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Mr. 28. 32. Jahrgang.

1. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Donnerstag, 28. Jannar 1915.

Jahrgang. 1. Beilage

Gnadenerlasse.

6. Treffen mehrere selbständige Straftaten zusammen(§ 74 des Reichsstrafgesetzbuchs), von denen nur ein Teil unter den. Erlaß fällt, so geht bezüglich der anderen das Strafverfahren seinen Gang. Entsprechendes gift, wenn durch eine und dieselbe Handlung mehrere

Anläßlich des Geburtstages des Kaisers sind die folgenden Strafgeseze verlegt sind.(§ 73 daselbst.) Gnadenerlasse ergangen:

Ich will anläßlich der ruhm- und opferreichen Kämpfe dieses Feldzuges an Meinem Geburtstage allen Militärpersonen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schußtruppen, so­weit nicht einem der hohen Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern verhängten Diszi= plinarstrafen sowie die von Militärgerichten des preußischen Kontingents oder vom Gouvernementsgericht Ulm verhängten Geld- und Freiheitsstrafen beziehungsweise den noch nicht vollstreckten Teil derselben aus Gnade erlassen, sofern die ihnen auferlegten Freiheitsstrafen sechs Monate nicht übersteigen. Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch die Personen sein,

1. die unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen; 2. die während der Strafverbüßung, sofern diese bereits be= gonnen hat, oder während einer voraufgegangenen Untersuchungs­haft sich schlecht geführt haben.

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Ist auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt. Gleichzeitig bestimme Jch, daß bei Vorschlägen auf Rüdversehung in die erste Klasse des Soldatenstandes von Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine während des Krieges abgesehen werden kann. Ich beauftrage Sie, für die schleunige Bekanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.

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Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1915. ( gez.) Wilhelm.

An den Kriegsminister.

( gez.) Wild b. Hohenborn. Vorstehender Allerhöchster Gnadenerlaß wird zur Kenntnis der Armee gebracht. Die Ausführungsbestimmungen vom 1. August 1914 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die bis zum heutigen Tage einschließlich verhängten Diszi­plinar und rechtskräftigen gerichtlichen Strafen, lettere, soweit sic unter den Allerhöchsten Gnadenerlaß fallen, erlassen sind.

( gez.) Wild v. Hohenborn.

Der zweite Erlaß bezieht sich auf Kriegsteilnehmer, gegen die Berfahren schweben; erstreckt sich also nicht auf bereits Verurteilte. Der Erlaß lautet:

Ich will in Gnaden genehmigen, daß die gerichtlich noch nicht eingeleiteten Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege niedergeschlagen werden, so= weit sie vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene

1. Uebertretungen, oder

2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Berrats militärischer Geheimnisse, oder

3. Verbrechen im Sinne der§§ 243, 214, 264 des Reichsstraf­gesetzbuches, bei denen der Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebens­jahr noch nicht vollendet hatte, zum Gegenstande haben.

Ausgc=

Soweit in anderen Fällen die Niederschlagung der Untersuchung angezeigt erscheint, erwarte Ich Einzelvorschläge. schlossen von den Gnadenerweisen sind Personen des Soldaten­standes, gegen die wegen begangener Straftaten durch militär­gerichtliches Urteil anf Entfernung aus dem Herr oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt ist oder wird, sowie andere Ber­fonen, die mit Rüdsicht auf eine Straftat ihre Eigenschaft als Kriegs­teilnehmer verloren haben oder verlieren werden. Die Minister der Justiz und des Krieges haben die zur Ausführung dieses Er­lasses erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wegen Niederschla= gung bereits gerichtlich eingeleiteter Untersuchungen gegen Teil­nehmer an dem gegenwärtigen Kriege will Jch der Vorlegung eines Gesezentwurfes entgegensehen.

Großes Hauptquartier, den 27. Januar 1915.

( gez.) Wilhelm.

( Folgen die Unterschriften der Staatsminister.) Die§§ 243, 244 und 264 umfassen Diebstahl- und Betrugs­verbrechen.

Das Kriegsministerium erläutert den Erlaz dahin:

1. Jm Sinne des Erlasses sind Kriegsteilnehmer auch die seit Der Mobilmachung bei im mobilen. Truppenteilen oder immobilen Militärbehörden eingestellten Heeresangehö­rigen. Me Zeitpunkt der Ginberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem die Einstellung in das deutsche Heer, die Kaiserliche Marine oder Schußtruppe tatsächlich erfolgt ist.

2. Für das militärgerichtliche Strafverfahren findet der Erlaß insbesondere Anwendung,

a) soweit die in§§ 7 und 8 der Militärstrafgerichtsordnung bezeichneten Militärpersonen wegen einer vor dem Diensteintritt oder vor der Wiedereinziehung begangenen Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Strafgeseze,

b) soweit die in§ 5 Ziffer 1 und 2 der Militärstrafgerichtsordnung bezeichneten Personen des Beurlaubtenstandes wegen der dort an­gegebenen strafbaren Handlungen der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind.

Dagegen treten nach§ 9 der Militärftrafgerichtsordnung die zum Dienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes und des Land sturms wegen der Zuwiderhandlungen, die sic vor dem Tage, zu dem sie einberufen sind, gegen die allgemeinen Strafgeseze begangen haben, nicht unter die Militärftrafgerichts­barkeit. In solchen Fällen haben die bürgerlichen Strafverfolgungs­behörden über die Niederschlagung der Untersuchung zu befinden. 3. Militärgerichtlich noch nicht eingeleitet ist eine Untersuchung nur so lange, als durch den Gerichtsherrn das Ermittelungsver fahren noch nicht angeordnet oder, sofern von dessen Anordnung nach§ 156 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung abgesehen worden ist, die Anklage noch nicht verfügt ist.

Der Erlaß umfaßt auch die in seinen Rahmen fallenden Straf­taten, die erst von heute ab zur Kenntnis der Dienstvorgesetzten fommen, sofern sie vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung den Fahnen begangen sind.

4. Hinsichtlich der unter den Erlaz fallenden Straftaten, wegen deren das Ermittelungsverfahren bereits angeordnet ist, steht ein preußisches Gesez zu erwarten, das die Niederschlagung der Unter­fuchung ermöglicht.

5. Sobald im Einzelfalle feststeht, daß der Erlaz Anivendung findet, ist dies unter Absehung von der Anordnung des Ermitte lungsverfahrens durch den zuständigen Gerichtsherrn auf der Strafanzeige, dem Tatbericht usw. zu vermerken. Da nach näherer Bestimmung des Erlasses Personen, die wegen anderer Straftaten aus dem Heere usw. entfernt werden, von dem Gnadenerweise aus­geschlossen bleiben, so ist die Niederschlagung des Verfahrens erst dann endgültig zu verfügen, wenn der Beschuldigte aufgehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein von der Wohltat des Er­lasses ihn ausschließender Umstand eingetreten ist. Dieser Ver­fügung bedarf es nicht, wenn vorher die Verjährung der Strafver­folgung eintritt. Wegen Bescheidung desjenigen, der die Straf­verfolgung beantragt hat, ist§ 247 der Militärstrafgerichtsordnung zu beachten.

7. Die in dem Erlaz Allerhöchst angeordneten Einzelvorschläge auf Niederschlagung der Untersuchung sind auf dem Dienstivege an den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts zu richten. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß das Ermittelungsverfahren noch nicht ange­ordnet, und daß die Straftat vor dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangen ist.

8. Ergeben sich über die Anwendbarkeit des Erlasses im Einzel­falle Zweifel, so ist die Entscheidung des Kriegsministeriums einzu­Kriegsministerium, den 27. Januar.

In Vertretung: gez. v. Wandel. In Bayern und Baden sind von den Monarchen entsprechende Gnadenerlasse veröffentlicht worden.

Stimmen aus der Parteipresse.

Der Karlsruher Volksfreund" wendet sich in seiner Dienstagnummer wiederholt gegen die Genossen, die in der aus­ländischen Parteipresse schreiben. Er schreibt in einer Notiz: Die Irreführung der öffentlichen Meinung u. a.:

des Auslandes nähren auf eine Abbrödelung des Geistes der Ginigkeit in Deutschland ? Ueberlegen sie sich nicht, daß sie damit, gewig ungewollt und unbewußt, die Schreck­nisse des Krieges verlängern helfen?

Heißt das Gegenteil fordern, etwa den Krieg berherrlichen? Gibt es eine solche Verbrechernatur unter uns, die dies wollte? Nein! es handelt sich um nichts mehr und nichts weniger, als daß wir den Willen und die Fähigkeit fordern, durch= zuhalten, mitzuhelfen, den Kämpfern, die sich für uns opfern, Die Nervenfraft und die Seelenstärke bis zu einem dauernden Frieden zu erhalten.

Eine interessante Rechtsfrage.

Eine interessante Rechtsfrage beschäftigte das Ober­kriegsgericht des stellvertretenden 10. Armeekorps zu Han­nover.§ 31 des Strafgesetzbuchs bestimmt: die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem deutschen Heere und der Kaiserlichen Marine zur Folge". Die Frage, um die es sich dreht, ist nun die: Wird ein mit Zuchthaus Vorbestrafter aus Versehen in das Heer eingestellt, und begeht er hier militärische Delikte, ins­besondere Fahnenflucht, ist er dann strafbar?

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Mit aller Deutlichkeit sei es hier ausgesprochen, daß die Auffassung der erdrückenden Mehrheit der deutschen Sozialdemo­kratie über die Pflichten und Aufgaben, die wir der Internatio­nalen schulden, nichts gemein hat mit dem wurzelosen Kosmopolitismus von Rosa Luxemburg , Troßfy, Panne­fock und Konsorten. Dies festzustellen, ist im Hinblick auf die Folgen ,, welche das Treiben dieser Literaten für die deutsche So­zialdemokratie haben könnte, notwendig geworden. Es ist nach­gerade an der Zeit,& raftur zu reden und die unange- Inspektion zu Hannover stellte das Verfahren ein, weil der Ange­brachten Rüdsichten gegen diese Klique fallen zu lassen. Seit Jahren haben diese Herrschaften mit ihrer Partei­retterei" eine Strise über die andere in der Partei heraufbe­schworen und systematisch alle Wege verrammelt, die dahin führen könnten, daß die deutsche Sozialdemokratie ihren politi­schen Einfluß zur Geltung bringen kann. Ihre jezigen Treibe­reien sind eine herausfordernde Brüstierung der gewaltigen Mehrheit der deutschen Sozialdemokratie, der gegenüber man sich mit bloßen Protesten nicht mehr begnügen darf, wenn nicht in der deutschen Sozialdemokratie die Zustände einreißen sollen, die wir seit Jahren leider in Stuttgart haben und gegen die man viel zu spät die entsprechende Gegenaktion eingeleitet hat. Videant consules!"

Der Volksbote" in Stettin schreibt im Anschluß an die bekannten Erklärungen des deutschen Parteivorstandes: " Wir halten es nicht für richtig, daß gerade jetzt führende Parteigenossen versuchen, in ausländischen Parteizeitungen gegen die deutsche Partei Stimmung zu machen. Ihr ganzes Vorgehen offenbart doch nur eine riesige Portion von Stieinlichkeit, die einem sozialdemokratischen Parteiführer eigentlich recht schlecht steht. leberdies kann mit den Informationen" gar nichts erreicht wer­den. Wenn in der deutschen Partei grobe Fehler gemacht worden sind, dann müssen doch vor allem die deutschen Parteigenossen darüber aufgeklärt werden. Eine solche Möglichkeit gibt es aber jezt einfach nicht.... Was hat es also für einen 3wed, fortgefezi Angriffe zu machen? Die betreffenden Genossen wollen sicher unserer Bewegung dienen. Sie mögen sich aber gesagt sein lassen, daß sie das gerade Gegenteil davon erreichen. Mer­fen sie denn nicht an dem vergnügten Häudereiben gewisser Parteifreise, welche Dummheiten sie begehen? Genau so wie das systematische und oftmals geradezu gewaltsame er vor= zerren von Presstimmen unserer ausländischen Bruderparteien, lediglich zu dem Zwed, diese Partei­genossenfreise zu verdächtigen und ihr Ansehen in den Augen der deutschen Parteigenossen herabzuwürdigen, entschieden ver urteilt werden muß, so kann auch das von dem Parteivorstand fritisierte Tun einiger Genossen unter keinen Umständen gebilligt

werden."

Genosse Hugo Poetsch veröffentlicht in der Chemnißer Volksstimme" einen Artikel Durchhalten", in dem es u. a. heißt:

Gin 32 jähriger Krieger Kempe war in das Heer eingestellt worden; seine Vorstrafen mit Zuchthaus hatte er verschwiegen. Er ernannte sich selbst dann zum Sergeanten, legte sich Sergeantei­abzeichen an und log dem Sergeanten seiner Abteilung vor, der Hauptmann habe ihn zum Sergeanten befördert. Dann fuhr er zu seinen Schwiegereltern nach Wangerin in Pommern , blieb dort ohne Urlaub. lange Beit, bis er am 24. September festgenommen wurde. Er wurde wegen Fahnenflucht und Belügens eines Vorge­festen unter Anflage gestellt. Das Kriegsgericht der Landwehr­lagte nach§ 31 Str.-G.-B. zum Heeresdienst unfähig war und Das mithin der militärischen Gerichtsbarkeit nicht unterstehe. Oberkriegsgericht fam zu einer entgegengesezten Auffassung und verurteilte den Angeklagten jest zu 5 Jahren und 1 Tag Gefäng­nis, sowie zur Versegung in die zweite Klaffe des Soldatenstandes. Das Gericht nahm an, S. sei durch seine Einstellung Soldat ge­worden und dem Militärgesez unterstellt. Daran ändere§ 31 des Str.-G.-B. nichts. So wie nach der Rechtsprechung des Reichs­gerichts eine zur Eidesunfähigkeit verurteilte Person dennoch aber­mals wegen Meineids bestraft werden kann, wenn sie einen Mein­eid leiste, so bestehe trotz der gesetzlichen Unfähigkeit zum Heeres­dienst die Möglichkeit des Hecresdienstes und damit die Strafbara feit von Delikten während des Heeresdienstes. Im übrigen sei der Angeklagte nach der Behrordnung der Landsturmpflicht unter­worfen. Er konnte danach ausgemustert und wegen feiner Vor­strafen auch ausgeschlossen werden. Letzteres jei aber bis jetzt nicht geschehen, so daß die Zugehörigkeit des Angeklagten zum Heere er­wiesen sei und daraus ohne weiteres die Zuständigkeit des Militär­strafgesetzbuchs folge. Der Verurteilte soll die Absicht haben, beim Reichsmilitärgericht Revision einzulegen.

Von den beiden Gründen, die das Oberkriegsgericht an­führt, dürfte der erste durchschlagend sein. Was den zweiten Grund anlangt, so lauten die einschlägigen Bestimmungen der Wehrordnung wie folgt:§ 20, 3iffer 1. Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegssalle an der Verteidigung des Bater­landes teilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine heran­gezogen werden."-$ 20, 3iffer 11 Bei Aufruf des Land­turns bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der Marine ausgeschlossen: Personen, welche zit Zuchthausstrafe verurteilt sind, dauernd." Ferner sind nach § 100 der Wehrordnung die zum Landsturm Aufgerufenen den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. Als der Angeklagte gewissermaßen widerrecht­lich in den Dienst eintrat, war der Landsturm noch nicht auf­gerufen. Der Angeklagte war auch, soweit aus der Berhand­lung ersichtlich war, nicht als Landsturm eingezogen. Deshalb dürften diese speziell den Landsturm und die zu Zuchthaus­strafen Verurteilten betreffenden Bestimmungen der Wehr­ordnung nicht zur Anwendung gelangen. Allerdings tritt

Durchhalten, die notwendigen Mittel zur Kriegführung bewilligen, heißt den Sieg wollen. Nicht bloß wollen, ihn miterfämpfen helfen. Nun gibt es ein kleines Häuflein trotz der Unfähigkeit zum Heeresdienst der zur Zuchthaus­von Barteigenossen, die der Bewilligung wohl zustimmen und auch meinen, die Genossen im Felde müßten ihre Pflicht tun, die Strafe Verurteilte nach der herrschenden Ansicht erst durch die fich aber im übrigen auf den Standpunkt stellen: Der Krieg ist seitens der Militärbehörde vorzunehmende Ausmusterung nicht unser Krieg, mehr als unsere Pflicht haben wir nicht zu aus der Landsturmpflicht. Das Reichsmilitärgericht dürfte tun. Konsequent ist das natürlich nicht. Danach hätten wir nicht dem vom Oberkriegsgericht in erster Reihe angeführten mithelfen dürfen an all den Maßnahmen zur Milderung der Not, Grunde wohl beitreten, da die Militärgeseze nirgends Raunt zur Festigung des wirtschaftlichen Lebens im Innern des Landes. dafür lassen, daß ein durch ist oder sonst widerrechtlich- in Was würden dazu wohl die Hunderttausende von Arbeitslosen das Heer Eingetretener den Militärgeseben nicht unterstehe, fagen, die, man mag die einzelnen Hilfsaktionen noch so gering und die angeführte, in der Theorie freilich umstrittene An­einschätzen, doch der bittersten Not entrückt sind. Sollten wir etwa

passive Resistenz üben? Sollten wir z. B. nicht die Hand dazu sicht des Reichsgerichts von der obersten Rechtsprechungs­bieten, die Ernte hereinzubringen? Nicht alles tun, die Gemein- behörde des Militärs für zutreffend erachtet werden dürfte. den vorwärts zu drängen auf der Bahn sozialer Fürsorge für die Arbeitslosen und die Familien der Krieger?

Was gehts uns an, es ist ein fapitalistischer Krieg", das Elingt so forsch und so prinzipienfest. Und ist doch weiter nichts als der misglückte Versuch, die unverstandenen Geschehnisse in das enge Bett ihrer Dogmen hineinzuzwängen. Daß der Kapitalis­mus oder sein Kind, der Imperialismus," den Krieg, wie alle Kriege in letter Linie verschuldet hat, wissen wir nachgerade auch. Das bringt uns aber nicht weiter. Wenn wir die Auseinander­setzungen zwischen den verschiedenen Imperialismen" nicht ver­hindern können, müssen wir uns doch für den einen oder anderen entscheiden. Der Beweis, daß der kosakische, der englische Im­perialismus der beffere wäre, ist bisher noch nicht erbracht. Für das deutsche Proletariat ist der Bestand des

Deutschen Reiches trotz alledem in erster Linie

vonnöten."

An einer anderen Stelle schreibt Poetsch:

Aus der Partei.

Kommunale Kriegsfürsorge.

Unter diesem Titel erschien soeben eine Broschüre aus der Jeder des Genossen Landtagsabgeordneten Paul Hirsch im Berlage der Buchhandlung Vorwärts, Berlin . Das Heft enthält in allgemeinen Umrissen eine fachliche Uebersicht über die wichtigsten Geschehnisse deutscher Stadt- und Landgemeinden auf dem Gebiete tommunaler Kriegsfürsorge.

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in den Dienst eingetretener Mannschaften. Aus dem Inhalt erwähnen wir: 1. Unterstützung von Familien 2. Die Fürsorge der Erwerbslafe: die Vermittlung von Arbeit, die Bereitstellung von Gemeinden für ihre Angestellten und Arbeiter. 3. Fürsorge für Arbeit; Erwerbslosenunterstützungen.. 4. Fürsorge für das Kredita bedürfnis.

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Wenn wir all diese Seelennot( die der Kämpfer in der Front) uns gegenwärtig halten, dann muß uns daheim ein Ge= fühl der Sch am beschleichen, wir fühlen uns dann so gering. Die Broschüre wird jedem, der sich für die Sozialpolitik inter­Aber auch von einem heiligen Zorn werden wir erfaßt gegen die Miesmacher und Schwarzfeher, die mit ihrer Schreibereichsiert, vor allem jedem Kommunalpolitiker, wertvolle Dienste im Inland und in der ausländischen Presse ob gewollt oder leisten. Der Preis beträgt 1 M. Die Vereinsausgabe fostet 50 Pf.

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nicht in der Tat aber dazu beitragen, daß der Krieg verlängert, die Leiden unserer Genossen vergrößert werden. Wenn z. B. kürzlich besonders häufig eingehende Schilderungen von grauenerregenden Verwundungen gebracht werden, so ist das eine Versündigung an unseren Brü­dern da draußen. Denn man bedenke, unsere Presse wird in den Schüßengräben gelesen! Wissen unsere Soldaten nicht viel beffer, als die in der warmen Redaktionsstube Sibenden, daß der Krieg schrecklich ist? Muß man ihnen das Gemüt noch mehr be­lasten mit Bildern des Glends und des Grauens? Und muß man die Angehörigen daheim mit solchen Bildern quälen? Ferner eine Frage: Besteht unsere Aufgabe darin, alle Ein Händler in Hannover hatte, wiewohl der Höchstpreis für Taten und Untaten des feindlichen Auslandes zu entschuldigen, ein Kilo Kartoffeln auf 10 Pf. festgeseit war, von einer Frau, zu beschönigen oder gar zu vertuschen? Und das gerade jetzt? die 3 Pfund Kartoffeln verlangte, die Kartoffeln mit 6 Pf. für Oder, wenn einzelne aus jener fleinen Gruppe von Partei- das Pfund verkauft. Er war zu 75 M. Geldstrafe verurteilt. In genossen nicht müde werden, dem Auslande vorzutäuschen, hinter der Revision rügte er, es sei im Urteil nicht festgestellt, daß er ihr stünde eine große Macht, die sich täglich vergrößere, bedenken den geforderten Preis erhalten habe, es sei nur gesagt, er habe sie da nicht, daß sie auf diese Weise immer wieder die Hoffnung den Preis verlangt. Das Reichsgericht verwarf die Revision.

Gerichtszeitung.

Ueberschreitung der Höchstpreise.

Das Reichsgericht hatte sich am Dienstag abermals mit einer Verurteilung wegen Ueberschreitung der Höchstpreise zu berantworten. Es hatte dabei die Frage zu beantworten, ob schon das Fordern zu hoher Preise strafbar sei, und hat diese Frage bejaht.