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frisch geschlachtetem Fleisch, oder bei Wochen und Monate anhalten- der Verzehrung von Hammelfleisch, wie woHtuend wirken da warmer Rotwein und Kaffee(fol). Auch die extremsten Alkohol- gegner würden sich in solchen Lebenslagen zum Alkohol bekehren, ja bekehren müssen." Ein Einblick in den angeführten Band selbst lehrt, daß eS sich dabei um nichts anderes handelt, als um eine höchst erstaunliche Verdrehung des Sachverhaltes, die öffent- lich bloßgelegt zu werden verdient. Wie verhält es sich in Wahr- heit in der Quelle? Im Kapitel..Verpflegung" findet sich eine kurze Stelle, welche lautet sS. 1457):..Der bei Metz   herrschende Wassermangel mächte sich fortgesetzt fühlbar, doch wurde durch regelmäßige Verausgabung der vorgefundenen reichen Weinvorräte und später durch Erhöhung der Kaffeeportion sowie Berabfolgung von Branntlpein und Glühwein für die Vorposten nachteiligen Folgen vorzubeugen versucht." Sie bezieht sich, wie ersichtlich, nur auf die Einschließungsarmec vor M e tz, und die Verausgabung von geistigen Getränken ist ausdrücklich mit dem dort speziell herrschenden Wassermangel begnindet, im übrigen die Erhöhung der Äaneeportionen gleichfalls ausdrücklich erwähnt, lieber den Erfolg dieser Maßnahmen ist nichts gesagt, sondern nur, daß man damit»nachteiligen Folgen vorzubeugen suchte". Auf einem ganz anderen Blatte, nicht bloß buchstäblich, sondern auch sachlich nämlich nicht weniger als 26 Seilen weiter hinten, in einem anderen Kapitel steht die Angabe über die..Ergebnisse des Sanitätsdienstes" an Kranken und Verwundeten:»Faßt man die während des Krieges erzielten Heilergebnisse ins Auge, so sind dieselben im großen und ganzen als überaus günstige zu bezeichnen.... Im Verhältnis zu der jedesmaligen Feldzugs- dauer und Heeresstärke erreichte die Summe der 1870/71 an Krankheiten und Seuchen Gestorbenen nur die Hälfte derjenigen von 1866." Diese Ergebnisse sind vom Generalstabswerke mit der vorher angeführten Bemerkung auch nicht in den leisesten Zu- sammenhang gebracht. Tie Irreführung ist durchsichtig genug, ober wer ist in der Lage oder nimmt sich die Mühe, das General- stabswerk selbst zur Prüfung heranzuziehen?! lind so hat sie Glück gehabt, denn neuerdings trat sie sogar in recht auffälliger Weise in einer sehr airgesehenen Berliner Zeitung   auf, in einem AufsatzeDer Alkohol im Felde", den Dr. Josef Neumann, Berlin  , der Generalsekretär des Verbandes deutscher   Spiritus- und Spiriluas-�interessenten. aar 7. Dezember dort veröffentlichte, und der von da aus m viele andere Zeitungen übergegangen ist. Man vergleiche nur den darin enthaltenen, und zwar durch Sperr- druck hervorgehobenen Satz:Zusammenfasseich sagt das preußische Generalstabswerk(Band V, Seite 1487 und 1ö13), daß dem Alkohol und seinen wohltätigen Wirkungen die Hebung des Gesundheitszustandes der Truppen 1870/71 gegenüber 1866 und 1864(von letzterem ist in dem Zusammenhang überhaupt nicht die Rede) zuzuschreiben sei." Angesichts dieser Vorgänge kann man nur sagen, daß hier ein grober Mißbrauch mit der Autorität des Großen Generalstabs getrieben wird, gegen den im Interesse der Wahrheit und des Vaterlandes energisch Verwahrung eingelegt werden muß.
Äöilneu Angehörige feindlicher Staaten ohne Entgelt entlassen werden? In auffallendem Gegensatz zu der zutreffenden gewerbe- und kaufmannsgerichtlichen Rechtsprechung steht das erste landgerichtliche Berufungsurteil, das jetzt in der Frage der Zulässtgkeit der sofortigen Entlassung von Angestellten, die Angehörige eines feindlichen Staates sind, vorliegt. Das Berliner   Gewerbegericht hatte die sofortige Entlassung eines russischen Musikers, der in der Kapelle eines großen Berliner  Kaffeehauses mitwirkte, für unberechtigt gehalten. Gegen das ihn verurteilende Erkenntnis legte der Kaffeehausbesitzer Berufung beim Landgericht ein. Der Russe erhob den Eintvaud, er lebe schon zehn Jähre in Teutschland und sei eigentlich gar nicht Russe  ", sondernJude". Dessenungeachtet kam das Landgericht zur Aufhebung des gewerbcgerichtlichen Urteils und wies den Kläger mit feiner Forderung"auf Gehaltszahlung bis Ablauf der Vertragsfrist ab. In der Begründung vertritt das Berufungs­gericht folgenden Standpunkt: Tie russische Staatsangehörigkeit des Klägers sei wohl als wichtiger Entlaffungsgrund zu erachten. Das Glaubensbekenntnis komme dabei gar nicht in Betracht; maß- gebend seien nicht die ethnographischen Ergebnisse, über die Ab- stammung des Angestellten, sondern einzig und allein seine staats- zugebörigkeit. Es bestünde für den Katseehausbesitzcr, wie über- baupt für jeden Besitzer eines öfscntlichen Lokals, die Gefahr ernster Zwischenfälle, wenn er in der Zeit des Kriegszustandes mit Ruß- land einen russischen Musiker in seinem Lokal mitwirken ließe. Aus diesem Grunde könne man dem Besitzer des Unternehmens nicht zumuten, sich dieser Gefahr auszusetzen. Es ist bedauerlich, dasi in dieser Frage nicht das Reichs- gericht angerufen werden kann. Es unterliegt nach der vom Reichsgericht noch in letzter Zeit betätigten Auffassung für uns keinem Zweifel, daß es das landgerichtliche Urteil als mit dem Recht unvereinbar anfgeboben und das Gewerbe- gerichtsurteil wieder hergestellt hätte.?!och vor wenigen Tagen hat das Reichsgericht mit aller Entschiedenheit in einem Urheberrechtsstreit gegenüber dem Versuch, den Kriegs- ausbruch als Vorwand zum Vertragsbruch zu benutzen, er- klärt, daß die deutschen   Gesetze und die mit dem Ausland ab- geschlossenen zivilrechtlich-staatsrechtlichen Verträge in vollem Umfange für Ausländer auch iu Kriegszeiten gelten. Es widerspreche deutschem Rechtsbewußtsein, den einzelnen Fremden wegen des Krieges, den er nicht verschuldet, anders zu behandeln als in Friedenszeiten. Gewiß wird man dem Landgericht darin recht geben können, daß der Kaffeehaus- besitzer mit Rücksicht auf sein Publikum den russischen Mu- iiker nicht auftreten lassen konnte, ohne Gäste zu verlieren. Aber ist das ein Grund, dem Musiker das Gehalt vor- zuenthalten? Ten Russen hatte der Aoffeehausbesitzer doch angenommen, um Publikum anzulocken, das nach Musik durch Ausländer verlaugte. Ten Vorteil, den diese Ge- schmacksrichtung seiner Gäste ihm im Frieoen einbrachte, hat der Besitzer gehabt. Und soll er nun, nachdem die Geschmacks- richtung sich gewendet, nicht auch den Nachteil haben, viel- mehr den Nachteil voll dem schuldlosen Musiker aufzupacken? Das behagt nicht dem Recht. Von der Höhe der Kulturauf- fassung, daß Recht Recht bleiben muß, werden hoffentlich trotz des landgerichtlichen Fehlurteils die Gewerbe- und släuf- mannsgerichte sich nicht abdrängen lassen.
Weihnachtsgeschenke. Gewährtes Weihnachtsgeschenk darf nachträglich nicht vom Lohn gekürzt werden. Gegen diesen Grundsatz wird alljähr- lich von vielen verstoßen. Eine Verkäuferin des Schlächtermeisters Neubauer hatte als Weihnachtsgeschenk 10 M. erhalten. Am 28. Dezember wurde sie arbeitsunfähig krank und daraufhin entlassen. Bei der Schluß- abrechnung behielt der Beklagte die gespendeten 10 M. ein. Er wollte diesen rechtswidrigen Abzug mit der Behauptung recht- rechtfertigen, er habe das Geld nicht für geleistete, sondern für zu erwartende Dienste gegeben. Auf diese Basis folgte ihm das Gewerbegericht in seiner gestrigen Sitzung jedoch nicht; auf Zureden zahlte er den Betrag ohne vorherigen Schiedsspruch heraus.
Gerichtszeitung. Laßt das Kannegießern? Welche Vorsicht in öffentlichen Beförderungsinstituten bei der Mitteilung über falsche oder wahre Kriegserlcbmsse angebracht ist, zeigte eine Verhandlung, die gestern von der 3. Strafkammer des Landgerichts I   unter Vorsitz des Land- gerichtsdirektors Unger verhandelt wurde, und die zu einer Verurteilung zu 2 fahren Gefängnis führte. Der wegen Beleidigung des deutschen   Heeres und der Berliner  PZolizei angeklagte Kürschner Artur Euch hat als Landwehrmann bis zum Qkiober in Rußland   im Felde gestanden und ist dann wegen Gelenkrheumatismus und Nervenerschütterung aus dem Heeresdienste entlassen worden. Am 0. November fuhr er in einem Autobus durch die Chauffeestratze, als ein älterer Mann, der soeben aus Rußland   nach Deutschland   heimgekehrt war, den Wagen bestieg und alsbald mit einem Fahrgast ein Gespräch über russische Zu- stände begann und dabei sein Bedanern über die Behandlung der deutschen   Gefangenen in Rußland   ausdrückte. Der Angeklagte mischte sich in das Gespräch, trat dem Erzähler in einigen Punkten entgegen, betonte, daß er selbst in Rußland   im Felde gestanden habe und machte über das deutsche   Heer einige Aeußerungen, die schwere Beleidigungen darstellten. Einem in demselben Wagen sitzenden Kriegsfreiwilligen Hensch, der in Belgien   verwunder worden ist und jetzt nach seiner' Genesung bald wieder an die Front geht, ging diese Verunglimpfung deutscher   Soldaten denn doch so sehr wider den Strich, daß er den Kürschner festnehmen ließ med für seine Beförderung nach der Polizeiwache sorgte. Dort geriet der Ange- klagte in solche Erregung, daß er auch gegen die Berliner   Polizei schwere Beleidigungen ausstieß. Vor Gericht zeigte der Angeklagte große Reue über sein Ver- halten, für das er, wie er versicherte, selbst gar keine Erklärung babe. Seine Behauptung, daß er unter den Jkachwirkungcn des Alkohols gestanden haben müsse, als er so unsinniges Zeug ge- schwatzt, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Verteidiger ließ einen als Zeugen geladenen Schutzmann bestätigen, daß dieser den Angeklagten, der sich beim Militär tadellos geführt, nicht anders als einen guten Patrioten kennen gelernt habe. Ein Antrag des Verteidigers, den(Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wurde abgelehnt. Staatsanwalt Hilscher beantragte eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis, auf die das Gericht auch erkannte, da es Pflicht sei, die Ehre des deutschen Heeres gegen solche frivolen Verunglimpfungen ehrloser Menschen mit allem Nachdruck zu wahren. So hat der Alkohol und törichtie Wichtigtuerei recht arge Folgen gezeitigt._ Quecksilbervergiftung auf einem Postamt. Das Reichsgericht hat am Dienstag in einem Schadenersatz- anspruch eines Postbeamten, dessen Gesundheit durch Queck- silberdämpfe auf dein Postamt zu Maimheiui beeinträchtigt war, das den Reichsfiskus verurteilende Erkenntnis bestätigt. Der Kläger St. war nach bestandenem Assistenteneramen im Jahre 1003 auf dem Telegraphenamt in Mannheim   tätig. Inner- halb des schalterraums, der von dem für das Publikum bestimmten Raum durch eine leichte Wand getrennt ist, befand sich in der Nähe seines Platzes die Rohrvostanlage, die in den Jahren 1004 bis 1008 durch Gabelkontakte, die in Quecksilbernäpfchei» tauchten, in Gang gesetzt wurde. Kläger   behauptet nun, daß jedesmal bei der Her- irellüng der Verbindung und dem Eintauchen der Gabel in das Quecksilber kleine Quecksilberteilchen verspritzten und verdunsteten, so daß der mangelhaft ventilierte Raum fast immer mit Queck- silberdünsten angefüllt war. Durch diesen gesundheitsschädlichen Aufenthalt sei er erheblich in der Gesundheit beeinträchtigt worden; zuerst habe er gar nicht gewußt, weshalb er, der sich bisher guter Gesundheit erfreut habe, fortwährend krank sei, erst nach einer näheren Untersuchung haben ihm die Äerzte mitgeteilt, daß er an Quecksilbervergiftung leide. Kläger   stützt seine Ansprüche auf § 618 B.G.B, und führt zur Begründung näher aus. daß den be­klagten Fiskus ein Verschulden treffe, da den AussichtSbeamten deS Beklagren die gesundheitsschädlichen Verhältnisse hätten auffallen müssen, zumal auf dem Amt öfters Beamte erkrankt feien. Als Schadenersatz forderre er Vergütung der Heilungskosten, dann die Differenz zwischen Pension und Gehalt bis zum 68. Lebensjahre. Mit diesen Ansprüchen drang der Kläger   bei dem Landgericht und dem Qberlandesgericht Karlsruhe   durch. Das QberlandeS- gericht sieht durch da» ärztliche Gutachten als erwiesen an, daß die Erkrankung des Klägers auf chronischer Quecksilbervergiftung be- ruht, die nur in dem Postamt verursacht sein kann, da andere Krankbeitssymptome auf Grund des Gutachtens ausgeschlossen sind. Im weiteren führt das Qberlandesgericht aus, daß der Kläger  auch den Beweis für das erforderliche Verschulden des Beklagten erbracht habe, und da ein vertragliches Verschulden vorliege, sei auch der Entlaitungsbeweis nacki"§ 831 B.G.B, schlechthin aus- geschlossen. Außerdem fei auch anzunehmen, daß der betreffende Zustand dem Vorstand des Mannheimer   Telegraphenamts und den Aiifsichtsbeamten bekannt gewesen ist. Diese Kenntnis habe die unabtveisliche Pflicht eingeschlossen, für die Abstellung des gesund- heitsschädlichen ZustandeS zu sorgen. Denn bereits im Jahre 1007 seien ähnliche Erkrankungen im gleichen Raum« aufgetreten; daraus mußten die Auflichtsbeamten erkennen, daß eS sich nur um Quecksilbervergiftungen handeln konnte, zum mindesten waren sie verpflichtet, einen medizinischen Sachverständigen anzuhören, der die Ursache der Erkrankungen festgestellt haben würde. Auch das Reichsgericht gab dem Kläger   recht. Poesie und Strafgesetz. Zwei Gedichte des unter dem Namen Ä l a b u n d be- könnt gewordenen Schriftstellers Alfred H e n s ch k e in München   lagen einer Anklage wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften zugrunde, welche gestern die 1. Strafkammer des Landgerichts I   beschäftigte. Gegenstand der Anklage bildeten zwei Gedichte von Klabund  , die seinerzeit imPan" erschienen waren und schon zu der Ver- urteilung des Herausgebers dieser Zeitschrift, Dr. Alfred Kerr  , geführt batten. Gegen Klabund   konnte damals nicht verbandelt werden, da er sich in der Schweiz   aufhielt. Von Rechtsanwalt Dr. Klee wurden dem Gericht Gutachten von Frank Wedekind  , Dr. Max Halbe, Richard Delnnel u. a. vorgelegt, welche fast über- einstimmend dahin gingen, daß 5llabund ein aufsteigendes junges Talent sei, dessen Gedichte, meist stark naturalistischer Art, jedoch ein hohes künstlerisches Können an den Tag legen. Die Straf­kammer kam jedoch zu der Ueberzeugung, daß Klabund in diesen beiden Gedichten doch etwas über die Grenze des Künstlerischen gegangen sei und verurteilte den Angeklagten zu 56 M. Geldstrafe.
Mus öer Zrauenbewegung. Frauen-Solidarität. Einen Brief der englischen Prolelarierinnen an die deutschen  sozialistischen   Frauen hat Genossin Zietz wie folgt beantwortet: An den Internationalen Frauenrat derSozialiften und Arbeiter-Organisalionen Großbritanniens  . LiebeGenossinnen! Ihre Kundgebung ist in der gesamten deutschen   Parteipresse zum Abdruck gekommen und hat als Ausdruck internationaler Solidarität und des gemeinsamen Gefühls aller sozialistischer Frauen der Welt bei uns lebhaftesten Widerhall gefunden. Ihnen dafür zu danken, ist mir ein besonderes Bedürfnis. Sie dürfen die Versicherung entgegennehmen, daß in dem grauenvollen
Ringen dieses furchtbaren Weltkrieges die sozialdemokratischen Frauen Deutschlands   stärker als je die Verpflichtung fühlen, für die Ver- wirklichung der großen sozialistischen   Ziele zu kämpfen und damit der Menschheit für die Zukunft die Leiden zu ersparen, deren schaudernde Zeugen wir alle sind. Wir fühlen uns eins mit Ihnen in dem heißen Wunsch, daß möglichst bald die Zeit kommen möge, in der die Segnungen des Friedens sichergestellt und wir wieder gemeinsam an dem erhabenen Kulturwerk der Menschheilsverbrüderung arbeiten können. In alter sozialistischer Treue sende ich Ihnen die herzlichsten Grüße der deutschen   Genossinnen. Luis v Z t c tz.
kleine Nachrichten. das zugeürückte Mge. In den Inseratenteilen der großen Berliner   Blätter wuchern die Schlingpflanzen des großen Militärlicferungsgcschästs. Die Gründer- zeit, die dem Kriege von 1870/7t folgte, scheint diesmal vorweg- genommen zu sein. Je lauter die Kanonen donnern, desto üppiger blüht der prosttable Handel. Die Vermittler von Militärlieferungen begnügen sich jetzt nicht mehr damit, in Worten anzudeuten, daß sie durch AuSnützung ihrer Beziehungen den Lieferanten hohe und nicht ganz saubere Gewinne zuschanzen können, sie nehmen jetzt auch schon zur An- deutung ihres dunklen Gewerbes den Stift des Zeichners zu Hilfe. Im Morgenblatt desBerliner Tageblatt" vom 12. Januar finden wir ein derartiges Inserat, das ein Dokument profitlüsterner Scham- losigkeit darstellt. Der Text ist noch verhältnismäßig harmlos. Er lautet: Heereslieferungen aller Art vermittelt unter günstigen Bedingungen ein Herr, der beste Beziehungen zu den in Frage kommenden Be hördenhat. Gest, möglichst ausführliche Angab, unterJ. N. 3148" an Rudolf Mosse  , Berlin   LIV. Event. Ausstellungsräume vorhanden. Links von diesem Text sieht man das glattrasierte schlaue Händlergesicht eines Herrn von unverkennbarer Abstammung. Der Mund verzieht sich zu eincni unverschämten breiten Grinsen, das linke Auge blinzelt pfifstg nach oben, das rechteist zugedrückt! Der VermerkEigentumsrecht", der dem Bilde beigedruckt ist, läßt darauf schließen, daß der Mann, der die besten Beziehungen zu den in Frage kommenden Behörden hat, sich den Musterschutz für seine Reklame gesichert hat, die er dauernd im Zeichen des zugedrückten Auges zu führen gedenkt. ES ist zu wünschen, daß die Oefientlichkeit kein Auge zudrückt. sondern beide Augen offen hält, damit dem ungeuerlichen Skandal, der sich hier in einem besonders bösartigen Anzeichen bemerkbar macht, schnellstens ein Ende bereitet wird. Schiffskatastrophcn. Wie aus Stockholm   gemeldet wird, ist wieder ein schwedischer Dampfer aus der durch die englische Admiralität vorgeschriebenen Nordseeroute verunglückt. Diesmal handelt eS sich um den Malmöer Kohlendampfer. A n n a G r e t e der mit 20 M a n n Be­satzung verschollen ist. Am Strande   von O st i a sank Dienstag morgen bei heftigenr Sturm der 2000 Tonnen haltende DampferConcordia" mit einer Ladung Getreide. Die Besatzung wurde bis auf drei Mann gerettet._____ Titzungstage der Ttadt- und Gemeindevertretungen. Marieudorf. Donnerstag, den 14.. Januar, nachmittags 5 Uhr, in der Aula des Resormrealgymnasiums, Kaiserstr. lS/Zl. Diese Sitzungen sind össentlich. Jeder Gemeindeangehörige ist be« rechtigt, ihnen als Zuhörer beizuwohnen.
öriefkasten öer Redaktion. Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindensir. 3, IV. Hof rechts, parterre, am Moiuag bis Freitag von t bis 7 Nur, am Sonnabend von ö bis K Uhr statt. Jeder für den B rieslasten üestimmten Anfrage ist ein Buchstabe und eine Zahl als Merkzeichen beizusügen. Briefliche Antwort wird nicht erteilt. Anfragen, denen keine WonnementzguitMiig beigefügt ist, werden nicht beaistwortet. Eilige Fragen trage man in der Sprechstunde bor  . B ertrage, Schriftstnckr und dergleichen bringe man in die Sprechstunde mit. Qvma. Das Pilichtteil beträgt die Halste vom Werte des gesetzlichen Erbteils. E. I.   13.!. Wegen chroniichen ihcrüenlcidcnS nur land- sturmpflichtig. 2. und 3. Ja. D. lt. Ohne Kenntnis des Verficherungs- antrages können wir die Frage nicht beantworten. Wenden Sie sich doch an die Versicherung.   H. W. 53. Die Steuerbehörde nimmt sicher an. daß Ihr Einkommen unter 3000 M. beträgt. Sie haben deshalb keine Ver­pflichtung, das Formular zur Selbstemichätzung einzufordern. A. 8. 3». Die Frau sollte sich beschwerdeflibrend an den Magistrat wendet?. M. H. 82. Unserer Meinung nach haben Sie Anspruch aus den jetzigen tsteller. E. W. 18. Nein. P. lOO. itie haben Anspruch auf Gehalt bis 31. Januar lglö. Melden Sie dem Konkursverivalter Ihre Förderung als bevorrechtigt an. B. C. 66. Wenn das Gericht diese Bestimmung ge- troffen hat, so müssen Sie sich danach richten. P. Sch. 35. Kann noch einberufen werden.
Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallell-Direktion über den Großhandel in den Zentral-Markthalleu.«Ohne Verbindlichkeit.) Mittwoch, den 13. Januar. Fleisch: Rindfleisch pcl SO Ka-. Ochsen» fleisch la 86-06, do. IIa 79-85, do. lila 74-78; Bullenfleisch In 8490, do. IIa 7483; Kühe, fett 6670, do. mager 4438; Fresser 6576, Fresser, dänische. 53 57, Bullen, dänische, 58 70; Kalbfleisch: Doppellender 135145; Mastkälber la 100110, do. IIa 7585; Kälber ger. gen. 45-öS. Hammelfleisch: Mastlämmer 93100; Hammel la 8192. do. IIa 7883; Schafe 8288. Schweine» fleisch: Schwebte fette 8490, sonstige 7583. Gemüse. inländisches! Kartoffeln, Dabersche 50 kg 3,75; weiße Kaiserkronen 3.50; Magnum bonum 3,75; Wolstiiann 3,503,75; Vorree, Schock 0,701,00; Sellerie. Schock 3,507,00; Spinat 50 kg 12,0023,00; Mohrrüben 2,754,00; Wirfingkohl Schock 4,0010,00; Wirsingkohl 50 kc 5,006,00; Wcißlod! Schock 3,008,00, Weißkohl 50 kg 4,00 5,00; Rolfolst, Schock 4,0010,00: Roitöhl 50 kg 3.00 bis 5,00; Grünkohl 50 kg 6,007.00; Kohlrüben 50 kg 3,506,00; Oeltower Rüben 50 kg 12,00 16,00, Märkische Rüben 50 kg 3,0010,00; Rosenkobl 50 kg 30,0035,00, Meerrettich Schock 6.0014,00, Vetersilienwurzel Schockbund 1.003,00; Zwiebeln 50 ke: 12.0013,00. itlpselsinen: italienische 50 kg 10,0012,00, dito 200 Stück 8,0011,00. 300 St 9.0011.00. Murcia 200 St 8.00-13,00. dito 300 Stück 6,00-14,00, Messina   160 St 11,00-12,00, 200 St 9,00-11,00, 300 St. 8,5011,00. Messina   Blut- 60 St. 9,00, do. 100 St. 8,50- 9,50, do. 150 St. 10,00.
Wettcraussichten für das mittlere Norddcutfchlaud bis Freitagmittag: Ein wenig wärmer, im Südosten zunächst noch vielfach bester, sonst vorwiegend trübe mit öster wiederholten, im Westen und an der Küste vielfach starken Niederschlägen.
Von einer größeren Färberei RilteideuischlandS werden vinigv tüchtige zuverlässige Kleiderfärber in dauernde Stellung gesucht, die selbständig nach Muster «ärben können. Bewerbungen mit Angabe der bisherigen Tätig- lest und Lohnansprüchen erbeten unter ZI. 3 an die Expedition dieses Blattes.