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Halten, so hat sie auf Berlangen des Kommunalverbandes die Kleic] an ihn abzugeben.

XII. Schlußvorschrift.

$ 53. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Berkundung in Der Preis wird unter Berüdsichtigung des Höchstpreises fowie Kraft. Der Reichstanzler bestimmt, mit welchem Tage die Bor­

der Güle per Stlete von ser höheren närmalhungsbehörbe, in ferie Der mit

Bezirke die Mühle liegt, nach Anhörung von Sachverständigen end­gültig festgesest.

§ 30. Wer der Vorschrift des§ 27 Abs. 1 zuwiderhandelt, oder wer entgegen den Vorschriften der§§ 28, 29, soweit sie für Mühlen gelten, Mehl oder Kleie abgibt, wird mit Gefängnis bis zu fechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Berbrauchsregelung. VII.

§ 31. Unter der Bezeichnung Reichsverteilungsstelle wird eine Behörde gebildet.

Die Behörde besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden aus vier Königlich Breußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsi­schen, einem Söniglich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg - Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß­Mujerzem gehören för je ein Lothringischen Bevollmächtigten. Bertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats , des Deutschen Han­

gelstags und des Deutschen Städtetags an.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. $ 82. Die Reichsverteilungsstelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kriegs- Getreidegesellschaft m. b. S. für die Verteilung der vorhandenen Vorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte nach den vom Bundesrat aufzustellenden Grundsätzen zu jorgen. § 33. Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichs. verteilungsstelle Auskunft zu geben und überschüssige Mehlvorräte an die von ihr bezeichneten Stellen abzugeben.

$ 34. Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vor­räte in ihrem Bezirke zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäder, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf nicht mehr abgegeben werden als die von der Reichsvertei­lungsstelle für den betreffenden Zeitraum festgesezte Menge. § 35. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs(§ 34) für den Bezirk der Gemeinden

übertragen.

Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehn tausend Einwohner hatten, tönnen die Uebertragung verlangen. § 36. Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke

insbesondere

a) anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen; b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken; c) das Durchmahlen des Getreides auch in solchen Mühlen gestatten, die das gefeßliche Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu fünfundsiebzig vom Hundert durchmahlen­fönnen; in diesen Fällen sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen;

d) die Abgabe und die Entnahme von Brot und Meht auf bestimmte Mengen, Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;

e) Händlern, Bädern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder beschränken.

§ 37. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm­ten höheren Verivaltungsbehörden können die Art der Regelung ( S$ 34 bis 36, 40) vorschreiben. § 38. zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den Kommunalberbänden und den Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, besondere Ausschüsse gebildet werden. $ 89. Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines Mo­nats weniger als die ihm für diese Zeit zugeteilte Getreides oder Mehimenge, so hat ihm die Kriegs- Getreidesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises der ersparten Menge zu vergüten; der Kom­munalverband hat die ersparte Menge der Kriegs- Getreidegesell­schaft m. b. S. zur Verfügung zu stellen. Die vergüteten Beträge find für die Volfsernährung zu verwenden.

§ 40. Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl festzusehen. Etwaige Ueberschüsse find für die Volfsernährung zu verwenden,

$ 41. Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die

Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Vertvaltungsbehörde endgültig fest. § 42. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Erlaß der Anordnungen treffen. Diese Be­stimmungen können von den Landesgesehen abiweichen. $ 43.

Heber Streitigteiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 84 bis 41) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

$ 44. Wer den Anordnungen zuividerhandelt, die ein Kom­munalberband oder eine Gemeinde, der die Regelung ihres Ver­brauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen er­Tassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mart bestraft.

VIII. Ausländisches Getreide und Mehl.

$ 45. Die Vorschriften dieser Berordnung beziehen sich nicht auf Getreide und Mehl, die nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt werden. Das aus dem Ausland eingeführte Getreide und Mehl darf von dem Einführenden nur an die Kriegs­Getreidegesellschaft m. b. S., an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. S. oder an Kommunalverbände abgegeben werden.

IX. Ausführungsbestimmungen.

46. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie können besondere Vermittelungs­stelfen errichten, denen die Unterverteilung und Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.

§ 47. Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Aus­führungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mart bestraft.

§ 48. Die Randeszentralbehörden bestimmen, wer als Kom­munalverband, als Gemeinde, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. X. Uebergangsvorschriften.

§ 49. Die Abgabe von Weizen-, Roggen, Hafer- und Gersten­mehl im geschäftlichen Verkehr ist in der Zeit vom Beginne des 20. Januar bis zum Ablauf des 31. Januar 1915 verboten. Nicht verboten find Lieferungen an Behörden, öffentliche und gemein­nügige Anstalten, Händler, Bäcker und Konditoren,

§ 50. Wer der Vorschrift des§ 49 zuivider Wiehl abgibt eder ericht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 51. Bis zur Durchführung der Verbrauchsregelung vurch die Reichsberteilungsitelle fönnen im Falle dringenden Bedarfs die Landesgeniralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden die lebereignung von Mehl aus dem Bezirk eines Kommunal verbandes an einen anderen Kommunalverband anordnen. Ge hören die Stommunalrerbände verschiedenen Bundesstaaten an, so hat der Reichsfanzler die gleiche Befugnis, der sich zuvor mit den beteiligten Landeszentralbehörden ins Benehmen zu sehen hat. Die übereigncien Mengen sind der Reichsverteilungsstelle anzuzeigen.

XI. Zwangsbefugnis.

§. 52. Die zuständige Behörde fann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten un­zuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungbestimmungen auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig; sie hat feine auf­fchiebende Wirkung. Neber die Beschwerde entscheidet die höhere Berwaltungsbehörde endgültig.

Der Reichstanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens dieser Verordnung.

Berlin , den 25. Januar 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrüd,

Bekanntmachung über die Sicherstellung von Fleischvorräten.

Vom 25. Januar 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Gejebes über die

Ermächtigung des Bundesrats, betreffend die wirtschaftlichen Maß­nahmen usw., vom 4. August 1914( Reichsgesetbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Einwohnern sind verpflichtet, zur Versorgung der Bevölkerung mit § 1. Die Städte und Landgemeinden mit mehr als fünftausen> Fleisch einen Vorrat an Dauerwaren zu beschaffen und ihre Auf: Umfang und die Art des zu beschaffenden Bedarfs. bewahrung sicherzustellen. Die zuständige Behörde bestimmt den

§2. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Gemeinden der einem Dritten das Eigentum an Schweinen von der zustän digen Behörde übertragen werden.

und an Behörden, an Gemeinden oder an die Zentral- Einkaufs­Schweine, die auf Grund von Mäftungsverträgen zum Mästen gesellschaft m. 5.. in Berlin zu liefen sind, unterliegen der Ent­eignung nicht.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des§ 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1914( Reichsgesetzblatt S. 516) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der llebernahme­preis unter Berücksichtigung des Martipreises festgefekt wird. Die Festjegung erfolgt endgültig durch ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern. Die höhere Verwaltungsbehörde ernennt den Vorsitzenden und die Beijißer, und zwar je einen auf Vorschlag der amtlichen Vertretungen des Handels und der Landwirtschaft. § 3. Als Marktpreis gilt die amtliche Preisfeststellung des Schlachtviehmarktes der von der Landeszentralbehörde für den Abnahmeort als maßgebend bestimmt wird, nach dem Durchschnitt der beiden letzten Hauptmarkttage vor dem Eigentumsübergange. welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu § 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen gur Ausführung dieser Berordnung.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrüd.

Saben wird, um auf Grundlage der Gerechtigkett endlich ein neugeborenes Europa aufbauen zu können. Wenn wir diese Gewißheit des Erfolges haben, verdanken wir diese unserer Armee und Marine, welche uns gemeinsam mit der englischen Marine die Seeherrschaft gibt.

·

Der Tag des endgültigen Sieges ist noch nicht gekommen, bis dahin wird die Aufgabe hart sein und sie kann langwierig sein. Bereiten wir unsern Willen und unsern Mut darauf vor. Um die gewaltigste Ruhmeslast, die das Volk tragen kann, zu erben, erklärt sich Frankreich im voraus zu allen Opfern bereit." Trotzdem kein Wort der Fraktion. Aber drei Tage später, am 25. Dezember, hat sie in der Humanité" erklärt, warum sie ge= schwiegen hat:

Getreu der Disziplin der Einigkeit, welche die Nation sich dem Feinde gegenüber auferlegt, hat die sozialistische Fraktion im Parlamente auch nicht mit einem Worte die von allen Fran= zosen beschlossene Einheit trüben wollen. Sie hat sich jeder Er­flärung enthalten. Sie hat bei dem allgemeinen Zusammen­schluß die Losung akzeptiert, welche die verantwortliche Regierung formuliert hat.

Viviani gehört: Kampf ohne Gnade!"" Rache!"

Diese Sojung kennen wir, wir haben sie weiter oben von

Hören wir, was die sozialistische Kammerfraktion weiter in ihrem Aufruf zu sagen hat:

Die Genossen, welche wir in der Stunde der Gefahr in die Regierung der nationalen Verteidigung delegierten, haben in deren Sibungen schon den Geist der Entschlossenheit und der Kühnheit bekundet, der unsere Partei beseelt. Sie haben alles getan, um die Kräfte des Landes in einem großen, zugleich popu­lären und methodischen Kriege aufzurichten und zu organisieren, in deni es noch einmal den Sieg finden muß.

Wir fämpfen, damit die französische Unabhängigkeit und Einheit niemals wieder in Gefahr geraten.

Wir fämpfen, damit die vor 44 Jahren gegen ihren Willen annettierten Provinzen freien Willens zu ihrem Vaterlande ihrer Wahl zurüdfehren Wir kämpfen, damit der preu­sische Imperialismus, damit alle Imperialismen aufhören, deren ( der Völker) freie Entwickelung zu hindern.

Wir kämpfen,... damit der Friede nicht der lügnerische Friede der Rüstungen, sondern der fanfte Friede der befreiten Völker, über Europa und über die Welt herrsche. Wir kämpfen endlich, damit die Proletarier, die gerade die ungeheuren Lasten der Rüstungen tragen, aufatmen und ihren Befreiungskampf fortsetzen können. Wir kämpfen, damit endlich aus dem Frieden die Gerechtigkeit hervorgehe und damit unsere Entel nicht wieder die Rückschläge der Barbarei erfahren."

-w

Wir wissen nun, warum die französischen Sozialisten in der Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerfraft- wollen fämpfen, damit Elsaß- Lothringen zu Frankreich kommen § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kammer nichts gesagt haben. Sie wollen die Einheit der Nation nicht stören, sie bekennen sich zur Losung ihrer Regierung. Sie tretens. Berlin , den 25. Januar 1915. fönne; sie wollen diesen schrecklichen Strieg" durchkämpfen( er wird uns nicht mürbe machen" jie wollen also durchhalten!), damit nicht der lügnerische Friede der Rüstungen, sondern der befreiten Völker über Europa und der Welt herrsche"; das heißt nach Lage der Dinge: Kampf bis zur Vernichtung des Gegners. Von den Genossen, die in die französische Regierung der nationalen Verteidigung eingetreten sind, wird gesagt, daß jie den Geist der Entschlossenheit und Kühnheit bekundet haben, der unsere Partei beseelt". In einer Kundgebung dieser Regierung unsere Partei beseelt". hiej cs:

Stimmen aus der Parteipresse.

Im Hamburger Go" veröffentlichte Genosse Scheide­müssen" folgenden Artikel: mann unter deut Titel Warum wir durchhalten

Kein verständiger Mensch würde einen für alle Beteiligten ehrenvollen Frieden bis übermorgen verschieben wollen, wenn er morgen abgeschlossen werden fönnte. So weit sind wir aber leider noch nicht.

1914 die Striegstredite bewilligte, ließ fie eine Erklärung abgeben, Als die sozialdemokratische Reichstagsfraktion am 4. August in der es u. a. hieß:

Wir fordern, daß dem Kriege, sobald das Ziel der Sicherung erreicht ist und die Gegner zum Frieden geneigt sind, ein Ende gemacht wird durch einen Frieden, der die Freundschaft mit den Nachbarvölkern ermöglicht."

Das war deutlich genug. Als dann die zweite Kreditforderung am 2. Dezember 1914 bewilligt wurde, erklärte die Fraktion erneut:

" Wir bleiben bei dem, was wir am 4. August gesagt haben: Wir fordern, daß dem..." Durch die Wiederholung wurde die erste Erklärung in marfan­tester Weise unterstrichen. In der Weihnachtsnummer des eng­ lischen Labour Leader" war ein Neujahrswunsch des Vorstandes Der deutschen Sozialdemokratie.

"

Unsere tapferen Verbündeten, die Russen, marschieren cut­schlossenen Schrittes auf Berlin ."

übrig lassen, der leje, was der alte Kommunard Vaillant, der seit Wem derartige Sundgebungen an Deutlichkeit zu wünschen dem Tode unseres Freundes Jaurès Hauptwortführer der Hu­manité" ist, geschrieben hat:

" Der Krieg muß so lange fortgeführt werden, bis der deutsche Imperialismus vernichtet ist. Mit ihm verhandeln, hieße mit ihm Frieden machen."

des deutschen Imperialismus heißt in diesem Falle nichts anderes Wir dürfen uns keinen Täuschungen hingeben: die Vernichtung als Vernichtung der deutschen Heere, Kampf ohne Gnade", also Vernichtung unserer Brüder im Waffenrock. Damit das Ziel ficher erreicht werden tann, ruft Vaillant nach der Hilfe Japans , während Jules Guesde , gleich dem Engländer Hyndman, Italien auf­fordert, seine Neutralität aufzugeben.

Unter dem 17. Januar meldet das W. T. B. aus Lyon , daß die sozialistische Gruppe am 15. Januar in der Deputiertenkammer zu einer Beratung zusammengetreten sei. Der Beratung hätten die französischen Minister Genossen Sembat und Guesde, sowie der bel­Die deutsche Sozialdemokratie hat also dreimal öffentlich in gische Minister Genosse Vandervelde beigewohnt.( Vandervelde , unzweideutiger Weise vom Frieden gesprochen. Was hat sie für der Minister, ist gleichzeitig Vorsitzender des Internationalen sozia­Antworten bekommen? Eine Aufforderung der englischen Arbeiter- listischen Bureaus.) Bon Vandervelde heißt es in dem Telegramm: führer zur Rekrutierung überholte die andere! Am 15. Oktober veröffentlichten 60 Arbeiterführer und Abgeordnete Englands eine Erklärung, in der es u. a. hieß:

" Frieden kann es nicht geben, bis die Macht, die Belgien geplündert und fast ganz Europa in dies entschliche Elend, Leiden und Schrecken Schrecken des Krieges gestürzt hat, nieder­geschlagen ist."

Hyndman , einer der hervorragenditen Arbeiterführer, der Vor­figende der sozialistischen Partei, forderte Italien auf, aus seiner Neutralität herauszutreten, unt

sich offiziös den Mächten anzuschließen, die sich als eine Riga gegen den brutalen Militarismus von Berlin zusammengefunden haben. Es gibt recht gute Gründe für eine solche Entscheidung: 1., 2., 3.

4. um Italien das Recht zu sichern, solche Abtrennungen von Gebieten zu fordern, die es mit vollem Recht wünscht. Das sowohl aus historischen wie aus Gründen der Nasse.

Wenn Stalten noch zögern würde, eine derartige Entscheidung zu fällen, so scheint es mir, daß es sowohl moralisch wie politisch einen Fehler begehen würde. Diejenigen, welche nicht wagen, ein kleines Risiko auf sich zu nehmen, werden nie erwarten fönnen, besonders beachtet zu werden, wenn der Kampf beendet ijt."

" Dieser unterbreitete den Vorschlag der englischen und bel­gischen Sozialisten bezüglich einer eventuellen Zusammenkunft der Sozialisten der verbündeten Staaten, um die Bedingungen, unter denen der Krieg fortgeführt werden solle, zu prüfen, und ihre Gesichtspunkte über den Krieg darzulegen. Die Gruppe ist dem Vorschlag im allgemeinen günstig gestimmt, sie ist jedoch für eine Weiterführung des Krieges bis zum vollständigen Siege der Verbündeten. Ein endgültiger Beschluß wurde nicht gefaßt." Nur mit großem Schmerz kann ein deutscher Sozialdemokrat von alledem Kenntnis nehmen. Aber es tann in dieser schweren 3eit wirklich nur mit Tatsachen gerechnet werden. Und deshalb müssen wir unseren deutschen Genossen, die von allen diesen Dingen bisher ivenig oder gar keine Kenntnis crhalten haben, Teider noch mehr sagen: alle Schritte, die zur Verlegung des Inter­nationalen Bureaus oder zur Veranstaltung internationaler Stone­renzen und Kongresse von Genossen aus neutralen Ländern aus eigener Snitiative getan worden sind, wurden verdächtigt als Machenschaften der deutschen Sozialdemokratie, die wahrscheinlich im Einverständnis mit der deutschen Regierung" handle.

Wir müssen uns, so schwer es jedem einzelnen auch werden mag, mit allen diesen Tatsachen abfinden. Alle unsere Bekundun­gen des guten Willens, dem Frieden die Wege zu ebnen, haben ein gleichtöniges Echo nicht hervorgerufen. Ja, Schlimmeres und Grnsthaftes muß festgestellt werden: Jede Kundgebung der Friedensbereitschaft wird gedeutet als Zeichen der Schwäche! Und deshalb können wir ein viertes Mal taum jagen, was dreimal ungeachtet geblieben ist oder nur Verdächtigungen und Ver­nichtungsdrohungen hervorgerufen hat.

Wir wollen nicht verschweigen, daß die kleinste der sozia­Tistischen Gruppen in England, die J. P. 2., sich entschieden gegen den Krieg gesträubt hat. Aber was bedeuten die paar sym­pathischen Versammlungen und Zeitungsartitel der Genossen Macdonald, Keir Hardie und anderer gegenüber den erwähnten Kundgebungen der Bertreter der englischen Arbeitermajen! Und gerade in diesem Augenblick fällt unser Blid wieder auf die" The Daily Citizen", in dem unausgesezt mit Riefenlettern zum Einiritt ins Heer aufgefordert wird. Und der Schlußjak lautet stets: Gottliche Zustände in Deutschland ". Solche Berichte werden ver­segne den König!

Nach Hyndman soll Italien also ein kleines Risiko" auf sich nehmen; es soll sich an dem furchtbaren Striege attiv gegen Deutschland beteiligen, um die Zostrennung von Gebietsteilen, die es wünscht, fordern zu können.

Das sind einige englische Stimmen.

Von Rußland können wir leider nichts berichten. Die sozia liftischen Abgeordneten des Landes, das gemeinsam mit Indiern, Senegalnegern, Turtos und Franzosen gegen die deutsche Bar­barei, für Menschheit, Freiheit und einen sanften Frieden kämpft, find längst eingesperrt worden.

Also zu Frankreich ! In der Deputiertenkammer hat die sogia­listische Fraktion fein Wort geredet; weder am 4. August noch am 22. Dezember. Und doch hatte Viviani, der Ministerpräsident, in der zweiten Sihung u. a. gesagt:

In der jebigen Stunde ist nur eine Politik möglich: Kampf ohne Gnade bis zur endgültigen, durch einen völlig fiegreichen Frieden gesicherten Befreiung Europas

Die Reden von der absoluten Notwendigkeit der Nieder­swingung oder Vernichtung der deutschen Barbaren und Boches" tüßen sich auf die Berichte der ausländischen Presse über entjes­öffentlicht, um die Hoffnung auf den Sieg immer wieder zu nähren, den Willen zum Kampf bis zur Vernichtung des Feindes immer wieder zu beleben. Wir hätten in Deutschland , so wird behauptet, nahezu nichts mehr zu essen, da uns England die Zufuhr sperre; wir hätten weder Kupfer noch mancherlei andere Dinge, die zur Striegführung unentbehrlich seien.

Da fehlte in der Tat nichts weiter, als eine vierte Bekundung unserer Bereitschaft zum Frieden, um die Ueberzeugung in England und Frankreich felfenfest zu machen: Deutschland fann nicht mehr, es ist am Ende seiner Straft! Run noch eine äußerste Kraft­anstrengung der Verbündeten, und die deutsche Barbarei ist ver­nichtet!"

Diese Täufajung jenseits der Grenzen tönnte eine wesentliche Verlängerung des Krieges zur Folge haben. Und viele Tausende unserer Brüder, Söhne und Genossen, die im Felde stehen, müßten ihr Leben dafür opfern. Das will aber niemand bei uns. Deshalb bleibt uns gar nichts anderes übrig: wir müssen durchhalten!

Das Wort geht vielen gegen den Strich und mancher deutet's falsch. Durchhalten heißt bei uns nicht, wie es uns aus dem feindlichen Ausland entgegenklingt: Kampf bis zur Vernichtung des Gegners!" In unserem Sinne heißt es:

Getreu feiner Unterschrift im Vertrage vom 4. September, wo es seine Ehre und somit sein Leben einfekte, wird Frankreich die Waffen erst niederlegen, wenn es das verlegte Recht gerächt, die gewaltsam geraubten Provinzen für immer an das fran- Durchhalten, bis das Ziel der Sicherung des zösische Vaterland geschmiedet, das heldenmütige Belgien Baterlandes erreicht ist und die Gegner zum wiederhergesteűt und den preußischen Militarismus zerbrochenrieden geneigt sind!