Nr. 31.
32. Jahrgang.
Veriuſtlisten.
Sonntag, 31. Januar 1915.
Die württembergische Verlustliste Nr. 104 bringt Ver- gesellschaft den Deutschen Transportarbeiterverband in Berlin in Juste des Brig.- Erjazz- Bat. Nr. 54; Landw.- Inf.- Reg. Nr. 119; Anspruch, indem sie geltend macht: durch die Verleitung zu dent Fusilier- Reg. Nr. 122; Landw.nf- Reg. Nr. 123; lanen- Reg. Sumpathiejtreit habe der beklagte Verband gegen den Tarifvertrag Die Verlustlite Sr. 137 der preußischen Arme e enthält r. 19; 1. Ersatz- Abt. Felbart. Reg. Nr. 29; I. Eriaz- Abt. Feldart.- verstoßen; aus der Vertragsbestimmung: daß eine Kündigung Verluste folgender Truppen: Reg. Nr. 65; 2. Zandm.- Pionier- Komp.; II. Munitions- Kolonnen zieds Lösung des Arbeitsverhältnisses für beide Teile während der Abteilung. Dauer des Vertrages ausgeschlossen sei, folge, daß während der ganzen Vertragszeit die Arbeiter ihr Arbeitsverhältnis überhaupt nicht beendigen durften.
Armee- Oberkommando der 4. Armec. Etappeninspektion des 4. Armeekorps. Verkehrsinspektion Namur .
3. und 5. Garde- Reg.; 1. und 2. Garde- Erjaz- Reg.; Garde Grenadier - Regimenter lerander, Franz und Nr. 5; GardeSchüßen- und Garde- Rej.- Schüßen- Bat.; Lehr- Inf.- Reg.; Grenadier bzw. Infanterie- bzw. Füfilier- Regimenter Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 16, 17, 21, 23, 24, 26 27, 28, 33, 35, 36, 37, 40, 41,
93, 99, 109, 111, 113, 116, 117, 118, 128, 129, 132, 140, 141,
42, 52, 53, 56, 58, 62, 65, 68, 69, 76, 78, 82, 84, 85, 86, 89, 91, 142, 143, 144, 146, 148, 150, 153, 154, 156, 166, 167, 175, 176; Inf. Reg. v. Bülow der Brigade v. Reizwiz; Res- Inf.- Regimenter Nr. 3. 7, 9, 11, 15, 18, 19, 23, 26, 28, 35, 46, 48, 51, 53, 55, 79, 82, 88, 87, 91, 93, 110, 202, 203, 207, 210, 226, 227, 228, 237, 240; Rej. Ersatz- Reg. Nr. 3; Landw.- Inf.- Regimenter Nr. 1, 2, 3, 7, 8. 13, 18, 23, 24, 26, 27, 30, 32, 34, 36, 38, 46, 53, 61, 81, 84, 83, 110; Landw.- Ersatz- Regimenter Nr. 1 und 2; Landw.- ErsatzBat. Kulm; Brigade - Ersatz- Bataillone Nr. 5, 7, 8, 9, 16, 41, 42, 81, 83; Landiv.- Brigade - Ersatz- Bataillone Nr. 14, 27; LandSturm- Bataillone III. Coblenz, Frankfurt a. O., II. Gleiwib, Kreuzburg, Münster II, Rybnit, II. Saarbrüden, Schrimm I, Nr. 29; Kombiniertes Landst.- Bat. I. Cosel; Jäger- Bataillone Garde- Ref.- Dragoner; Dragoner Nr. 14, 18, 24; lanen Nr. 13; Jäger zu Pferde Nr. 7.
Nr. 1, 2.
1. Garde- Feldart.- Reg.; Gelbart.- Regimenter Nr. 3, 5, 18, 38, 39, 43, 44, 47, 53, 56, 60, 74, 82, 83, 84; Rej.- Feldart.- Regimenter Nr. 5, 12, 20, 43, 44, 45.
Nr. 5.
Fußart.- Regimenter Nr. 5, 7, 11, 18, 20; Res- Fußart.- Reg. Bionier- Regimenter Nr. 19, 23, 29, 31; Pionier- Bataillone: I. Nr. 2, 1. Nr. 3, I. und II. Nr. 4, II. Nr. 6, II. Nr. 7, I. Nr. 10, II. Nr. 11, I. Nr. 14, Nr. 15, II Nr. 15, I. Nr. 17, I. und II. Mr. 26, 1. Nr. 27; Pionier- Ersatz- Bataillone Nr. 11, 21; 2. Landw. Pionier- Komp. des 18. Armeekorps.
Fernspr. bt. des 8. Armeekorps; Feldfliegertruppe. Art.- Munitionsfolonne Nr. 7 des 2. Armeekorps. Baufolonie Nr. 1 Büttich.
Die Marine Verlust liste Nr. 15 wird veröffentlicht.
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Aus der Partei.
Erklärung.
der sozialdemokratischen
Das Landgericht Magdeburg und das Oberlandesgericht Nauma burg haben die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht aus: Eine Vertragsverlegung seitens des Beklagten würde nur vorliegen, wenn seine Mitglieder In der Berner Tagwacht" vom 22. Januar sind Mitteilungen zur Erlangung besserer Arbeitsbedingungen für sich selbst den gemacht worden über meinen Austritt aus dem Vor- Streit begonnen hätten. Nun haben aber im vorliegenden Fall die bei dem Beklagten organisierten Hafenarbeiter und Rangierer Reichstags= Fraktion und andere damit in Zusammenhang stehende Tat- die Arbeit nur niedergelegt, um den Boot.sleuten und Deckmannfachen. Ferner wird dann die eventuelle Veröffentlichung der schaften zu günstigeren Arbeitsbedingungen zu verhelfen. Es war Gründe, die mich zu dieser Amtsniederlegung bewogen haben, an- also ein sogenannter Sympathieſtreif. Ein solcher aber war in gekündigt. Alle diese Ausführungen stüßen sich offenbar auf eine sich die Klägerin auf die Vertragsbestimmung über den Ausschluß Tarifvertrage dem Beklagten nicht verboten. Mit 11nrecht beruft Buschrift, die ich am 9. Januar an eine größere Anzahl Reichstagsfollegen gerichtet hatte, um ihre Unterstützung für einen An- einer Kündigung. Diese Bestimmung ist im Sinne des Beklagten trag auf schleunige Zusammenberufung der in Uebereinstimmung mit dem Magistratsrat v. Schulz in Berlin raftion zu gewinnen. der in Tariffragen und Arbeiterstreitigkeiten eine große Sachkunde In dem Rundschreiben eines Fraktionskollegen, sowie in einer besißt, dahin auszulegen, daß nur eine Kündigungsfrist ausgeVersammlung in Berlin wurde mir nun diese Veröffentlichung schlossen sein sollte, daß also die Klägerin jeden einzelnen Arbeiter in dem Schweizer sozialdemokratischen Blatte zur Last gelegt. die Arbeit aufgeben konnte. Auf den Tarifvertrag läßt sich der täglich entlassen und andererseits der einzelne Arbeiter täglich Völlig mit linrecht! Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß der Schadensanspruch der Klägerin hiernach nicht stüben. Aber auch Berner Tagwacht" ohne mein Wissen diese Information zuge nicht auf die§§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Ein Ver gangen ist. Was die Tatsache meines Austritts aus dem Fraktionsvorstand stoß gegen die guten Sitten ist zu verneinen. Weder der Zwed ambetrifft, jo habe ich natürlich um jo weniger Grund, fie der des Streiks, noch die zu seiner Durchführung angewandten Mittel Deffentlichkeit vorzuenthalten, als die Varteigenossen ein Anrecht so gehen über das zulässige Maß hinaus. darauf haben, das zu erfahren. Im übrigen beschränke ich mich hier auf den Hinweis darauf, daß ich die Gründe für diesen Schritt in der nun endlich erzielten Fraktionssizung am 2. Februar eingehend darlegen werde. Zehlendorf , 30. Januar 1915. G. Ledebout.
"
Soziales.
Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die von der
Klägerin eingelegte Revision zurüdgewiesen. In der Begründung hieß es: Eine unerlaubte Handlung ist mit Recht vom Oberlandes. gericht verneint worden. Ebenso läßt die Auslegung der Kündi gungsklausel einen Rechtsirrtum nicht erfenuen. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich ohne weiteres aus der Sache selbst. Es ist völlig ausgeschlossen, daß der Wille des Verbandes bei Abschluß des Tarifvertrages dahin gehen konnte, die Arbeiter einein. halb Jahr lang bei der Klägerin zu binden. Die einzige zweifela Schadenersatzklage gegen einen Arbeiterverband. hafte Frage ist die, ob im Fall eines Tarifvertrages dem Arbeit Mit einem interessanten Streitfall aus dem nehmerverband gestattet ist, einen Sympathiestreit zu veranlassen, wenn im Vertrag selbst über einen solchen Streit nichts bestimmt Gebiete des gewerblichen Arbeits- Tarifberist. Es ist zu prüfen, ob nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages im vorliegenden Falle anzunehmen ist; daß ein Sympathiestreit durch den Vertrag ausgeschlossen sein sollte. Diese Frage ist im wesentlichen Sache der Auslegung durch den Tatrichter, wobei auch Wenn das die allgemeinen Verhältnisse zu berücksichtigen find. für unzulässig erklärt hat, weil es sich dabei um Dinge handelte, Oberlandesgericht im vorliegenden Falle den Sympathiestreit nicht die mit dem vom Beklagten geschlossenen Tarifvertrag, mit dessen Ziel und 3wed nichts zu tun hatten, so ist das nicht rechtsirrtümlich.
Landw.- San. Komp. Nr. 24 des 24. Referbeforps. Divisions- Brüdentrain Nr. 28; Reichte Proviant- Kolonne Nr. 2 des 18. Armeekorps; Feldbäckerei- kolonne Nr. 2 des 20. Armee- tragsrechts hatte sich am Freitag das Reichsgericht zu forps; Ref.- Feldbäderei- Kolonne Nr. 9 des 7. Reserveforps und Nr. 32; Landw.- Feldbäckerei- Kolonne Nr. 2 des 6. Armeekorps. Gefangenenlager Cottbus . Garnisonverwaltung Colmar
Der Schluß der bayerischen Verlustliste Nr. 144 bringt Verluste der 16., 17., 19. Inf.- Reg.; 1. Jäger- Bat.; Ref.Inf.- Reg. Nr. 5, 10, 20, 21; Brig.- Ersatz- Bat. Nr. 2; Landst.- Inf.- Bataillone Bayreuth und Kaiserslautern ; Ref.- Feldart.- Regimenter Nr. 1, 6; Rej.- Munitionsfolonne Abteilung I und V; Res.- Fußart.- Reg. Nr. 2; Pionier- Regiment; 2. und 3. Pionier- Bat.; Ref.- PionierKomp. Nr. 6.
Die sächsische Verlustliste Nr. 100 enthält Verluste der Inf. Regimenter Nr. 101, 102, 103, 104, 105, 108; der Res.- Inf.Regimenter Nr. 101, 106, 107, 133, 242, 245; Landw.nf.- Reg. Mr. 100; Brig- Erjazz- Bataillone Nr. 45, 46, 63; Ersatz- Bataillone: Inf. Reg. Nr. 101, 102; Gren.- Landw.- Reg. Nr. 100; K. S. Gijen bahnbau- Komp. Nr. 8; Feldart., 19. Armeekorps, Abteilung 12, Feldlazareit 3, 12. Armeekorps
befaffen. Es fragte sich, ob ein Arbeiterverband aus dem von ihm mit einem Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifbertrag auf Schadenersat in Anspruch genommen werden kann, wenn die vom Tarifvertrag betroffenen Arbeiter zugunsten anderer Arbeiter in einen Sympathiestreif eintreten. Der Sachverhalt des Streifs war folgender:
Am 3. Januar 1912 ist zwischen der Aktiengesellschaft Speditions- und Elbfchiffahrtskontor in Schönebeck und dem Gau 9 Befreit Geschäftsverkauf von einer Schuld? ( Siz Magdeburg) des Deutschen Transportarbeiterverbandes auf Die 5. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts verneinte die Zeit vom 1. Januar 1912 bis 30. Juni 1913 ein Tarifvertrag mit Recht diese Frage in einem zur Entscheidung gekommenen abgeschlossen worden. Mitte Februar 1913 traten die Deckmann Rechtsfalle. Ein von einem Gehilfen verklagter Kaufmann wollte schaften und Bootsführer der Aktiengesellschaft, die von diesem eine Schuld dadurch von sich abwälzen, daß er einwandte, das Tarifvertrag nicht betroffen waren, in einen Streit zweds gün-| Geschäft gehöre ihm nicht mehr, es sei in den Besitz eines anderen stigerer Regelung der Sonntagsruhe und Nachtarbeit. Zur Unter- übergegangen, der es mit allen Lasten übernommen habe. Das ftübung des Streits erklärten am 4. April 1913 die bei der Firma Kaufmannsgericht entschied, daß hier der Fall einer„ kumulativen beschäftigten, unter den Tarifvertrag fallenden Hafenarbeiter und Haftung" borliege. Es hafte nicht nur der Eriverber, sondern Rangierer einen Sympathiestreit und legten Sie Arbeit nieder. auch der Veräußerer eines Geschäfts. Beklagter müsse darum für Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens nimmt die Attien seine Verbindlichkeiten einstehen.
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