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Der Burgfriede" in England.

London  , 4. Dezember.  ( W. T. B.) Die Morning­post" erneuert ihren Angriff auf Churchill  . Das Blatt hofft, Asquith   werde die ernste Gefahr einsehen, die darin liege, ein en solchen Dilettanten an der Spike der Admiralität zu behalten. Der Angriff des Blattes gründet sich auf das Schweigen der Admiralität über ein Un­glück, das die Flotte betroffen hat, nämlich das Sinfen oder Stranden des Audacious", das die ausländische Presse bereits gemeldet hat, und zu dem die Kölnische Zeitung  " bemerkt hat, die englische Regierung sei offenbar der Volks. stimmung nicht sicher.

Gegen die irische Presse.

Amsterdam  , 4. Dezember.  ( W. T. B.) Telegraaf   berichtet aus London  : In Dublin   hat die Polizei gestern nacht Haus fuchungen bei allen Zeitungsverkäufern und in allen Läden ab­gehalten; eine Anzahl Exemplare des Blattes Irish Freedom" wurde beschlagnahmt; in den Bureaus des Blattes wurde ebenfalls eine Haussuchung abgehalten.

Zur Verhaftung der sozialdemokratischen Dumaabgeordneten.

Politische Uebersicht.

Belagerungszustand in Ostpreußen  .

Gleich nach Beginn des Krieges wurde über die Festung Königsberg auf Grund des Kriegszustandes der Belagerungs­zustand verhängt und die politischen Vereine geschlossen. Jezt ist für den ganzen Bereich des 1. Armeekorps der Belagerungszustand proklamiert.

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Die Anklage wegen Aufforderung zum Waffenftreik.

fangreichen Aufträge der Heeresverwaltung, einzelne Handels und Unternehmerfirmen sich noch immer nicht dazu haben entschließen können, die gegen ihre Angestellten und Arbeiter nach der Mobilmachung vorgenommenen Gehalts- und Lohn­fürzungen zu beseitigen und entlassene An­gestellte und Arbeiter wieder anzunehmen. Das frühere Verbalten dieser Firmen war wirtschaftlich bedenklich, ihr jegiges Verbalten ist unbillig, oft ungefeglich und macht Gegenmaßnahmen erforderlich. Bevor ich solche Maßnahmen verordne, berwarne ich die gedachten Firmen hiermit nachdrücklichst."

Gegen kommunale Arbeitslosenunterstützung.

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Am Donnerstag teilten wir mit, daß das Verfahren gegen den Abgeordneten edebour und drei Genossen, das aus Als heftiger Gegner der kommunalen Arbeitslosenunterstügung Anlaß der legten Berliner   Generalversammlung von der betätigt sich der Landeshauptmann von Schlesien  , ein Freiherr von Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde, niedergeschlagen worsen Richthofen, der der der bekannten schlesischen Familie all ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Begnadigung". gehört. Er ist Borsigender im Vorstande der Invalidenversicherung Eine solche fann nur gegenüber rechtskräftigen Ürteilen er- und in seiner Hand liegt num auch die Vergebung der fünf Millionen gehen, die Niederschlagung der Strafverfolgung nennt man Mart Striegshilfe, welche der Vorstand aus den Mitteln der Landes­Abolition". Db eine solche in Deutschland   zulässig versicherungsanstalt bewilligte. Der Landeshauptmann erklärte nun ist, ist mit Recht sehr bestritten. Fast einstimmig dem Oberbürgermeister von Breslau  , daß er der Stadt keine stehen die Strafrechts- und Staatsrechtslehrer auf dem Stand- Mittel zuschießen würde, wenn sie eine fommunale Arbeitslosen­puntt, daß eine Abolution gefeglich unzulässig ist, sobald das unterſtügung einführe! Nur wenn der Nationale Frauendienſt" die Gericht mit der Sache befaßt ist. Ein kleiner Teil verficht Arbeitslosenhilfe   nebenbei mitbesorge, würde etwas her aber die unseres Erachtens mit dem Gesez unvereinbare An- geben. Der Landeshauptmann stellt sich damit direkt in Gegen Das offizielle Informationsbureau" in Petersburg   meldet ficht, eine Niederschlagung sei zulässig, solange nur die Staats- satz zu den Ansichten der Reichsregierung, die ausdrücklich Mittel folgendes: anwaltschaft das Verfahren betreibe. Von dieser mit der ge- bereit hält für Gemeinden, die Familien- oder Arbeitslosenunter­Bei der Voruntersuchung über die Personen, die sich in jeglichen Pflicht der Staatsanwaltschaft unvereinbaren Ansicht, stügung zahlen. der Nähe Petersburgs aus verschiedenen Orten zusammen- alle nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafbaren Handlungen gefunden haben, um mit einigen bolscheristischen Mitgliedern zu verfolgen, geht der von uns mitgeteilte Einstellungsbeschluß der sozialdemokratischen Dumafraktion zu fonferieren, ist fest- aus. Die Beteiligten fönnen mit Erfolg eine Beschwerde gestellt worden, daß die Konferenz den Zweck hatte, den Ent- hiergegen leider nicht erheben, zumal nach ihrer und unserer wurf einer Reſolution aus Anlaß des Strieges zu erörtern, in Ansicht eine strafbare Handlung auf ihrer Seite überhaupt dem anerkannt wird, daß eine eine Niederlage der nicht vorliegt. zarischen Monarchie und ihrer Truppen ein geringeres llebel" sei und in dem die Losungen auf­Abgeordneter Bassermann über den Krieg. gestellt werden: allseitige Propaganda der fozialistischen Revolution, die sich auf die Truppen Bei der Abschiedsfeier der nationalliberalen Fraktion hielt auf alle Kriegsschauplätze erstrecken fou", und Abg. Bassermann eine Rede, in der er u. a. sagte: Bildung von geheimen törperschaften für diese Propaganda in den Truppen."

und

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Wir geben diese Meldung mit dem ausdrücklichen Hin­weis wieder, daß die Formulierung der in der obigen Meldung enthaltenen Antlage gegen unsere russischen Ge­nossen aus den russischen Regierungskreisen stammt.

Der Spionageprozeß in Marokko  .

Bremen, 4. Dezember.  ( W. T. B.) Zu der Verurteilung deutscher   Staatsangehöriger in Casablanca   er fährt die Weierzeitung", daß der zum Tode verurteilte Bell identisch ist mit einem hier weilenben Herrn TeIL Tell befindes

Wir wissen es: Siegreich wird der deutsche Adler seine Schwingen entfalten und aufsteigen zu stolzerer Höhe als je und wir werden die Länder, biegedüngt find mit deutschem Blute, festzuhalten wiffen auch für alle Zukunft. Die heiße Liebe zu unserem deutschen   Bater land macht uns start, die größten Opfer zu bringen. Mögen wir barum aber auch festhalten, was wir errungen, und bazu erwerben, was wir brauchen. Heber den blutigen Strieg zum herrlichen Sieg- das sei die Losung der großen Beit!"

Die Erklärung unserer Reichstagsfraktion betont dem­gegenüber das Recht aller Nationen auf ihre Integrität und Unabhängigkeit.

Die Verhandlungen der Reichstagskommiffion. Wolffs Telegraphenbureat meldet amtlich:

fich glücklicherweise nicht in der Gewalt der Franzofen. Er ist in contumaciam verurteilt worden. Sein Sozius Brandt, der ebenfalls zum Tode verurteilt wurde, ist ein durchaus ruhiger, von allen politischen Treibereien fich fernhaltender Mann, der bei den Arabern und Engländern, und selbst bei den Frangoien Die Freie Kommission des Reichstags, die am wohl gelitten war. Er ist nicht deutscher Konsularagent, fondern 1. Dezember von 10 Uhr vormittags bis 10% Uhr abends, am 2. De­österreinif ungarischer Konful. aber deutscher gember von 10 Uhr vormittags bis 2% Uhr nachmittags und am Staatsbürger. Seine Gattin ist nach Eintreffen der Nach 3. Dezember von 10 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends getagt hat, richt von seiner Berurteilung fofort nach Berlin   gereift, um dort hat nahezu alle durch den Krieg angeregten Fragen foaialer, ein Einwirken amtlicher Kreise durch neutrale Vermittelung zu verwirtschaftlicher und innerpolitischer Art in den

anlaffen.

Kriegsbekanntmachungen.

Verordnung,

betreffend den Aufruf des Landsturms. Landsturms.

Vom 27. November 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des Artikel II§ 25 des Gefeßes, be­treffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 ( Reichsgesetzbl. S. 11) im Namen des Reichs, was folgt: § 1.

Sämtliche Angehörige des Landsturms II. Aufgebots, die aus dem I. Aufgebot übergetreten find, werden, soweit fie nicht schon durch die Verordnungen vom 1. und 15. Auguſt nicht schon durch die Verordnungen vom 1. und 15. August 1914( Reichsgefegbl. S. 273, 371) aufgerufen sind, hiermit aufgerufen.

Die Anmeldung der Aufgerufenen zur Landsturmrolle hat nach näherer Anordnung des Reichskanzlers zu erfolgen. § 2. Diese Verordnung findet auf die Königlich bayerischen  Gebietsteile feine Anwendung. § 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verfündung in Straft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Staiserlichen Infiegel. Gegeben Großes Hauptquartier  , den 27. November 1914. ( L. S.) von Bethmann Hollweg  . Bekanntmachung betreffend den Aufruf des Landsturms.

Wilhelm.

Vom 27. November 1914.

Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms, vom 27. November 1914( Reichsgefegbl. S. 495) wird Nachstehendes zur Kenntnis gebracht:

Die Notwendigkeit der kommunalen Lebensmittel versorgung.

So

In einzelnen Gegenden Ostpreußens   hat sich ein emp findlicher Mangel an Lebens- und Bedarfsmitteln eingestellt. In den gefährdeten Bezirken halten es viele Geschäfts­leute für bedenklich, Wren zu beziehen und zu verkaufen. Das fönnen die Leute Waren nicht einmal für Geld bekommen. müssen die weite und beschwerliche Reise nach Königsberg   machen, Diejenigen, die um bier die notwendigsten Einfäufe zu beforgen. dazu nicht in der Lage sind, müssen große Entbehrungen ertragen. Dazu kommt, daß den Provinzbewohnern einige Nahrungs­mittel von großstädtischen Händlern weggekauft werden. Infolge der hohen Preise in den größeren Städten bereisen die Händler die fleinen Orte, laufen die Nahrungsmittel, insbesondere die Erzeug­niffe der Landbevölkerung auf und bringen sie nach den Großstädten, während die Einwohner in den fleineren und mittleren Städten nichts erhalten. Berschiedentlich hat bereits die Polizei einschreiten und den Händlern die Waren fortnehmen müssen. In Insterburg  ist jetzt von der Militärbehörde das Auflaufen von Nahrungsmitteln in größeren Mengen durch die Händler verboten worden. Das ist natürlich nur ein Rotbehelf. Unbedingt erforderlich ist der gemein­fame Warenbezug durch die Gemeinden und der kommunale Verkauf der Lebensmittel zum Selbstkostenpreise an die Konsumenten.

gleiche gilt für die Drte, in denen zur Flucht gerüstet wird. Sie

Zur Beachtung für Kriegsfreiwillige. Verhandlungen vor den Militärgerichten haben gezeigt, daß

biele Striegsfreiwillige selbst nach längerer Einstellung glauben, nod) nicht fest an den betreffenden Truppenteil gebunden zu sein und sich in einer anderen Truppe einreihen lassen zu dürfen. Dies ist ein Kreis ihrer Erörterungen gezogen. An der Hand der dem Reichstag   Irrtum und selbst dann nicht zulässig, wenn die Kriegsfreiwilligen borgelegten Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus aus irgendeinem Grunde noch nicht vereibigt wurden. Wenn in Anlaß des Krieges sind zunächst diese, sodann aber auch allge- folchen Fällen ein Truppenteil mit franzöfifchem Abschied" meine Fragen der inneren Politik eingehend erörtert worden. Die verlassen wurde, ist von den Militärgerichten unnachsichtlich Kommission hat im Einvernehmen mit der Reichsleitung beschlossen, das Verfahren wegen Fahnenflucht beziehungsweise unte den gesamten Inhalt der Beratungen durchaus vertraulich zu be- erlaubter Entfernung eingeleitet worden und die Betreffenden

handeln, indeſſen die Gebiete, die behandelt würden, befannt au geben. Demgemäß fann Nachstehendes über die Kommissions­verhandlungen mitgeteilt werden:

baben ihre Unfenntnis mit harten Strafen büßen müffen, die den erichwerenden Bestimmungen des Militärstrafgefegbuchs über Ver­geben und Verbrechen im Felde" entnommen sind und nur von dem obersten Kriegsherrn im Wege der Gnade gemildert werden Von Fragen wirtschaftlicher Art sind die folgenden er tönnen. In den letzten Tagen lam es wieder vor dem Kriegs­örtert worden: Der Erlaß von Ausfuhrverboten und die Handgericht der Armeeinspektion annover zu einer schweren Ver­babung der Ausnahmebewilligung von ihnen, die Beschaffung von urteilung. Der neunzehnjährige fiübere Fuhrknecht May Bremer Futtermitteln, Anläufe im allgemeinen, Beschlagnahmen von Roh wurde am 4. August als Kriegsfreiwilliger in Hannover   bei stoffen und Fabrikaten in den befehten Gebieten. Verhinderung der Ersazschwadron des 12. Regiments Jäger zu Pferde ein­bon Preistreibereien und Regelung des Zwischenhandels, die Ein- gestellt. Am 30. Auguft hatte er über den Zapfen gestrichen fäufe der Heeresverwaltung, Maßnahmen gegen ausländische und dafür eine Bestrafung wegen unerlaubter Entfernung zu Unternehmungen im Inlande, Festsetzung von Höchstpreisen für erwarten. Wahrscheinlich aus diesem Grunde verlor er den Gefchmad Nahrungsmittel und für Rohstoffe, die für militärische Zwecke von Bedeutung sind, wie Wolle und Metalle, Vergeltungsmaßregeln wirtschaftlicher Art gegenüber dem Auslande, die Lage der Haus befizer und Maßnahmen zu deren Schuß, insbesondere die Er richtung von Einigungsämtern für die Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern, Hypothekenschuldnern und Hypotheken gläubigern, sowie die Lage der Zuderindustrie.

an seiner Truppe, die er am andern Tage ohne Urlaub verließ.

Dies sei aber ein Rechtsirrtum, der ihn por

Nachdem er sich Zivilkleidung verschafft hatte, meldete er sich ohne Erfolg in Hildesheim   zur Infanterie. Hierauf fuhr er mit einem Freifahrtschein nach Saarbrüden, wo er am 20. b. 2. eingestellt werden sollte, an diesem Tage aber verhaftet und nach Hannover  zurückgebracht wurde. Das Striegsgericht hat es dem Br. ge­daß er glaub sich der Rechtswidrigkeit feines Handelns nicht bewußt war und nicht gemeint hat, sich einer Fahnenflucht Auf sozialem Gebiet wurden behandelt: Die Unter. Bestrafung nicht zu schüven vermöge, da nach der Rechtsprechung ichuldig zu machen. stübung der Familien der Krieger sowie der Familien der im Aus- des Reichsmilitärgerichts die Bedingungen des Delifts der Fahnen­land zurückgehaltenen Zivilgefangenen, die Kultivierung der Moore flucht erfüllt erschienen. Inter   Einfegung der gefeglichen Mindest­und Dedländereien, die Arbeitsverhältnisse der Schanz- und Strafe wurde Br. wegen Fahnenflucht und unerlaubter Entfernung Festungsarbeiter. Im Anschluß an die Erläuterungen zu dem im im Felde zu fünf Jahren zwei Tagen Gefängnis und Berseyung in Etat vorgesehenen Fonds von 200 Millionen Mark wurden die die zweite Klaffe des Soldatenstandes verurteilt. Fragen der Erwerbslosenfürsorge und der Wochenhilfe während des Krieges eingehend erörtert.

Endlich nahmen einen breiten Raum die Erörterungen ein über die Verpflegung und Behandlung der Kriegs- und Zivil­gefangenen in Deutschland  , die Vergeltungsmaßregeln gegen­

Spionageprozeß.

Leipzig  , 4. Dezember.  ( W. T. B.) Vor dem zweiten Siraf­über der Behandlung der Deutschen   im Auslande, die Fürsorge für die Flüchtlinge aus Ostpreußen   und Eljaß- Loth- enat des Reichsgerichts begann heute vormittag der Spionage­prozeß gegen den 17 Jahre alten Handlungsgehilfen Johann ringen, die Militärseelsorge, die Verpflegung der Truppen auf den Litschke, den 17 Jahre alten Handlungsgehilfen Paul Kreide, den Eisenbahntransporten, die Einsetzung einer Kommission aus Ver- 18 Jahre alten Hausdiener Dito Kahle und den 19jährigen Kauf­1. Der Aufruf bezweckt zunächst lediglich die Herbeiführung tretern neutraler Staaten zur Untersuchung der Verhältnisse in den mann Franz Fischer, fämtlich aus Berlin  , wegen verfuchten Ver­der Eintragung in die Liften. Gefangenenlagern, die Fürsorge für die Verwundeten. Vermehrung rats militärischer Geheimnisse und anderer Straftaten. 2. Die im Inlande sich aufhaltenden Aufgerufenen haben der Lazarettzüge, die Behandlung der Nord- Schleswiger, Bolen und Der Angeklagte Rable hatte bei der Firma Wittier u. Sohn in fich, soweit es noch nicht gefchehen ist, bei dem Zivil- Elsaß- Lothringer, die Beförderung von Einjährig- Freiwilligen Berlin, wo er in Stellung war, drei Pläne der deutschen   Schiffe vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes in der jüdischen Glaubens zu Reserveoffizieren, die Handhabung der Großer Kurfürst und Magdeburg  " gestohlen. Der Angeklagte Zeit vom 16. bis einschließlich 20. Dezember 1914 zur Brezzensur und die Aufrechterhaltung des Kriegs. Fischer hatte mit ihm den Verfuch gemacht, die geheimzuhaltenden Landsturmrolle anzumelden. zustandes Zeichnungen der franzöfifchen Regierung zur Kenntnis zu zu it and es während der Dauer des Krieges, insbesondere die bringen. Die beiden anderen Angeflagten, Kreide und Lutschke, Frage der rechtlichen Grundlage hierfür. Endlich wurde die Frage follen im November 1918 und später den Variuch gemacht haben, angeregt, ob das Mandat Wetterlés durch seine Erklärungen fich durch Angestellte der Firma Mittler u. Sohn, geheimzuhaltende in der feindlichen Preise als erledigt anzusehen sei. Schriften und Zeichnungen zu verschaffen, um diese einem Inter händler der franzöfifchen Regierung auszuliefern. Fischer batte es unterlassen, obwohl er von dem von Litschte und Stahle geplanten Verbrechen Kenntnis hatte, hiervon der Behörde Mitteilung zu machen. Zu der Berhandlung sind fünf Zeugen erschienen. Die Deffentlichkeit ist ausgeschlossen.

3. Die Aufgerufenen, die sich im Auslande aufhalten, haben fid), soweit dies möglich und noch nicht gefchehen ist, alsbald schriftlich oder mündlich bei den deutschen Aus Landsvertretungen zur Eintragung in besondere, von diesen zu führende Liften zu melden. Großes Hauptquartier, den 27, November 1914. Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg  .

Tas Merkblatt für Feldpoftfendungen. Berlin  , 4. Dezember.  ( W. T. B.) Von dem vor zwei Monaten

Im Anschluß an die Rede des Reichsfanglers am 2. Dezember wurden die Folgen, die das einmütige Zusammenstehen des ganzen Bolles auf innerpolitischem Gebiete zeitigen würde, von einer Reihe von Rednern und dem Stellvertreter des Reichstanzlers

erörtert.

Gegen Gehalts- und Lohnfürzungen. Wie uns aus Stöln berichtet wird, hat der kommandierende im Reichs- Poftami zufammengestellten Wertblatt für Felde postsendungen, das bei sämtlichen Bostanstalten ausbängt General von Ploetz sowie der Militär- Polizeimeister v. Glafenapp und das außerdem tostenfrei an das Publikum bei Nachfrage dort folgende Bekanntmachung erlassen: abgegeben wird, erscheint jegt, wie mit hören, eine weite

neu bearbeitete Auflage.

Das Reichsgericht verurteilte den Angeklagten Litschte wegen verfuchten Verrats militärischer Geheimnisse zu zwei Jahren Ge fängnis, Kahle wegen Diebstabls zu einem Monat Gefängnis, Kreide wegen Unterlassung der Anzeige des von Litichte geplanten Verbrechens zu drei Monaten Gefängnis. Fischer wurde frei­gesprochen. Das Gericht nahm an, daß es sich bei diesen Plänen nicht um geheimzuhaltende Gegenstände handelte. Litschke wurde bestraft, weil er geglaubt hatte, daß die Pläne geheimzuhaltende

Es ist au meiner Kenntnis gelangt, daß trop der Wieder­belebung des Geschäftslebens, namentlich auch durch die umfang. Gegenstände seien.