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ff, bei vernünftiger Prüfung der Sachlage ihn nimmermehr als| fernt, und zivar 1% Meter tiefer als St. Zwischen den beiden be. Vertragsinhalt annehmen wird. Nur der wirtschaftlich abhängige fand sich Weidengebüsch. Der Verlegte 2. behauptet, St. Habe bei Angestellte, der eine Stellung auch unter harten Bedingungen an. Abgabe des Schusses fahrlässig gehandelt, und hat deshalb gegen nehmen muß, um sich sein Brot zu verdienen, könne fich zu einer ihn Alage auf Schadenersah erhoben. solchen Abrede verstehen. Eine solche Abrede tönnte des unjittlichen Charakters entbehren, wenn die übrigen Bedingungen des An­stellungsvertrags so glänzend wären, daß sie ein Aequivalent für das in ihm liegende Risiko bildeten. Davon fann aber im vorliegen den Falle teine Rede sein. Ein Monatsgehalt von 60 M. sei bei den in Harburg herrschenden teuren Lebensverhältniffen eine so ge­ringe Entlohnung, daß die Klägerin überhaupt davon kaum leben könne. Die Abrede der Haftung der Kaution bziv. die Manko­haftung überhaupt bei gleichzeitiger Gewährung eines solchen Ge­halts fennzeichne sich als eine nicht zu billigende Ausnutzung des schwachen Angestellten, der um jeden Preis eine Stellung an­nehmen muß, verstoße daher gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 des Bürgerlichen Gesezbuches und jei deshalb nichtig." Gegen dieses durchaus vernünftige und treffende Urteil des Harburger Kaufmannsgerichts legte die Firma beim Landgericht in Stade Berufung ein. Das Landgericht zu Stade hat die Be­rufung der Firma unter Auferlegung der Kosten abgewiesen. Der Zentralverband der Handlungsgehilfen als die ge­werkschaftliche Organisation der kaufmännischen Angestellten, der die betreffende Filialleiterin in ihrem Vorgehen gegen die Firma auf das tatkräftigste unterstützt hat, wird nun mehr alles tun, unt zu erreichen, daß auch die übrigen in Frage kommenden Angestellten der Firma nicht mehr unter fo maßlos harten Bedingungen" au arbeiten brauchen, wie es vom Landgericht zu Stade bezeichnet worden ist.

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Gerichtszeitung.

Berlängerung der Verjährungsfristen.

Der gestern abend erschienene ,, Reichsanzeiger" teilt eine Verordnung des Bundesrats mit, die diefer dahin erlaffen hat, daß die noch nicht verjährten in den§§ 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche nicht vor dem Schluß des Jahres 1915 verjähren.

Dadurch ist die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Nach § 196 verjähren in zwei Jahren( vom Schluß des Jahres ab ge= rechnet, in dem die Forderung entstanden ist) z. B. die Forderung an Kaufleute, Handwerker und Fabrikanten für Lieferung von Waren oder Ausführung von Arbeiten, der Gastwirte für Nahrung und Petöftigung, der gewerblichen Arbeiter und der Angestellten, der Tagelöhner, des Gesindes, der Handarbeiter wegen des Lohnes, ber Lehrherren wegen des Lehrgelbes, der Aerzte, Bahnärzte, Heb­ammen für ihre Dienstleistungen, der Rechtsanwälte und Notare, der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Aus­Tagen. Alle derartige Ansprüche würden, wenn sie im Jahre 1912 entstanden sind, mit Schluß des Jahres 1914 verjähren. Durch die Verordnung ist die Verjährungsfrist bis zum Schluß des Jahres 1915 erstrect. Nach§ 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rüdstände von Zinsen( einschließ­lich Miets- und Bachtzinsen) sowie die Ansprüche auf Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen u. bgl.

Schadenersazanspruch aus einem Jagdunfall.

Das Landgericht Brieg und das Oberlandesgericht Breslau haben den Schadenanspruch zuerkannt. In feinen Entscheidungs­gründen führt das Oberlandesgericht aus: Ob die Parteien sich zur Zeit der Abgabe des Schusses gesehen haben, kann dahingestellt bleiben. Aus der Art der Verlegung des Klägers ist jedenfalls zu schließen, daß der Beklagte nicht hoch geschossen hat, was bei gegen­überstehenden Schüßen allgemein Brauch ist, sondern daß er sogar niedrig gehalten hat. Der Beklagte durfte aber in der Richtung nach der anderen Schüßenlinie auf den Fajan erit dann schießen, wenn dieser so hoch gegangen war, daß durch den Schuß die gegen­überliegende Schüßenlinic nicht gefährdet wurde. Der Beflagte durfte nicht nach unten schießen, auch wenn der Kläger noch nicht berechtigt gewesen wäre, jeinen Standort zu verlassen. Indem der Beklagte einen nicht maidmännischen Schuß abgegeben hat, ohne seinen Standort, wie es üblich ist, feinen Jagdgenossen durch einen Zuruf bekanntzugeben, hat er fahrlässig gehandelt. Daß, wie der Beklagte behauptet, ein eigenes Verschulden des Klägers vorliege, ist nicht anzunehmen. Auch wenn von dem Jagdleiter noch nicht durch ein Zeichen das Ende der Jagd angefündigt war, durfte doch der Kläger annehmen, daß tatsächlich die Jagd ihr Ende erreicht hatte. Die Schüßenfetten waren bis dicht an das Weidengebüsch herangelangt. Es war bereits 4 Uhr nachmittags, also zu einer geit, wo im Dezember mit Rücksicht auf die einbrechende Dunkel­heit an eine Fortsetzung der Jagd nicht mehr au denken war. Der Kläger hatte feinen Grund, anzunehmen, daß der Beklagte am Ende des Buschwerks noch schießen werde. Nach waidmännischer Uebung hätte der Beklagte seine Absicht, zu schießen, kundgeben müssen. Konnte aber der Kläger eine Schußabficht des Beklagten am Ende des Strauchwerts nicht mehr vermuten, so hatte er seiner­feits teinen Anlaß, das Verlaffen seines Standortes feinen Jagd­genossen kundzugeben. Er durfte aber weiter auch annehmen, daß der Beklagte von seinem höher gelegenen Standort nicht nach unten schießen werde. Den Beklagten trifft hiernach die alleinige Schuld an dem Unfall und er ist beshalb dem Aläger zum Schadenersatz verpflichtet. Das Reichsgericht bestätigte jetzt das Urteil des Oberlandes­gerichts.

Die eigenen Landslente geplündert.

Daß während der Ruffenzeit in Ostpreußen nicht nur die Feinde, sondern auch schlechte Elemente unter den Deutschen die Gelegenheit zum Plündern wahrgenommen haben, bewies eine Verhandlung vor dem Königsberger Kriegsgericht, das gegen den Droschkenkutscher Zey und dessen Ehefrau verhandelte.

Leh betrieb sein Gewerbe in Königsberg, während seine Frau mit den Kindern in ihrer Heimat Allenburg wohnte. Nach dem Einzug der Ruffen in Allenburg wurde das Haus, in dem die Frau wohnte, niedergebrannt, so daß sie mit den Kindern in einem Eisenbahnwaggon hausen mußte. Trotzdem sie so den Einfall der Russen am eigenen Leibe zu spüren bekam, hat die Frau es fertig gebracht, während der Ruffenzeit ein ganzes Warenlager aus ver­lassenen Häusern zusammenzustehlen. Als der Ehemann einmal von einem Besuch in Allenburg zwei große Säde nach Königsberg brachte, wurde er beobachtet und die Säde untersucht und beschlag­nahmi. Dann wurde auch bei der Frau in Allenburg Haussuchung gehalten, wobei weitere gestohlene Waren in großen Mengen vor gefunden wurden. Das Gericht fah die Frau als Hauptschuldige an und verurteilte sie zu zwei Jahren Gefängnis, der Ehemann tam wegen Schlerei mit vier Monaten Gefängnis davon.

Bei der Ausübung der Sagd, und namentlich bei Treibjagden, besteht für jeden säger die Pflicht, die nach den Umständen beim Schießen erforderliche Vorsicht zu beobachten, damit andere in der Nähe befindliche Men­fchen nicht verlegt werden. Trifft den Jäger in dieser Be­ziehung eine Fahrlässigkeit, gibt er insbesondere bei Trebbin . Am Sonntag, den 27. Dezember, abends 7 Uhr, im Bolal einer reibjagd einen waid männisch nicht gerech ten Schuß a b, fo haftet er für den dadurch verursachten der Bitme Gleiche: Bablvereinsversammlung. Tagesordnung: Aufnahme Schaden. So hat am Dienstag das Reichsgericht ent- neuer Mitglieder. Parteiangelegenheiten. Berschiedenes. schieden.

Am 5. Dezember 1911 fand auf dem Jagdgebiet der Gemeinde Bramsen bei Brieg eine Treibjagd statt. Es waren zwei Schüßen­linien gebildet, die sich gegen das Ende der Jagd auf 30 bis 40 Schritt Entfernung gegenüberstanden. Einer der Jagdteilnehmer, der Schornsteinfegermeister R. aus Brieg , gab zum Schluß noch einen Schrotschuß nach einem Fajan ab. Dabei traf er aber einen anderen Jagogenossen, den Fleischermeister 2. aus Schönau, der durch Schrotkörner am Bauch, Oberschenkel und an der Hand er­heblich verlegt wurde. 2., der seinen Standort in der Schüßen. tette bereits verlassen hatte, war etwa 140 Schritt von K. ent­

Charlottenburg. Kranken- u. Sterbekasse der Maurer Charlotten­ burgs . Zuschußzkaffe.

Sonntag, den 24. Januar 1915, borm. 10 Uhr, im Staffenlofal, Spree ftraße 17:

Mitglieder- Versammlung.

Tagesordnung:

1. Bericht vom 4. Bierteljahr.

2. Jabresbericht des Kassierers.

3. Bahl eines 2. Schriftführers und

2 Aufsichtsratsmitglieder

mehrerer Erfagleute.

4. Raffenfachen.

fowie

Regen Besuch erwartet 291/7 Der Vorstand.

Allgem. Ortskrankenkasse für Berlin- Lichterfelde .

Am Sonnabend, den 2. Januar 1915, abenbe 8, Uhr, findet im großen Rathaus.

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J

Parteiveranstaltungen.

Weihnachtsveranstaltungen.

Jugendfektion Neukölln. Die Jugendsettion beteiligt sich am Sonn tag, den 27. Dezember( 3. Weihnachtsfeiertag), an der Weihnachtsfeier der Beginn 6 1hr. Zotal: Bartschs Festfäle, Hermannstr. 49. Wir bitten um Arbetterjugend. Programm: Gesang, Rezitation, Biolinsolo und Ansprache. regen Besuch. Eintrittspreis: Erwachsene 20 Pf. Beranstaltungen für Kinder in Neukölln. Die für den 2. Feier­tag angefündigte Weihnachtsfeier fann umständehalber erit am Sonntag, den dritten Feiertag, und zwar nicht bei Bartsch, Hermannstraße 49, sondern im Karlsgarten stattfinden. Der großen Nachfrage wegen finden zwei Feiern statt und zwar um 4 Uhr nachmittags und um 1.7 Uhr abends. Es ist Vorsorge getroffen, daß die Besucher der ersten Vorstellung nachher in den Nebenräumen Unterkunft finden. Nach der Vorstellung ge­Beifammensein.

mütliches

Der Arbe terturnverein Schöneberg veranstaltet am 1. Weihnachts­feiertag, abends 7 Uhr, im Restaurant Ebrecht, Martin- Lutherstr. 69, im Tunnel ein gemütliches Beisammensein mit anschließender Weihnachtsfeier. Kaulsdorf . Sonnabend, den 26. Dezember( 2. Weihnachtsfeiertag). nachmittags 4 Uhr, findet in amanns Gefellichaftshaus, In­haber Koslowski, Frankfurter Str. 50, für die Stinder der im Felde stehenden und der arbeitslosen Parteigenossen eine Weihnachtsbescherung statt. schließend gemütliches Beisammensein. Röntgental- Zepernick- Buch. Heute findet im gofal von Marg, Röntgental, Bärwolfstraße, die Bescherung der Kinder der am Drt ein­gezogenen Krieger statt. Das Programm besteht aus Vorträgen, Rezi­tation und Gesang. Herren 50 Bf., Damen 25 Bf.

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An­

Zeliow. Am 1. Weihnachtsfeiertag, abends 8 Uhr, findet im Rotal des Geneffen W. Bonow die Weihnachtsfeier statt, bestehend aus Rezi­tationen und Liedern zur Laute. Mitwirkende find Frl. Böhm. Frau Helene Böttcher, Frl. Elja Knüttel, Dr. Heinz Schall- Caspary und Hans Fuhrmann. Der Eintrittspreis beträgt 20 Bf.

In Adlershof war es infolge der Opferfreudigkeit unserer Genossen und Genoffinnen möglich, den Kindern der Kriegsteilnehmer und Arbeits­lojen eine würdige Weihnachtsfeier zu bereiten. Ueber 350 Stinder tonnten beschenkt werden. Ein Chorgesang der Kinder leitete die Feier ein. Dann hielt die Genoffin Bobm- Schoch eine längere Ansprache an die Kinder. Ein Prolog Sierauf folgte ein von 12 Rindern dargestelltes Theaterstud. sowie einige der Feier angepaßte Lieder des Gesangvereins Frohsinn" bildete den Schluß der würdigen Feier, die unseren Kleinen noch lange in der Erinnerung bleiben wird.

Jugendveranstaltungen.

Neukölln. Am 27. findet die Beihnachtsfeier des Jugendausschusses bei Ba tich, Hermannstraße 49. statt. Mi wirkende sind: Dr. Dunder ( Feftrede), Fri Steiner Rothstein( Bioline), Hans Heinz Fuhrmann( Rezitation) und das Böhmiche Frauenterzett. Eintritts­Jugendliche 10 Bf., Erwachsene farten sind für den geringen Preis 20 Pf. in den Jugendheimen, Fuldastraße 55/56 und Nogat­traße 15, sowie auch bei Bartsch erhältlich. Beginn pünktlich Uhr.

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Schöneberg . Sonntag, den 27. Dezember, abends 6 Uhr, findet im 2okal von Eberecht, Meininger Str. 8, eine Weihnachtsfeier, bestehend aus Gelang des Schöneberger Frauenchors; Musik ausgeführt von den Jugend­

lichen und Rezitationen statt. Der Eintritt ist fret.

Weißensee. Am 3. Feiertag findet im Jugendheim, Gäblerste 46, abends 6 Ubr, eine Weihnachtsfeier statt. Dr. Heinz Schult Caspary fingt Lieder zur Laute, der Jugendheim- Gesangschor dreistimmige Lieder. Reger Besuch wird erwartet.

Reinickendorf : West. Am Sonntag, den 27. Dezember( 3. Feiertag), nachmittags 6 Uhr, findet im Jugendheim, Wachholderstr. 44, eine Beih­nachtsfeier, bestehend aus Vortrag des Genossen Fride, Mufitaufführungen, Regitationen und Bescherung statt. Alle Jugendlichen sind freundlich ein­geladen.

Brik Buckow. Am zweiten Weihnachtsfeiertag, nachmittags 6 Uhr: Beihnachtsfeier bei Beder, Chauffeeftr. 97. veranstaltet die Arbeiterjugend im Lotal von Aug. Lange, Röntgental, Röntgental. Zepernid. Buch. Am 3. Feiertag, abends 6 Uhr, Siemensstr. 1. einen Elternabend, bestehend aus Rezitationen, Gesang und

Borträge. Eintritt frei.

Lanfwik. Am 3. Feiertag, nachmittags 4 Uhr, im Heim, Raiser Wilhelm- Str. 35( Eingang von der Seydligstraße): Weihnachtsfeier. An sprache, Gesang, Rezitationen, Lieder zur Laute. Eintritt frei.

Frauenveranstaltungen.

Verein für Frauen und Mädchen der Arbeiterklasse. Montag, ben 28. Dezember, in Stellers Neuer Philharmonie, Köpenicker Str. 96/97: Weihnachtsfeier mit Kinderaufführung( Der geftiefelte Kater). Ana

Erster Wahlkreis. Die Weihnachtsfeier findet am Montag, den fang 6 Uhr. Saaleröffnung 5 lhi. Eintritt für Erwachsene 20 Pf. 28. Dezember, abends 7, Ubr, in den Corona- Brachtsälen, Kommandanten­traße 72, statt. Zur Aufführung gelangen Märchenvorlesungen mit Licht­bildern, Rezitationen und Lieder zur Laute unter Mitwirkung des Fräulein M. Echipsmann und des Herrn Dr. Heinz Schall- Caspary. Außerdem Be­icherung der Kinder. Entree frei, Garderobe 15 Bf. Um rege Beteiligung Der Bildungsausschus. der Mitglieder ersucht

5. Kreis. Frauenleseabend der 2. und 3. Abteilung. Sonntag, den 27. Dezember, findet in den Musikerfälen, Staiser- Wilhelmstraße, eine Weih­nachtsfeier statt. Anfang- 6 Uhr.

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in einer der folgenden Zahlstellen abzugeben: Faber, NW. , Stephanftr. 11 Bergemann, Reukölln, Goetheftr.7| Dröger. Weißensee, Berl. Allee 257

Groß, Schöneberg , Sedanstr. 17. Die Ausgabe der neuen Bücher erfolgt Mitte Januar. Am 31. Dezember vormittags von 9-12 Uhr findet die Auszahlung der Extraunterstüßung statt. Bezugsberechtigt find biejenigen ausgeftenerten Kollegen, welche im Monat Dezember brei Wochen arbeitslos find oder wareu.

Etwaige Wünsche und Be fchwerden bittet der Vorstand drei Tage vor der Versammlung schriftlich einreichen zu wollen, bamit das einschlägige Material zur Stelle geschafft werben kann. Berlin- Lichterfelde , b. 24. XII. 1914 Der Vorstand. Sans gilder, M. Mobrad, Borfizender. Schriftführer. 178/3

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Freireligiöse Gemeinde. Freitag, den 25. Dezember, vorm. 9 Uhr, Neukölln, dealpaffage"; Tegel , Bahnhof­Pappel Allee 15-17;

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