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Lichtstrahlen. 2. Jabrgang Nr. 3. Monatliches Bildungsorgan für Berlin- Lichterfelde , Hedwigstr. 1. bentende Arbeiter. Herausgegeben von J. Borchardt. 10 Pf. Selbstverlag,

Neueste Erfindungen und Erfahrungen. 42. Jahrg. Heft 1. t. Herausgegeben von Dr. L. Banino. 70 Pf. A. Hartleben, Wien 1. Serbische Generalstabskarte. In zwei Farben. 1. Str. G. Freytag G. Konegen, ech Das große Lächeln. Roman von E. Groag. 312 S. u. Berndt, Bien 7.

Wien 1.

Briefkasten der Redaktion.

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die Dienste anzunehmen, weil zum Beispiel die Rohstoffe ihm sturmpflichtigen fam es zwischen der Staatsanwalt. fehlen oder Abnehmer ihm fehlen, so liegt Annahmeverzug fchaft und dem Untersuchungsrichter in einem Ermittelungs­bor und es kommt§ 615 B.G.B. zur Anwendung. Freilich verfahren gegen die Bierhändler Bernhard und Edmund S. ist zur Anwendung des§ 293 erforderlich, daß die Dienst- Am 15. August d. J. wurde bekanntlich durch Kaiserliche Ver­ordnung der Landsturm aufgerufen. Am Tage darauf erfolgte leistung tatsächlich angeboten ist. Zum Annahmeverzug im Sinne des§ 293 ist keinerlei die Verhaftung der Brüder S., weil ihnen zur Last gelegt wurde, Verschulden des Arbeitgebers erforderlich. Auch der sich auf ihrem im Norden Berlins gelegenen Laubengrunbjfüd eines Verbrechens gegen den§ 176,3 St.G.B. schuldig gemacht zu haben. Standarten wehn und Fahnen. Lieder aus großen Tagen. Aus­böllig unverschuldete Verzug ist Annahmeverzug Der Untersuchungsrichter am Landgericht III lehnte den Antrag gewählt von R. Geheeb. Geb. 3,50 M. A. Langen , München . des Gläubigers. Dieser Grundsatz ist entgegen der gemein der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung ab, Krieg dem deutschen Handel. Uebersetzung des Wertes: The War Ite rechtlichen Theorie, insbesondere auf Grund eingehender Dar- weil nach dem Aufrufe des Landsturms die beiden landsturmpflich- on German Trade. Bon Sidney Whitmann. 1 M. D. G. Zehrfeld, legungen des Professors Kohler im Bürgerlichen Gesetzbuchtigen Verhafteten auf Grund des Gefeßes vom 11. Februar 1888 Reipzig. aum Siege gelangt. In der ersten Kommission des Bürger- dem Militärftrafgesesbuch unterworfen feien. Die vierte Straf­lichen Gesetzbuchs versuchte man noch einen Ausweg. Man tammer des Landgerichts III , die von der Staatsanwaltschaft an­wollte diejenigen Fälle des Verzuges des Arbeitgebers nicht gerufen wurde, trat dieser Auffaffung jedoch nicht bei, da die Unterwerfung der aufgerufenen Landsturmpflichtigen unter die rechts, part cre, am Montag bis Freitag von 3 bis 6 Uhr, am Sonnabend zum Verzug gerechnet wissen, in denen die Weigerung durch Militärgesetze vor ihrer Einstellung ins Heer nur eine beschränkte von 5 bis 6 Uhr statt. Jeder für den Briefkasten beſtimmten Anfrage gerechte Gründe entschuldigt wird". Das lehnte die Kom- jei und die Militärstrafgerichtsbarkeit sich auf Sittlichkeitsver ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche Le Anfragen, denen leine Abonnements quittung e mission ab und erklärte ausdrücklich: Es genügt die brechen nicht beziehe. Das Verfahren nahm daher Fortgang, doch Antwort wird nicht erteilt. Eilige Fragen trage man in der ts nadte Tatsache der Nichtannahme der ange wurden die beiden Angeschuldigten kurz darauf aus der Unter- beigefügt ist, werden nicht beantwortet. Berträge, Schriftstücke und dergleichen bringe man in die ili botenen Leistung seitens des Gläubigers", judungshaft entlassen, weil die Grmittelungen die Glaubwürdig- Sprechstunde vor. um den Gläubiger in Berzug zu setzen. So blieb es auch in feit der Mädchen erschüttert hatten. Dem obenerwähnten Rechtsgrundjab haben sich im übrigen der zweiten Kommission. Daran hat auch das Reichsgericht sämtliche anderen Straffammern angeschlossen. festgehalten. Eine einzige, hier nicht interessierende Aus­nahme von dieser Milderung wurde im§ 292 geschaffen. Der im§ 293 niedergelegte Grundsatz ist eine Konsequenz des all­gemeinen Prinzips, daß der in der Regel wirtschaftlich Stärkere auch die durch Zufall entstehenden Nachteile zu tragen habe. Die Aufrecherhaltung dieses Prinzips liegt im fozialpolitischen Interesse. Die Unanwendbarkeit des§ 323 auf Arbeitsverträge ist durch den§ 615 geschaffen.

Kleine Nachrichten.

Des Gatten Heimkehr.

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Als nun

Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindenstr. 3, IV. Hof

Sprechstunde mit.

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Grunewald 144. 1. Für das vaterlose Kind beträgt die Rente 168 M. jährlich; für das elternlose Stind 240 MM. 2. An das Bezirkskommando.c 3. Die Kriegsunterstützung wird solange gezahlt, bis die Feitsehung der on Rente erfolgt ist. D. T. 20. Das Staufgeld muß ant Fälligkeitstage te gezahlt werden; Sie könnten ebentuell nur Zahlungsfrist bis zu drei Monaten beim Gericht beantragen. 2. 49. Sie sind wegen Herz­ft frankheit für dienstuntauglich erklärt, tönnen aber noch eingezogen werden. O. M. 55. 1. bis 3. Ja. A. K. 25. 1. Nein. 2. Ja. 3. Reichen Sie Beschwerde beim Magiftrat ein. 2. 145. 1. Wenden Sie sich an 31 Aus Warnsdorf wird der Wiener Arbeiterzeitung" be- das Zentralkomitee des deutschen Landesvereins vom Roten Kreuz in ed richtet: Gin gebürtiger Warnsdorfer, der Refervist Ed. F., Konditor, Berlin . 2. Wegen Fettleibigkeit nur landſturmpflichtig. G. St. 50. In 1.§ 4 des Beschlagnahmegesetzes. 2. Nein. 7. 2. 11. 68. Benden derzeit wohnhaft in G., der an den Gefechten in den Karpathen Sie sich ant das Bollstreckungsgericht mit einem Pfändungsantrag. Man mag in dem einen oder anderen Falle zunächst teilnahm, hatte sich beide Füße erfroren. Mit einem Verwundeten- Straßburg. In der Heerordnung finden Sie die Angaben. glauben, es geschehe dem Gläubiger durch Ausschließung des transport fam er nach Wien , wo sich sein Bruder, der dort Lehrer Wilda 10. Benden Sie sich an den Arbeitsnachweis in der Gormann­G. D. 47. Bei der Steuerkaffe. E. M. 29. Kommen Sie a 323 und durch Anwendung der§§ 293 und 615 Unrecht. iſt, ſeiner annahm und ihn verpflegte. Von dort reiste er über ftraße. in die juristische Sprechstunde. M. R. 25. Die Zeichen haben keine m Dem ist aber nicht so. Es liegt hier auch feineswegs ein Reichenberg nach Grottau . In einem Schreiben hatte F. seine Frau Bedeutung. O.. 42. Wegen Unterleibsleiden nur landsturmpflichtig. if Sonderrecht des Arbeiters vor. Man denke nur an den Miet- gebeten, ihm bis nach Reichenberg entgegenzukommen. B. 18. Wahrscheinlich. Krankheiten des Lymphsystems. 2. KL. 72. ch A. M. 4. Nein. h: vertrag. Auch Dertmann ist weit davon entfernt, etwa au Frau F. im Reichenberger Bahnhof die Stiege hinaufgeben wollte, Melden Sie sich noch gunsten des Mieters, der zum Kriege eingezogen ist, den gewahrte sie einen gebrechlichen Mann mit weißen.. 122. Zurüdgestellt wegen Herzfrankheit; wegen Unterleibsleiden zurüdgestellt. R. 22. Erfrankungen des Dhres; landsturmpflichtig. 323 zur Anwendung zu bringen und dadurch den Mieter Haaren, der mit aller Mühe, auf zwei Stöde sich stügend und Untauglich wegen Unterleibsleiden. 8. 21. Untauglich wegen De Aus Mitleid formation der Brust. A. R. 6 Monate. F. H., Grtuer. Db Sie rit von seiner Verpflichtung zur Mietszahlung zu befreien. Man mit einer Hode am Arm, dem Bahnsteig zuging. einen Schadensersatz in der von Ihnen angegebenen Höhe fordern können, ic mag bedauern, daß eine solche Anwendung unmöglich ist, aber wollte sie dem Manne die Hocke abnehmen und ihm gehen helfen. tönnen wir ohne ausreichende Stenntnis der Sachlage nicht beurteilen. man muß das Gesetz anwenden. Auf dem Gebiete des Ar- Doch wer begreift ihren Schmerz, als sie nach einigen Worten den slage fönnten Sie beim Berliner Gewerbegericht anstrengen. beitsvertrages aber heißt die Verdrängung der§§ 293 und 615 Fremben erkannte: es war ihr eigener Mann. Bewußtlos treitfrage. 1. Das Eiferne Streuz 1. Selaffe wird für ganz besondere durch den§ 323 eine krasse Verlegung des gegebenen Rechtes. brach die Frau zusammen. Herr F. weilt nun in Leitmerig und be- Auszeichnungen vor dem Feinde verliehen, wenn der Auszuzeichnende schon Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Klaffe ist. Sehr häufig werden Es wäre zu wünschen, daß die Gewerbe- und Kaufmanns- findet sich, wenn auch langfam, auf dem Wege der Besserung. aber auch beide Auszeichnungen an gleicher Beit verliehen. 2. Das Eiserne Kreuz 2. Klasse wird am Bande im Knopflopf, das 1. Klasse ohne Band gerichte die§§ 293 und 615 überall da zur Anwendung auf der linken Bruftseite getragen. bringen, wo lediglich eine Nichtverwertbarkeit der Dienste des Angestellten oder Arbeiters vorliegt und nicht die Unverwert­Stadtrat Karl Bierer in Itenburg, der feit dem Jahre barkeit in eine Unmöglichkeit im Sinne des§ 323 umdeuten. 1908 in städtischen Diensten stand, war seinerzeit als Hauptmann Hat der Arbeiter seine Dienste angeboten, so muß ihm Lohn mit ins Feld gezogen, wo er den Heldentod erlitt. Der Bürgervor gezahlt werden. Bislang hat der übergroße Teil der Ge- stand hatte ihm deshalb einen ehrenvollen Nachruf gewidmet. Wie werbe- und Kaufmannsgerichte der Versuchung widerstanden, fich jetzt herausstellt, hat sich Bierer während seiner Amtsführung den§ 323 in irriger Weise auf Arbeitsverhältnisse zur An- unterschlagungen in Höhe von etwa 80000 Mart wendung zu bringen. zufchulden kommen lassen.

Zahlung für den Totensonntag?

Um die Bezahlung des Totensonntags handelte es sich gestern in den lagen zweier Musiker. die bei der Kammer 6 des Gewerbegerichts zur Entscheidung standen. Angeklagt waren die Inhaber des Café Morisplay". Die Sachen lagen beide wie folgt: Durch polizeiliche Verfügung war allgemein den Cafétiers untersagt, am Totensonntag fonzertieren su lassen. Die Folge davon war, daß die Kläger am Sonn­abend um 12 Uhr nachts schließen und am Sonntag erit um 12 Uhr nachts wieder beginnen fonnten. Die vereinbarte Spielzeit lief fonit von abends 8 Uhr bis morgens um 3 Uhr. Die Beklagten wollen nun die Spielzeit der beiden angeführten Tage nur mit einer Tagesgage bezahlen. Die Kläger dagegen behaupten, es sei Bußtagen usw. beide Tage voll üblich, in ähnlichen Fällen

einbaren.

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Ein schlechtes Andenken.

Der Sparstrumpf.

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M. D. 15. Nein.

Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen- Direktion über den Großhandel in den Zentral- Markthallen.( Ohne Verbindlichkeit.)

Montag, ben 28. Dezember. Fleisch: Rindfleisch per 50 kg, Ochsen leiſch Ia 88-97, bo. Ila 82-87, bo. IIIa 75-81: Bullenfleisch) la 86-91 bo. Ila 76-83; Rübe, fett 64-68, do. mager 46-50; Freijer 64-72 Fresser, dänische, 58-60, Bullen, dänische, 58-70; Kalbfleisch Doppellenber 180-140; Maftfälber la 100-110, bo. Ila 85-99. Sammel fleisch: Maftlämmer 88-96; Hammel Ia 79-88, bo. Ila 73-78; Schafe 77-83. Schweinefleisch: Schweinte fette 78-83, sonstige 72-78; Gemüse inländisches: Startoffeln, Dabersche 50 kg 3,75; weiße Staiſertronen 3.50; Magnum bonum 3,75; Woltmann 3,50-3,75; Porrec. Aus Zerbst berichtet die Magdeburgische Zeitung": Kommt Mohrrüben 2,50-3,00; Kohlrabi Schod 0,00; Wirsingkohl Schod da diefer Tage ein altes Mütterchen aufs hiesige Postamt, um auch od 0,70-1,00; Sellerie, Schod 3,50-6,00; Spinat 50 kg 20,00-26,00 ihr Gold gegen anderes Geld einzutauschen. Der Schalterbeamte ist 4,00-10,00; Birfingtohl 50 kg 3,50-4,50; Weigtohl Schod 3,00-8,00. natürlich gern dazu bereit, und nun pact das Mütterchen ein schweres Beißtohl 50 kg 2,50-3,50; Rottobl, Schod 4,00-10.00; Rotfobl 50 kg 3,50 Taichentuch aus dem Korbe und legt dem Beamten fage und schreibe bis 4,00; Grünfobl 50 kg 5,00-10 00; Stohlrüben Echod 3,00-5,00; Teltower 5000 Mart in eitel Goldst i den dahin. Er gibt der Frau Rüben 50 kg 12,00-16,00, Märkische Rüben 50 kg 3,00-10,00; Blumen 800 Mark davon zurück, da er nicht mehr Geld zum Einwechseln bat. to bl. Erfurter, 100 St. 00,00-00,00, Rojentohl 50 kg 22,00-26,00, Meer Auf den Rat eines Herrn geht das Mütterchen nun mit dem übrigen Radieschen Schodbund 2,50-8,00; 3wiebeln 50 kg 7,50-8,50; stirbis Golde zur Landesbank, um auch dieſes einzutauschen. Befragt, wie 50 kg 0,00-0,00. fie mit einemmal zu fobiel Geld fomme, entgegnete die alte Frau, 200 Stüd 8,00-11,00, 300 t. 9,00-11.00, Murcia 200 St. 11,00-13,00 bas Gold habe fie schon so lange liegen, als ihr Mann tot fei, bito 300 St. 10,00-14,00, Messina 160 St. 11,00-12,00, 200 t. 10,00 bis 21 Jahre. Als man ibr riet, doch nicht so biel 11,00, 300 St. 10,00-11,00. nämlich Wetteraussichten für das mittlere Norddeutschland bis Geld im Hause zu behalten, wo es gestohlen oder durch einen Brand vernichtet werden könnte, lehnte die Frau mit dem Bemerken Mittwochmittag: Dftwärts fortschreitende weitere Erwärmung. Vor­dort schon so Und

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rettich Schod 4,00--12,00, Beterfilienwurzel Schockbund 1,00-3,00: Apfeljinen: italienische 50 kg 10,00-12,00, dito

in cuschabigen ober aber eine andere Regelung besonders zu berri on jo lange. In so fat fie auch nehmen. Es liegt ja wiegend trübe, mindig und weitverbreitete Niederschläge, hauptsächlich Regent.

Das Gericht hat sich, geitüßt auf§ 323 des Bürgerlichen Geſetz. buchs, zu der Ansicht der Beklagten bekannt und die Kläger abge wiejen. Ergänzend fügte der Borfizende hinzu: Würden anstatt der täglichen Bezahlung feste Wochenbezüge vereinbart sein, dann sei der Fall anders zu beurteilen.

Die Entscheidung ist zutreffend, die Begründung geht aber fehl.§ 323 B.G.B. trifft auf den Arbeitgeber nicht zu. Anwendbar ist nur der§ 293 B.G.B., wie wir oben dar­legten. Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Falle aber nicht zu zahlen, weil fein Angebot der Arbeit erfolgt ist, denn das Angebot einer verbotenen, strafbaren Handlung, wie es das Mufizieren am Zotensonntag ist, kann als Angebot in rechtlichem Sinne nicht erachtet werden.

Gerichtszeitung.

Frauen- Leseabende.

Hermsdorf. Mittwoch, den 30. b. Mis., 8%, Uhr, bei Eggebrecht Albrechtstr. 1. Rezitationen.

Eingegangene Druckschriften.

Kriegsdokumente. Der Weltfrieg 1914 in der Darstellung der zeitgenössischen Breffe. 1. Bd. Von E. Buchner. 3 M, geb. 4 M. A. Langen, Rünchen.

Unser Handel mit unseren Feinden. Von R. Dietrich. 1,50 m. Der Krieg im Wandel der Jahrtausende. Vortrag gehalten von Professor Dr.. R. v. Frisch. 1 M. Dunder u. Humblot . München und Leipzig .

Politische Briefe über den Weltkrieg. Stizzen von 2. v. Biese. 2 M. Dunder u. Humblot , München und Leipzig .

Jahrbuch für das 9. Geschäftsjahr 1915 der ständigen Aus­ftellungskommiffion für die deutsche Industrie. 286 S. Berlag, Berlin NW 40

Kriegsdepeschen 1914.( November.) 40 Pf. Boll u. Pidardt, Berlin NW 6.

Die Gerichtsbarkeit über Landsturmpflichtige. Zu Erörterungen prinzipieller Art über die Zu­ständigkeit der Zivilgerichte bei Land Rundschau, Deit 1.) 63 S.- 3. F. Lehmann, München .

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