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Nr. 37. 32. Jahrg.

Bezirks Beilage des Vorwärts" für Süden- Wellen.

Soziales.

Ausländer in Deutschland rechtlos?

Kürzlich teilten wir ein Urteil des hiesigen Landgerichts mit, das im Gegensatz zu dem Urteil des Gewerbegerichts den Anspruch eines russischen Musikers auf Zahlung des Ge­halts für die Kündigungszeit abwies. Der Musiker kon­zertierte in einem Kaffeehaus. Nach Ausbruch des Krieges hatte der Kaffeehausbesitzer ihn ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist entlassen, weil das Publikum des betreffenden Kaffeehauses einem russischen Musiker nicht zuhören wollte. In der Nichtzahlung für die Kündigungsfrist erblickten wir einen Vertragsbruch. Es hätte Zahlung erfolgen müssen, weil der Krieg im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts feineswegs die privaten Rechte der in Deutschland lebenden Ausländer schmälere. Diesen Standpunkt, betonten wir, habe auch das Reichsgericht wiederholt und mit Recht betont. Jezt liegt das Urteil des Reichsgerichts in der ersten der artigen Sache im Druck vor. Es datiert vom 26. Oftober und betrifft eine Patentstreitsache zwischen einem Deutschen und einem in Paris wohnhaften Franzosen, der Inhaber eines deutschen Patents ist. Das Reichsgericht vertritt den Grund­fazz, daß sich der Krieg nur gegen die feindlichen Staaten und deren bewaffnete Macht richtet, und daß des­halb der deutschen Rechtsanschauung der Gedanke wirt schaftlicher Schädigung der Angehörigen feindlicher Staaten um jeden Preis, auch in deren privatrechtlichen Angelegenheiten, völlig fern liegt. Das Gericht führt aus:

6. februar 1915.

Entrüstung der gesamten Kulturwelt aus. In dem jetzt unterzeichnete Eingabe widerrechtlich selbst geschrieben. Den An­tosenden Weltkrieg haben Russen, Engländer und Franzosen trag des Angeklagten, die Verhandlung zu vertagen und den in Maßregeln getroffen, die weit über jenen französisch- bonapar- London lebenden Peterson als Zeugen zu laden, hat das Gericht tistischen Bruch mit der auch im Kriege hochzuhaltenden Ge- abgelehnt mit der Begründung, daß wegen des bestehenden Kriegs­zustandes der betreffende Zeuge nicht zu erreichen sei. Gegen die fittung hinausgehen. Trift die deutsche Regierung hiergegen Ablehnung dieses Antrages wandte sich der Angeklagte in seiner Vergeltungsmaßregeln, so ist das eine Kriegsmaßnahme des Revision mit Erfolg. Das Reichsgericht hos das Urteil auf und Staates. Diese berechtigt aber keineswegs den einzelnen verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, indem es zur Be­Bürger, die Rechte des in Deutschland lebenden Ausländers zu gründung etwa folgendes ausführte: Der Angeklagte wollte mit fränken. Es ist erfreulich, daß das Reichsgericht sich gegen feinem Antrag auf Ladung und Vernehmung des Zeugen P. den diese zivilrechtliche Auffassung mit Entschiedenheit ge- Beweis erbringen, daß nicht er, sondern dieſer P. das Schreiben wendet hat.

Kriegsüberarbeit.

verfaßt hat. Dieser Beweis aber durfte dem Angeklagten nicht für ein und alle Male ohne weiteres abgeschnitten werden, daß das Gericht sagt, der Zeuge P. sei wegen des zwischen Deutschland und England bestehenden Kriegszustandes nicht zu erlangen. Das Ge­drahtlose Telegraphie waren Streitigkeiten über die dauernden Hindernis, das der Ladung des Zeugen P. entgegenstehe. Zwischen einem Lagerarbeiter und der Gesellschaft für richt sprach damit also nur von einem zeitweiligen, aber nicht an­kündigungsfrist entstanden. Der am 12. Januar plöklich ent- Denn daß der Zeuge P. überhaupt nicht existiert oder nicht zu lassene Kläger behauptete: ursprünglich bestand Kündigungsausschluß. ermitteln ist, sage das Urteil nicht. Es sei also doch nicht aus­Als kurz nach Beginn des Krieges sich die Arbeit häufte, sollten die geschlossen, daß eine Vernehmung des Zeugen P. zu einem anderen Lagerarbeiter täglich zwei Stunden ohne Vergütung Beweisergebnis und zur Freisprechung des Angeklagten führen länger arbeiten. Sie wurden bei ihrem Abteilungsleiter vor- tönnte. Dem Angeklagten könne aber nicht zugemutet werden, daß stellig, erzielten zwar keine Lohnaufbesserung entsprechend ihrer er sich einer Strafe unterwirft, die sich in einem späteren Wieder­Mehrleistung, erhielten aber die Zusicherung, daß ihnen als aufnahmeverfahren, in dem dann der Zeuge P. vernommen werden Wochenlöhnern nur mit vierzehntägiger frist gekündigt müßte, als zu Unrecht ausgesprochen sich ergibt, noch zumal da der werden würde. Auf diese Zusage konnte sich in der gestern vor dem Angeklagte bis dahin die Strafe vielleicht verbüßt hat. Gewerbegericht stattgefundenen Verhandlung der Abteilungsleiter nicht mehr besinnen. Zwei Zeugen bestätigten sie jedoch. Demgemäß wurde die beklagte Firma verurteilt, die ge­forderten 62 M. für zwei Wochen zu zahlen.

Gerichtszeitung.

Ein Kriegsschwindler.

Untreue.

Berunireuungen städtischer Gelder führten gestern den Ma­gistratsbureauassistenten Gelohr unter der Anklage des Amts­beim Berliner Magistrat angestellte Angeklagte war in der Steuer­verbrechens vor das Schwurgericht des Landgerichts I . Der verwaltung beschäftigt und hatte eine Zeitlang die Tätigkeit eines Kassierers auszuüben. In dieser Eigenschaft hat er in mehreren Fällen Gelder im Gesamtbetrage von über 3000 M. unterschlagen und seine Verfehlungen durch falsche Eintragungen in die Bücher zu verdecken gesucht. Der Angeklagte ist ein Opfer seines Leicht­finns geworden; er hat die Gelder, die er sich widerrechtlich an­geeignet hatte, dazu benutzt, um seiner Wettluft auf den Renn­bahnen zu fröhnen. Das Gericht verurteilte ihn zu 1 Jahr 1 Monat Gefängnis unter Anrechnung von 4 Monaten auf die Unter-( suchungshaft.

Freireligiöse Gemeinde. Sonntag, den 7. Februar, vorm. 9 Uhr, Neukölln, Idealpaffage"; Tegel , Bahnhof­Bappel- Allee 15-17; ſtraße 15, und Ober- Schöneweide , Klarastr. 2: Freireligiöse Borlejung. Vormittags 11 1hr, Kleine Frankfurter St. 6: Vortrag von Herrn Dr. M. Brie:" Gottfried Keller ". Damen und Herren als Gäste willkommen.

Parteiveranstaltungen.

Teltow . Sonntag, den 7. Februar, nachmittags 3 Uhr, findet im Lokal des Genossen W. Bonow eine Mitgliederversammlung statt. Bortrag des Genoffen Zubeil. Die für Sonnabend angejagte Versammlung fällt aus.

Jugendveranstaltungen.

Auffallend war in der Verhandlung, daß der Vertreter der Beklagten von der Summe 20 M. in Abzug bringen wollte, die der Kläger als Unterstübung erhalten hatte, wäh rend er auf furze Zeit zum Militär eingezogen war. Die mit Die Frage, ob dem Beklagten als Angehörigen eines mit uns Striegsaufträgen reichlich versorgte Firma zahlt demnach wohl im Kriege befindlichen Staates gemäß Artikel 4 des Unionsver­trages zum Schuße des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 Unterſtügungen aus, läßt dafür aber ihre sämtlichen Ange­( Pariser Konvention) die Priorität nach Maßgabe der Anmeldung stellten täglich ohne Bezahlung eine erhebliche Zeit länger feines französischen Patents zuzuerkennen sei, ist zu bejahen. Wenn arbeiten. es auch richtig sein mag, daß die völkerrechtliche Verbindlichkeit des Abkommens denjenigen Staaten gegenüber, mit denen wir uns im Kriege befinden, durch den Ausbruch des Krieges ohne weiteres aufhört, so tritt hierdurch noch nicht der Inhalt der Kon­vention, soweit er zum Bestandteil unseres bürgerlichen Rechts geworden ist, bezüglich der Angehörigen der uns feindlichen Staaten außer Kraft. Die internationale Verbindlichkeit und die inner­Ohne Erfolg versuchte gestern ein wegen mehrerer Fälle staatliche Wirksamkeit sind nicht unbedingt voneinander abhängig. von Betrug angeklagter Ingenieur Vodrz, feine Beide stehen und fallen miteinander nur bei solchen Verträgen, Schwindeleien durch unkontrollierbare Angaben über schlechte deren Ausführung mit den Zweden der Kriegsführung unverein- Behandlung, die ihm in Rußland zuteil geworden sei, in bar wäre. Davon kann aber, wenigstens vom Standpunkte des milderem Lichte erscheinen zu lassen. Deutschen Rechts aus, bei einem sich lediglich auf Privatrecht be- Der Angeklagte, ein schweizerischer Staatsangehöriger, war ziehenden Abkommen, wie dem Unionsvertrage, keine Rede sein. nach seiner Angabe bis kurz vor Ausbruch des Krieges in Odessa Dem deutschen Völkerrecht liegt die Anschauungsweise gewiffer bei einer Bleibergwerksfirma in Stellung. Nach seiner nicht zu ausländischer Nechte fern, daß der Krieg unter möglichster wirt- fontrollierenden Behauptung mußte er diese Stellung verlassen, da ſchaftlicher Schädigung der Angehörigen feindlicher Staaten zu er nur der deutschen Sprache mächtig war und überall als Deut­führen ist und daß dieselben daher im weiten Umfange der Wohl- scher angesehen wurde. Bei der Feststellung seiner Personalien taten des gemeinen bürgerlichen Rechts zu berauben sind; vielmehr seien ihm, wie V. weiter behauptet, seine gesamten Ersparnisse in gilt der Grundsatz, daß der Krieg nur gegen den feindlichen Staat Höhe von 8000 Rubeln von den russischen Behörden abgenommen als solchen und gegen dessen bewaffnete Macht geführt wird, und worden. Er selbst habe dann 18 Tage in einem Viehwagen fahren Neukölln. Morgen Sonntag, pünktlich 5 Uhr, beginnt das Fest des daß die Angehörigen der feindlichen Staaten in bezug auf das und viele Tage nur von schwarzem Tee leben müssen, von dem er zehnjährigen Bestehens der Jugendbewegung. Ihre freundliche Mitwirkung bürgerliche Recht in demselben Maße den Inländern gleichgestellt unterwegs zwei Pfund zufällig erwerben konnte. haben unter anderen der Gesangverein Liedertafel" und Herr sind, wie dies vor dem Kriege der Fall war, d. h., soweit nicht Wie die Verhandlung ergab, war der Angeklagte tatsächlich Hans- Heinz Fuhrmann( Rezitation) zugesagt. Dem vorzüglichen gesetzliche Ausnahmen bestehen, in allen Beziehungen. Selbstver- völlig mittellos nach Berlin gekommen. Da er von seiner in der Programm folgt Tanz( frei). Eintrittspreis: Jugendliche 10 f., Er­ſtändlich schließt dieser Grundsatz nicht aus, daß, insbesondere nach Schweiz wohnhaften Schwester die erbetenen Geldmittel nicht erwachsene 20 Bi. Billetts sind noch in den Heimen Fuldastraße 55/ 56-11 Dem Rechte der Vergeltung, durch ein besonderes Gefeß eine andere hielt, suchte er sich dadurch über Wasser zu halten, daß er die ver- ogatstraße 15, sowie auch noch abends bei Bartsch, Hermannstraße 49 Behandlung feindlicher Ausländer vorgeschrieben wird, wie dies schiedenen chriftlichen Vereinigungen aufsuchte und mildtätige Leute ja auch im gegenwärtigen Kriege mehrfach geschehen ist. Ein zu der Hergabe kleiner Darlehen unter der falschen Vorspiegelung folches Gesetz ist aber für den gewerblichen Rechtsschutz bisher nicht veranlaßte, er sei bei der Firma Erich u. Gräz oder Auer mit ergangen. Solange dies nicht geschehen ist, hat der deutsche Richter einem Gehalt von 200 Mark in Stellung, welches er am nächsten die Bestimmungen der Pariser Konvention nach wie vor anzu- Monatsersten zum ersten Male erhalte. Zu den Geschädigten ge­wenden. Es ist keineswegs zu vermuten, daß die gesetzgebenden hört auch eine Zimmervermieterin, die er unter gleichen Vorspiege­Fattoren Deutschlands stillschweigend die Bestimmungen der Kon- lungen um ein Darlehen von 8,50 M. betrogen hatte. vention bezüglich der Angehörigen der feindlichen Staaten außer Das Urteil lautete, da es sich bei den Geschädigten um Leute Kraft sehen wollen. Wenn man sich aber auch auf den Standpunkt handelte, die in der jetzigen schweren Zeit selbst nicht viel übrig stellen wollte, die Bariser Konvention sei mit Ausbruch des Krieges haben, auf 9 Monate Gefängnis. auch als Reichsgeseh, soweit sie die Angehörigen der uns feind­lichen Staaten betrifft, automatisch erledigt, so würde dies doch für den gegenwärtigen Rechtsstreit unerheblich sein. Denn nach deutschem Staatsrecht bewirkt die Außerkraftseßung eines Ge­fetes im Zweifel niemals die Aufhebung bereits erworbener Rechte. Das Reichsgericht gegen die Ablehnung, einen in England In bemerkenswerter Weise wendete sich am Donnerstag Die ökonomische und politische Entwickelung hat zu lebenden Zeugen zu laden. der Anerkennung geführt, daß auch im Kriege die Rechte der Angehörigen des gegnerischen Staates Rechte sind, deren Bruch mit der Kultur unvereinbar sind. Im Kriege 1870/71 löste die Ausweisung der Deutschen aus Paris die lebhafteste

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