" des Biertrinkens oder sonstiger Erholung sei während der Arwerden soll, einmal zum Austrag zu bringen. Sorntag vor Weihnachten des" Nachmittags im Bazar des beitszeit nicht gestattet gewesen. Der Kläger sei den Beweis Als Vertrauensförper zur Kontrolle der Saalbeschaffung ist Beklagten in der Leipzigerstraße thätig geweſen find. für seine Behauptung schuldig geblieben, daß er einen Kollegen, von den sozialdemokratischen Parteigenoffen Berlins die Lokal- W. beansprucht außerdem 42 M. Lohnentschädigung, weil den Zeugen, mit seiner Vertretung betraut gehabt hätte. tommission niedergesetzt worden. Ihre Aufgabe ist es, durch persön- er erst 13 Tage nach seiner Entlassung sein Krankenkassenbuch Gerade darin, daß Kläger sich nicht für die bes liche Unterhandlungen von den Berliner Wirthen die allgemeine erhielt und dadurch verhindert war, während dieser Beit ander treffende Zeit vertreten ließ, die er außer Zusicherung zu erwirken, daß sie bei rechtzeitiger Anfrage ihr Lofal wärts Stellung zu erhalten. R. erhebt dagegen noch Anspruch halb des Geschäfts zubrachte, habe das Ge= für sozialdemokratische Versammlungen und Festlichkeiten hergeben auf 1,50 M., weil er zweimal die Mittagszeit durchgearbeitet richts ein unbefugtes Berlassen der Arbeit ge= wollen. Die Lofale derjenigen Wirthe, die auf eine solche Ab- hatte auf weitere 2 M., weil ihm viermal die Tischzeit von sehen. machung sich nicht einlassen wollen, hat die Lokalkommission als 2 Stunden auf eine Stunde verkürzt wurde. Alle Forderungen Fräulein Köster flagt gegen den Linden- Bauverein, Inhaber ungeeignet für den Besuch von Parteigenossen in bestimmten Zeit- stammen aus der Weihnachtszeit, der so oft von rührseligen des Etablissements Ronacher. Sie war etwas über drei Monate räumen durch die Presse bekannt zu machen. Boeten verhimmelten. Eingewandt vom Betlagten beziehungs- Wäschebewahrerin, in diesem Weltraustaurant" und verlangt für Nun liegt aber auch noch die Möglichkeit vor, daß ein Wirth weise dessen Vertreter wird: Die Kläger feien auf diese Zeit ihr Gehalt, sowie eine Lohnentschädigung wegen kündi aus irgend welchen faulen Vorwänden sich der übernommenen Monatsgehalt engagirt worden. Sie hätten deshalb selbst gungsloser Entlassung( Schluß des Geschäfts). Von der beklagten Verpflichtung, fein Lokal zu Versammlungen herzugeben, entzieht. verständlich" die erforderlichen Ueberstunden der Weihnachts- Gesellschaft wird durch ihren Vertreter eingewandt, die Klägerin sei In einem solchen Falle haben diejenigen Genossen, die sich ver- saison und die Arbeit an den fraglichen Sonntags- Nachmittagen gar nicht engagirt worden. Ihr Vater sei im Restaurant Geschäftsgeblich um die Gewinnung des Versammlungslokales bemühten, ohne Extrabezahlung leisten müssen. Die Kläger K. und W. führer gewesen und habe sie in eine von der Gesellschaft" nicht voreine Beschwerde bei der Lokalkommission vorzubringen. Kommt hätten sich übrigens durch Annahme der Stellung bei Beklagtem gesehene Stellung hineingesetzt. Er habe nicht das Recht gehabt, die Lokalkommission dann nach gründlicher Prüfung der An- damit einverstanden erklärt. Auf ihren Engagementsscheinen Leute zu entlassen und zu engagiren. Die umfangreiche Beweisgelegenheit zu der Ueberzeugung, daß thatsächlich der Wirth fich stehe: Arbeitszeit von 7 bis 29 event. Länger.( Die erhebung sie fostete mehrere Termine vor vollbesetzter Kammer der böswilligen Gaalverweigerung schuldig gemacht hat, so pflegt Scheine befinden sich bei den Aften, in einer Ecke ist thatsächlich endete mit der Vernehmung der Schwester der Klägerin, fie einer öffentlichen Versammlung die Frage zu unterbreiten, dieser Vermerk.) Die Beschäftigung der Kläger an welche schon unter„ Ronachers" und dann unter der Herrschaft ob der Boykott über jenes Lotal auf bestimmte oder unbestimmte den Sonntagen Dor Weihnachten liege in der Natur des Lindenban- Vereins im Restaurant Ronacher" thätig war, Zeit verhängt werden soll. Die endgiltige Entscheidung liegt dann des Betriebes", sei darum ebenfalls wie die Ueber- und zwar als Buffetdame" und später ,, Rassirerin in der Küche". also in den Händen der öffentlichen Versammlung. itunden( selbstverständlich") in dem Monatsgehalt mitbezahlt. Diese beschwor, daß zur Zeit des Engagements der Schwester ihe Da die boykottirende Volksversammlung in ihrer Wirksamkeit Wie der Kläger R. die vier Stunden, die er an seiner Tischzeit Papa das männliche und die Minna das weibliche Personal aneinem urtheilsprechenden Volksgericht gleichgestellt werden muß, eingebüßt habe, extra bezahlt verlangen fönne, sei un- zunehmen und zu entlassen berechtigt gewesen wären und demist es eine einfache Forderung der Gerechtigkeit, daß ihre Ent- erklärlich"(" Selbstverständlich" liegt das auch in der Natur entsprechend gehandelt hätten. Die Beklagte wurde zur Zahlung scheidung von einer so sorgfältigen Vorprüfung der Streitfrage des Betriebes", sie nicht zu bezahlen). Die 1,50 M. für den von 131 m. verurtheilt, dem ermäßigten Klageobjekt. abhängig gemacht wird, wie sie unter den Umständen zu erreichen vollen Ausfall der Tischzeit werden anerkannt.( Nachdem Kammer 111. Vorsitzender: Assessor Fürst. Sigung vom ist. Die beste Bürgschaft für eine solche Vorprüfung liefert jedoch die Ablehnung ihrer Bezahlung, selbstverständlich", vorher 20. Februar. die Beobachtung bestimmter Formen. Das geläuterte Rechts- damit motivirt worden war, daß nur die Hausdiener für Der Arbeiter als Kontursmassengläubiger. gefühl der Richtenden muß dann das Uebrige thun, um einen ihr Verbleiben im Geschäft während der Mittagszeit mit Der Einsetzer Romnick hatte mit einigen Rollegen zusammen vom gerechten Richtspruch herbeizuführen. 75 Pfennig entschädigt würden, welchen dasselbe aufgetragen sei, Tischlermeister Kohlschmidt einen Atford in Einseßarbeiten überNun find allerdings manche Genossen der Ansicht, es schade nicht aber jene, die, wie Kläger, freiwillig" blieben.) K. und W. nommen. Er war sozusagen der Hauptmacher", eine Art Vorgar nicht so sehr, wenn einmal auf bloßen Verdacht hin, ohne behaupten gegenüber dem Einwande des Beklagten, daß sie von arbeiter, hatte die Aufsicht" zu führen und für seine Mitarbeiter völlig überzeugende Beweise ein Saalinhaber gebontottet würde. den für ihr Gehalt mitzuleiftenden ev. Ueberstunden gewußt des Sonnabends den Verdienst einzuziehen und sie zu entlohnen. Komme es doch darauf an, hin und wieder ein Erempel zu hätten, das sei nicht der Fall, jener Vermert: eventuell Eines Tages gerieth Kohlschmidt in Konkurs, die Arbeit ward statuiren, um den in ihrer Gesammtheit mehr oder weniger un- länger," babe bei ihrer Annahme nicht auf dem Engagements- dadurch unterbrochen. Romnick flagte nun gegen die Kohlzuverlässigen Wirthen einen heilsamen Schrecken einzujagen. fchein gestanden, sei jedenfalls nachträglich gemacht worden. Schmidt'sche Konkursmasse auf volle Bezahlung feines Attords. Besser zu viel als zu wenig geboykottet! Eine solche Dent- Der Geschäftsführer Ebel, als Beuge vernommen, bestreitet Da er die fertige Arbeit bezahlt erhalten, blieb eine Restfordeweise hat in jener Versammlung am 4. Februar zum Boykott dies und beschwört, daß nicht nur der Vermerk schon beim rung von 32 M. Weiter beanspruchte er 50 M. als Extraver Do Sanssouci" verleitet. Bei Licht befehen, ist sie aber weiter Engagement der Kläger auf dem Schein enthalten gewesen sei, es sei gütung seiner beaufsichtigenden Thätigkeit und der mit der Lohnnid ts, als ein Widerschein jenes unheilvollen Juristenrechtes, auch von ihm gesagt worden, in der Weihnachtszeit tönne nicht an zahlung verknüpften Umstände. Für jede Woche zehn das in unserer Strafrechtspflege zum Rechtsbewußtsein des Volkes der gewöhnlichen Arbeitszeit festgehalten werden und auch die Wochen arbeitete er mit seinen Kollegen auf den in in schroffen Gegensatz tritt. Biele unserer Staatsanwälte und Tischzeit werde vielleicht Kürzungen erfahren. Die Kläger wissen Frage kommenden Bauten glaubte er fünf Mart Strafrichter glauben ebenfalls, es komme in der Strafrechtspflege davon nichts, wie sie erklären. Bezüglich des Klägers F., dessen beanspruchen zu dürfen. Er berief sich auf seinen darauf an, einen jeden Schuldigen zur Verurtheilung zu bringen, Engagementsschein nicht den umstrittenen Vermerk enthält, be- Wetter, den Werkführer Komnit, der ihm eine entsprechende Verdamit wirkliche Rechtssicherheit erzielt werde. Möge dabei auch zeugt der Inspektor Mistelsky, demselben ausdrücklich gesagt gütung seiner Nebenarbeit versprochen hätte. Der Vetter erklärte, hir und wieder ein Unschuldiger der Verurtheilung wegen be- zu haben, er dürfe nicht eher wie alle anderen Hausdiener Feier- als Kläger sich bei ihm einmal beklagt habe, daß er mit dem grifhdeten Verdachts" verfallen. Dem gegenüber fordert das abend machen, d. h. erst dann, wenn aufgeräumt sei; und eine Alfordlohn unter den obwaltenden Umständen nicht zurecht Rechtsbewußtsein des Voltes, daß vor allen Dingen hinreichende Extravergütigung gebe es nicht. Der Kläger bestreitet das ganz fomme, demselben gesagt zu haben, nach Fertigstellung der ge Borsichtsmaßregeln ergriffen werden, um den Unschuldigen gegen energifch, worauf dem Zeugen der Eid auferlegt wird, den er sammten Arbeiten folle er etwas bekommen. Befragt, wie hoch Berurtheilungen zu sichern. Das Volk denkt und denkt ganz leistet. Als dann die Kläger nochmals zu Worte tamen, beklagen die Versäumnisse des Klägers als eines Vorarbeiters zu be richtig, es sei für die Rechtssicherheit jedes Einzelnen besser, daß fie es als eine Ungerechtigteit fonder Gleichen, für werthen seien, antwortete Zeuge: Mit höchstens 2 M. pro Woche, zehn Schuldige wegen mangelnden Beweises davon kommen, als ihre große Mühe in den Weihnachtswochen nichts bekommen zu im ganzen also mit 20 M. Der Annahme des Klägers, feine daß ein Unschuldiger auf sogenannten begründeten Verdacht hin sollen, alles mitmachen" zu sollen für ihre 90 und 75 und 85 M. beiden Ansprüche an die Konfursmasse seien sogenannte bevoreiner Strafe verfällt. Es dürfte in unseren Reihen wenige Monatsgehalt. Sie seien oft vor 12 Uhr Nachts nicht rechtete, trat der Vorsitzende unter Berufung auf die Konkurs geben, die nicht in diesem Sinne unsere Strafrechtspflege gehand aus dem Geschäft gekommen. Das Urtheil lautete auf ordnung entgegen. Wegen der durch Konkurs seines Arbeitgebers habt zu sehen wünschten. Da verlangt es aber denn Zahlung von 9,50 m. an R., 6 M. an F. und 6 M. an W. herbeigeführten Nichterfüllung einer Verbindlichkeit, hier Akkorddoch bie Konsequenz, daß wir überall dort, wo im( Die Klage- Objette waren bedeutend höher.) Der Vor- vertrag, tönne er nur eine Entschädigungsforderung als öffentlichen Leben die sozialdemokratische Partei, oder figende begründete das Urtheil folgendermaßen: Kontursgläubiger geltend machen(§§ 21 und 15 bestimmte Kreise innerhalb der Partei, Beschlüsse fassen, Die Zeugenausfagen hätten erwiesen, daß die Kläger die der Konkursordnung). Was anderes sei es mit der Forderung in ihren Einwirkungen auf das Schicksal einzelner Verpflichtung eingegangen waren, in der Weihnachtszeit länger eines Lohnzuschlag 3 für die geleistete Nebenarbeit Personen strafgerichtlichen Urtheilen gleich zu stellen sind, die zu arbeiten als sonst; für die Ueberstunden fonnten sie bezw. für die durch jene bei seinem Afford gehabten ersäummöglichsten Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung ungerechter Ent- darum teine Entschädigung fordern. Allerdings fönne nisse. Nach der Aussage des Zeugen stehe Kläger der Anspruch scheidungen ergreifen. Läßt sich also die beschließende Bolts das Gericht sich nicht enthalten, zu erklären, auf einen 2ohnzuschlag unzweifelhaft zu, uns gewissermaßen versammlung etwa mit dem erkennenden Strafgericht, die Lokal- daß für gewöhnlich solche Mehrarbeiten durch als Theil seines verdienten Lohnes sei demselben die Bevortommission mit den die Voruntersuchung leitenden Behörden, eine angenehme Gratifitation abgegolten rechtung zuzuerkennen. Streitig sei nur die Höhe des Anspruchs. Staatsanwaltschaft und Untersuchungsgericht, vergleichen, so ergiebt werden. Der Lohn der Kläger sei durch Da aber betreffs derselben das Urtheil des Zeugen als maßsich zunächst die eine unvermeidliche Forderung, daß die Volts aus tein so hoher gewesen, daß eine gebend erachtet werden würde, empfehle es sich, es auf eine versammlung( richtiger wäre wohl Parteiversammlung) teine Be- derartige Entschädigung nicht nothwendig gerichtliche Entscheidung, die im übrigen zu gunsten des Klägers schlüsse in einer solchen Sache fassen, also feinen Boylott ver- war. Ein Rechtsanspruch lasse sich jedoch in ausfallen müsse, erst gar nicht ankommen zu lassen. Die Par hängen darf, wenn nicht die Lokalfommission auf grund ihrer vorliegendem Falle nicht fonftruiren, die teien schlossen denn auch folgenden rechtskräftigen Vergleich: Boruntersuchung zur Beantragung des Boykotts gekommen ist. Kläger hätten als mündige Männer eine Ab= Der Konkursverwalter erkennt an, daß der Kläger an die Diese nothwendige Voraussetzung für jedes geregelte Boykott- ma chung erwiesenermaßen getroffen, durch Kontursmasse des Tischlermeisters Kohlschmidt eine bevorrechtete verfahren wurde leider bei jener Bersammlung am 4. Februar me I che ein solches ausgeschlossen wurde. Be Forderung von 20 Mart an Lohnzuschlag für die Beaufsichtigung unberücksichtigt gelassen. Die Lokalfommission erließ eine züglich der Sonntage sei feine Abmachung getroffen worden, seiner Mitarbeiter und Lohnzahlung an dieselben besitzt. Er eruntlar abgefaßte Ankündigung, daß über die Lokale, die für konnte auch nicht getroffen werden, da dieselben beim Engagement tennt ferner fan, daß Kläger eine nichtbevorrechtete Forderung die Abhaltung von Arbeitslosen- Versammlungen verweigert der Kläger noch nicht freigegeben waren. Das Gericht habe für von 32 Mart an Entschädigung deswegen hat, weil der Afford worden waren, verhandelt werden solle. Daraus schöpften einzelne die Stunde eine Entschädigung von 75 Pfennigen für an- vertrag auf Anbringung 2c. von 64 Jalousien nicht zur vollBersammlungstheilnehmer die Berechtigung, gegen jedes der frag- gemessen erachtet, mit Rücksicht darauf, daß durch die verständigen Erfüllung gelangt ist. Kläger zieht hierauf die Klage lichen Versammlungslokale den Boykott zu beantragen, und gütet verlangten vier Nachmittagsstunden den Leuten der ganze zurück." leider gelang es ihnen ja auch troß der Abmahnung der Mehr Sonntag genommen wurde. Bei zwei Sonntagen à 4 Stunden heit der Lokalkommission, die Versammlung zur Verhängung des mache das für jeden Kläger 6 M. Das vom Kläger St. verlangte Rammer III. Vorsitzender: Cuno. Sigung v. 21. Februar. Boykotts über Sanssouci zu überreden. Um die Wiederholung Tischgeld sei mit 1,50 m. für zwei Mittage anerkannt worden. Gegen den Hofsteinmetzmeister Schilling flagt der Steinbildsolcher Mißgriffe zu verhüten, muß also die Lokalkommission für Für zusammen vier Stunden, um die ihm die Mittagszeit ver- bauer H. auf Bahlung einer Lohnentschädigung. Seitens des die Zukunft, wenn sie es für nöthig hält, die Frage eines fürzt fei, habe er sich 2 m. berechnet. Der Gerichtshof habe Beklagten wird der Einwand erhoben, H. sei vom Polier Macher Boykotts der Beschlußfassung einer öffentlichen Volks- oder nun erwogen, daß Kläger nicht in einer Stunde, die ihm jedes- aufgefordert worden, weiter zu arbeiten; Kläger stellt dies in Barteiversammlung zu unterbreiten, den bestimmt formulirten mal verblieb, nach Hause essen gehen konnte und jedenfalls wo erfolgte, weil er angeblich zu schlechte Arbeit( Alford) geliefert Abrede. Die Beweiserhebung ergab, daß die Entlassung desselben Antrag, ein oder mehrere Lokale zu boykotten, auf die Tages: anders effen mußte, was Extraausgabe verursachte. ordnung setzen, und es muß von vornherein als ausgeschlossen Deshalb habe das Gericht seine diesbezügliche Forderung hatte, und daß ihn der Polier bei der Entlassung in Gegenwart gelten, daß die Versammlung den Boykott über andere Lotale für angemessen und billig erachtet und ihm auch das Geld zu von 15-20 Behrlingen beleidigt hat, indem er ihn einen Schuster" verhängt, gegen die kein Antrag der Lokalkommission vorliegt. gebilligt, fodaß er im ganzen 9,50 M. zu bekommen habe. Für nannte, der„ Lumpenarbeit" leiste u. f. w. Nachträglich wendet Sollte die Lokalkommission aus Mangel an Einsicht hin und ben ohnentschädigungsanspruch F.'s sei das der Beflagte noch gegen die Klage ein, die Kündigung sei auswieder einen oder den andern Winkelzüge machenden Wirth Gericht nicht zuständig. Für Schadenersay- Forderungen geschlossen gewesen. Bum Beweise dessen legt er dem Gerichtshof durchschlüpfen lassen, so sind noch andere Körperschaften vor sei es nur zuständig, wenn sie aus dem Arbeitsverhältniß ent- ein großes Buch vor, aus dem allerdings hervorgeht, daß Kläger handen, die in gleicher Weise, wie die Lokalkommission, Unter- springen. Die Einbehaltung des Kaffenbuches verstoße aber nur einverstanden erklärt hat, daß dies aber nicht das letzte Mal einmal durch Namensunterschrift sich mit dem Ausschluß derKündigung fuchungen veranstalten, Versammlungen einberufen und Boykott gegen das Gefeß, betreffend die Strantenversicherung. Das war, als er beim Beklagten in Arbeit trat. Derselbe wurde vers anträge stellen tönnen, nämlich die sozialdemokratischen Ber- Gericht stellte dem Kläger anheim, sich an das Amtsgericht zu urtheilt, 62,64 m. zu zahlen. Das Urtheil wurde damit be trauensmänner Berlins und die Gewerkschaftskommission. muß jedoch als unverbrüchliche Praxis gelten, daß außer diesen Rammer VI. Borsigender Leo. Sigung vom 19. Februar. gründet, daß der Kündigungsausschluß nur auf das erste Arbeitsdrei Körperschaften, die eine jede für sich die organisirte Arbeiter unbefugtes Berlassen der Arbeit ist, so stellt die verhältniß bezug haben konnte, da erwiesenermaßen nicht beim schaft Berlins vertreten, keiner anderen Körperschaft, also weder Gewerbe Ordnung fest, ein Entlassungsgrund. Beginn oder während der Dauer des in Betracht kommenden einzelnen Gewerkschaften noch einzelnen Vereinen u. f. w., das Kläger, der siegesgewiß vor die Schranken des Gewerbegerichts Grund zur Entlassung sei nicht vorgebracht worden. Was den neuen Arbeitsverhältnisses erneuert wurde. Ein gesetzlicher Recht zusteht, das Boykottverfahren einzuleiten. Boykottbeschlüsse, getreten ist, mußte das bereits in unliebsamer Weise erfahren. Einwand betreffe, Kläger sei zum Weiterarbeiten aufgefordert die auf irgend einem anderen Wege zu Stande kommen, dürfen Auch der Kellner 2. gehörte zu diesen nachträglich Belehrten. worden, so habe der Gerichtshof angenommen, daß es dem für die Berliner Sozialdemokratie feine Giltigkeit haben. Er hatte feine Entlassung durch den Restaurateur Erlstädt mit Nur bei Beobachtung solcher Vorsichtsmaßregeln läßt es sich einer Lohn Entschädigungsklage beantwortet, ohne damit Kläger nach der Auseinandersetzung mit dem Polier nicht zu erreichen, daß das Bontottverfahren, diese wirtfame Waffe des Erfolg zu haben. Der Beklagte war mit dem Einwande zumuthen war, zu bleiben. Proletariats im heutigen Klassenkampf, in zweckdienlicher Weise angewandt und nicht durch leichtfertige Handhabung entwerthet
die
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So mancher
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gekommen, Kläger habe seine Gäste vernachlässigt, in- Ein besonderes Aufgebot von Gerichtsbeamten war dem er hin und wieder nebenan" in die Destille gegangen sei gestern nöthig, um eine aus neunzehn Köpfen be= und„ ein Glas Bier" getrunken habe. Als Zeuge des Beklagten stehende Diebes- und Hehlerbande aus der erschien im letzten Termin( am 19.) sein Oberkellner, als Beuge fuchungsgefängnisse der IV. Straffammer des Landgericht des Klägers, dessen Mitarbeiter bei Erlstädt. Der Oberfellner führen. Es waren durchweg junge Burschen im Alter sagte aus, B. wäre bisweilen nicht auf seinem Posten gewesen, 21 Jahren, die in vier Reihen im und vor dem 2 und es habe dann immer geheißen( seitens der anderen Kellner), Play zunehmen hatten. Es waren ursprünglich 20 Angell